Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.06.2023 – T 2608/18
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2023:T260818.20230626
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2608/18 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 26. Juni 2023 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Webasto SE Kraillinger Straße 5 82131 Stockdorf (DE) Vertreter:
Prüfer & Partner mbB Patentanwälte · Rechtsanwälte Sohnckestraße 12 81479 München (DE) Beschwerdeführerin:
Eberspächer catem GmbH & Co. KG Gewerbepark West 16 76863 Herxheim bei Landau (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2668818 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. August 2018.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven B. Noll R. Winkelhofer
Sachverhalt und Anträge
I. In der Entscheidung über den Einspruch befand die Einspruchsabteilung, dass das Patent in geänderter Fassung eines Hilfsantrags 5 den Erfordernissen des EPÜ genügt.
II. Gegen diese Entscheidung legten die Patentinhaberin und die Einsprechende jeweils Beschwerde ein.
III. Die Patentinhaberin beantragte, den Einspruch unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, hilfsweise das Patent auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 6 aufrechtzuerhalten.
IV. Die Einsprechende beantragte, das Patent unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu widerrufen.
V. Die Kammer hat in einer Mitteilung ihre vorläufige Meinung dargelegt.
VI. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin einen weiteren Hilfsantrag (5a, in der Rangfolge nach dem Hilfsantrag 5) eingereicht.
VII. Anspruch 1 des Hauptantrags, d.h. in der erteilten Fassung, lautet (ohne Bezugszeichen):
Elektrische Heizung für ein Fahrzeug, mit:
mindestens einer ersten Widerstandsheizeinrichtung und einer zweiten Widerstandsheizeinrichtung, mindestens einer Pulsweitenmodulationseinrichtung, die es vermag, die erste Widerstandheizeinrichtung und/oder die zweite Widerstandsheizeinrichtung pulsweitenmoduliert zu betreiben, sowie mindestens einer Schalteinrichtung; wobei die Schalteinrichtung es vermag, für einen Heizbetrieb die erste Widerstandsheizeinrichtung und die zweite Widerstandsheizeinrichtung wahlweise zwischen einem ersten Heizmodus, in welchem die erste Widerstandsheizeinrichtung und die zweite Widerstandsheizeinrichtung elektrisch seriell geschaltet sind, und einem zweiten Heizmodus umzuschalten, in welchem die erste Widerstandsheiz einrichtung und die zweite Widerstandsheizeinrichtung elektrisch parallel geschaltet sind, wobei die elektrische Heizung eine Steuereinrichtung aufweist welche dazu eingerichtet ist, die Schalteinrichtung basierend auf einem Spannungswert einer Versorgungsspannung der elektrischen Heizung zu steuern.
VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich davon im Wortlaut des letzten Absatzes, welcher lautet:
[...] wobei die elektrische Heizung eine Steuereinrichtung aufweist, welche dazu eingerichtet ist, die Schalteinrichtung basierend auf einem Spannungswert einer Versorgungsspannung, die eine Gleichspannung ist, der elektrischen Heizung zu steuern.
IX. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 weist gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 das folgende weitere Merkmal auf:
[... zu steuern], wobei die Versorgungsspannung einen Nominalspannungswert größer oder gleich 250 V hat.
X. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 weist gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 das folgende weitere Merkmal auf:
[... pulweitenmoduliert zu betreiben,] wobei die Pulsweitenmodulationseinrichtung mindestens einen Bipolartransistor mit isolierter GateElektrode aufweist, [sowie ...]
XI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 weist gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 das folgende zusätzliche Merkmal auf:
[... 250 V hat, und] wobei die Steuereinrichtung dazu eingerichtet ist, die Schalteinrichtung zusätzlich basierend auf einer geforderten Heizleistung der elektrischen Heizung und die Pulsweitenmodulationseinrichtung basierend auf dem Spannungswert der Versorgungsspannung und einer geforderten Heizleistung der elektrischen Heizung zu steuern.
XII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 weist gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 das folgende zusätzliche Merkmal auf:
[... zu steuern, und] wobei die Steuereinrichtung ferner dazu eingerichtet ist, die Schalteinrichtung in den ersten oder zweiten Heizmodus zu schalten, so dass ein Gesamtheizwiderstand bei gegebener Versorgungsspannung der höchste einstellbare Gesamtwiderstand ist, bei dem sich die geforderte Heizleistung bereitstellen lässt.
XIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 5a weist gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 das weitere Merkmal [... parallel geschaltet sind,] wobei die Schalteinrichtung es ferner vermag, für einen Heizbetrieb die erste Widerstandsheizeinrichtung und die zweite Widerstandheizeinrichtung in einen dritten Heizmodus zu schalten, in welchem die erste Widerstandsheizeinrichtung oder die zweite Widerstandsheizeinrichtung allein betrieben ist [wobei die Schalteinrichtung ...]
auf und definiert, das die Steuereinrichtung dazu eingerichtet ist, die Schalteinrichtung in den ersten oder zweiten oder dritten Heizmodus zu schalten.
XIV. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 ist auf ein Fahrzeug mit einer elektrischen Heizung gerichtet, sonst jedoch merkmalsgleich mit dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 5.
XV. Die folgenden Druckschriften sind für die Entscheidung relevant:
D2: DE 10 2007 012 631 A1; und D4: DE 10 2007 006 438 A1
Entscheidungsgründe§
1. Das Patent betrifft eine elektrische Heizung für ein Fahrzeug. Die elektrische Heizung umfasst Heizelemente, welche so ausgelegt sind, dass sie ein gewünschtes Medium gezielt erhitzen können, sobald sie von elektrischem Strom durchflossen werden (Patentschrift, Absatz 7). Beispielhaft sind im Absatz 2 der Patentschrift Stand- oder Zusatzheizung genannt. Das Patent ist aber nicht spezifisch auf diese Anwendungen gerichtet, sondern betrifft die Ansteuerung von Heizelementen mit dem Ziel, eine effiziente Steuerung der gewünschten Heizleistung auch bei veränderlicher Versorgungsspannung zu ermöglichen (Patentschrift, Absatz 4).
Hauptantrag, Anspruch 1, erfinderische Tätigkeit 2. D4 offenbart eine Schaltung zur Ansteuerung mehrerer gleichartiger elektrischer Verbraucher mit einer elektrischen Versorgungsspannung, welche nominal 12V beträgt und bis auf 6V absinken kann (D4, Absatz 4). Die Schaltung ist anhand der Ansteuerung von LEDs eines Kraftfahrzeugs näher beschrieben (D4, Absatz 2), welche in Abhängigkeit der momentanen Versorgungsspannung in Serie bzw. parallel geschaltet werden. Die Schaltung ist jedoch nicht spezifisch auf LEDs als Verbraucher zugeschnitten, diese können auch resistive Heizelemente sein (D4, Absätze 2 und 82). D4 offenbart daher eine elektrische Heizung für ein Kraftfahrzeug mindestens einer ersten und zweiten Widerstandsheizeinrichtung.
3. D4 offenbart zudem, dass zwei Verbraucher (Absatz 37, LEDs L1 und L2 sowie Fig. 1) mittels Schaltern S1-S3 seriell oder parallel zueinander geschaltet werden können und dadurch so zu parallel geschalteten Strängen von in Serie geschalteten Verbrauchern verbunden werden, dass die Gesamtschaltung an die vorhandene Versorgungsspannung angepasst ist (Absatz 10). Somit offenbart D4 eine Steuerungseinrichtung, die dazu einrichtet ist, die Schalteinrichtung basierend auf der zur Verfügung stehenden Versorgungsspannung zu steuern.
4. D4 erwähnt im Absatz 53 auch die Möglichkeit der Leistungssteuerung mittels Pulsweitenmodulation, PWM. Eine Steuerung mittels PWM ist jedoch mit der beschriebenen Schaltung nicht explizit vorgesehen, und aus dem Absatz 53 ist nicht unmittelbar und eindeutig ersichtlich, ob eine PWM-Steuerung allgemein für jede Art von Verbraucher in Betracht gezogen oder ob eine PWM-Steuerung an dieser Stelle nur im Zusammenhang mit der Stromregelung bei LED-Arrays erwähnt wird.
5. Die Heizung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich folglich von der in D4 offenbarten elektrischen Heizung durch eine PWM-Einrichtung zum pulsweitenmodulierten Betrieb der Heizelemente.
6. Mit der PWM-Steuerung kann die zeitlich gemittelte Leistung eines Verbrauchers durch Wahl des Tastgradsder Spannung graduell eingestellt werden. Ausgehend von D4 stellt sich daher für die Fachperson die technische Aufgabe, die Einstellung der Leistung des Verbrauchers zu verbessern.
7. Ungeachtet der Frage, ob nicht schon aus D4 für sich genommen die Verwendung einer PWM-Steuerung naheliegend war, hätte die Fachperson jedenfalls unter Berücksichtigung von D2 eine solche Steuerung in Betracht gezogen. D2 offenbart eine elektrische Sitzheizung für ein Kraftfahrzeug, bei der eine Grobeinstellung der Heizleistung mittels Umschaltung der Heizelemente zwischen einem parallelen und einem seriellen Betrieb der Heizelemente vorgenommen wird und eine Feineinstellung mittels PWM der Grobeinstellung überlagert ist. Die Fachperson hätte daher ausgehend von der elektrischen Heizung aus D4 und unter Berücksichtigung von D2 in Betracht gezogen, zusätzlich zu einer Umschaltung zwischen seriellem und parallelem Betrieb auch eine Steuerung der Betriebsspannung durch PWM vorzusehen und wäre so zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.
8. Die Patentinhaberin trug vor, D4 betreffe keine elektrische Heizung für ein Fahrzeug im Sinne des Streitpatents, sondern nur Ansteuerung von LEDs in einem Fahrzeug bei variabler Batteriespannung, damit die LEDs überhaupt zum Leuchten gebracht werden und zusätzlich die Leuchtstärke konstant gehalten wird. D4 sei daher als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht geeignet. Die Fachperson hätte den Hinweis in D4 auf eine Steuerung durch PWM dahingehend verstanden, dass eine solche Steuerung, wenn überhaupt, nur für die Ansteuerung von LEDs in Frage käme. Eine elektrische Heizung hätte die von D4 ausgehende Fachperson nicht mit nur zwei, sondern einer großen Anzahl resistiver Heizelemente realisiert, damit zur Einstellung der gewünschten Heizleistung die Elemente lediglich in der passenden Anzahl in Serie und parallel geschaltet werden müssten. Die Fachperson hätte folglich keine Veranlassung gehabt, ausgehend von D4 eine PWM-Steuerung zusätzlich zu der Umschaltsteuerung vorzusehen.
9. Diese Argumente sind nicht überzeugend. Bereits die Angabe in D4, wonach die Schaltung auch zur Steuerung von resistiven Heizelementen, in anderen Worten also einer elektrischen Heizung, dienen könne, macht D4 zu einem geeigneten Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit für die Erfindung des Streitpatents.
10. Was die Frage der PWM-Steuerung betrifft, so mag D4 zwar auch nahelegen, viele gleichartige Verbraucher vorzusehen und diese nach Bedarf in Serie oder parallel zu schalten. Diese Möglichkeit der Steuerung in "kleinen" Quantisierungsschritten hätte die Fachperson als weitere denkbare Möglichkeit daher durchaus in Betracht gezogen; sie würde die Fachperson jedoch nicht davon abbringen, die - in D4 genannte und in D2 konkret realisierte - Möglichkeit einer der Serien-/ParallelSchaltung überlagerten PWM-Steuerung ebenfalls als naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
11. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht aus diesen Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Hilfsantrag 1, erfinderische Tätigkeit 12. Sowohl D2 als auch D4 beziehen sich auf Schaltungen zur Versorgung der Verbraucher mit Gleichspannung (D2, Fig. 5; D4, Fig. 1). Das Merkmal im Anspruch 1, wonach die Versorgungsspannung eine Gleichspannung ist, unterscheidet die beanspruchte Heizung daher nicht weiter gegenüber D2 oder D4. Folglich treffen die Einwände gegen Anspruch 1 des Hauptantrags in gleicher Weise auf den Hilfsantrag 1 zu.
13. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Hilfsantrag 2, erfinderische Tätigkeit 14. Das Merkmal, dass die Versorgungsspannung einen Nominalspannungswert größer oder gleich 250V hat, gibt lediglich den Spannungsbereich vor, für den die Heizung auszulegen ist. Es enthält daher nur eine zu berücksichtende Aufgabe, nicht jedoch einen konkreten Beitrag zu deren Lösung, und trägt daher nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit bei.
15. Nach Auffassung der Patentinhaberin ist D4 keine Lehre zu entnehmen, wonach eine elektrische Heizung für hohe Spannungen einzurichten ist, und D2 beschreibe nur Heizungen für eine Betriebsspannung von 12V. Die Fachperson wäre daher weder durch D2 noch D4 zu einer elektrischen Heizung für hohe Spannungen von 250V und mehr angeregt worden.
16. Das ist nicht überzeugend. Die bloße Vorgabe eines Spannungsbereichs für die Schaltung ohne die Angabe konkreter Schaltungsmerkmale, durch welche diese sich von den aus D2 und D4 bekannten Schaltungen unterscheiden und dadurch für den angegebenen Spannungsbereich brauchbar werden, begründet keine erfinderische Tätigkeit.
17. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Hilfsantrag 3, unzulässige Erweiterung 18. Das Merkmal, wonach die PWM-Einrichtung mindestens einen Bipolartransistor mit isolierter Gate-Elektrode aufweist, ist als solches den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht zu entnehmen. Die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart genau zwei IGBT-Transistoren in einer spezifischen Schaltung mit den Heizeinrichtungen und den Schaltern. Eine darüber hinausgehende Verallgemeinerung derart, dass die PWM-Einrichtung lediglich "mindestens einen" Bipolartransistor in einer nicht weiter spezifizierten Verschaltung aufweist, ist nicht unmittelbar und eindeutig der ursprünglich eingereichte Anmeldung zu entnehmen.
19. Der Hilfsantrag 3 enthält folglich eine nicht offenbarte Verallgemeinerung und entspricht nicht Artikel 123(2) EPÜ. Hilfsantrag 4, erfinderische Tätigkeit 20. Das weitere Merkmal, wonach die Steuereinrichtung dazu eingerichtet ist, die Schalteinrichtung zusätzlich basierend auf einer geforderten Heizleistung der elektrischen Heizung und die PWM-Einrichtung basierend auf dem Spannungswert der Versorgungsspannung und einer geforderten Heizleistung der elektrischen Heizung zu steuern, trägt zu einer verbesserten Kontrolle der Einstellung des Verbrauchers bei.
21. Die Fachperson hätte zur Lösung dieser Aufgabe D2 entnommen, dass während einer Aufheizperiode - also wenn eine hohe Leistung gefordert wird - beide Heizelemente parallel betrieben werden (Absatz 42), und dass während einer nachfolgenden Halteperiode - also wenn die angeforderte Leistung im Vergleich zur Aufheizperiode geringer ist - die Heizelemente seriell geschaltet werden (Absatz 43) und die mittlere Heizleistung zusätzlich durch eine PWM reduziert wird, falls sie bei durchgehender Beheizung der Heizelemente für den Haltebetrieb zu hoch sein sollte (Absatz 44). Die Fachperson wäre also durch D2 in naheliegender Weise zu einer Ausgestaltung der Heizung gemäß dem besagten weiteren Merkmal und zu einer verbesserten Einstellung während des Haltebetriebs gelangt, um einen Komfortzustand gezielt aufrechtzuerhalten (Absatz 45 und 46).
22. Die Patentinhaberin argumentierte, in D4 sei nicht vorgesehen, die Leistung variabel zu wählen, und durch D2 sei nicht nahegelegt, bei der Steuerung der Leistung eine Variabilität der Versorgungsspannung zu berücksichtigen. Somit führe auch die gemeinsame Betrachtung von D2 und D4 die Fachperson nicht zu dem beanspruchten Gegenstand.
23. Diese Argumente sind ebenfalls nicht stichhaltig. D4 und D2 stellen der Fachperson die ausreichenden Hilfsmittel, um Verbraucher entsprechend der vorhandenen Versorgungsspannung oder der gewünschten Leistung umzuschalten und die Pulsweite der Spannung für eine Feineinstellung zur Hand. Eine zeitliche Variabilität der Versorgungsspannung benötigt darüber hinausgehend keine weiteten Überlegungen und insbesondere keine Modifikation der aus D2 und D4 bekannten Schaltungen.
24. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Hilfsantrag 5, erfinderische Tätigkeit 25. Was das weitere Merkmal im Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 betrifft (Punkt XII., oben), ist in D2 ein Heizungsbetrieb offenbart, in welchem die Heizelemente zunächst in einer Aufheizperiode in einem Parallelbetrieb (Absatz 42) und in einer nachfolgenden Periode ("Komfortzustand") wie folgt geschaltet sind:
- Serienschaltung, d.h. hoher Gesamtwiderstand bei 25% Heizleistung (D2, Absatz 43); - zusätzlich PWM bei weniger als 25% Heizleistung (vgl. Absatz 44); und - Umschalten auf Parallelschaltung, d.h. geringer Gesamtwiderstand, bei einer Heizleistung zwischen 25% und 100% (vgl. die Absätze 45 und 46) 26. Die Heizelemente sind also in Leistungsbereichen zwischen 0 und 25% und zwischen 25% und 100% so geschaltet, dass sich jeweils der höchste Gesamtwiderstand ergibt, bei dem sich die geforderte Heizleistung im jeweiligen Bereich - durch überlagerte PWM-Steuerung der Versorgungsspannung - einstellen lässt.
27. Das betreffende Merkmal im Anspruch 1 definiert diese zu erreichende Wirkung in gleicher Weise, wenn auch in anderen Worten. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher nicht weiter gegenüber D4 zusammen betrachtet mit D2. 28. Der Gegenstand des Hilfsantrags 5 beruht aus den für den Hilfsantrag 4 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
Hilfsantrag 5a, Berücksichtigung 29. Der Hilfsantrag 5a wurde im Laufe der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht. Seine Berücksichtigung liegt im Rahmen der Ausübung des Ermessens der Kammer gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020. 30. Als eine Voraussetzung für eine Berücksichtigung hat die Patentinhaberin außergewöhnliche Umstände für die Änderung ihres Vorbringens darzutun.
31. Die Patentinhaberin trug dazu vor, erst aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sei verständlich geworden, weshalb die Kammer die Beschreibung des "Komfortzustands" in D2 als relevant für das genannte Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5 erachtete.
32. Die Einsprechende hat in der Beschwerdebegründung (Punkt 15) auf das aus D2 bekannte Prinzip der Grobund Feineinstellung hingewiesen und die Kammer hat in ihrer Mitteilung, welche mehr als ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung ergangen war, ihre Analyse der Beschreibung des "Komfortzustands" in D2 ausführlich dargelegt. Die Patentinhaberin hatte daher durchaus Gelegenheit, auf diese Beurteilung frühzeitig zu reagieren. Die Erlangung der Kenntnis, warum dieser Einwand relevant ist, erst in der mündlichen Verhandlung begründet keine außergewöhnlichen Umstände, die die Vorlage eines neuen Antrags rechtfertigen könnten.
33. Daher war Hilfsantrag 5a nach Artikel 13(2) VOBK zu berücksichtigen. nicht Hilfsantrag 6, erfinderische Tätigkeit 34. Der Wechsel des beanspruchten Gegenstands von einer elektrischen Heizung auf ein Fahrzeug mit einer elektrischen Heizung trägt nicht zu einer weiteren Unterscheidung gegenüber D2 und D4 bei, da jedes der Dokumente sich (auch) auf eine elektrische Heizung zur Anwendung in Fahrzeugen bezieht. Die Einwände gegen den Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 gelten daher in gleicher Weise gegen den Anspruch 1 des Hilfsantrags 6. 35. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven