Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.06.2023 – T 2392/19
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T239219.20230627
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2392/19 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 27. Juni 2023 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Gretsch-Unitas GmbH Baubeschläge Johann-Maus-Strasse 3 71254 Ditzingen (DE) Vertreter:
Kohler Schmid Möbus Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Gropiusplatz 10 70563 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton C. Vetter C. Schmidt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Juni 2019 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2924216 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der während der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2019 eingereichte geänderte Hauptantrag nicht in das Verfahren zugelassen wird, und dass der Gegenstand der Ansprüche in der im Einspruchsverfahren geänderten Fassung gemäß dem Hilfsantrag vom 16. Mai 2019 nicht neu ist.
III. Die Beschwerdeführerin nahm ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Die Kammer entschied daraufhin im schriftlichen Verfahren.
IV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent aufrecht zu erhalten in der Fassung "BeschwerdeHauptantrag/Hilfsantrag vom 16. Mai 2019" (Hauptantrag) sowie hilfsweise in der Fassung "BeschwerdeHilfsantrag 1/neuer Hauptantrag vom 16. Mai 2019" (Hilfsantrag 1).
Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Hilfsantrag 1 nicht in das Verfahren zuzulassen.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (wesentliche Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben; Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1 Türschließer M2 - mit einem Türschließergehäuse (13), das einen zylindrischen Innenraum (21) aufweist, dessen Zylinderachse eine Gehäuseachse (15) des Türschließergehäuses (13) bildet und der von einer parallel zu der Zylinderachse verlaufenden Innenwand des Türschließergehäuses (13) begrenzt ist, M3 - mit einem Schließerkolben, der in dem Innenraum (21) des Türschließergehäuses (13) längs der Gehäuseachse (15) beweglich geführt ist, M4 - mit einer als Schraubenfeder mit einer Federachse (19) ausgebildeten Schließerfeder (18), die im Innenraum (21) des Türschließergehäuses (13) zwischen dem Schließerkolben und einem längs der Gehäuseachse (15) von dem Schließerkolben beabstandeten Federwiderlager (7) mit längs der Gehäuseachse (15) verlaufender Federachse (19) angeordnet ist und die einerseits federkolbenseitig [sic, wohl "schließerkolbenseitig"] und andererseits unter Kraftbeaufschlagung des Federwiderlagers (7) in Richtung der Federachse (19) unmittelbar an dem Federwiderlager (7) abgestützt ist sowie M5 - mit einem Gewindestellantrieb (1), mittels dessen das Federwiderlager (7) unter Veränderung der Vorspannung der Schließerfeder (18) längs der Gehäuseachse (15) relativ zu dem Schließerkolben zustellbar ist und der eine Stellspindel (2) umfasst, auf welcher das Federwiderlager (7) aufsitzt und die eine längs der Gehäuseachse (15) verlaufende Spindelachse (3) aufweist und mit einem StellAußengewinde (5) versehen ist, das mit einem StellInnengewinde (6) des Federwiderlagers (7) kämmt, M6 - wobei die Stellspindel (2) an dem Türschließergehäuse (13) um die Spindelachse (3) drehbar gelagert und relativ zu dem Federwiderlager (7) in einer Spann-Drehrichtung (16) sowie in einer zu der Spann-Drehrichtung (16) gegenläufigen EntspannungsDrehrichtung (17) um die Spindelachse (3) drehbar ist und M7 wobei das Federwiderlager (7) aufgrund einer relativ zu dem Federwiderlager (7) ausgeführten Drehung der Stellspindel (2) in der Spann-Drehrichtung (16) längs der Spindelachse (3) mit einer Spann-Vorschubbewegung in Richtung auf eine schließerkolbenseitige Endstellung bewegbar ist und in der schließerkolbenseitigen Endstellung einen schließerkolbenseitigen Endanschlag (8) in Richtung (22) der Spann-Vorschubbewegung beaufschlagt und M8 wobei das Federwiderlager (7) aufgrund einer relativ zu dem Federwiderlager (7) ausgeführten Drehung der Stellspindel (2) in der Entspannungs-Drehrichtung (17) längs der Spindelachse (3) mit einer zu der SpannVorschubbewegung gegenläufigen EntspannungsVorschubbewegung in Richtung auf eine gehäuseseitige Endstellung bewegbar ist und in der gehäuseseitigen Endstellung einen von dem schließerkolbenseitigen Endanschlag (8) längs der Gehäuseachse (15) beabstandeten gehäuseseitigen Endanschlag (9) in Richtung (23) der Entspannungs-Vorschubbewegung beaufschlagt, M9 [Teil 1] - wobei das Federwiderlager (7) als mit der Spindelachse (3) und mit dem Innenraum (21) des
Türschließergehäuses (13) konzentrische WiderlagerKreisscheibe ausgebildet ist, deren Durchmesser maximal dem Durchmesser des Innenraums (21) des Türschließergehäuses (13) entspricht und M10 - wobei aufgrund der Kraftbeaufschlagung des Federwiderlagers (7) durch die Schließerfeder (18) die Stellspindel (2) relativ zu dem Federwiderlager (7) in der Spann-Drehrichtung (16) und in der EntspannungsDrehrichtung (17) um die Spindelachse (3) drehbar ist und dadurch das Federwiderlager (7) mit einer Spann- Vorschubbewegung in Richtung auf die schließerkolbenseitige Endstellung und mit einer Entspannungs-Vorschubbewegung aus der schließerkolbenseitigen Endstellung in Richtung auf die gehäuseseitige Endstellung sowie mit einer Entspannungs-Vorschubbewegung in Richtung auf die gehäuseseitige Endstellung und mit einer SpannungsVorschubbewegung aus der gehäuseseitigen Endstellung in Richtung auf die schließerkolbenseitige Endstellung bewegbar ist, M11 wobei dadurch gekennzeichnet, dass die in der Spann-Drehrichtung (16) gedrehte Stellspindel (2) das in der schließerkolbenseitigen Endstellung den schließerkolbenseitigen Endanschlag (8) in Richtung (22) der Spann-Vorschubbewegung beaufschlagende Federwiderlager (7) mit einer in der Spann-Drehrichtung (16) um die Spindelachse (3) und dabei relativ zu der Innenwand des Türschließergehäuses (13) ausgeführten Drehbewegung mitnimmt M11* wobei die Abstützung der Schließerfeder (18) an dem Federwiderlager (7) als Rutschkupplung fungiert und /oder dass wobei M12 die in der Entspannungs-Drehrichtung (17) gedrehte Stellspindel (2) das in der gehäuseseitigen Endstellung den gehäuseseitigen Endanschlag (9) in Richtung (23) der Entspannungs-Vorschubbewegung beaufschlagende Federwiderlager (7) mit einer in der EntspannungsDrehrichtung (17) um die Spindelachse (3) und dabei relativ zu der Innenwand des Türschließergehäuses (13) ausgeführten Drehbewegung mitnimmt M12* wobei die Abstützung der Schließerfeder (18) an dem Federwiderlager (7) als Rutschkupplung fungiert, dadurch gekennzeichnet, dass M9* [Teil 2] der Durchmesser des als WiderlagerKreisscheibe ausgebildeten Federwiderlagers (7) kleiner ist als der Durchmesser des Innenraums (21) des Türschließergehäuses (13).
Der unabhängige Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich die Merkmale der erteilten abhängigen Ansprüche 4 bis 11, wonach M13-1 - der Betrag der Kraftbeaufschlagung des Federwiderlagers (7) durch die Schließerfeder (18), - der radiale Abstand (r1) von der Spindelachse (3), mit welchem die Schließerfeder (18) an dem Federwiderlager (7) abgestützt ist, - der radiale Abstand (r2) von der Spindelachse (3), mit welchem das Federwiderlager (7) in der schließerkolbenseitigen Endstellung den schließerkolbenseitigen Endanschlag (8) in Richtung (22) der Spann-Vorschubbewegung beaufschlagt und/oder der radiale Abstand (r2) von der Spindelachse (3), mit welchem das Federwiderlager (7) in der gehäuseseitigen Endstellung den gehäuseseitigen Endanschlag (9) in Richtung (23) der Entspannungs-Vorschubbewegung beaufschlagt, - der radiale Abstand (r3) von der Spindelachse (3), mit welchem das Stell-Außengewinde (5) der Stellspindel (2) und das Stell-Innengewinde (6) des Federwiderlagers (7) längs der Spindelachse (3) aneinander abgestützt sind, - eine Gewindesteigung des Stell-Außengewindes (5) der Stellspindel (2) und des gemeinsam mit diesem einen selbsthemmenden Gewindestellantrieb (1) bildenden Stell-Innengewindes (6) des Federwiderlagers (Z), - der Reibungskoeffizient zwischen dem Federwiderlager (7) und der an dem Federwiderlager (7) abgestützten Schließerfeder (18), - der Reibungskoeffizient zwischen dem StellAußengewinde (5) der Stellspindel (2) und dem StellInnengewinde (6) des Federwiderlagers (7) sowie - der Reibungskoeffizient zwischen dem schließerkolbenseitige Endanschlag (8) und dem den schließerkolbenseitige Endanschlag (8) in Richtung (22) der Spann-Vorschubbewegung beaufschlagenden Federwiderlager (7) und/oder der Reibungskoeffizient zwischen dem gehäuseseitigen Endanschlag (9) und dem den gehäuseseitigen Endanschlag (9) in Richtung (23) der Entspannungs-Vorschubbewegung beaufschlagenden Federwiderlager (7) M13-2 derart gewählt sind, dass aufgrund der Kraftbeaufschlagung des Federwiderlagers (7) durch die Schließerfeder (18) die Stellspindel (2) relativ zu dem Federwiderlager (7) in der Spann-Drehrichtung (16) und in der Entspannungs-Drehrichtung (17) um die Spindelachse (3) drehbar ist und dadurch das Federwiderlager (7) mit einer Spann-Vorschubbewegung in Richtung auf die schließerkolbenseitige Endstellung und mit einer Entspannungs-Vorschubbewegung aus der schließerkolbenseitigen Endstellung in Richtung auf die gehäuseseitige Endstellung sowie mit einer Entspannungs-Vorschubbewegung in Richtung auf die gehäuseseitige Endstellung und mit einer SpannungsVorschubbewegung aus der gehäuseseitigen Endstellung in Richtung auf die schließerkolbenseitige Endstellung bewegbar ist.
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltung Bezug genommen:
E1: Offenkundige Vorbenutzung eines Türschließers mit der Bezeichnung "GEZE TS 3000 V" VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit für die Entscheidung relevant, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag Die E1 offenbare nicht das Merkmal M9* [Teil 2]. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher neu. Hilfsantrag 1 Die kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 1 seien durch die E1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
VIII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, soweit für die Entscheidung relevant, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag Die E1 offenbare sämtliche Merkmale des Anspruchs 1, sodass dessen Gegenstand nicht neu sei. Hilfsantrag 1 Die in den Anspruch 1 aufgenommenen funktionellen Merkmale schränkten den Anspruchsgegenstand in struktureller Hinsicht nicht ein.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit gegenüber E1 1.1 Die Beschwerdeführerin stellte die Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzung "GEZE TS 3000 V" (E1) nicht infrage.
1.2 Es ist unstreitig, dass aus der E1 ein Türschließer mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Hauptantrags bekannt ist (Beschwerdebegründung, Seite 25, Punkt 3.4, Absatz i).
1.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, die E1 offenbare jedoch nicht den kennzeichnenden Teil des Anspruchs, also das Merkmal M9* [Teil 2], wonach der Durchmesser des als Widerlager-Kreisscheibe ausgebildeten Federwiderlagers kleiner ist als der Durchmesser des Innenraums des Türschließergehäuses.
Ein "Federwiderlager" im Sinne des Anspruchs 1 sei ein Bauteil, relativ zu dem eine Stellspindel, auf welcher das Federwiderlager aufsitzt, um eine Spindelachse drehbar ist. Diese Bedingung für ein "Federwiderlager" im Sinne des Anspruchs 1 werde durch die Widerlager-Kreisscheibe 010795 der E1 allein nicht erfüllt. Vielmehr sei in der E1 zur Drehsicherung der Widerlager-Kreisscheibe 010795 gegenüber einer Drehbewegung der Stellspindel 010794 der O-Ring 011207 notwendig, der zwischen der Widerlager-Kreisscheibe 010795 und der Innenwand des Türschließergehäuses angeordnet ist (siehe den unten abgebildeten Ausschnitt aus Seite 6 der E1). Aufgrund der zwischen dem O-Ring 011207 und der Innenwand des Türschließergehäuses auftretenden Reibung werde die Widerlager-Kreisscheibe 010795 gemeinsam mit dem O-Ring 011207 daran gehindert, Drehbewegungen der Stellspindel 010794 um die Spindelachse mitzuvollziehen. Folglich sei in der E1 ein "Federwiderlager" im Sinne des Anspruchs 1 durch die aus der Widerlager-Kreisscheibe 010795 und dem O-Ring 011207 bestehenden Baueinheit verkörpert.
Nachdem es sich bei dem O-Ring 011207 um einen Dichtring handle, sei dieser komprimiert und beaufschlage die Innenwand des Türschließergehäuses in radialer Richtung der Spindelachse. Im Ergebnis sei daher der Durchmesser des Federwiderlagers gleich dem Durchmesser des Innenraums des Türschließergehäuses, entgegen der Bestimmung von Merkmal M9* [Teil 2].
1.4 In der Tat ergibt sich unter anderem aus Merkmal M6 des Anspruchs 1 als eine Eigenschaft eines "Federwiderlagers", dass die Stellspindel relativ zum Federwiderlager um die Spindelachse drehbar sein muss. Dies wird in der beanspruchten Vorrichtung dadurch bewirkt, dass die Schließerfeder das Federwiderlager mit Kraft beaufschlagt (Merkmal M10) und so eine Rutschkupplung ausbildet (Merkmale M11* und M12*), wodurch ein Mitdrehen des Federwiderlagers mit der Stellspindel (teilweise) verhindert wird.
Der Anspruch schließt jedoch nicht aus, dass weitere Faktoren dazu beitragen, dass sich die Stellspindel relativ zum Federwiderlager drehen kann, bzw. dass das Federwiderlager an einem Mitdrehen mit der Stellspindel gehindert wird.
1.5 Es ist unstreitig, dass in dem Türschließer der E1 die Stellspindel 010794 aufgrund der Kraftbeaufschlagung des Federwiderlagers durch die Schließerfeder relativ zu dem Federwiderlager in der Spann-Drehrichtung und in der Entspannungs-Drehrichtung um die Spindelachse drehbar ist (Merkmal M10). An dieser Kraftbeaufschlagung ist der O-Ring 011207 offensichtlich nicht beteiligt, denn die Schließerfeder wirkt ausschließlich auf die Widerlager-Kreisscheibe 010795 (siehe den oben abgebildeten Ausschnitt aus Seite 6 der E1). Daher erfüllt in der E1 bereits die Widerlager-Kreisscheibe 010795 allein sämtliche von der Beschwerdeführerin angeführten Bedingungen eines Federwiderlagers im Sinne des Anspruchs 1. Der O-Ring 011207 leistet also nur einen zusätzlichen Beitrag zu dieser Drehsicherung und stellt somit keinen zwingenden Bestandteil des Federwiderlagers im Sinne des Anspruchs 1 dar.
1.6 Die Widerlager-Kreisscheibe 010795 der E1, welche gemäß vorstehenden Ausführungen das Federwiderlager im Sinne des Anspruchs 1 bildet, weist schon deshalb einen Durchmesser auf, der kleiner ist als der Durchmesser des Innenraums des Türschließergehäuses, weil nur so das Federwiderlager überhaupt in dem Innenraum des Türschließergehäuses montiert werden und sich entlang dessen Längsachse bewegen kann. Darüber hinaus findet in dem Türschließer der E1 zwischen der WiderlagerKreisscheibe 010795 und der Innenwand des Türschließergehäuses zusätzlich noch der O-Ring 011207 Platz. Die Widerlager-Kreisscheibe 010795, als anspruchsgemäßes Federwiderlager, erfüllt damit auch das Merkmal M9* [Teil 2].
1.7 Die E1 offenbart folglich sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrags, sodass dessen Gegenstand nicht neu ist.
2. Hilfsantrag 1 - Neuheit gegenüber E1 2.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich die Merkmale der erteilten abhängigen Ansprüche 4 bis 11. 2.2 Hierbei handelt es sich um funktionelle Merkmale, die die bereits im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag definierten strukturellen Merkmale dahingehend erläutern, dass diese so zu wählen sind, dass M13-2 aufgrund der Kraftbeaufschlagung des Federwiderlagers durch die Schließerfeder die Stellspindel relativ zu dem Federwiderlager in der Spann-Drehrichtung und in der EntspannungsDrehrichtung um die Spindelachse drehbar ist und dadurch das Federwiderlager mit einer SpannVorschubbewegung in Richtung auf die schließerkolbenseitige Endstellung und mit einer Entspannungs-Vorschubbewegung aus der schließerkolbenseitigen Endstellung in Richtung auf die gehäuseseitige Endstellung sowie mit einer Entspannungs-Vorschubbewegung in Richtung auf die gehäuseseitige Endstellung und mit einer SpannungsVorschubbewegung aus der gehäuseseitigen Endstellung in Richtung auf die schließerkolbenseitige Endstellung bewegbar ist.
2.3 Genau diese Funktionalität ist aber bei dem Türschließer der E1 bereits gegeben, denn sie folgt verbatim aus dem Merkmal M10, welches der Türschließer der E1 unstreitig erfüllt. Folglich sind auch in dem Türschließer der E1 M13-1 - der Betrag der Kraftbeaufschlagung des Federwiderlagers durch die Schließerfeder, - der radiale Abstand von der Spindelachse, mit welchem die Schließerfeder an dem Federwiderlager abgestützt ist, - der radiale Abstand von der Spindelachse, mit welchem das Federwiderlager in der schließerkolbenseitigen Endstellung den schließerkolbenseitigen Endanschlag in Richtung der Spann-Vorschubbewegung beaufschlagt und/oder der radiale Abstand von der Spindelachse, mit welchem das Federwiderlager in der gehäuseseitigen Endstellung den gehäuseseitigen Endanschlag in Richtung der Entspannungs-Vorschubbewegung beaufschlagt, - der radiale Abstand von der Spindelachse, mit welchem das Stell-Außengewinde der Stellspindel und das Stell-Innengewinde des Federwiderlagers längs der Spindelachse aneinander abgestützt sind, - eine Gewindesteigung des Stell-Außengewindes der Stellspindel und des gemeinsam mit diesem einen selbsthemmenden Gewindestellantrieb bildenden Stell-Innengewindes des Federwiderlagers, - der Reibungskoeffizient zwischen dem Federwiderlager und der an dem Federwiderlager abgestützten Schließerfeder, - der Reibungskoeffizient zwischen dem StellAußengewinde der Stellspindel und dem StellInnengewinde des Federwiderlagers sowie - der Reibungskoeffizient zwischen dem schließerkolbenseitige Endanschlag und dem den schließerkolbenseitige Endanschlag in Richtung der Spann-Vorschubbewegung beaufschlagenden Federwiderlager und/oder der Reibungskoeffizient zwischen dem gehäuseseitigen Endanschlag und dem den gehäuseseitigen Endanschlag in Richtung der Entspannungs-Vorschubbewegung beaufschlagenden Federwiderlager gemäß dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ausgebildet.
2.4 Die hinzugefügten Merkmale sind daher nicht geeignet, den Anspruchsgegenstand gegenüber E1 abzugrenzen, sodass auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht neu gegenüber der E1 ist.
3. Da somit keiner der Anträge gewährbar ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Diese Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren getroffen werden, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton