Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.06.2023 – T 188/20

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2023:T018820.20230619

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0188/20 - 3.2.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 19. Juni 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Fresenius Kabi Deutschland GmbH Else-Kröner-Strasse 1 61352 Bad Homburg (DE) Vertreter:

Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Beschwerdeführerin:

N.V. Nutricia Eerste Stationsstraat 186 2712 HM Zoetermeer (NL) (Einsprechende) Vertreter:

Wohlfahrt, Jan Günther Gleiss Große Schrell und Partner mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Leitzstraße 45 70469 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2454506 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. November 2019.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Alvazzi Delfrate S. Böttcher C. Schmidt

Sachverhalt und Anträge

I. Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende legten Beschwerde ein gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Europäische Patent Nr. 2 454 506 auf der Basis des ersten Hilfsantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2019, aufrechtzuerhalten.

II. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 19. Juni 2023 statt.

III. Die endgültigen Anträge der Parteien lauten wie folgt:

Die Beschwerdeführerin 1 (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), oder in der Fassung des Hilfsantrags 1, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 24. März 2020, oder eines der Hilfsanträge 2 oder 3, eingereicht mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin 2 vom 4. August 2020. Die Beschwerdeführerin 2 (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IV. Die folgenden Druckschriften sind für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung:

D4 D5 D6 D7 US 3,783,900 US 5,522,430 US 6,536,742 GB 1 344 166 D8 D10 V. JPS5318940 US 5,074,334 Anspruch 1 des Patents wie erteilt (Hauptantrag) lautet wie folgt:

"Mehrweghahn für den Einsatz in der Medizin oder Medizintechnik, mit wenigstens einem abschnittsweise von einem Medium durchströmbaren Grundgehäuse (8) und einem hierin, um eine zentrale Achse (6) drehbeweglich aufgenommenen Stellglied (60), wobei das Grundgehäuse (8) wenigstens zwei Anschlussstellen (1, 2, 3) für den Zu- und Abfluss des Mediums aufweist und eine Stellgliedaufnahme (7) bildet, welche mit den Anschlussstellen (1, 2, 3) korrespondierende Durchlassöffnungen (1', 2', 3'), einen konzentrisch zur zentralen Achse (6) angeordneten Zapfen (4) und an der Innenseite des Grundgehäuses (7) eine radial umlaufende Aussparung aufweist (9), und das Stellglied (60) ein Bedienelement (61) und einen, im Wesentlichen hohlzylindrischen Abschnitt (62) aufweist, welcher den Zapfen (4) der Stellgliedaufnahme (7) wenigstens abschnittsweise aufnimmt, wenigstens eine Durchflussöffnung (63) zur Fluidverbindung wenigstens zweier Anschlussstellen (1, 2, 3) und eine, an der Außenseite des zylindrischen Abschnitts (62) wenigstens eine radial umlaufende Ausformung (69), aufweist und dadurch gekennzeichnet, dass der Zapfen (4) wenigstens eine Abflachung (5) am Umfang zur zentralen Achse (6) aufweist und die Ausformung (69) des Stellglieds in die Aussparung (9) der Stellgliedaufnahme (7) zur formschlüssigen und fluiddichten Fixierung des Stellglieds (60) in der Stellgliedaufnahme (7) eingreift, und die Durchflussöffnungen (63) des Stellglieds (60) als Tore ausgeführt sind, welche zum Ende des hohlzylindrischen Abschnitts (62) des Stellglieds offen sind, der Zapfen sich vom Boden (72) der Stellgliedaufnahme über die Durchlassöffnungen (1', 2', 3') des Grundgehäuses erstreckt und ein Gegenlager für das Stellglied (60) bildet, um die Dichtheit zu den Durchlassöffnungen (1', 2', 3') sicherzustellen."

VI. Die Argumente der Patentinhaberin zu den für die Entscheidung relevanten Punkten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Hauptantrag - Unzulässige Erweiterung Der Fachmann habe den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, insbesondere Figuren 1, 2, 3 und 7 in Zusammenschau mit der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 11, Zeilen 12-32, unmittelbar und eindeutig entnommen, dass es für die Herstellung der Dichtigkeit auf die Höhe des Zapfens relativ zu den Durchlassöffnungen ankomme. Dabei sei die Höhe des Zapfens jenseits der Durchlassöffnungen technisch aber nicht von besonderer Relevanz. Insbesondere sei nicht entscheidend, dass der Zapfen unterhalb der radial umlaufenden Aussparung des Grundgehäuses ende. Die Erstreckungshöhe des Zapfens jenseits der Durchlassöffnungen sei grundsätzlich beliebig und sei somit im Anspruch auch nicht anzugeben gewesen.

Ebenso hätte der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung, insbesondere Seite 3, Zeilen 19 bis 23, entnommen, dass es auf die Konizität des Gegenlagers nicht zwingend ankomme, um die Dichtheit zu den Durchflussöffnungen herzustellen. Das Gegenlager könne vielmehr auch nicht konisch ausgestaltet sein. Insofern habe die ursprüngliche Anmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart, dass es sich bei der konischen Ausgestaltung des Zapfens zur Ausbildung des Gegenlagers um eine optionale Ausgestaltung handele und der Zapfen auch ohne weiteres nicht konisch ausgebildet sein könne. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit Die D6 offenbare nicht, dass sich ein Zapfen des Grundgehäuses 1 der D6 ausgehend vom Boden 5 über Durchflussöffnungen erstrecke. Die Rastelemente 9' erstreckten sich nicht über die Durchflussöffnungen im Grundgehäuse hinweg. Zudem offenbare die D6 aber auch nicht, dass ein Zapfen ein Gegenlager für das Stellglied bereitstelle, um die Dichtheit zu den Durchflussöffnungen sicherzustellen. Auch seien die Durchflussöffnungen des Stellglieds nicht als Tore ausgebildet die zum Ende eines hohlzylindrischen Abschnitts offen seien.

D4 offenbare keinen konzentrisch zur zentralen Achse angeordneten Zapfen. Das Versteifungselement 18 sei nicht als konzentrisch zur zentralen Achse angeordneter Zapfen anzusehen. Überdies sei es ein Teil des Stellgliedes und nicht des Grundgehäuses wie im Anspruch 1 gefordert, und es könne daher nicht als Gegenlager dienen.

Der Fachmann hätte bei der D6 eine solch hohe Ausbildung eines zentralen, als Gegenlager dienenden Zapfens auch gar nicht in Betracht gezogen. Denn in diesem Fall hätte der Zapfen sich auch über den in dem Stellglied 3 geformten Durchflusskanal 6 hinweg erstrecken müssen, was jedoch dann den Durchflusskanal 6 versperrt und einen Durchfluss durch das Stellglied 3 unmöglich gemacht hätte. Einen Fluss anders durch das Stellglied 3 hindurch zu leiten, zum Beispiel über Durchflussöffnungen in Form von nach unten offenen Toren, erscheine ausgehend von der D6 nicht auf der Hand zu liegen und scheine auch nicht möglich ohne vollständige Umkonstruktion des Mehrweghahns der D6. Die D4 und die D6 offenbarten vollkommen unterschiedliche technische Lösungen, die nicht miteinander vereinbar seien. Daher sei der Fachmann veranlasst gewesen, ausgehend von der D6 die D4 zurate zu ziehen, um den Gegenstand der D6 weiterzubilden.

Aber auch wenn der Fachmann die D6 in Zusammenschau mit der D4 betrachtet hätte, wäre er nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents gelangt. Eine Anregung dazu, bei der D6 einen Zapfen zur Ausbildung eines Gegenlagers bereitzustellen und diesen Zapfen so hoch auszubilden, dass er sich ausgehend von dem Boden der Stellgliedaufnahme über Durchflussöffnungen hinaus erstrecke, liefere die D4 dem Fachmann nicht. Das zur D6 Ausgeführte gelte umgekehrt ganz analog, wenn man von der D4 ausgehe.

Der Fachmann wäre also weder ausgehend von der D6 noch ausgehend von der D4 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gelangt. Die Druckschriften D5, D6, D7, D8 und D10 könnten bei isolierter Betrachtung oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau nicht den Gegenstand des Streitpatents nahelegen. Ein Verweis auf das allgemeine technische Fachwissen reiche nicht aus, um die erfinderische Tätigkeit des Streitpatents in Zweifel zu ziehen.

VII. Die Argumente der Einsprechenden zu den für die Entscheidung relevanten Punkten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Hauptantrag - Unzulässige Erweiterung Aus Figur 2, die als Offenbarung für das Merkmal "der Zapfen erstreckt sich über die Durchlassöffnungen des Grundgehäuses" herangezogen worden sei, gehe hervor, dass der Zapfen unterhalb der radial umlaufenden Aussparung des Grundgehäuses ende. Dies müsse im Anspruch 1 definiert sein, da die Höhe des Zapfen die Dichtigkeit beeinflusse und damit ein funktionaler Zusammenhang mit dem o.g. Merkmal bestehe.

Ebenso stehe das Merkmal, dass der Zapfen ein konisches Gegenlager bilde, in zwingendem funktionalen Zusammenhang mit dem Merkmal "der Zapfen erstreckt sich über die Durchlassöffnungen des Grundgehäuses", da die konische Ausgestaltung unmittelbar zum Erreichen der Dichtheit beitrage, wie aus Seite 11, Zeilen 28 bis 30, der Beschreibung hervorgehe.

Des weiteren müsse Anspruch 1 die Merkmale der konkreten Anzahl (nämlich vier) von Abflachungen am Zapfen und einer Mehrzahl von Toren enthalten. Da diese Merkmale nicht im Anspruch 1 enthalten seien, enthalte dieser eine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfülle daher nicht die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit Eine Kombination der Druckschriften D6 und D4 offenbare alle Merkmale des Anspruchs 1. Die Öffnungen des Durchflusskanals 6 in D6 seien als Tore anzusehen. Die Rastelemente 9' bildeten einen Zapfen, der das Stellglied aufnehme (Figuren 4 und 5). D6 offenbare daher lediglich nicht, dass diese Tore zum Ende des hohlzylindrischen Abschnitts des Stellglieds offen seien und dass sich der Zapfen über die Durchlassöffnungen des Grundgehäuses erstrecke. D4 offenbare ein Grundgehäuse mit Durchlassöffnungen, die zum Ende des hohlzylindrischen Abschnittes des Stellgliedes offen seien. Außerdem offenbare D4 ein Versteifungselement 18, das ein Gegenlager für das Stellglied bilde und die Funktion des Abdichtens erfülle. Es könne daher als Zapfen angesehen werden, der sich über die Durchlassöffnungen erstrecke. Es sei überdies für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens naheliegend gewesen, bei einem Mehrweghahn wie in D5, D6, D7, D8 oder D10 einen Zapfen vorzusehen, der sich über die Durchlassöffnung erstrecke (oder den vorhandenen Zapfen entsprechend zu verlängern). Der Fachmann hätte bei einem solchen Zapfen eine Durchbohrung anstelle der röhrenförmigen Durchleitung vorgesehen, damit der Durchfluss nicht unterbrochen werde.

Daher beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Gegenstand des Patents In Anspruch 1 des Patents geht es um einen Mehrweghahn, wie er in den Figuren 1 bis 7 gezeigt ist. Der Mehrweghahn weist ein Grundgehäuse 8 (Figur 1) und ein darin drehbeweglich aufgenommenes Stellglied 60 (Figur 6) auf. Das Grundgehäuse hat mindestens zwei (hier drei) Anschlussstellen 1, 2, 3 und eine Stellgliedaufnahme 7 (Figur 2), die Durchlassöffnungen 1', 2', 3' zu den Anschlussstellen, einen Zapfen 4 und eine radial umlaufende Aussparung 9 aufweist.

Das Stellglied 60 hat ein Bedienelement 61 und einen hohlzylindrischen Abschnitt 62 (Figur 6), welcher den Zapfen 4 aufnimmt. Außerdem hat das Stellglied mindestens eine als nach unten offenes Tor ausgeführte Durchflussöffnung 63 und eine radial umlaufende Ausformung 69. Die Ausformung 69 greift in die Aussparung 9 der Stellgliedaufnahme ein, um das Stellglied formschlüssig und fluiddicht zu fixieren.

Der Zapfen 4 weist mindestens eine Abflachung 5 am Umfang auf und erstreckt sich vom Boden der Stellgliedaufnahme über die Durchlassöffnungen des Grundgehäuses (Figuren 1 bis 3), wobei er ein Gegenlager für das Stellglied bildet, um die Dichtheit zu den Durchlassöffnungen sicherzustellen.

2. Hauptantrag - Unzulässige Erweiterung 2.1 Anspruch 1 des Patents wie erteilt basiert im Wesentlichen auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 7, wobei das Merkmal "der Zapfen erstreckt sich über die Durchlassöffnungen des Grundgehäuses" hinzugefügt wurde.

2.2 Wie schon im Anspruch 1 wie ursprünglich eingereicht definiert, hat der Zapfen die Funktion, ein Gegenlager für das Stellglied zu bilden, um die Dichtheit zu den Durchlassöffnungen sicherzustellen. Dazu ist es notwendig, dass sich der Zapfen über die Durchlassöffnungen erstreckt, wie im Anspruch 1 des Patents wie erteilt spezifiziert. Auf die Höhe des Zapfens jenseits der Durchtrittsöffnungen kommt es dafür nicht an.

Ebenso ist es für die Erreichung der Dichtheit nicht erforderlich, dass das Gegenlager konisch ist. Die Funktion des Zapfens wird überdies auf Seite 3, Zeilen 19 bis 23, beschrieben, ohne dass dabei auf das Merkmal "konisch" verwiesen wird. In der von der Einsprechenden genannten Textstelle auf Seite 11, Zeilen 28 bis 30, geht es um die in Figur 7 gezeigte Ausführungsform, die einen konischen Zapfen aufweist. Dieser Textstelle kann aber dennoch nicht entnommen werden, dass dieses Merkmal für die Dichtheit unerlässlich wäre. Auch steht die Konizität des Gegenlagers in keinem technischen Zusammenhang mit der Erstreckungshöhe des Zapfens. Das Weglassen der Merkmale bezüglich der genauen Höhe und der Konizität des Zapfens in Anspruch 1 stellt daher keine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung dar.

2.3 Ebenso ist Anspruch 1 wie erteilt nicht dadurch unzulässig erweitert, dass er das Merkmal der genauen Anzahl von Abflachungen am Zapfen nicht enthält. Die Abflachungen sollen die Leichtgängigkeit des Hahns sicherstellen. Dies hat nichts mit der Dichtheit zu den Durchlassöffnungen zu tun. Es gibt also keinen funktionalen Zusammenhang zwischen diesem Merkmal und dem Merkmal, dass sich der Zapfen über die Durchlassöffnungen erstreckt.

2.4 Darüber hinaus ist im Anspruch 1 bereits angegeben, dass "die Durchflussöffnungen des Stellglieds als Tore ausgeführt sind". Es ist also bereits eine Mehrzahl an Durchflussöffnungen definiert.

2.5 Anspruch 1 wie erteilt erfüllt also die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

3. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit 3.1 Nach Ansicht der Kammer offenbart eine Kombination der D6 mit der D4 nicht alle Merkmale des Anspruchs 1, wie von der Einsprechenden behauptet.

3.2 Die D6 offenbart einen Mehrweghahn, bei dem ein Stellglied 3 in einem Grundgehäuse 1 drehbar gelagert ist. In dem Stellglied 3 ist ein Durchgangskanal 6 geformt, durch den hindurch abhängig von der Stellung des Stellglieds 3 ein Fluss zwischen Anschlussstellen 2, 2', 2'' des Mehrweghahns geleitet werden kann.

Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 4 und 5 der D6 sind am Boden 5 des Grundgehäuses 1 Rastelemente ("studs") 9' geformt, die dazu dienen, das Stellglied 3 rastend in einer eingenommenen Drehposition zu fixieren.

3.3 In der D6 sind die Durchflussöffnungen des Stellglieds nicht als Tore ausgeführt, die zum Ende eines hohlzylindrischen Abschnitts offen sind. Außerdem kann man die ringförmig angeordneten Rastelemente 9' (Figuren 4 und 5) nicht als "einen konzentrisch zur zentralen Achse angeordneten Zapfen" ansehen, der sich über die Durchlassöffnungen erstreckt und mindestens eine Abflachung am Umfang aufweist.

3.4 Die D4 beschreibt einen Mehrweghahn, bei dem ein Stellglied 17 in einem Körper 16 aufgenommen und zu dem Körper 16 verdrehbar ist, um abhängig von der Stellung des Stellglieds 17 einen Fließweg durch den Körper 16 freizugeben oder zu verschließen (Figuren 2 und 3).

Das Stellglied 17 ist verbunden mit einem Steifheitselement 18, das eine Scheibe 45 aufweist, über radiale Vorsprünge 47 in Schlitze 35, 37 des Stellglieds 17 eingreift und auf diese Weise drehfest mit dem Stellglied 17 verbunden ist. Das Steifheitselement 18 bildet somit den Boden des Stellglieds 17 aus und ist insofern Bestandteil des Stellglieds 17. Insbesondere wird beim Verdrehen des Stellglieds 17 das Steifheitselement 18 zusammen mit dem Stellglied 17 verdreht.

3.5 D4 offenbart also ebenfalls keinen konzentrisch zur zentralen Achse angeordneten Zapfen mit mindestens einer Abflachung. Das Versteifungselement 18, das eine Scheibe und mehrere nach oben ragende Stifte umfasst, ist nicht als konzentrisch zur zentralen Achse angeordneter Zapfen anzusehen. Überdies ist es Teil des Stellgliedes (Spalte 2, Zeilen 51-62) und nicht des Grundgehäuses, wie im Anspruch 1 gefordert, und kann daher nicht als Gegenlager dienen.

3.6 Da keines der Dokumente D6 und D4 einen Zapfen im Sinne des Anspruchs 1 zeigt, kann die Kombination von D6 mit D4 nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 führen, ganz gleich, von welchem der beiden Dokumente man ausgeht.

3.7 Weiter argumentiert die Einsprechende, dass es für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens naheliegend gewesen wäre, bei einem Mehrweghahn wie in D5, D6, D7, D8 oder D10 einen Zapfen vorzusehen, der sich über die Durchlassöffnung erstreckt (oder den vorhandenen Zapfen entsprechend zu verlängern). Der Fachmann würde bei einem solchen Zapfen eine Durchbohrung anstelle der röhrenförmigen Durchleitung vorsehen, damit der Durchfluss nicht unterbrochen wird.

Abgesehen davon, dass der Fachmann keinen Anlass für ein solches Vorgehen gehabt hätte, entspräche eine solche Ausführungsform nicht dem Gegenstand des Anspruchs 1, da ein Zapfen mit einer solchen Durchbohrung nicht mehr die Dichtheit zu den Durchlassöffnungen sicherstellen könnte.

Ausgehend von D5, D6, D7, D8 oder D10 würde der Fachmann also auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

3.8 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Boelicke M. Alvazzi Delfrate