Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.06.2023 – T 2047/22

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2023:T204722.20230620

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2047/22 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 20. Juni 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) ArcelorMittal 24-26, Boulevard d'Avranches 1160 Luxembourg (LU) Vertreter:

Ms. Bernardi Lavoix 2, place d'Estienne d'Orves 75441 Paris Cedex 09 (FR) Beschwerdegegnerin:

thyssenkrupp AG ThyssenKrupp Allee 1 45143 Essen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Mr. Veith and Mr. Harst Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Juli 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3080308 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

E. Bendl J. Roider R. Winkelhofer

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) betrifft die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch zurückzuweisen.

II. Die folgenden bereits im Einspruchsverfahren zitierten Dokumente sind hier von Relevanz:

D1 Ghanbari et al., April 2013, Optimal Design and Operation of a Steel Plant Integrated with a Polygeneration System, in: AIChE Journal, 59 (10), S. 3659-3670 D7 WO 2011/116141 A2 D8 WO 2013/037444 A1 III. Nach der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK 2020 wurde von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) mit Schriftsatz vom 27. April 2023 umfangreiches Vorbringen zur erfinderischen Tätigkeit eingereicht.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"1. Anlagenverbund zur Stahlerzeugung mit einem Hochofen (1) zur Roheisenerzeugung, einem Konverterstahlwerk (2) zur Rohstahlerzeugung, einem Gasleitungssystem für Gase, die bei der Roheisenerzeugung und/oder der Rohstahlerzeugung anfallen, dadurch gekennzeichnet, dass der Anlagenverbund zusätzlich eine an das Gasleitungssystem angeschlossene Chemieanlage (11) oder Biotechnologieanlage sowie eine Anlage (21) zur Wasserstofferzeugung umfasst, wobei die Anlage (21) zur Wasserstofferzeugung durch eine wasserstoffführende Leitung (22) mit dem Gasleitungssystem verbunden ist, wobei der Anlagenverbund zusätzlich ein Kraftwerk (3) umfasst, welches als Gasturbinenkraftwerk oder Gasturbinen- und Dampfturbinenkraftwerk ausgelegt ist und mit einem Gas betrieben wird, welches zumindest eine Teilmenge des bei der Roheisenerzeugung im Hochofen (1) anfallenden Hochofengichtgases und/oder eine Teilmenge des in dem Konverterstahlwerk anfallenden Konvertergases (2) umfasst, und dass das Gasleitungssystem eine schaltbare Gasweiche (12) zur Aufteilung der dem Kraftwerk (3) und der Chemieanlage (11) oder Biotechnologieanlage zugeführte Gasmengenströme aufweist."

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 enthält im Vergleich zum Anspruch 1 des Hauptantrags die folgende Ergänzung am Ende:

"… und wobei die Anlage (21) zur Wasserstofferzeugung eine Elektrolyseanlage zur Wasserelektrolyse aufweist" Die unabhängigen Ansprüche 5 und 14 des Hilfsantrags 1 lauten wie folgt (im Vergleich zu den korrespondierenden Ansprüchen des Hauptantrags hinzugefügte Merkmale sind unterstrichen):

"5. Verfahren zum Betreiben eines Anlagenverbundes, nach Anspruch 1 der einen Hochofen (1) zur Roheisenerzeugung, ein Konverterstahlwerk (2), eine Chemieanlage (12) oder Biotechnologieanlage sowie eine Anlage (21) zur Wasserstofferzeugung aufweist, a) wobei zumindest eine Teilmenge eines bei der Roheisenerzeugung im Hochofen (1) anfallenden Hochofengichtgases und/oder eine Teilmenge eines bei der Rohstahlerzeugung anfallenden Konvertergases nach einer Gaskonditionierung als Nutzgas zur Herstellung chemischer Produkte (16) verwendet wird, b) wobei das Nutzgas vor seiner Verwendung als Synthesegas mit Wasserstoff angereichert wird, der in der Anlage (21) zur Wasserstofferzeugung gebildet wird, wobei ein Teil des Nutzgases einem Kraftwerk (3) zugeführt und zur Stromerzeugung verwendet wird, wobei das Kraftwerk (3) und die Chemie oder Biotechnologieanlage (11) parallel geschaltet sind und wobei die einerseits dem Kraftwerk (3) und andererseits der Chemie- oder Biotechnologieanlage (11) zugeführten Gasteilströme geregelt werden und wobei der Wasserstoff durch Wasserelektrolyse erzeugt wird.

14. Verwendung einer Chemie- oder Biotechnologieanlage (11) im Verbund mit einer Anlage (21) zur Wasserstofferzeugung zur Ankopplung an einem Anlagenverbund gemäß Anspruch 1, welches zumindest einen Hochofen (1) zur Roheisenerzeugung und ein Konverterstahlwerk (2) umfasst, mit der Maßgabe, dass zumindest eine Teilmenge des bei der Roheisenerzeugung anfallenden Hochofengichtgases und/oder zumindest eine Teilmenge des im Konverterstahlwerk anfallenden Konvertergases der Chemie- oder Biotechnologieanlage (11) zugeführt und nach einer Gaskonditionierung und nach einer Anreicherung mit Wasserstoff als Synthesegas zur Erzeugung chemischer Produkte genutzt wird. Die Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 13 betreffen besondere Ausführungsarten der Erfindung.

VI. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin (Einsprechende) können wie folgt zusammengefasst werden:

Zulassung und Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 27. April 2023 Das neue Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffe die erfinderische Tätigkeit der Hilfsanträge. Die Argumente hätten spätestens in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe somit das Beschwerdevorbringen geändert. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände dafür vor.

Zulassung und Berücksichtigung der D8 D8 sei bereits im Einspruchverfahren zitiert und als Ausgangspunkt für Einwände gegen die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit verwendet worden. Ausführbarkeit, Artikel 100 b) EPÜ Die Abbildungen des Streitpatents seien nur theoretischer Natur und stellten keine konkrete Ausführungsform dar. Chemieanlagen, biochemische Anlagen oder Gaskraftwerke hätten ganz unterschiedliche Anforderungen an die Verwendung von Gasen. Insbesondere betreffe das die Reinheit oder physikalische Parameter wie Druck oder Temperatur.

Neuheit, Artikel 100 a) EPÜ / Artikel 54(1) und (2) EPÜ Die Beschwerdeführerin trug im schriftlichen Verfahren vor, dass der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche nicht neu gegenüber der Offenbarung der D8 sei. Insbesondere offenbare D8 eine Gasturbine, wodurch sich implizit die Notwendigkeit einer schaltbaren Gasweiche ergebe. In der mündlichen Verhandlung stellte sie hingegen außer Streit, dass das Fehlen der schaltbaren Gasweiche ein Unterscheidungsmerkmal darstelle. Erfinderische Tätigkeit, Artikel 100 a) EPÜ / Artikel 56 EPÜ D8 sei als der nächstliegende Stand der Technik anzusehen.

Anspruch 1 des Hauptantrags unterscheide sich lediglich in der schaltbaren Gasweiche. Die technische Aufgabe sei das Bereitstellen einer Alternative. Die Aufteilung des Gasstroms zwischen Gasturbine und Chemieanlage werde typischerweise durch eine schaltbare Gasweiche realisiert, weil es dadurch möglich sei, die Gasströme zu regeln. Dem Hauptantrag mangle es daher an einem erfinderischen Schritt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 enthalte zusätzlich eine Wasserstofferzeugung mittels einer Elektrolyseanlage. Diese und die schaltbare Gasweiche seien als Aggregation von Merkmalen zu anzusehen, weil kein Synergieeffekt vorliege. D7 zeige eine Elektrolyseanlage in einem Anlagenkomplex zur Stahlerzeugung. Somit sei für die Fachperson der beanspruchte Gegenstand naheliegend.

VII. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) können wie folgt zusammengefasst werden:

Zulassung und Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 27. April 2023 Die Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK lege D8 so aus, dass eine Gasturbine parallel zur Chemieanlage angenommen werden müsse. Eine derartige Auslegung sei im bisherigen Verfahren nicht vorgetragen worden. Daher sei die Beschwerdegegnerin erstmals mit einer Analyse konfrontiert worden, in der der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nur ein Unterscheidungsmerkmal zum Stand der Technik aufweise, nämlich die schaltbare Gasweiche. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit gehe somit von anderen Tatsachen aus als die angefochtene Entscheidung und die Beschwerde der Einsprechenden. Daher seien die Eingaben zuzulassen.

Zulassung und Berücksichtigung der D8 D8 sei nur für den Neuheitseinwand im schriftlichen Verfahren zitiert worden. Die Beschwerdeführerin habe den Einwand ausgehend von D8 in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nicht mehr aufgegriffen. Daher sei davon auszugehen, dass der Einwand nicht weiter verfolgt werde.

Ausführbarkeit, Artikel 100 b) EPÜ Es lägen keine Beweise vor, dass der beanspruchte Gegenstand nicht ausführbar sei. Neuheit, Artikel 100 a) EPÜ / Artikel 54(1) und (2) EPÜ Keines der zitierten Dokumente zeige eine schaltbare Gasweiche. Erfinderische Tätigkeit, Artikel 100 a) EPÜ / Artikel 56 EPÜ Die Anlage gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags sorge durch die schaltbare Gasweiche bereits für Flexibilität bei der Verwendung der Gase. D8 gebe keinen Hinweis darauf, dass auf zeitlich veränderliche Betriebsbedingungen reagiert werden müsse. Somit sei eine schaltbare Gasweiche nicht notwendig.

Die Anlage gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 enthalte zudem eine Wasserstofferzeugung mit einer Elektrolyseanlage. Wenn elektrischer Strom günstig bezogen werden könne, sei der Betrieb der Gasturbine für die Stromerzeugung weniger wirtschaftlich. Eine alternative Verwendung der Abgase wäre somit wünschenswert. Allerdings könne mit dem günstig verfügbaren elektrischen Strom mittels Elektrolyse günstig Wasserstoff erzeugt werden. Die größere Menge an verfügbarem Wasserstoff erlaube es, zusätzliche Mengen an Abgasen in der chemischen Synthese umzusetzen. Mit der schaltbaren Gasweiche könnten die Abgase vermehrt zur chemischen Synthese geleitet werden. Daher könne durch die Kombination der schaltbaren Gasweiche und der Wasserstofferzeugung mittels Elektrolyse eine synergistische Wirkung erzielt werden.

VIII. Anträge in der Sache Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, das Patent unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent auf der Grundlage der Hilfsanträge 1 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021, oder auf der Grundlage der Hilfsanträge 12 bis 15, eingereicht mt Schriftsatz vom 6. April 2022, aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe§

1. Zulassung und Berücksichtigung der D8 1.1 Die Patentschrift D8 wurde mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 12. November 2021 eingereicht. Darin wurde argumentiert, dass eine Reihe von Ansprüchen, darunter alle unabhängigen Ansprüche, ausgehend von D8 nicht neu und die verbleibenden Ansprüche nicht erfinderisch seien. Dadurch wurde sohin auch die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 angegriffen.

Der von D8 ausgehende, schriftlich vorgebrachte Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit wurde in der Folge auch nicht zurückgezogen. Dass sich die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit in der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorwiegend mit weiteren Beanstandungen befasste, kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass der Einwand fallen gelassen worden wäre.

Der Einwand, der von D8 als nächstliegendem Stand der Technik ausgeht, ist daher in zulässiger Weise vorgebracht und aufrecht erhalten worden und somit nach Artikel 12(4) VOBK auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2. Zulassung und Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 27. April 2023 Darin nimmt die Beschwerdegegnerin erneut zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags, sowie erstmals zur erfinderischen Tätigkeit der Hilfsanträge Stellung. Insoweit liegt somit eine Änderung des Beschwerdevorbringens vor.

Jedoch sind diese neuen Argumente zu berücksichtigen, denn die vorläufige Meinung der Kammer geht davon aus, dass die D8 eine Gasturbine parallel zur Chemieanlage zeigt. Eine derartige Auslegung ist den Parteien im Beschwerdeverfahren bis dahin nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags ausgehend von D8 von nur einem Unterscheidungsmerkmal bzw. des Hilfsantrags 1 von nur zwei Unterscheidungsmerkmalen ausgegangen werden muss. Die Beschwerdegegnerin ist daher durch die Mitteilung mit neuen Tatsachen konfrontiert worden, was in gegenständlichem Fall als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 13(2) VOBK anzusehen ist. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 27. April 2023 ist zweckmäßig und nimmt auf diese neuen Tatsachen Bezug. Es ist daher zu berücksichtigen.

3. Hauptantrag 3.1 Neuheit, Artikel 100 a) EPÜ / Artikel 54(1) und (2) EPÜ Keines der zitierten Dokumente offenbart Mittel zum Aufteilen von Gasströmen, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch außer Streit gestellt hat. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit neu. Nichts anderes gilt für die unabhängigen Ansprüche 6 und 16 und die davon abhängigen Ansprüche. Weil sie direkt oder indirekt auf Anspruch 1 Bezug nehmen, enthalten sie alle seine Merkmale.

3.2 Erfinderische Tätigkeit, Artikel 100 a) EPÜ / Artikel 56 EPÜ 3.2.1 Das Patent ist auf einen Anlagenverbund zur Stahlerzeugung sowie ein Verfahren zum Betreiben des Anlagenverbunds und die Verwendung desselben gerichtet.

3.2.2 In der Beschwerdeschrift wurden D1 und D8 als Ausgangspunkte für einen Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit genannt. In der Folge konzentrierte sich die Beschwerdeführerin auf den Angriff, der von D8 ausgeht. D8 befasst sich mit Prozessintegration, Verhinderung der Freisetzung von bei der Stahlherstellung entstehenden Gasen in die Atmosphäre, und offenbart einen Anlagenverbund um ein Hüttenwerk. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist D8 daher als der nächstliegende Stand der Technik anzusehen.

3.2.3 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen Anlagenverbund anzugeben, welcher besonders flexibel auf unterschiedliche Produktionsbedingungen reagieren könne.

3.2.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von der Ausführungsform nach Figur 1 der D8 dadurch, dass das Gasleitungssystem eine schaltbare Gasweiche zur Aufteilung der dem Kraftwerk und der Chemieanlage zugeführte Gasmengenströme aufweist. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass zudem keine Gasturbine parallel zum Chemiewerk offenbart sei. D8 offenbart, dass der Grundgedanke der darin beschriebenen Erfindung ist, zumindest mit einem Teil des Abgases aus einem Hüttenwerk eine Art Synthesegas für die Produktion von Dimethylether (DME) zu erzeugen. Somit kann vermieden werden, die Abgase ausschließlich als Einsatzstoffe für Verfahren zur Erzeugung elektrischer Energie, beispielsweise mittels Gasturbine, zu verwenden (Seite 4, Zeile 33 bis Seite 5 Zeile 26).

Nebenprodukte der Synthese, insbesondere Methan, werden auch in einer Gasturbine umgesetzt (siehe z.B. Anspruch 6). Das bedeutet aber nicht, dass diese Gasturbine die einzige ist, bzw. nur für diesen Brennstoff vorgesehen ist. Auf der Seite 5 in den Zeilen 14-26 wird offenbart, dass bei geringen verfügbaren Mengen an günstigem Wasserstoff nur ein Teil der Abgase mit dem Wasserstoff gemischt wird, um eine Art Synthesegas bereitzustellen.

Der Lehre der D8 entnimmt die Fachperson somit, dass zumindest der andere Teil der Abgase, genauso wie im Stand der Technik, zur Erzeugung von elektrischem Strom, beispielsweise mittels einer Gasturbine, verwendet wird. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass D8 nicht offenbare, was mit den Abgasen, die nicht für die chemische Synthese verwendet werden, passiert. Als Alternative zur chemischen Synthese offenbart D8 jedoch nur, die Abgase mit einer Gasturbine zu verstromen. Dagegen sind die von der Beschwerdegegnerin genannten Alternativen, wie z.B. die rein thermische Verwertung, in D8 nicht genannt.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Abgase niederkalorisch und somit gar nicht geeignet seien, um optimal in einer Gasturbine genutzt werden zu können. Eine Erhöhung des Brennwerts durch die Reformierungsreaktion stünde jedoch im Widerspruch zum Ziel der D8, die CO2-Bilanz zu verbessern.

Einerseits kennt die Fachperson Gasturbinen, die für niederkalorische Gase ausgelegt sind. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass das Erhöhen des Brennwerts die positive CO2-Bilanz des in D8 offenbarten Prozesses insgesamt zunichte machen würde. Die Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Gasturbine, die an das Gasleitungssystem angeschlossen ist, muss daher als offenbart angesehen werden.

3.2.5 Somit unterscheidet sich der Anspruch 1 von D8 durch die schaltbare Gasweiche. Eine schaltbare Gasweiche ermöglicht jedenfalls einen flexiblen Betrieb der Gasturbine, so dass die Aufgabe als gelöst angesehen werden kann.

3.2.6 Allerdings offenbart D8 auf der Seite 5 in den Zeilen 14-26, das Abgas abhängig von der Verfügbarkeit von günstigem Wasserstoff ganz oder nur teilweise der DME-Synthese zuzuführen. Daher ist die, von der Beschwerdegegnerin angegebene technische Aufgabe, eine flexible Betriebsführung sicherzustellen, trotz der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdegegnerin, auch in D8 notwendig.

3.2.7 Die technische Aufgabe muss daher in eine weniger ambitionierte Aufgabe umformuliert werden und ist als das Bereitstellen einer Alternative anzusehen.

3.2.8 Die Fachperson würde im Hinblick auf diese technische Aufgabe eine schaltbare Gasweiche in Betracht ziehen, denn sie ist ein allgemein bekanntes Mittel, mit der man die Gasströme, angepasst an den günstig verfügbaren Wasserstoff, flexibel zwischen Gasturbine und DMESynthese aufteilen kann. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Hilfsantrag 1 4.1 Im Vergleich zum Hauptantrag legt Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 fest, dass die Wasserstofferzeugung mit Elektrolyse erfolgt. Der Verfahrensanspruch 5 weist eine vergleichbare Änderung auf.

4.2 Die Beschwerdeführerin sieht D8 weiterhin als den nächstliegenden Stand der Technik an.

4.3 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die Flexibilität und Wirtschaftlichkeit des Gesamtprozesses weiter zu verbessern und einen Anlagenverbund bereitzustellen, mit dem es möglich sei, die Kosten für die Stahlerzeugung zu reduzieren.

4.4 Die Anlage erlaubt es, günstig verfügbaren elektrischen Strom von außen zu beziehen, um damit Wasserstoff für die chemische Synthese herzustellen. Dadurch lässt sich vorteilhaft vermehrt Abgas in chemische Produkte umsetzen.

4.5 Bei hohen Strompreisen kann mit der Gasturbine elektrischer Strom hergestellt werden, wenn das gegenüber der chemischen Synthese wirtschaftlich vorteilhafter ist. Die Gasturbine, die schaltbare Gasweiche und die Elektrolyseanlage wirken dabei vorteilhaft zusammen.

Daher liegt keine Aggregation von Merkmalen vor, wie die Beschwerdeführerin argumentiert. Da die Kombination der beiden unterscheidenden Merkmale nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist, ist ein erfinderischer Schritt daher anzuerkennen. Nichts anderes gilt für die unabhängigen Ansprüche 5 und 14. Weil sie auf Anspruch 1 Bezug nehmen, enthalten sie alle seine Merkmale.

4.6 D1 offenbart weder die schaltbare Gasweiche, noch eine Gasturbine parallel zur Chemieanlage noch eine Elektrolyseanlage. Daher ist sie für einen Angriff unter Artikel 56 EPÜ weniger als D8 geeignet.

5. Ausführbarkeit, Artikel 100 b) EPÜ Anspruch 1 betrifft einen Anlagenverbund, der durch strukturelle Merkmale definiert wird. Es liegen keine Beweise vor, dass die strukturellen Merkmale durch die Fachperson nicht ausführbar sind. Insbesondere werden keine Zusammensetzung des Gases oder physikalische Parameter beansprucht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass unterschiedliche Zusammensetzungen oder physikalische Parameter die Fachperson vor ein unüberwindliches Problem beim Bauen des Anlagenverbunds stellen würden. Analoges gilt für das Verfahren und die Verwendung.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird mit der Anordnung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage des ersten Hilfsantrages, eingereicht am 22. Juni 2021, und einer allenfalls anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz E. Bendl