Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.06.2023 – T 365/20

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2023:T036520.20230627

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0365/20 - 3.5.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 27. Juni 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Thales Management & Services Deutschland GmbH Thalesplatz 1 71254 Ditzingen (DE) Vertreter:

Kohler Schmid Möbus Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Gropiusplatz 10 70563 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:

Wago Verwaltungsgesellschaft mbH Hansastraße 27 32423 Minden (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Gerstein, Hans Joachim Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Plathnerstraße 3A 30175 Hannover (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Lord F. Giesen W. Ungler Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. November 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2916390 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 28. November 2019, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 916 390 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Die folgenden Dokumente waren im Beschwerdeverfahren von Belang II. D4 Phoenix Contact, Auszug aus dem Online-Katalog, URELG 2-PMTK, Order No.: 2820835, 15. März 2010 D4' Phoenix Contact, Grundklemme - URELG 2-PMTK 2820835, 15. März 2010 D5 Wago, Band 4 - Interface-Bausteine, Hauptkatalog 2010/2011 D10a ABB, Technical Datasheet 1SNK161007D0201, ZS4-D1 Screw Clamp Terminal Blocks Double deck with 1 feed-through circuit, 2011 D15 Wago, Hauptkatalog Band 0 Ausgabe 1/01.1/02, Reihenklemmensysteme D18 Phoenix Contact, Solid-State-Relais - ST-OV324DC/ 24DC/2 - 2905190, 9. November 2013 D20 Email vom 13. März 2013 von Herrn Schrader der Firma Wago an Herrn Tugendhat Am 27. Juni 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

Die abschließenden Anträge der Beteiligten waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, oder hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 1, 2, oder 4 bis 7, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten. Der Hilfsantrag 3 wurde während der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Des Weiteren nahmen die Kammer und die Beschwerdegegnerin das Beweismittel 1, eine Reihenklemme der Serie 280 der Firma Wago mit Überbrückungselement, in Augenschein.

III. Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

"Reihenklemme (1) mit einem Isolierstoffgehäuse (2), das einen Rastfuß (3) zum Aufrasten auf eine Tragschiene, mit mindestens zwei Leitereinführungsöffnungen (10, 24), eine Trennmesseröffnung (17) und eine Steckaufnahme (14) zum Aufnehmen eines Bauelementesteckers (40) hat, und mit mindestens drei in das Isolierstoffgehäuse (2) eingebauten Stromschienenabschnitten (6, 7, 8), wobei der erste Stromschienenabschnitt (6) mindestens einen Leiteranschluss (9) zum Anklemmen eines in eine zugeordnete Leitereinführungsöffnung (10) einführbaren elektrischen Leiters und diametral gegenüberliegend zu dem mindestens einen Leiteranschluss (9) einen in die Steckaufnahme (14) ragenden ersten Steckkontakt (13) zur elektrisch leitenden Kontaktierung eines in die Steckaufnahme (14) einsteckbaren Bauelementesteckers (40) hat, wobei der zweite Stromschienenabschnitt (7) an den ersten Stromschienenabschnitt (6) angrenzt und an einem ersten Ende einen in die Steckaufnahme (14) ragenden zweiten Steckkontakt (15) zur elektrisch leitenden Kontaktierung des in die Steckaufnahme (14) einsteckbaren Bauelementesteckers (40) und an seinem dem ersten Ende gegenüberliegenden Ende einen in die Trennmesseröffnung (17) ragenden Trennmesserkontakt (16a) zur elektrisch leitenden Kontaktierung eines Trennmessers (18) hat, und wobei der dritte Stromschienenabschnitt (8) an den zweiten Stromschienenabschnitt (7) angrenzt und einen in die Trennmesseröffnung (17) ragenden Trennmesserkontakt (16b) zur elektrisch leitenden Kontaktierung des Trennmessers (18) sowie mindestens einen Leiteranschluss (22) zum Anklemmen eines in eine zugeordnete Leitereinführungsöffnung (24) einführbaren elektrischen Leiters hat, dadurch gekennzeichnet, dass das Isolierstoffgehäuse (2) weiterhin einen zusätzlichen, vom ersten Stromschienenabschnitt (6) zum zweiten Stromschienenabschnitt (7) führenden Kanal (25) zur Aufnahme eines zusätzlichen elektrisch leitfähigen Überbrückungselementes (26) hat, das mit dem ersten und zweiten Stromschienenabschnitt (6, 7) elektrisch leitend verbindbar oder verbunden ist, wobei die Reihenklemme (1) optional auch ohne Überbrückungselement (26) genutzt werden kann."

Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptantrags das Merkmal "wobei der Rastfuß (3) einen elektrisch leitfähigen Rastarm (33) zur elektrisch leitenden Verbindung mit einer Tragschiene hat, wenn die Reihenklemme (1) auf eine Tragschiene aufgerastet ist, wobei das Überbrückungselement (26) elektrisch leitend mit dem Rastarm (33) verbunden ist" am Ende des Anspruchs.

Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptantrags das Merkmal "wobei der erste und/oder zweite Stromschienenabschnitt (6, 7) einen Durchbruch zur Aufnahme und Kontaktierung eines zugeordneten freien Endes (30) des Überbrückungselementes (26) hat" am Ende des Anspruches.

Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptantrags die Merkmale "wobei der Rastfuß (3) einen elektrisch leitfähigen Rastarm (33) zur elektrisch leitenden Verbindung mit einer Tragschiene hat, wenn die Reihenklemme (1) auf eine Tragschiene aufgerastet ist, wobei das Überbrückungselement (26) elektrisch leitend mit dem Rastarm (33) ist, wobei der erste und/oder zweite Stromschienenabschnitt (6, 7) einen Durchbruch zur Aufnahme und Kontaktierung eines zugeordneten freien Endes (30) des Überbrückungselementes (26) hat, wobei der erste Steckkontakt (13) und der zweite Steckkontakt (15) als Gabelkontakte ausgebildet sind" am Ende des Anspruches.

Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptantrags die Merkmale "Reihenklemmenanordnung mit drei nebeneinander angeordneten Reihenklemmen (1a, 1b, 1c), wobei ein Bauelementestecker (40) übergreifend auf alle drei nebeneinander angeordneten Reihenklemmen (1a, 1b, 1c) aufgesetzt ist, wobei der Bauelementestecker (40) mit Hilfe von Gegenkontakten (41), die an erste und zweite Steckkontakte (13, 15) der Reihenklemmen (1a, 1b, 1c) angepasst sind, im aufgesteckten Zustand mit ersten und zweiten Stromschienenabschnitten (6, 7) mehrerer der nebeneinander angeordneten Reihenklemmen 1a, 1b, 1c elektrisch leitend verbunden ist, wobei die Reihenklemmen (1a, 1b, 1c) jeweils wie folgt ausgebildet sind:" am Beginn des Anspruchs. Außerdem wurden bei den Worten "eine Trennmesseröffnung (17) und eine Steckaufnahme (14) zum Aufnehmen eines Bauelementesteckers (40)" der unbestimmte Artikel "eines" durch den bestimmten Artikel "des" ersetzt. Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Hilfsantrags 5 die Merkmale "wobei der Bauelementestecker (40) ein Blitzschutzmodul ist, das auf mehrere nebeneinander angeordnete Reihenklemmen (1a, 1b, 1c) aufgesteckt ist, von denen eine Reihenklemme mit Masse bzw. Erde (GND) verbunden ist und mindestens eine weitere Reihenklemme potentialführend ist, wobei der [sic]" zwischen den Worten "im aufgesteckten Zustand mit ersten und zweiten Stromschienenabschnitten (6, 7) mehrerer der nebeneinander angeordneten Reihenklemmen (1a, 1b, 1c) elektrisch leitend verbunden ist" und "wobei die Reihenklemmen (1a, 1b, 1c) jeweils wie folgt ausgebildet sind".

Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Hilfsantrags 6 die Merkmale "wobei der erste und/oder zweite Stromschienenabschnitt (6, 7) einen Durchbruch zur Aufnahme und Kontaktierung eines zugeordneten freien Endes (30) des Überbrückungselementes (26) hat, wobei der erste Steckkontakt (13) und der zweite Steckkontakt (15) als Gabelkontakte ausgebildet sind" am Ende des Anspruchs.

IV. Um Wiederholungen zu vermeiden wird der entscheidungsrelevante Vortrag der Verfahrensbeteiligten in den Entscheidungsgründen wiedergegeben und behandelt.

Entscheidungsgründe§

1. Zulässigkeit Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen der Artikel 106 bis 108 EPÜ sowie der Regel 99 EPÜ. Sie ist daher zulässig.

2. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 mit D5 2.1 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ gegenüber dem Dokument D4 in Kombination mit D5. Daher steht der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents entgegen.

2.2 Nächstliegender Stand der Technik Die Kammer erachtet Dokument D4 als eine legitime Wahl des Ausgangspunktes. Die Beschwerdegegnerin hatte hiergegen auch keine Einwände.

2.3 Unterscheidungsmerkmale Die Beschwerdeführerin führte zutreffend aus, dass das einzige Unterscheidungsmerkmal des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der Reihenklemme gemäß D4 ein Kanal sein könne, der ein Überbrückungselement zwischen dem ersten und dem zweiten Stromschienenabschnitt aufnehmen könne. Dokument D4 offenbart kein Überbrückungselement. Schon daraus folgt, dass die Klemme gemäß D4 ohne Überbrückungselement genutzt werden kann, wie es Anspruch 1 fordert.

2.4 Technische Wirkung und objektive technische Aufgabe Bezüglich der technischen Wirkung offenbart das Streitpatent, dass falls ein Überbrückungselement vorhanden ist, eine aufwändige Gestaltung der Steckkontakte derart, dass diese beim Abziehen eines Bauelementesteckers automatisch eine elektrisch leitende Verbindung zwischen erstem und zweitem Stromschienenabschnitt herstellen, entfällt, siehe Streitpatent, Spalte 3, Zeilen 50 bis 54. Daher lautet die technische Aufgabe eine Reihenklemme mit Überbrückungselement in einfacher Weise so zu gestalten, dass auch bei abgezogenem Bauelementestecker eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den ersten und zweiten Stromschienenabschnitten bestehen bleibt. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Kanal für ein Übertragungselement das Herstellungsverfahren vereinfache und billiger mache. Es müsse nämlich nur eine Spritzgussform für verschieden ausgeführte Reihenklemmen vorgesehen werden. Dies bestreitet die Kammer nicht. Allerdings ist Anspruch 1 auf die Reihenklemme und nicht deren Herstellungsverfahren gerichtet. Die durch das Herstellungsverfahren verwirklichten Vorteile können nicht bei der Beurteilung der Reihenklemme selbst berücksichtigt werden. Die zu berücksichtigenden Vorteile müssen vielmehr durch die beanspruchte Reihenklemme selbst verwirklicht werden. Die Beschwerdegegnerin argumentierte weiterhin, das Überbrückungselement vermeide Stromspitzen beim Abziehen des Bauelementesteckers. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass dies eine technische Wirkung ist, die sich ohne weitere Einschränkungen am Anspruchswortlaut festmachen ließe. Die Beschwerdegegnerin hat nicht genauer dargelegt, unter welchen Umständen beim Abziehen Stromspitzen auftreten sollten. Daher wird diese Wirkung nicht über den gesamten beanspruchten Bereich erzielt, zumal die anspruchsgemäße Reihenklemme nicht einmal auf ein vorhandenes Überbrückungselement eingeschränkt ist. Dies gilt auch für das Argument der Beschwerdegegnerin, dass die parallele Spannungsmessung durch das Überbrückungselement ermöglicht würde. Der Anspruchsgegenstand ist weder auf das Vorhandensein eines Brückenelementes noch auf ein Spannungsmessgerät als Bauelementestecker eingeschränkt, weshalb die geltend gemachte Wirkung nicht über die gesamte Breite des Anspruches erzielt wird.

2.5 Bewertung der Lösung Dokument D5 gibt eine Reihenklemme mit Überbrückungselement an, welches in einem Kanal zwischen der ersten und der zweiten Stromschiene aufgenommen ist und diese leitend verbindet. Dies ergibt sich aus den Abbildungen auf Seite 278 und 279 der D5 und der klaren Aussage "Keine Stromunterbrechung bei Tausch der Ableiter". Der Bauelementstecker ist im Fall der D5 ein Ableiter.

Eine fachkundige Person wäre hierdurch angehalten worden, das aus D5 bekannte Überbrückungselement auch bei der Klemme in D4 in dem dort gezeigten Kanal unter den Stromschienenabschnitten vorzusehen, um eine einfache fortwährende Verbindung zwischen den ersten und zweiten Stromschienenabschnitten auch bei abgezogenem Bauelementestecker zu gewährleisten. Da die Klemme gemäß D4 auch vor dieser Modifikation funktionstüchtig war, ist implizit klar, dass diese Funktionstüchtigkeit durch das Vorsehen eines Kanals im Isolierstoffgehäuse nicht eingeschränkt werden kann. Daher kann die Klemme mit oder ohne Überbrückungselement genutzt werden, wobei so wie bei der Reihenklemme gemäß Anspruch 1 bei Nutzung ohne Überbrückungselement überhaupt kein Vorteil gegenüber einer Reihenklemme (anders als bei deren Herstellungsverfahren) ohne Kanal ersichtlich ist. Die Kammer bemerkt, dass durch die angeregte Maßnahme auch als Bonuseffekt Stromspitzen beim Abziehen eines Bauelementesteckers vermieden würden, falls diese denn aufträten. Des Weiteren wäre die Reihenklemme, ebenfalls als Bonuseffekt der durch D5 angeregten Maßnahmen, für Spannungsmessgeräte als Bauelementestecker geeignet.

Die Kammer ist nicht vom Argument der Beschwerdegegnerin überzeugt, es handele sich bei den technischen Gebieten der D4 und der D5 um unterschiedliche Gebiete, die eine fachkundige Person nicht kombinieren würde. Insbesondere handele es sich der Beschwerdegegnerin zufolge bei den Bauelementesteckern gemäß D4 um Solid-State-Relais, wohingegen diejenigen der D5 Blitzableiterstecker beträfen. Letztere seien für viel höhere Spannungsbereiche ausgelegt. Die Kammer ist der Ansicht, dass sowohl D4 als auch D5 Grundklemmen offenbaren, in die Steckbausteine mit verschiedenen Funktionen eingesteckt werden können. Daher hätte eine fachkundige Person die D5 selbstverständlich zur Lösung der technischen Aufgabe in Betracht gezogen. Die Beschwerdegegnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso die unterschiedlichen Bauelementestecker gemäß D4 und D5 dazu führen sollten, dass eine fachkundige Person Elemente der Reihenklemmen nicht mit einander verbinden sollte. Selbst wenn dem so sei, wäre es für eine fachkundige Person überhaupt kein Hinderungsgrund, die Leiterquerschnitte anzupassen. Von der Art des Bauelementesteckers hängt die Lösung der technischen Aufgabe ohnehin nicht ab, wie schon daran ersichtlich wird, dass der Anspruch nicht auf einen bestimmten Bauelementestecker eingeschränkt ist. Die von der Beschwerdegegnerin zitierten 24V Eingangsspannung und 10 bis 30 V DC/2A Ausgangsspannung gelten gemäß D18 ohnehin nur für einen bestimmten Bauelementestecker, der mit der Reihenklemme der D4 verwendet werden kann.

Die Reihenklemme der D4 selbst hat gemäß der "Technical Data" auf Seite 1 eine Nennspannung von 400 V und eine Nennstromstärke von 16 A was der Klemme gemäß D5 sehr ähnlich ist. Aus dieser Passage geht weiterhin ganz klar hervor, dass der Strom und die Spannung durch den Koppelstecker bestimmt werden, nicht durch die Klemme selbst. Schon deshalb geht das Stromstärkenargument, beziehungsweise der im Weiteren wiederholt vorgetragene Verweis auf angeblich unterschiedliche Luft- und Kriechstrecken der Klemmen gemäß D4 und D5 der Beschwerdegegnerin fehl. Die Dokumente D4 und D5 liegen daher offensichtlich auf demselben technischen Gebiet. Die Beschwerdegegnerin argumentierte weiterhin, dass eine fachkundige Person zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe eine Überbrückung nur im Bereich der Steckeraufnahme in Betrachtung ziehen würde. Alles andere sei eine rückschauende Betrachtungsweise. Die Patentinhaberin habe erkannt, dass durch das Vorsehen eines zusätzlichen Kanals Luft- und Kriechstrecken eingehalten würden. Bei der D5 sei dies nicht der Fall. Die Klemme der D5 möge zufälligerweise trotzdem ordnungsgemäß arbeiten, da dort kein Trennmesser vorgesehen sei. Ohnehin sei durch Dokument D5 nicht nahegelegt, einen zusätzlichen Kanal vorzusehen. Auch dort sei nämlich das Überbrückungselement in der Steckeraufnahme vorgesehen. Die Kammer ist hingegen der Ansicht, dass D5 ein Überbrückungselement unterhalb der Stromschienenabschnitte offenbart, wo bei der Reihenklemme gemäß D4 ohnehin Platz für ein solches Element vorhanden ist. Es mag eine von mehreren Möglichkeiten sein, ein Blech als Überbrückungselement im Bereich der Steckeraufnahme vorzusehen. Genauso offensichtlich ist es aber im Lichte der D5, die Kanalwand der D4 an zwei Stellen zu durchbrechen und dort die Stromschienenabschnitte zu kontaktieren. Wie genau das Gehäuse der Reihenklemme gemäß Dokument D4 modifiziert werden muss, damit das Überbrückungselement mit den Stromschienenabschnitten verbunden werden kann, ist lediglich eine fachübliche Maßnahme, die eine fachkundige Person im Lichte der Lehre der D5 auf mehrere Weisen umsetzen kann, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund betrachtet es die Kammer auch als eine eher semantische Debatte, ob in D5 das Überbrückungselement als in der Steckeraufnahme oder in einem eigenen Kanal vorgesehen anzusehen sei. Das Argument der Beschwerdegegnerin, bei D5 seien die Anforderungen an Luft- und Kriechstrecken möglicherweise nicht eingehalten, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Anspruchswortlaut werden weder angelegte Spannungen noch Abstände des Überbrückungselements zu anderen spannung- oder stromführenden Teilen festgelegt.

Aus dem Vortrag der Beschwerdegegnerin geht schon gar nicht hervor, welche Luft- oder Kriechstrecken durch das Vorsehen des Überbrückungselements der D5 in der D4 nicht eingehalten werden sollten, die jedoch bei der anspruchsgemäßen Reihenklemme eingehalten werden würden. Daher geht auch dieses Argument am Anspruchswortlaut vorbei.

Zuletzt überzeugt das Argument der Einspruchsabteilung, nach dem die Funktion der Elemente der D5 nicht hervorginge, die Kammer nicht. Dieses Argument ist gleichbedeutend damit, einer fachkundigen Person bei der Lektüre der D5 ihre üblichen Fachkenntnisse abzusprechen. Diese kann jedoch sehr wohl erkennen, welche Funktion die jeweiligen Teile der Klemme der D5 haben.

2.6 Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber den Dokumenten D4 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3. Hilfsantrag 1 - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 mit D5 und D15 3.1 Die Kammer ist zu dem Schluss gekommen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber den Dokumenten D4 mit D5 und D15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.2 Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwände bezüglich der Zulassung des Hilfsantrags 1. 3.3 Unterscheidungsmerkmale Zusätzlich zu den Unterscheidungsmerkmalen gemäß Hauptantrag, war es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Reihenklemme gemäß D4 nicht das Merkmal wobei der Rastfuß (3) einen elektrisch leitfähigen Rastarm (33) zur elektrisch leitenden Verbindung mit einer Tragschiene hat, wenn die Reihenklemme (1) auf eine Tragschiene aufgerastet ist, wobei das Überbrückungselement (26) elektrisch leitend mit dem Rastarm (33) verbunden ist aufweist. Dem schließt sich die Kammer an.

Die Kammer hat in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) RPBA 2020 Ladung ausgeführt, dass in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 einerseits das Überbrückungselement optional sei, andererseits aber durch die hinzugefügten Merkmale einschränkend vorhanden sein muss. Dieser Mangel an Deutlichkeit war schon in den erteilten Ansprüchen vorhanden. Im Folgenden wird das Überbrückungselement für den Hilfsantrag 1 nicht mehr als optional behandelt.

3.4 Technische Wirkung und objektive technische Aufgabe Die Beschwerdeführerin trägt zutreffend vor, und die Beschwerdegegnerin bestritt nicht, dass durch den elektrisch leitfähigen Rastfuß, der mit dem Überbrückungselement leitfähig verbunden ist, eine Stromableitung über die Tragschiene erfolge. Dadurch werde die Aufgabe gelöst, die Klemme als Schutzleiterklemme verwenden zu können. Dem schließt sich die Kammer an.

Die Kammer ist weiterhin vom Vortrag der Beschwerdeführerin überzeugt, dass die hier genannte technische Wirkung der Stromableitung über die Tragschiene, mit der technischen Wirkung des Überbrückungselements, eine Verbindung auch bei abgenommenem Bauelementestecker sicherzustellen, nicht in Wechselwirkung steht. Die Beschwerdeführerin trägt zutreffend vor, dass hier zwei unabhängige Teilaufgaben vorliegen.

3.5 Bewertung der Lösung Die Beschwerdeführerin trägt zutreffend vor, dass aus Dokument D15 intern gebrückte PE-Klemmen 870-535, -536, und -537 bekannt seien, wobei die Überbrückung elektrisch leitend mit einem Rastarm eines auf einer Tragschiene aufrastbaren Rastfußes verbunden sei. Daher ist die Lösung der ersten Teilaufgabe, wie im Hauptantrag erläutert durch das Dokument D5 nahegelegt, und die Lösung zur zweiten Teilaufgabe durch das Dokument D15. Die entsprechenden Gegenargumente der Beschwerdegegnerin überzeugen die Kammer nicht. Die Beschwerdegegnerin trug vor, aus D15 sei nicht bekannt, das Überbrückungselement elektrisch leitend mit dem Rastarm zu verbinden. Der Fachmann habe schon einen Kanal in D4 vorsehen müssen, der dort nicht offenbart sei. Der Fachmann würde nur in rückschauender Betrachtungsweise die konkrete Konstruktion der D4 und D15 ändern, und abweichend von D15 den Rastarm mit dem Überbrückungselement leitend verbinden. D5 zeige ja bereits keinen zusätzlichen Kanal. Die Beschwerdeführerin greife drei unterschiedliche konkrete Produkte heraus, welche keine Beschreibung der technischen Wirkung der Konstruktion offenbarten. Die Kammer hat jedoch bereits dargelegt, wieso die Modifikation des Kanals der D4 im Lichte der D5 nahelag. Da hier unabhängige Teilaufgaben vorliegen, lässt sich aus der Tatsache, dass die fachkundige Person mehrere Änderungen vornehmen muss, nicht folgern, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt. Nach Ansicht der Kammer geht aus der Bezeichnung der D15 einer Schutzleiter/Durchgangs-Klemme hervor, dass eine Verbindung von einigen der Leitereinführungsöffnungen zur Masse über die Trageschiene erfolgen soll. Insofern ist eine weitere Beschreibung der technischen Wirkung des Rastfußes und der elektrischen Verbindungen für eine fachkundige Person nicht vonnöten. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, dieselbe Wirkung zu erreichen, indem das Überbrückungselement, welches sehr nahe beim Rastfuß angeordnet ist und eine Verbindung zu einer der Leitereinführungen hat, über den Rastfuß leitend mit der Tragschiene zu verbinden. Auch hier mag es mehrere Möglichkeiten geben, die aber, nach Auffassung der Kammer, alle im Rahmen des Offensichtlichen liegen.

4. Hilfsantrag 2 - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 mit D5 4.1 Die Kammer ist zu dem Schluss gekommen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber den Dokumenten D4 mit D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

4.2 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält nun zusätzlich zum Hauptantrag das Merkmal "wobei der erste und/oder zweite Stromschienenabschnitt (6,7) einen Durchbruch zur Aufnahme und Kontaktierung eines zugeordneten freien Endes (30) des Überbrückungselementes (26) hat" 4.3 Unterscheidungsmerkmale Zusätzlich zu den Unterscheidungsmerkmalen des Hauptantrages, ist das Zusatzmerkmal des Hilfsantrages 2 ein weiteres Unterscheidungsmerkmal.

4.4 Technische Wirkung und objektive technische Aufgabe Die Beschwerdeführerin trug zutreffend vor, dass durch die Durchbrüche für die Kontaktierung des Überbrückungselementes eine einfache Art der elektrischen Verbindung des Überbrückungselementes mit den Stromschienen angegeben werde.

4.5 Bewertung der Lösung Die Beschwerdeführerin trug zutreffend vor, dass solche Verbindungen im Bereich der Reihenklemmen eine gängige Methode zur stabilen Verbindung seien. Hierbei verwies sie schriftlich unter anderem auf das Dokument D10a. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die fachkundige Person, die angehalten von D5 ein Überbrückungselement vorsehen möchte, wird aufgrund ihres Fachwissens bekannte, geeignete Verbindungsmöglichkeiten in Betracht ziehen. Das Einlöten des leitfähigen Bügels als Überbrückungselement in einen Durchbruch der Stromschiene bietet sich für eine einfache und stabile Verbindung an und ist dem Fachmann hinlänglich bekannt. Die Gegenargumente der Beschwerdegegnerin überzeugten die Kammer nicht. Diese trug vor, ein Durchbruch schwäche den Querschnitt der Stromschienenabschnitte und damit deren Stromleitfähigkeit. Ansonsten gäbe es keinen Hinweis im Stand der Technik auf einen Durchbruch. Der Fachmann würde eher ein Kabel als Überbrückungselement in D4 an die Stromschienen anlöten. Die Kammer ist jedoch vielmehr zu der Auffassung gelangt, dass bei eingelötetem Überbrückungselement die Stromleitfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Durchbruch würde einfach wieder mit leitfähigem Material - dem Lot und dem Ende des Überbrückungselements - aufgefüllt. Da das Überbrückungselement in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nur optional vorhanden ist, die Durchbrüche aber einschränkend vorhanden sein müssen, kann die Kammer nur schlussfolgern, dass der Erfinder des Streitpatents den von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen, und nach Einschätzung der Kammer leicht absehbaren, Nachteil durch die Durchbrüche lediglich in Kauf genommen hat.

Dies kann aber keine erfinderische Tätigkeit begründen. Da in D5 ein Bügel als Überbrückungselement vorgesehen ist, ist die Kammer auch von dem Argument wenig überzeugt, eine fachkundige Person hätte stattdessen ein Kabel angelötet. Auch dies wäre für gewisse gewünschte Stromtragfähigkeiten naheliegend gewesen, aber das Vorliegen mehrer naheliegender Optionen führt nicht zur Schlussfolgerung, die Auswahl einer dieser Optionen sei nicht naheliegend. Mit dem Wunsch, ähnliche hohe Stromleitfähigkeiten wie in D5 zu erzielen, hätte eine fachkundige Person daher selbstverständlich an dem dort offenbarten Bügel festgehalten und eine für diesen Bügel sinnvolle Befestigung - einen Durchbruch - gewählt. Die Beschwerdegegnerin trägt hier vor, eine fachkundige Person benötige einen Hinweis aus dem Stand der Technik, um einen Durchbruch zum Einlöten des Überbrückungselements vorzusehen. Für die Kammer ist dies jedoch eine einfache naheliegende Maßnahme von mehreren, die beispielsweise in D10a bereits beispielhaft gezeigt ist. Die unstrittig vorhandenen Unterschiede im Aufbau der dort gezeigten Klemmen zu der Klemme der D4 ist ersichtlich unerheblich für das Naheliegen der analogen Anwendung einer herausgegriffenen Verbindung mittels Durchbruch.

5. Hilfsantrag 4 - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 mit D5 und D15 5.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Hilfsantrag 3 in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurückgezogen hat, war als nächstes der Hilfsantrag 4 zu erörtern.

5.2 Die Kammer ist zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber den Dokumenten D4 mit D5 und D15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

5.3 Unterscheidungsmerkmale In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptantrages die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 1 ("Rastfuß") und 2 ("Durchbruchkontaktierung"), sowie die Definition, dass die Steckkontakte als Gabelkontakte ausgebildet sind, vorhanden.

5.4 Zulassung Beweismittel 1 Im Rahmen dieser Debatte stützte sich die Beschwerdeführerin auf das Beweismittel 1, mit welchem sie das Naheliegen von Gabelkontakten belegen wollte. Daher war zunächst über dessen Zulassung zu entscheiden. Die Kammer übt ihr Ermessen gemäß Artikel 12 (6) VOBK 2020 dahingehend aus, das Beweismittel 1 in das Verfahren zuzulassen.

Die Beschwerdeführerin benannte das Beweismittel 1 in ihrer Beschwerdebegründung und legte dar, dass dieses in Reaktion auf die Auffassung der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung eingereicht werde, nach der die Funktionen der einzelnen Teile aus D5 nicht ausreichend hervorginge.

Die Beschwerdegegnerin beantragte, das Beweismittel 1 nicht zuzulassen. Es habe bereits im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren zur Akte gegeben werden können. Die Kammer ist vom Vortrag der Beschwerdeführerin überzeugt, nicht jedoch vom Vortrag der Beschwerdegegnerin. Die Begründung für die Vorlage des Beweismittels 1 mit der Beschwerdebegründung kann die Kammer akzeptieren. Es ist nachvollziehbar, dass die physische Klemme in Reaktion auf die Auffassung der Einspruchsabteilung, aus D5 gehe die Funktion der Elemente nicht hervor, eingereicht wurde. Des Weiteren war es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vortrag im Beschwerdeverfahren zunächst nur auf das Dokument D5 gestützt hat. Es war daher von der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten, das Beweismittel 1 bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen. Das Gleiche gilt für das Dokument D20, das lediglich zum Nachweis der öffentliche Zugänglichkeit des Beweismittels 1 eingereicht wurde.

5.5 Würdigung des Beweismittels 1 Beim Beweismittel 1 handelt es sich laut der Beschwerdebegründung um ein Exemplar einer Reihenklemme der Serie Wago 280, die nach Aussage der Beschwerdeführerin der in Dokument D5 auf Seite 278 gezeigten entspricht. Die öffentliche Zugänglichkeit dieser Klemme suchte die Beschwerdeführerin durch das Dokument D20 zu belegen. Dabei handelt es sich um eine Email vom 13. März 2013 (also vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents) eines Mitarbeiters der Firma Wago, welche augenscheinlich an einen Mitarbeiter der Firma Thales (Siehe Betreff "Zusatzblitzschutz für Thales Stellwerktechnik") gerichtet ist. Darin wird der Adressat der Email darauf hingewiesen, dass es auch Basisklemmen mit interner Brückung im Sortiment gebe. Angehängt an diese Email sind Fotografien der Basisklemme, augenscheinlich mit und ohne Überbrückungselement, wobei unter der Fotografie ohne Überbrückungselement die Typenbezeichnung 208-606 zu finden ist. Dies entspricht in Teilen der Typenbezeichnung aus D5, welche Klemmen 208-608 und 208-609 zeigt. Diese scheinen sich lediglich in der Breite der Klemme zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die Basisklemme keine eigene Typenbezeichnung trage, da diese nur im Zusammenhang mit dem Steckbauteil stehe. Die Beschwerdegegnerin bezweifelte, dass es sich beim Beweismittel 1 um einen vorbekannten Stand der Technik handele. Das Dokument D20 bilde ebenfalls keinen Stand der Technik für das angegriffene Patent, da es dort an der öffentlichen Zugänglichkeit mangele. Es handelte sich um eine Email zwischen Geschäftspartnern, die üblicherweise vertraulich zu behandeln sei und sich lediglich an den Empfänger richte, aber nicht an die Öffentlichkeit.

Die frappierende Ähnlichkeit des Beweismittels 1 sowohl mit den Abbildungen aus dem Katalog D5 als auch aus der Email D20 lässt nach Auffassung der Kammer keinen Zweifel offen, dass das Beweismittel 1 herangezogen werden kann, um weitere Details der Klemmen aus D5 zu illustrieren. Das Argument der Beschwerdegegnerin, es handele sich bei D20 nicht um Stand der Technik, überzeugt auch nicht, denn hierauf kommt es gar nicht an. Die Beschwerdeführerin argumentiert nicht, dass die Email D20 selbst Stand der Technik sei, sondern ein Beweismittel dafür, dass das Beweismittel 1, also die Klemme vom Typ 208, öffentlich zugänglich war. Da sie in D20 zum Kauf angeboten wird, geht dies deutlich aus D20 hervor.

Es ging aus der Inaugenscheinnahme während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer deutlich hervor, dass im Bereich der Bauelementesteckeraufnahme die Kontakte als Gabelkontakte ausgeführt waren, wie dies auch bereits aus der am 4. November 2020 eingereichten Fotografie hervorging.

5.6 Technische Wirkung und objektive technische Aufgabe Die Beschwerdegegnerin trug in der mündlichen Verhandlung vor, die technische Wirkung der Gabelkontakte stünde in Wechselwirkung mit der Stromableitung über den Rastfuß. Hier handele es sich nämlich um eine Überstromableitung. Hierzu sei eine gute Stromtragfähigkeit in Verbindung mit der Erdung vonnöten. Gabelkontakte wiesen eine erhebliche Stromtragfähigkeit auf.

Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass Gabelkontakte notwendigerweise eine hohe Stromtragfähigkeit besitzen. Dies hängt entscheidend von der Dimensionierung des Gabelkontaktes ab. Die Kammer ist eher der Ansicht, dass ein Gabelkontakt eine zuverlässige Verbindung bei Einstecken eines Gegenkontaktes in die Gabelzinken herstellt, so wie dies bei der Bauelementesteckeröffnung der Fall ist. Daher ist die Kammer auch nicht überzeugt, dass zwischen der Ausführung der Steckkontakte als Gabelkontakt und einem elektrische leitenden Rastfuß eine erkennbare technische Wechselwirkung besteht. Diese versucht die Beschwerdegegnerin über die angeblich benötigte Stromtragfähigkeit herzustellen. Aber weder der Gabelkontakt noch der Rastfuß implizieren nach Auffassung der Kammer ohne weitere Angaben eine hohe Stromtragfähigkeit. Der Rastfuß hat viel mehr, wie weiter oben dargelegt, die Wirkung, eine Stromableitung über die Tragschiene zu ermöglichen. Die Gabelkontakte bewirken eine zuverlässige Verbindung beim Einführen. Daher besteht keine technische Wechselwirkung zwischen Rastfuß und Gabelkontakt. Des Weiteren lässt Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 offen, welcher Art der Bauelementestecker sein soll. Insbesondere wird weder explizit noch implizit definiert, dass durch ihn ein hoher Strom über den Rastfuß abgeleitet werden solle. Auch darauf lässt sich also das Argument der Beschwerdegegnerin nicht stützen. Daher wird beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 zusätzlich zu den unabhängigen Teilaufgaben gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2, eine weitere unabhängige Teilaufgabe gelöst, nämlich eine alternative Ausführung der Steckkontakte mit zuverlässiger Verbindung beim Einstecken vorzuschlagen.

5.7 Bewertung der Lösung Die Beschwerdeführerin trägt zutreffend vor, dass Gabelkontakte als Ausführungsformen der Steckkontakte bei intern überbrückten Reihenklemmen aus D5 bekannt sein, wobei dies durch das Beweismittel 1 in Zusammenhang mit D5 belegt wird. Die Kammer hat überdies keine Zweifel, dass einer fachkundigen Person aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Vorteile der durch die Reihenklemme gemäß D5 offenbarten Gabelkontakte ohne weitere Erläuterungen ersichtlich sind. Die Beschwerdegegnerin trug vor, in D4 sei die Öffnung für den Bauelementestecker zu klein für Gabelkontakte. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin erneut darauf, dass ihrer Ansicht nach die Stromstärken, die die Reihenklemmen gemäß D4 und D5 handhaben müssten, sehr unterschiedlich seien, weswegen eine fachkundige Person auch keine Gabelkontakte gemäß D5, welche eine hohe Stromstärke implizierten, in der Bauelementesteckeröffnung der D4, welche diese Stromstärken aufgrund des geringen Raumes nicht handhaben könnte, in naheliegender Weise eingebaut hätte. Die Beschwerdegegnerin hat nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wieso eine fachkundige Person mit der Dimensionierung der Gabelkontakte, des Rastfußes und der Bauelementesteckeröffnung im Einklang mit gewünschten Stromtragfähigkeiten mit mehr als nur fachüblichen Arbeiten konfrontiert sei. Ein Hindernis, die Dokumente zu kombinieren erschließt sich der Kammer aus dem Vortrag der Beschwerdegegnerin auch nicht. Es wäre zu zeigen, dass die Klemme der D4 nicht ohne erfinderisch tätig zu werden für die Ströme der D5 modifiziert werden könnte. Dies kann die Kammer aber im Vortrag der Beschwerdegegnerin nicht erkennen, der sich darauf beschränkt, dass die Reihenklemme D4 unmodifiziert angeblich nicht für die Ströme der D5 geeignet sei. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag erklärt, sind die Stromtragfähigkeiten der Klemmen gemäß D4 und D5 jedoch entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ähnlich.

6. Hilfsantrag 5 - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 mit D5 6.1 Die Kammer ist zu dem Schluss gekommen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 gegenüber den Dokumenten D4 mit D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6.2 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist auf eine Reihenklemmenanordnung mit drei nebeneinander angeordneten Reihenklemmen mit den Merkmalen des Hauptantrags gerichtet, wobei ein Bauelementestecker übergreifend auf alle drei Reihenklemmen aufgesteckt ist und die Steckkontakte mit Gegenkontakten kontaktiert.

6.3 Unterscheidungsmerkmale Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ein modularer Aufbau von Reihenklemmen weithin bekannt sei. Dies sei beispielsweise in Dokument D4' auf Seite 7 oder D4 auf Seite 5 offenbart. Dort seien drei Einzelklemmen zu einem Block zusammengeschaltet. D4' und D4 erwähnten einen Deckel 3, beziehungsweise "cover 3", da die Reihenklemmen einseitig geöffnet seien. Beim Zusammenschalten zu einem Block werde mit dem Deckel die verbleibende offene Seite verschlossen. Dies zeige, dass der Block aus drei Einzelklemmen zusammengesetzt ist, die nebeneinander angeordnet seien. Es sei der Zeichnung auch ein Bauelementestecker 1 zu entnehmen, der auf die drei Reihenklemmen übergreifend aufgesteckt werde.

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, dass in D4 und D4' nur eine einzige Reihenklemme in Form eines Blocks offenbart sei, nicht jedoch drei nebeneinander angeordnete Reihenklemmen. Es sei beiden Dokumenten auch nicht entnehmbar, dass es sich bei dem "coupling connector 1" um einen Bauelementestecker handele, der übergreifend in die Steckeröffnungen eingesteckt sei. Die Kammer ist vom Vortrag der Beschwerdeführerin, nicht jedoch von demjenigen der Beschwerdegegnerin überzeugt. Es geht aus den Schemazeichnungen der D4 und D4' deutlich hervor, dass drei Einzelklemmen zu einem Klemmblock für drei Phasen verschaltet werden können. Selbst wenn die D4/D4' dies nicht eindeutig und zweifelsfrei offenbaren sollte, ist die Frage, die hier zu beantworten ist, ob dies im Lichte der D4/D4' nahelag. Hierüber hat die Kammer im Hinblick auf die Schemazeichnungen keinerlei Zweifel. Auch dürfte dort durch die gestrichelten Linien klar nahegelegt sein, dass ein "coupling connector" übergreifend auf alle drei Reihenklemmen aufgesteckt wird. Das Argument, dass nicht hervorginge, dass ein "coupling connector" ("Koppelstecker" gemäß D4') ein Bauelementestecker sei, spricht nach Auffassung der Kammer der fachkundigen Person ihre Fachkenntnisse ab. Ohnehin geht es hier darum, was nahegelegt ist, nicht was eindeutig und zweifelsfrei offenbart ist.

6.4 Technische Wirkung und objektive technische Aufgabe Die Beschwerdegegnerin verwies bezüglich der technischen Wirkung darauf, dass drei Reihenklemmen eine konfigurierbare modulare Möglichkeit darstellten, zum Beispiel für 2 Phasen mit Masse, 3 Phasen mit Masse usw. Die Anordnung böte damit die Vorteile eines leichten Herstellungsprozesses und großer Flexibilität. Die technische Wirkung ginge darüber hinaus, nur drei Klemmen anzuordnen.

Die Beschwerdeführerin bestritt diesen Vortrag nicht. Auch die Kammer bestreitet nicht, dass eine Reihenklemmenanordnung diese Vorteile bietet, allerdings ist es schon zweifelhaft, dass es sich bei den Zusatzmerkmalen gemäß Hilfsantrag 5 überhaupt um Unterscheidungsmerkmalen gegenüber D4 (oder D4') handelt. Etwaige vorteilhafte Wirkungen würden daher bereits von der dort offenbarten Reihenklemmenanordnung verwirklicht und können bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit keine Berücksichtigung finden. Daher ist nur die technische Wirkung zu berücksichtigen, die bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag identifiziert wurde, das heißt keine Unterbrechung bei Abnahme des Bauelementesteckers.

6.5 Bewertung der Lösung Da lediglich dasselbe Unterscheidungsmerkmal wie beim Hauptantrag vorliegt, beruht der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Dokumenten D4 und D5. Die Kammer bemerkt, dass selbst wenn man die Reihenklemmenanordnung mit übergreifendem Bauelementestecker als Unterscheidungsmerkmal akzeptieren würde, es sich bei den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten technischen Vorteilen lediglich um die üblichen bestimmungsgemäßen Vorteile von modularen Reihenklemmenanordnungen handelt, wie dies im Lichte der D4 und D4' für eine fachkundige Person mühelos absehbar wäre. Es wäre unter dieser Prämisse auch keine technische Wechselwirkung mit der Wirkung des Überbrückungselements erkennbar. Die Kombination der Dokumente D4 und D5 führt eine fachkundige Person daher genauso in naheliegender Weise zum Anspruchsgegenstand, wenn man die Reihenanordnung als Unterscheidungsmerkmal ansehen würde.

7. Hilfsantrag 6 - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 mit D5 7.1 Die Kammer ist zu dem Schluss gekommen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 gegenüber den Dokumenten D4 mit D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

7.2 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 gibt zusätzlich zu Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 an, dass der Bauelementestecker ein Blitzschutzmodul ist, das auf mehrere nebeneinander angeordnete Reihenklemmen aufgesteckt ist, von denen eine Reihenklemme mit Masse verbunden ist und mindestens eine weitere Reihenklemme potentialführend ist.

7.3 Unterscheidungsmerkmale Es schien zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass ein Blitzschutzmodul zwischen mindestens einer Phase und Masse nicht in D4 offenbart ist. Die technische Wirkung dieses gegenüber dem Hauptantrag zusätzlichen Unterscheidungsmerkmals findet sich schon in der funktionalen Bezeichnung des Moduls, nämlich einen Blitzschutz bereitzustellen. Dies steht nicht in erkennbarem Zusammenhang mit der technischen Wirkung der unterbrechungsfreien Entnahme des Steckers.

7.4 Bewertung der Lösung Die Beschwerdegegnerin verwies lediglich darauf, dass hier ihrer Ansicht nach nichts auf gerade drei Reihenklemmen und ein Blitzschutzmodul hindeute. Dieser Auffassung konnte sich die Kammer nicht anschließen. Die Beschwerdeführerin hat zutreffend dargelegt, dass Dokument D5 sowohl ein Überbrückungselement als auch einen Blitzschutzstecker vorsehe. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin zutreffend dar, dass eine fachkundige Person durch Dokument D5 Lösungen für die Teilaufgaben der unterbrechungsfreien Verbindung bei Abziehen des Bauelementesteckers sowie für die Teilaufgabe der Bereitstellung der gewünschten Funktion des Blitzschutzes fände. Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass angeregt von der Reihenklemmenanordnung gemäß D4, eine fachkundige Person weiterhin dazu angeregt worden wäre, das Blitzschutzmodul gemäß D5 so auszugestalten, dass es übergreifend auf alle drei Reihenklemmen der D4 eingesteckt würde und eine Stromableitung der Phasen auf die Erdung bewerkstelligen würde. Der Anspruch beschreibt bezüglich der Verschaltung lediglich schematisch, wie ein Blitzschutz bei zwei Phasen und einer Masseleitung funktioniert. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin stützt sich hingegen lediglich auf eine Pauschalbehauptung, die sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Sie überzeugt im Ergebnis die Kammer daher nicht.

8. Hilfsantrag 7 - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 mit D5 8.1 Die Kammer ist zu dem Schluss gekommen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 gegenüber den Dokumenten D4 mit D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

8.2 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist auf eine Reihenklemmanordnung mit Blitzschutzmodul gemäß Hilfsantrag 6 gerichtet, wobei die einzelnen Reihenklemmen noch die Zusatzmerkmale gegenüber dem Hauptantrag der Hilfsanträge 2 (Durchbruch) und 3 (Gabelkontakte) aufweisen.

8.3 Unterscheidungsmerkmale Wie bereits in den vorangegangenen Abschnitten zu Hilfsantrag 2, 4 (welcher wie der zurückgenommene Hilfsantrag 3 das Merkmal der Gabelkontakte aufweist) und Hilfsantrag 6 dargelegt, sind die Unterscheidungsmerkmale gegenüber der Reihenklemmenanordnung der D4 daher verkürzt gesagt das Überbrückungselement, mindestens ein Durchbruch der Stromleiter, die Gabelkontakte in der Steckaufnahme und das Blitzschutzmodul, welches mindestens eine Phase mit Masse verbindet.

8.4 Technische Wirkung und objektive technische Aufgabe Die technischen Wirkungen dieser Unterscheidungsmerkmale sind, wie bereits im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen 2, 4 und 6 dargelegt, darin zu sehen, dass - keine Unterbrechung bei Entfernen des Bauelementesteckers entsteht, eine zuverlässige Kontaktierung des Überbrückungselements erreicht wird eine zuverlässige Steckkontaktierung des Bauelementesteckers erreicht wird durch das Bauelement die Funktion eines Blitzschutzes erreicht wird.

Wie man diesen Wirkungen entnehmen kann, ergibt sich keine technische Wechselwirkung zwischen ihnen, die über die Summe der Einzelwirkungen hinausginge.

8.5 Bewertung der Lösung Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass eine fachkundige Person Dokument D5 - im Lichte des Beweismittels 1 gelesen - herangezogen hätte, und durch dieses Dokument dazu angehalten worden wäre, ein Überbrückungselement in einem Kanal unterhalb der Stromschienenabschnitte vorzusehen, dieses - schon aufgrund seiner Fachkenntnisse, aber auch im Hinblick auf Beweismittel 1 - in Durchbrüche in die Stromschienenabschnitte einzulöten, die Steckkontakte in der Bauelementesteckeraufnahme als Gabelkontakte auszuführen und, letztlich, als Bauelementestecker ein Blitzschutzmodul zu wählen. Dabei würde er das Blitzschutzmodul, wie in D4 durch den "coupling connector" bereits angeregt, über alle drei Reihenklemmen übergreifend anordnen. Es entspricht lediglich den üblichen Fachkenntnissen, dass Überströme auf den Phasen zur Masseleitung abgeleitet werden. Dies würde die fachkundige Person daher selbstverständlich so ausführen.

Damit führt die Kombination der Dokumente D4 und D5, im Lichte des Beweismittels 1 gelesen, in naheliegender Weise zum Anspruchsgegenstand. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, hier lägen so viele Änderungen vor, dass man nur in rückschauender Betrachtung zum Anspruchsgegenstand gelangen würde. Dies überzeugt die Kammer nicht, denn es liegt hier schlicht ein Anspruch mit einer bloßen Aneinanderreihung einer Vielzahl an Merkmalen vor. Aus der bloßen Anzahl nicht synergetisch in Wechselwirkung stehender Merkmale lässt sich aber keine erfinderische Tätigkeit begründen.

9. Schlussfolgerungen Die Kammer ist zum Schluss gekommen, dass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegen steht. Die Kammer ist weiterhin zu der Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens nicht genügen, da keiner der Gegenstände gemäß der Hilfsanträge 1, 2 und 4 bis 7 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Daher folgt die Kammer dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann R. Lord