Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.06.2023 – T 2084/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T208419.20230628

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2084/19 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 28. Juni 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) eds - electric drive solution GmbH & Co. KG Südl. Münchner Straße 6a 82031 Grünwald (DE) Vertreter:

Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:

Aumüller Aumatic GmbH Gemeindewald 11 86672 Thierhaupten (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:

Ernicke, Klaus Stefan ERNICKE Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Beim Glaspalast 1 86153 Augsburg (DE) Beschwerdegegnerin:

GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Mai 2019 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2796651 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Schmidt

C. Vetter G. Buchmann

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten sowie in der im Einspruchsverfahren geänderten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, die als Videokonferenz durchgeführt wurde.

IV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung oder hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrags 1, eingereicht am 26. September 2019, aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerin 1 (Einsprechende 1) nahm ihren Einspruch mit Schreiben vom 17. Januar 2020 zurück. Die Beschwerdegegnerin 2 (Einsprechende 2) nahm ihren Einspruch mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 zurück.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 System eines Gebäudes (1), mit M2 - mindestens zwei Schließvorrichtungen (20-23), die jeweils einen Rahmen (201-231), einen an dem Rahmen (201-231) beweglich angeordneten Verstellflügel (200-230), eine elektromotorische Antriebsvorrichtung (202-232) zum Verstellen des Verstellflügels (200-230) oder einer Baugruppe des Verstellflügels (200-230) und eine Steuereinrichtung (40-43) aufweisen, und M3 - mindestens einer Sensoreinrichtung (30-35) zum Erzeugen eines Sensorsignals in Abhängigkeit mindestens einer Umweltbedingung, M4 wobei die Steuereinrichtung (40-43) jeder Schließvorrichtung (20-23) eine Kommunikationsschnittstelle (401) aufweist und die Steuereinrichtungen (40-43) der mindestens zwei Schließvorrichtungen (20-23) ausgebildet sind, über ihre Kommunikationsschnittstellen (401) zur Steuerung der mindestens zwei Schließvorrichtungen (20-23) in Abhängigkeit des Sensorsignals der mindestens einen Sensoreinrichtung (30-35) miteinander zu kommunizieren, M5 wobei jede Steuereinrichtung (40-43) eine Sensorikeinheit (404) zur Bereitstellung eines Anschlusses (300) für zumindest eine Sensoreinrichtung (30-35) aufweist, M6 wobei über die Sensorikeinheit (404) eine oder mehrere Sensoreinrichtungen (30-35) an die Steuereinrichtung (40-43) angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, M7 dass über die Sensorikeinheit (404) eingehende Sensorsignale ausgewertet und einem Steuerungsteil (403) zugeführt werden, um eine Steuerung der zugeordneten Schliessvorrichtung (20-23) sowie durch Kommunikation mit anderen Steuereinrichtungen (40-43) auch der anderen Schliessvorrichtungen (20-23) zu ermöglichen, und M8 dass jede Steuereinrichtung (40-43) ein Schaltnetzteil zur Umwandlung einer unstabilisierten Eingangsspannung in eine konstante Ausgangsspannung aufweist, M9 wobei das Steuerungsteil (403) und das Schaltnetzteil (400) der Steuereinrichtung (40-43) eine Prozessoreinheit (402) der Steuereinrichtung (40-43) gemeinsam nutzen.

Der unabhängige Anspruch 13 ist auf ein Verfahren zum Betreiben eines Systems nach Anspruch 1 gerichtet. Hilfsantrag 1 entspricht dem Hilfsantrag 2 im Verfahren vor der Einspruchsabteilung, der dort während der mündlichen Verhandlung eingereicht und in das Verfahren zugelassen wurde. Anspruch 1 dieses Antrags unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch die im Folgenden hervorgehobenen Änderungen (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 System eines Gebäudes (1), mit M2-Aux1 - mindestens zwei als Gebäudetür oder als Gebäudefenster ausgebildeten Schließvorrichtungen (20-23), die jeweils einen Rahmen (201-231), einen an dem Rahmen (201-231) beweglich angeordneten Verstellflügel (200-230), eine elektromotorische Antriebsvorrichtung (202-232) zum Verstellen des Verstellflügels (200-230) oder einer Baugruppe des Verstellflügels (200-230) und eine Steuereinrichtung (40-43) aufweisen, und M3 - mindestens einer Sensoreinrichtung (30-35) zum Erzeugen eines Sensorsignals in Abhängigkeit mindestens einer Umweltbedingung, M4 wobei die Steuereinrichtung (40-43) jeder Schließvorrichtung (20-23) eine Kommunikationsschnittstelle (401) aufweist und die Steuereinrichtungen (40-43) der mindestens zwei Schließvorrichtungen (20-23) ausgebildet sind, über ihre Kommunikationsschnittstellen (401) zur Steuerung der mindestens zwei Schließvorrichtungen (20-23) in Abhängigkeit des Sensorsignals der mindestens einen Sensoreinrichtung (30-35) miteinander zu kommunizieren, M5 wobei jede Steuereinrichtung (40-43) eine Sensorikeinheit (404) zur Bereitstellung eines Anschlusses (300) für zumindest eine Sensoreinrichtung (30-35) aufweist, M6 wobei über die Sensorikeinheit (404) eine oder mehrere Sensoreinrichtungen (30-35) an die Steuereinrichtung (40-43) angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, M7 dass über die Sensorikeinheit (404) eingehende Sensorsignale ausgewertet und einem Steuerungsteil (403) zugeführt werden, um eine Steuerung der zugeordneten Schließvorrichtung (20-23) sowie durch Kommunikation mit anderen Steuereinrichtungen (40-43) auch der anderen Schließvorrichtungen (20-23) zu ermöglichen, und M8-Aux1 dass jede Steuereinrichtung (40-43) ein Schaltnetzteil zur Umwandlung einer unstabilisierten Eingangsspannung in Form einer Netzspannung eines Energieversorgungssystems in eine konstante Ausgangsspannung aufweist, wobei zur Umwandlung die Netzspannung des Energieversorgungssystems zunächst gleichgerichtet, zur Transformation in eine Wechselspannung höherer Frequenz umgewandelt und nach der Transformation erneut gleichgerichtet wird, M9 wobei das Steuerungsteil (403) und das Schaltnetzteil (400) der Steuereinrichtung (40-43) eine Prozessoreinheit (402) der Steuereinrichtung (40-43) gemeinsam nutzen, M10-Aux1 wobei es sich bei der Umweltbedingung um die Helligkeit, eine Vibration und/oder das Auftreten von Lärm im Bereich der mindestens einen Sensoreinrichtung (30-35) handelt.

Der erteilte abhängige Anspruch 3 wurde gestrichen, die darauffolgenden Ansprüche wurden umnummeriert und die Rückbezüge angepasst. Der erteilte unabhängige Anspruch 13 wurde inhaltlich entsprechend dem Anspruch 1 geändert und umnummeriert zu Anspruch 12. VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltungen Bezug genommen:

D1: US 2007/0210737 D6: WO 00/11778 D15: DE 10 2007 041 383 A1 VII. Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags 1 beruhe ausgehend von D15 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 1.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags unterscheidet sich von der in D15 offenbarten Rauchund Wärmeabzugs- und/oder Lüftungseinrichtung (im Folgenden RWA-Einrichtung) dadurch, dass M8 jede Steuereinrichtung ein Schaltnetzteil zur Umwandlung einer unstabilisierten Eingangsspannung in eine konstante Ausgangsspannung aufweist, M9 wobei das Steuerungsteil und das Schaltnetzteil der Steuereinrichtung eine Prozessoreinheit der Steuereinrichtung gemeinsam nutzen.

Die Beschwerdeführerin identifizierte keine weiteren Unterscheidungsmerkmale.

1.2 Die objektive technische Aufgabe besteht darin, ein System für ein Gebäude mit einer kompakten, kleinbauenden Steuereinrichtung bereitzustellen. Diese Formulierung wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt.

1.3 Es war unstreitig, dass Netzteile, insbesondere auch Schaltnetzteile, in verschiedenen technischen Bereichen eingesetzt wurden (Beschwerdebegründung, Seite 11, III. 2.b)(2)(aa)).

1.4 Ein Schaltnetzteil ist eine elektronische Baugruppe, die eine unstabilisierte Eingangsspannung in eine konstante Ausgangsspannung umwandelt. Eine wesentliche und bekannte Eigenschaft eines Schaltnetzteils ist dessen kompakter Aufbau.

1.5 Die Beschwerdeführerin argumentierte, Schaltnetzteile eigneten sich vorrangig für geringe Lasten und nicht für elektrische Antriebe, die eine große Leistung abverlangen, wie die Antriebe der D15. Bei der RWAEinrichtung der D15 müsse ein Netzteil nämlich mehrere elektrische Antriebe versorgen, und die elektrischen Antriebe müssten die Rauchabzugsklappen oder Kuppeln gegen die Schwerkraft betätigen. Daher hätte der Fachmann ein Schaltnetzteil zum Betreiben von elektrischen Antrieben bzw. für den Einbau in die RWAEinrichtung der D15 schon gar nicht in Erwägung gezogen.

Die Beschwerdeführerin legte allerdings nicht dar, dass die Leistung, die für die elektrischen Antriebe der D15 notwendig ist, tatsächlich in einer Größenordnung liegt, die ein Schaltnetzteil nicht liefern kann.

1.6 Daher war es für den Fachmann im Hinblick auf die oben genannte Aufgabe naheliegend, für das System von Anspruch 1 ein Schaltnetzteil zu verwenden.

1.7 Die Beschwerdeführerin argumentierte weiter, ausgehend von der RWA-Einrichtung der D15 sei es für den Fachmann nicht naheliegend gewesen, ein Schaltnetzteil zu "integrieren", wie es sich aus Merkmal M8 ergebe, wonach die Steuereinrichtung ein Netzteil aufweist. Üblich sei es hingegen, ein separates Netzteil wie z.B. bei einem Laptop zu verwenden.

Es stimmt, dass Laptops üblicherweise über ein separates Netzteil mit Strom versorgt werden. Dies ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass Laptops tragbare und aus diesem Grund gewichtsoptimierte Geräte sind. Das beanspruchte System ist aber, im Gegensatz zu einem Laptop, nicht auf Tragbarkeit ausgelegt, sondern stationär fest verbaut. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, dass bei einem solchen stationären System ein separates Netzteil gegenüber einem integrierten Netzteil bevorzugt wäre oder häufiger verwendet werden würde.

1.8 Im Bestreben, eine kompakte, kleinbauende Steuereinrichtung zu erhalten, war es für den Fachmann daher naheliegend, die RWA-Einrichtung der D15 derart auszugestalten, dass jede Steuereinrichtung ein Schaltnetzteil zur Umwandlung einer unstabilisierten Eingangsspannung in eine konstante Ausgangsspannung aufweist (Merkmal M8).

1.9 Gemäß Merkmal M9 nutzen das Steuerungsteil und das Schaltnetzteil der Steuereinrichtung eine Prozessoreinheit gemeinsam. Eine solche gemeinsame Nutzung eines Prozessors wird in der D6 beschrieben. Die D6 lehrt ein Schaltnetzteil, bei dem die Ansteuerung des Schalttransistors des Schaltnetzteils über einen Prozessor auf der Sekundärseite des Schaltnetzteiles erfolgt. Die Ansteuerung kann also von einem bereits vorhandenen Prozessor übernommen werden, der sich in dem durch das Schaltnetzteil mit Energie zu versorgenden Gerät befindet. Dadurch kann der Bauteileaufwand gegenüber einem herkömmlichen Schaltnetzteil verringert werden (D6, Zusammenfassung; Seite 2, Zeilen 10 bis 13). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die D6 nenne als Anwendungsfall des darin beschriebenen Schaltnetzteils nur ein Fernsehgerät, weshalb der Fachmann ausgehend von D15 die Lehre der D6 nicht herangezogen, bzw. das in D6 gelehrte Schaltnetzteil nicht in der RWAEinrichtung der D15 verbaut hätte. Die D6 beschreibt jedoch ein Schaltnetzteil im Allgemeinen (D6, Titel; Zusammenfassung) und erwähnt lediglich beispielhaft dessen Einsatz in einem Fernsehgerät (D6, Seite 2, Zeilen 10 bis 13). Die Lehre der D6 ist daher nicht auf ein Schaltnetzteil für ein Fernsehgerät beschränkt, sondern ebenso auf ein Schaltnetzteil für eine RWA-Einrichtung anwendbar. Die Beschwerdeführerin argumentierte ferner, das Schaltnetzteil der D6 benötige für den Betrieb einen externen Mikroprozessor, die D15 offenbare aber keinen Mikroprozessor.

Das Schaltnetzteil der D6 benötigt in der Tat einen externen Mikroprozessor. Hierbei handelt es sich, wie oben erwähnt, um den Kern der in D6 beschriebenen Erfindung. Die D15 offenbart jedoch in Absatz [0081] implizit einen Mikroprozessor, und zwar zum Auswerten der Sensorsignale, Erzeugen der Steuerbefehle etc. Es ist unstreitig, dass es die Routinefähigkeiten des Fachmanns nicht übersteigen würde, einen solchen Mikroprozessor auch für die Steuerung eines Schaltnetzteils zu verwenden, das heißt, ihn gegebenenfalls demgemäß auszugestalten und zu programmieren.

Die Beschwerdeführerin verwies noch auf die in D6, Seite 6, Zeilen 22 ff. beschriebenen besonderen Maßnahmen, die für den Anlauf des Schaltnetzteils der D6 nötig seien. Sie legte jedoch nicht dar, inwiefern dies den Fachmann davon abgehalten hätte, das in D6 beschriebene Schaltnetzteil in der RWA-Einrichtung der D15 zu verbauen.

Der durch das Schaltnetzteil der D6 erzielbare Effekt, nämlich eine Verringerung des Bauteileaufwands, korrespondiert mit der objektiven technischen Aufgabe, die sich dem Fachmann ausgehend von D15 stellt. Im Bestreben, eine kompakte, kleinbauende Steuereinrichtung zu erhalten, hätte der Fachmann daher ausgehend von D15 die Lehre der D6 berücksichtigt und die RWA-Einrichtung der D15 in naheliegender Weise derart weitergebildet, dass das Steuerungsteil und das Schaltnetzteil der Steuereinrichtung eine Prozessoreinheit der Steuereinrichtung gemeinsam nutzen (Merkmal M9).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D15 in Verbindung mit D6. 2. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit 2.1 In Hilfsantrag 1 wurde der beanspruchte Gegenstand unter Anderem dahingehend eingeschränkt, dass er nunmehr ein System eines Gebäudes mit mindestens zwei als Gebäudetür oder als Gebäudefenster ausgebildeten Schließvorrichtungen betrifft (Merkmal M2-Aux1). Die beanspruchte Erfindung ist damit auf das Gebiet der Hausautomatisierung konkretisiert.

2.2 Eine RWA-Einrichtung, wie sie in D15 beschrieben wird, dient dem vorbeugenden Brandschutz. Sie soll im Brandfall den Brandrauch schnellstmöglich aus Gebäuden nach außen abführen. Zwar lehrt die D15 in Ergänzung hierzu die Verwendung der RWA-Einrichtung zu Lüftungszwecken (D15, Absatz [0002]). Durch diese Zusatzfunktion wird die RWA-Einrichtung aber noch nicht zu einem System der Hausautomatisierung. Daher hätte der Fachmann ausgehend von D15 keine Überlegungen angestellt, die zwar für eine Hausautomatisierung sinnvoll erscheinen mögen, für den vorbeugenden Brandschutz aber keine Rolle spielen.

2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von der in D15 offenbarten RWAEinrichtung neben den bereits genannten Unterscheidungsmerkmalen M8 und M9 weiterhin dadurch, dass M10-Aux1 es sich bei der Umweltbedingung um die Helligkeit, eine Vibration und/oder das Auftreten von Lärm im Bereich der mindestens einen Sensoreinrichtung handelt.

2.4 Dies sind Umweltbedingungen, die bei einer Hausautomatisierung für den Komfort und die Einbruchsicherheit von Bedeutung sind (vgl. D1, Absatz [0006]). Es wurde jedoch nicht dargelegt, und es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass sie für den vorbeugenden Brandschutz und damit für die Steuerung einer RWA-Einrichtung eine Rolle spielen könnten.

2.5 Ausgehend von der RWA-Einrichtung der D15 hatte der Fachmann daher keine Veranlassung, eine der beanspruchten Umweltbedingungen Helligkeit, Vibration oder Lärm zu berücksichtigen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 beruht folglich auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in der folgenden Fassung aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 12 des Hilfsantrags 1, eingereicht am 26. September 2019, - Beschreibung: Paragrafen 1 bis 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 47 und 49 bis 68 der erteilten Fassung und Paragrafen 13, 17, 19, 23 und 48 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, - Abbildungen: Figuren 1 bis 5 der erteilten Fassung. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Moser

C. Schmidt