Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.06.2023 – T 270/21
Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2023:T027021.20230620
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0270/21 - 3.5.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 20. Juni 2023 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
B&R Industrial Automation GmbH B & R Strasse 1 5142 Eggelsberg (AT) Patentanwälte Pinter & Weiss OG Prinz-Eugen-Straße 70 1040 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Oktober 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16198774.8 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Müller T. Alecu K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der Beschwerde wird die Entscheidung der Prüfungsabteilung angefochten, die Anmeldung zurückzuweisen. Die Zurückweisung wurde für alle Anträge begründet mit mangelnder Klarheit und Stützung, Artikel 84 EPÜ, sowie mangelnder Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit, Artikel 54 und 56 EPÜ, gegenüber D2: US 2007/014567 A1. Die Entscheidung verwies auch auf D1: US 2011/037840 A1.
II. Mit der Beschwerdebegründung beantragt die Anmelderin, die Entscheidung aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf Basis der Anträge, die der angefochtene Entscheidung zugrunde lagen (Hauptantrag und drei Hilfsanträge), sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung.
III. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:
Lichtquelle (1) für die industrielle Bildverarbeitung zum Beleuchten eines Bildbereichs (3), dadurch gekennzeichnet, dass die Lichtquelle (1) zumindest einen Sensor (40) aufweist und der zumindest eine Sensor (40) zur Erfassung einer tatsächlichen relativen Lage (6) der Lichtquelle (1) in Bezug auf zumindest einen vorgegebenen ortsfesten Referenzpunkt (102) und/ oder zumindest einer vorgegebenen ortsfesten Referenzebene (10) vorgesehen ist und dass eine mit dem Sensor (40) verbundene Vergleichseinheit (11) zum Vergleich der tatsächlichen relativen Lage (6) der Lichtquelle (1) mit einer vorgegebenen relativen Solllage (7) vorgesehen ist.
Der Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge ist für diese Entscheidung nicht von Bedeutung.
Entscheidungsgründe§
Die Anmeldung 1. Die Anmeldung befasst sich mit einer Lichtquelle für die industrielle Bildverarbeitung (Seite 1, Zeilen 1-2), beispielsweise bei einer "Objekt- und Lageerkennung, Vollständigkeitsprüfung," oder bei "Vermessungsaufgaben" (Seite 1, Zeilen 15-17). In diesem Kontext spiele "die entsprechende Beleuchtung des Messobjektes bzw. jenes Bereichs in welchem das Messobjekt erkannt werden soll, eine entscheidende Rolle" (Seite 2, Zeilen 4-6).
1.1 Für eine optimale Beleuchtung sei "sicherzustellen, dass die Lichtquelle [..] entsprechend ihrer zu erfüllenden Aufgabe positioniert ist. Bei der Änderungen der Position der Lichtquelle können sich daraus, in nachvollziehbarer Weise, entsprechende Abweichungen bzw. Messfehler ergeben [..] Zu derartigen Änderungen [..] kann es beispielsweise durch unsachgemäße Service- oder Reinigungsarbeiten, unabsichtliches Verstellen, oder auch durch Sabotage oder dergleichen kommen" (Seite 2, Zeilen 10-17).
1.2 Als Lösung schlägt die Anmeldung vor, dass die Lichtquelle einen Sensor aufweist (Absatz zwischen Seiten 2 und 3), welcher die Lage der Lichtquelle relativ zu einem vorgegebenen Referenzpunkt und/oder einer vorgegebenen Referenzebene erfasst. Die Referenzebene oder der Referenzpunkt können durch eine Oberfläche bzw. einen Punkt auf der Oberfläche (Seite 4, Zeilen 1-5) entweder des Messobjekts (Seite 3, Zeilen 23-28) oder eines ortsfesten Objekt (Wand, Bauteil - Seite 7, Zeilen 1-7) gegeben sein.
1.3 Diese Lage wird mit einer vorgegebenen relativen Solllage verglichen. Das Vergleichergebnis kann "für unterschiedlichste Zwecke genutzt werden" (Seite 3, Zeile 29-31), z.B. "automatisierte Positionierung der Lichtquelle" (Seite 3, Zeile 34-35), "Manipulation der von der Kamera generierten Bilddaten" zur Kompensation der Abweichung in Lage (Seite 4, Zeile 12-18), oder für die Ausgabe eines akustischen oder optischen Signal (Seite 6, Zeile 29 - Seite 7, Zeile 8).
Artikel 84 EPÜ 2. Nach Ansicht der Prüfungsabteilung (Entscheidungsgründe, Punkt 11) enthält Anspruch 1 nicht alle wesentliche Merkmale der Erfindung. Die Aufgabe der Erfindung sei es, "eine reproduzierbare Positionierung der Lichtquelle in die Solllage sicherzustellen". Das Merkmal der Positionierung der Lichtquelle sei dafür wesentlich und fehle im Anspruch 1. "Eine bloße Berechnung des Vergleichswertes" impliziere nicht eine nachfolgende Positionierung.
3. Die Kammer folgt dieser Ansicht nicht. Laut der Anmeldung selbst (vgl. oben, Punkt 1.3) ist eine nachfolgende Positionierung der Lichtquelle nicht notwendig, da z.B. die abweichende Positionierung auch durch Bildverarbeitung kompensiert werden kann. Nach Meinung der Kammer ist dem Fachmann klar, dass die für die Erfindung wesentliche Aufgabe die Messung der Abweichung in Position zur Solllage ist.
Artikel 54 und 56 EPÜ 4. Der Hauptantrag wurde mangels Neuheit gegenüber D2 zurückgewiesen.
4.1 D2 betrifft ein System zur Beleuchtung eines Operationsraums. Die Position der Lichtquelle wird an die Positionen einer Kamera und der chirurgischen Instrumente angepasst, so dass ein schattenfreies Bild aufgenommen werden kann (Absatz 22). Zu diesem Zweck werden die Instrumente im Bild verfolgt (Absätze 23 und 24).
5. Die Beschwerdeführerin argumentiert unter anderem (Beschwerdebegründung, Punkte 3.2.2 und 3.2.3), dass durch die Verfolgung der Instrumente in D2 zwar eine relative Lage bestimmt werde, jedoch nicht eine relative Lage der Lampe bzgl. eines ortsfesten Referenzpunkts.
6. Diesbezüglich argumentierte die Prüfungsabteilung (Entscheidung Punkt 16) "dass der Ausdruck 'ortsfester Referenzpunkt' im Grunde keine Einschränkung des beanspruch[t]en Gegenstands [darstelle]. "Ortsfester Referenzpunkt" wurde "interpretiert als ein Referenzpunkt der sich über einen gewissen Zeitraum nicht bewegt".
Die Position des Operationsbestecks in D2 sei so ein Referenzpunkt, z.B wenn es beiseite gelegt werde.
7. Die Kammer hält diese Auslegung des Begriffs "ortsfest" im gegebenen Kontext für nicht vertretbar. Ein Punkt auf einem beweglichen - und bestimmungsgemäß zu bewegenden - Objekt kann nicht "ortsfest" in dem Sinne sein, dass er eine stabile Referenzposition definieren könnte. Soweit ist der Anspruch neu (Artikel 54 EPÜ).
8. Da es der Zweck der Vorrichtung nach D2 ist, ein schattenfreies Bild des Operationsbereichs trotz des beweglichen Operationsbestecks zu erfassen, hätte der Fachmann keinen Anlass gehabt, in diesem Zusammenhang die Lichtquelle relativ zu einer ortsfesten Referenz zu positionieren. Dies wäre zweckwidrig. D2 legt daher den Gegenstand des Anspruchs auch nicht nahe (Artikel 56 EPÜ).
9. Diese Überlegungen gelten auch ausgehend von D1 anstelle von D2, da die Inhalte beider Dokumente in den relevanten Teilen ähnlich sind (vgl. die Beschwerdebegründung, Punkt 2). Zurückverweisung 10. Die Kammer merkt an, dass der Entscheidung eine falsche Anspruchsauslegung zugrunde lag, insbesondere mit Bezug auf den Begriff "ortsfest" (siehe oben, Punkt 7).
Weiter stellt die Kammer fest, dass das entsprechende Merkmal erst nach der Recherche (mit Brief vom 7. Januar 2019) in die Ansprüche aufgenommen wurde, so dass Zweifel daran bestehen, dass dieses - entscheidende Unterscheidungsmerkmal von der Recherche erfasst wurde.
10.1 Die Kammer sieht die mögliche Unvollständigkeit der Recherche als einen besonderen Grund im Sinne von Artikel 11 VOBK 2020 an und verweist deshalb die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurück, Artikel 111(1) EPÜ, damit die Prüfungsabteilung unter anderem die Vollständigkeit der Recherche überprüfen kann.
10.2 Die Kammer merkt an, dass die Beschwerdeführerin durch diese Zurückverweisung nicht beschwert ist, obgleich die Kammer den Anträgen auf Erteilung eines Patents nicht abschließend entsprochen hat, und folgt der ständigen Rechtsprechung, dergemäß unter diesen Umständen ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (vgl. auch Rechtsprechung der Beschwerdekammern 10. Auflage, III.C.4.5 3. Absatz).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. 2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Stridde Martin Müller