Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.06.2023 – T 2433/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T243322.20230627

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2433/22 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 27. Juni 2023 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Robert Bosch GmbH C/IPE41 Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Mai 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16741287.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

A. Wagner H. Geuss S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Mai 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16741287.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

II. Die Prüfungsabteilung hat im Wesentlichen entschieden, dass der seinerzeit gültige Anspruchssatz nicht die Anforderungen an den Artikel 84 EPÜ erfüllt und dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu ist gegenüber den Dokumenten D1 (DE 10 2012 203235 A1) und D5 (DE 10 2013 221 274 A1).

III. Im Verfahren vor der Beschwerdekammer reichte die Anmelderin mit Schreiben vom 24. Mai 2023 einen geänderten Anspruchssatz als neuen Hauptantrag ein, der den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden und mit der Beschwerdebegründung aufrechterhaltenen Hauptantrag ersetzt. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) beantragt in der Hauptsache die Angelegenheit auf Basis des neuen Hauptantrags zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2023). Der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zurückgenommen.

IV. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs (801), wobei bei einer führerlosen Fahrt des Fahrzeugs (801) innerhalb eines Parkplatzes (701, 800) das führerlos fahrende Fahrzeug (801) unmittelbar ansprechend auf ein Notstoppsignal anhält (501), wobei das Verfahren frei von einem Schritt des Überprüfens ist, ob das Anhalten notwendig ist, wobei das Notstoppsignal ein fahrzeugextern erzeugtes Notstoppsignal ist, wobei das Fahrzeug (801) dieses fahrzeugextern erzeugte Notstoppsignal über ein Kommunikationsnetzwerk empfängt und unmittelbar ansprechend auf den Empfang des Notstoppsignals anhält ohne nochmalige Überprüfung, ob das Anhalten notwendig ist, sodass das Fahrzeug (801) selbst ebenfalls keine Überprüfung mehr durchführt, ob das Anhalten notwendig ist, wobei das Fahrzeug (801) das Notstoppsignal von einem Teilnehmer eines Kommunikationsnetzwerks über das Kommunikationsnetzwerk empfängt, wobei der Teilnehmer ein Parkplatzverwaltungsserver des Parkplatzes (701, 800) ist, wobei der Parkplatz (701, 800) einen Notschalter umfasst, der bei Betätigung durch einen Passanten oder Nutzer eine Notstoppanforderung an den Parkplatzverwaltungsserver sendet, sodass dieser dann ansprechend auf den Empfang der Notstoppanforderung unmittelbar das Notstoppsignal an das Fahrzeug (801) sendet.

Der unabhängige Anspruch 4 lautet:

Verfahren zum Betreiben eines Parkplatzes (701, 800) für Fahrzeuge (801), wobei bei einer führerlosen Fahrt eines Fahrzeugs (801) innerhalb des Parkplatzes (701, 800) ein Notstoppsignal mittels eines Parkplatzverwaltungsservers des Parkplatzes (701, 800) fahrzeugextern erzeugt und ohne nochmalige Überprüfung durch den Parkplatzverwaltungsserver, ob das Anhalten notwendig ist, an das führerlos fahrende Fahrzeug (801) mittels des Parkplatzverwaltungsservers über ein Kommunikationsnetzwerk als Teilnehmer des Kommunikationsnetzwerks gesendet (501) wird, wobei das Verfahren frei von einem Schritt des Überprüfens vor dem Senden ist, ob das Anhalten notwendig ist, wobei der Parkplatz (701, 800) einen Notschalter umfasst, der bei Betätigung durch einen Passanten oder Nutzer eine Notstoppanforderung an den Parkplatzverwaltungsserver sendet, sodass dieser dann ansprechend auf den Empfang der Notstoppanforderung unmittelbar das Notstoppsignal an das Fahrzeug (801) sendet.

V. Die Anmelderin trägt vor, dass durch die Änderungen des Anspruchs 1 nunmehr die Klarheitsmängel beseitigt seien. Insbesondere sei nun präzisiert, dass der Parkplatz einen Notschalter umfasse, der bei Betätigung durch einen Passanten oder Nutzer eine Notstoppanforderung an den Parkplatzverwaltungsserver sende, sodass dieser dann ansprechend auf den Empfang der Notstoppanforderung unmittelbar ein Notstoppsignal an das Fahrzeug sende. Diese Merkmale seien zum Beispiel im dritten Absatz der Seite 18 der Offenlegungsschrift offenbart. Dies gelte auch im wesentlichen für den auf ein Verfahren zum Betreiben eines Parkplatzes abgestellten unabhängigen Anspruch 4. Die abhängigen Ansprüche entsprächen im wesentlichen der ursprünglich eingereichten Fassung.

Entscheidungsgründe§

1. Die Ansprüche des Hauptantrags sind deutlich und knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt, Artikel 84 EPÜ.

1.1 Die Anmelderin hat im Verfahren vor der Beschwerdekammer den Anspruchssatz geändert. Der von der Prüfungsabteilung gerügte Mangel an Klarheit liegt im vorliegenden Anspruchssatz nicht vor. In den Verfahrensansprüchen 1 und 4 ist nunmehr insbesondere klargestellt, dass ein fahrzeugextern erzeugtes Notstoppsignal, welches von einer Person über einen Notschalter zunächst als Notstoppanforderung an einen Parkplatzverwaltungsserver und von diesem als Notstoppsignal weiter an das Fahrzeug gesendet wird, ohne weitere Überprüfung, ob das Anhalten notwendig ist, gesendet wird und das Fahrzeug ansprechend auf dieses Signal unmittelbar anhält.

Damit ist klar, dass die anspruchsgemäße - nicht stattfindende - Überprüfung nicht der Verfahrensschritt sein kann, der zur Auslösung des Notstoppsignals geführt hat:

Der Fachmann versteht, dass kein nochmaliges Überprüfen der Notwendigkeit des Anhaltens erfolgt, nachdem der Notstopp von der Person angefordert wurde. Damit ist das Verfahren frei von einem Schritt des Überprüfens. Der in der angefochtenen Entscheidung, Punkt 2.3, beschriebene Mangel, dass der Wortlaut "nochmaliges Überprüfen" im Widerspruch stehe zu dem Merkmal, dass "das Verfahren frei von einem Schritt des Überprüfens ist" ist damit behoben.

1.2 Dies gilt gleichermaßen für den unabhängigen, auf ein Verfahren zum Betreiben eines Fahrzeugs gerichteten Anspruch 1, sowie den auf ein Verfahren zum Betreiben eines Parkplatzes abgestellten unabhängigen Anspruch 4. 1.3 Der unter Punkt 2.2. der angefochtenen Entscheidung beanstandete Vorrichtungsanspruch 6 wurde ersatzlos gestrichen.

1.4 Durch die Änderungen im unabhängigen Anspruch 1 ist nunmehr auch der abhängige Anspruch 3 (vgl. angefochtene Entscheidung, Punkt 2.4, dort Anspruch 5) klar im Sinne des Artikels 84 EPÜ.

2. Die Anmelderin hat die Offenbarung der Änderungen wie folgt begründet. Die Änderungen der unabhängigen Ansprüche seien offenbart auf Seite 5, Zeilen 11 bis 21, Seite 6, Zeilen 3 bis 9 sowie Seite 18, 3. Absatz. Die abhängigen Ansprüche entsprächen im wesentlichen der ursprünglich eingereichten Fassung.

Diese Begründung ist für die Kammer nachvollziehbar. Es sind keine Einwände erkennbar.

3. Da der Gegenstand der vorliegenden unabhängigen Ansprüche 1 und 4 erheblich von denen der Entscheidung der Prüfungsabteilung zugrundeliegenden Ansprüche abweicht, ist die Feststellung der Prüfungsabteilung zur Frage der Neuheit gegenüber D1 und D5 ohne Belang. Da die Prüfungsabteilung noch keine Auffassung diesbezüglich zum gegenwärtigen Gegenstand der Ansprüche beschieden hat, folgt die Kammer dem Antrag der Anmelderin auf Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung zur weiteren Prüfung der Patentfähigkeit (Artikel 11 VOBK 2020).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

A. Voyé A. Wagner