Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.06.2023 – T 10/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T001021.20230622
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0010/21 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 22. Juni 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) ASSA ABLOY (Schweiz) AG Untere Schwandenstrasse 22 8805 Richterswil (CH) Vertreter:
Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Merianstrasse 26 90409 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:
dormakaba Deutschland GmbH Dorma Platz 1 58256 Ennepetal (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Balder IP Law, S.L. Paseo de la Castellana 93 5ª planta 28046 Madrid (ES) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Buchmann C. Vetter Y. Podbielski Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2525025 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. November 2020.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 2 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand dieses Antrags neu ist.
III. Da von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen wurde, entschied die Kammer im schriftlichen Verfahren.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, also die Aufrechterhaltung des Streitpatents in der von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Fassung gemäß dem damaligen Hilfsantrag 2 (einziger Antrag, im Folgenden "Hauptantrag").
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (wesentliche Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben; Merkmalsgliederung hinzugefügt):
[1.1a] Elektronische Einheit (1) zum Einsetzen in ein Gehäuse eines manuell betätigten Einsteckschlosses (20) und/oder [1.1b] zum Ersetzen einer oberen oder unteren Abdeckungsklappe des manuell betätigten Einsteckschlosses (20), [1.1] um ein manuell und elektronisch betätigbares Schließsystem (30) bereitzustellen, [1.2] wobei die elektronische Einheit (1) einen Motor (2), ein Getriebemittel (3, 4, 5, 6), das durch den Motor (2) betätigt werden kann, [1.3] wobei das Getriebemittel (3, 4, 5, 6) ausgebildet ist, um den Motor zu einem Öffnen- und Schließen-Mechanismus (21) des Einsteckschlosses (20) zu koppeln und diesen zu betätigen, [1.4] Verbindungsmittel (7) zum Verbinden des Getriebemittels (3, 4, 5, 6) mit dem Öffnen- und Schließen-Mechanismus (21), und [1.5] eine Steuereinrichtung (8) zum Betätigen des Motors (2) aufweist, [1.6] wobei das Getriebemittel (3, 4, 5, 6) derart ausgebildet ist, dass während einer manuellen Betätigung des Schließsystems (30) der Motor (2) vom Öffnen- und Schließen-Mechanismus (21) entkoppelt ist, dadurch gekennzeichnet, dass [1.7] das Getriebemittel (3, 4, 5, 6) zumindest zwei Getriebeelemente (4, 5) aufweist und [1.8] die Steuereinrichtung (8) derart ausgebildet ist, dass sie den Motor (2) betätigt, um zumindest ein Getriebeelement (4), insbesondere das erste Getriebeelement, in eine neutrale Position zu bewegen, um den Motor (2) von dem Öffnen- und Schließen-Mechanismus (21) zu entkoppeln.
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltung Bezug genommen:
E5:
VII. EP 1 283 318 B1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit für die Entscheidung relevant, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung der E5. VIII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, soweit für die Entscheidung relevant, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die in E5 offenbarte elektronische Einheit erfülle nicht die Merkmale [1.1a] oder [1.1b] sowie [1.3]. Daher sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der Offenbarung der E5.
Entscheidungsgründe§
1. Neuheit 1.1 Die Entgegenhaltung E5 offenbart unbestritten eine elektronische Einheit, die die Merkmale [1.2], [1.3Teil 1] sowie [1.4] bis [1.8] aufweist, wonach (Verweise in runden Klammern beziehen sich auf E5, insbesondere Absatz [0028] und Figur 2) [1.2] die elektronische Einheit (15) einen Motor (19), ein Getriebemittel (20, 23), das durch den Motor (19) betätigt werden kann, [1.3-Teil 1] wobei das Getriebemittel (20, 23) ausgebildet ist, um den Motor zu einem Öffnen- und Schließen-Mechanismus zu koppeln und diesen zu betätigen, [1.4] Verbindungsmittel (26) zum Verbinden des Getriebemittels (20, 23) mit dem Öffnen- und Schließen-Mechanismus, und [1.5] eine Steuereinrichtung (21) zum Betätigen des Motors (19) aufweist, [1.6] wobei das Getriebemittel (20, 23) derart ausgebildet ist, dass während einer manuellen Betätigung des Schließsystems der Motor (19) vom Öffnen- und Schließen-Mechanismus entkoppelt ist, [1.7] wobei das Getriebemittel (20, 23) zumindest zwei Getriebeelemente (20, 23) aufweist und [1.8] die Steuereinrichtung (21) derart ausgebildet ist, dass sie den Motor (19) betätigt, um zumindest ein Getriebeelement (23), insbesondere das erste Getriebeelement, in eine neutrale Position zu bewegen, um den Motor (19) von dem Öffnen- und Schließen-Mechanismus zu entkoppeln (Absätze [0032] und [0033]).
1.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, die in E5 offenbarte elektronische Einheit 15 erfülle nicht die Merkmale [1.1a] oder [1.1b], denn sie sei nicht geeignet [1.1a] zum Einsetzen in ein Gehäuse eines manuell betätigten Einsteckschlosses und/oder [1.1b] zum Ersetzen einer oberen oder unteren Abdeckungsklappe des manuell betätigten Einsteckschlosses.
Statt eines Einsteckschlosses betreffe die E5 eine Mehrpunktverriegelung. Daher könne der Fachmann die Lehre der E5 in Bezug auf die Anbringung des Antriebs 15 an der dortigen Treibstange 11 nicht auf die Anbringung der elektronischen Einheit an einem Einsteckschloss gemäß Anspruch 1 übertragen.
1.3 Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Anspruch 1 des Streitpatents nicht auf eine Kombination einer elektronischen Einheit mit einem Einsteckschloss gerichtet ist, sondern allein auf eine elektronische Einheit. Gemäß dem Anspruch muss diese elektronische Einheit lediglich geeignet sein zum Einsetzen in ein Gehäuse des Einsteckschlosses und/oder zum Ersetzen einer oberen oder unteren Abdeckungsklappe des Einsteckschlosses.
1.4 Auch werden im Anspruch weder das Einsteckschloss noch dessen Gehäuse näher definiert. Ausschlaggebend ist daher das allgemeine fachmännische Verständnis des Begriffs "Einsteckschloss". Die Beschwerdegegnerin trug hierzu überzeugend vor, dass der Fachmann hierunter eine Vorrichtung verstehe, die (so dimensioniert ist, dass sie) in eine korrespondierende Ausnehmung eines Türblatts eingesetzt werden kann.
1.5 Der Anspruch macht des Weiteren keine Angaben dazu, wie die elektronische Einheit in bzw. an dem Gehäuse des Einsteckschlosses angebracht wird.
1.6 Zur Erfüllung des Merkmals [1.1a] muss also die elektronische Einheit lediglich klein genug sein, damit sie in ein Gehäuse eines solchen Einsteckschlosses eingebaut werden kann. Die in Merkmal [1.1b] beanspruchte Alternative ist sogar bereits dann erfüllt, wenn die elektronische Einheit oben oder unten an das Gehäuse eines Einsteckschlosses angelegt werden kann und dabei die Abdeckung bildet.
1.7 Bei der in E5 offenbarten elektronischen Einheit 15 ist dies der Fall, denn sie findet ebenfalls in einem Türblatt Platz (E5, Figur 1). Daher kann sie auch in ein (nicht näher definiertes bzw. daran angepasstes) Gehäuse eines Einsteckschlosses eingebaut bzw. daran angebracht werden. Aufgrund dieser Eignung erfüllt die elektronische Einheit 15 der E5 die Merkmale [1.1a] und [1.1b].
1.8 Die Beschwerdegegnerin trug ferner vor, dass der elektrische Antrieb der E5 lediglich auf eine Treibstange einwirke und daher nicht geeignet zur unmittelbaren Verbindung mit einem Einsteckschloss sei, wie sie sich aus Merkmal [1.3] ergebe. Der Anspruch bestimmt jedoch nicht, wie die elektronische Einheit mit dem Mechanismus des Einsteckschlosses gekoppelt wird. Das Getriebemittel 20, 23 der elektronischen Einheit 15 der E5 ist daher durchaus geeignet, den Motor 19 zu einem Öffnen- und SchließenMechanismus eines entsprechend angepassten Einsteckschlosses zu koppeln und diesen zu betätigen (Merkmal [1.3]).
1.9 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist folglich nicht neu gegenüber der Offenbarung der E5.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Moser G. Buchmann