Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.06.2023 – T 493/20

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T049320.20230615

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0493/20 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 15. Juni 2023 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 71229 Leonberg (DE) Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Schmidt A. Björklund M. Foulger Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 7. Oktober 2019 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16203235.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung (nachstehend "Streitanmeldung") zurückzuweisen.

II. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass die mit Schreiben vom 26. Januar 2018 eingereichten Ansprüche den Erfordernissen der Artikel 84 und 83 EPÜ nicht genügten.

III. In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK erhob die Kammer unter anderem die Einwände der mangelnden Klarheit des Anspruchs 1 des Hauptantrags sowie der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 des Hauptantrags und Hilfsantrags 1 vor.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf Grundlage des Hauptantrags, oder alternativ auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 4b, 5.0, 5, 6.0 und 6, eingereicht mit der Beschwerdebegründung (Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1, 2, 3, 4, 5 und 6) und mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023 (Hilfsanträge 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b, 5.0, 6.0). Außerdem beantragte sie eine mündliche Verhandlung für den Fall, dass die Kammer nicht zumindest dem Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge 1, 2 oder 2a stattgibt.

V. Anspruch 1 des Hauptantrags, mit von der Kammer hinzugefügten Merkmalsbezeichnungen, lautet:

M1 Nichthydraulischer elektromotorischer Antrieb (10) für einen Flügel, insbesondere einen Drehflügel, einer Tür oder eines Fensters, M2 mit einem Gehäuse (12), M3 einer drehbar im Gehäuse (12) gelagerten und mit dem Tür- bzw. Fensterflügel (14) oder einem Blendrahmen (16) koppelbaren Abtriebsachse (18), M4 einem Motor (20) zum Antreiben der Abtriebsachse (18), M5 einer Federeinheit (22), die während einer jeweiligen Öffnungsbewegung des Tür- bzw. Fensterflügels (14) gespannt wird und sich während einer jeweiligen Schließbewegung des Tür- bzw. Fensterflügels (14) entspannt, um ein Schließmoment zu liefern, M6 und einer Steuerungseinrichtung (24) zur Ansteuerung des Motors (20), dadurch g e k e n n z e i c h n e t , dass M7 die Steuerungseinrichtung (24) so ausgeführt ist, dass durch eine entsprechende Ansteuerung des Motors (20) während einer jeweiligen Öffnungsbewegung des Tür- bzw. Fensterflügels (14) ein Basisschließmoment erzeugt wird, durch das die jeweilige vom Öffnungswinkel abhängige Federkraft der Federeinheit (22) zumindest im Wesentlichen kompensiert wird, M8 und zumindest in dem Fall, dass der Tür- bzw. Fensterflügel (14) manuell geöffnet und der Steuerungseinrichtung (24) ein entsprechendes Öffnungsbefehl zugeführt wird, ein zusätzliches Öffnungsmoment (Tz) erzeugt wird.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass Merkmal M7 wie folgt geändert ist:

"die Steuerungseinrichtung (24) so ausgeführt ist, dass durch eine entsprechende Ansteuerung des Motors (20) während einer jeweiligen Öffnungsbewegung des Tür- bzw. Fensterflügels (14) ein Basisschließmoment erzeugt wird, durch das die jeweilige vom Öffnungswinkel abhängige Federkraft der Federeinheit (22) zumindest im Wesentlichen kompensiert wird, Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass Merkmal M9 am Ende hinzugefügt ist. Es lautet:

"wobei die Steuerungseinrichtung (24) so ausgeführt ist, dass das bei einem manuellen Öffnungsvorgang und einem vorliegenden Öffnungsbefehl erzeugte zusätzliche Öffnungsmoment (Tz) in Abhängigkeit von der Öffnungsgeschwindigkeit (v) des Tür- bzw. Fensterflügels (14) gesteuert und/oder geregelt wird." Die weiteren Anträge sind für die Entscheidung ohne Bedeutung.

VI. Die folgenden Dokumente sind im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren angeführt worden:

VII. D1 DE 42 31 984 A1 D2 DE 10 2011 055 491 A1 D3 US 2009/0265992 A1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Hauptantrag - Artikel 84 EPÜ Der Fachmann würde den im Anspruch enthaltenen Begriff "Basisschließmoment" derart auslegen, dass er in Öffnungsrichtung wirkt. Dies ergebe sich aus Anspruch 1 selbst und auch aus den weiteren Offenbarungen der Anmeldung. Hilfsantrag 2 - Artikel 54 und 56 EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sei aus den Dokumenten D1 bis D3 weder bekannt, noch nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Artikel 84 EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist nicht klar.

1.1 Merkmal M7 definiert, dass die Steuerungseinrichtung so ausgeführt ist, dass durch eine entsprechende Ansteuerung des Motors während einer Öffnungsbewegung des Tür- bzw. Fensterflügels eine Basisschließmoment erzeugt wird, durch das die jeweilige vom Öffnungswinkel abhängige Federkraft zumindest im Wesentlichen kompensiert wird.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, versteht der Fachmann den Begriff "Basisschließmoment" als ein in Schließrichtung wirkendes Moment. Dem widerspricht jedoch die nachfolgende Definition, durch welche die vom Öffnungswinkel abhängige Federkraft der Federeinheit zumindest im Wesentlichen kompensiert wird.

Der Anspruch ist somit widersprüchlich und damit nicht klar.

2. Hilfsantrag 1 - Artikel 84 EPÜ Die Änderung in Merkmal M7, durch die der Begriff "Basisschließmoment" in "Basismoment" geändert wurde, behebt das Problem der mangelnden Klarheit des Anspruchs 1. 3. Hilfsantrag 1 - Artikel 56 EPÜ Zu den von der Kammer in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK vorgetragenen Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 des Hauptantrags und ersten Hilfsantrags ausgehend von den laut der Anmeldung bekannten Antrieben hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.

Die Kammer sieht keine Veranlassung von dieser Meinung Meinung abzuweichen.

3.1 Die Verwendung von elektromotorischen Antrieben, nach Art eines Öffnungs-Servoantriebs zur Unterstützung eines Öffnungsvorgang von Tür- und Fensterflügeln, bei dem der Tür- bzw. Fensterflügel wie ein Flügel ohne Schließer kraftlos geöffnet werden kann, sind dem Fachmann allgemein bekannt. Dies erkennt auch die Anmeldung auf Seite 1, Zeilen 4 bis 25 der ursprünglichen Beschreibung an.

Diese bekannten Antriebe weisen die Merkmale M1 bis M7 auf.

3.2 Merkmal M8 - zusammen mit Merkmal M7 - definiert, dass die Steuerungseinrichtung so ausgeführt ist, dass sie zumindest in dem Fall, dass der Tür- bzw. Fensterflügel manuell geöffnet und der Steuerungseinrichtung ein entsprechendes Öffnungsbefehl zugeführt wird, ein zusätzliches Öffnungsmoment erzeugt.

Gemäß Anspruch 2 und der Beschreibung, Seite 3, Zeilen 7 bis 9, liegt das zusätzliche Öffnungsmoment in einem Bereich von 0 bis 40 Nm. Diese Definition umfasst ein konstantes zusätzliches Öffnungsmoment von knapp über 0 Nm. Ein solches niedriges zusätzliches Öffnungsmoment hat keine den Bedienungskomfort verbessernde Wirkung und löst damit nicht die von der Anmelderin angegebene technische Aufgabe. Daher löst Anspruch 1 über seinen gesamten Umfang keine technische Aufgabe.

Daraus folgt, dass Merkmal M8 keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

4. Hilfsantrag 2 - Artikel 123(2) EPÜ Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5, sowie Seite 1, Zeilen 29 bis 30. Die abhängigen Ansprüchen 2 bis 13 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 6, und 8 bis 15. Die Ansprüche erfüllen somit die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.

5. Hilfsantrag 2 - Artikel 84 EPÜ Der im Anspruch 1 des Hauptantrags vorhandene Klarheitsmangel ist durch die Änderung in Merkmal M7 behoben.

6. Hilfsantrag 2 - Artikel 54 EPÜ Weder die in der Anmeldung als allgemein bekannt beschriebenen Antriebe, noch einer der in den Dokumenten D1, D2 oder D3 beschriebenen Antriebe weisen eine Steuerungseinrichtung gemäß den Merkmalen M8 und M9 auf. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist folglich neu gegenüber diesen Entgegenhaltungen.

7. Hilfsantrag 2 - Artikel 56 EPÜ Wie in Punkt 3 ausgeführt, ist dem Fachmann ein Antrieb für einen Tür- oder Fensterflügel mit den Merkmalen M1 bis M7 allgemein bekannt.

7.1 Die Ausführung der Steuerungseinrichtung gemäß den Merkmalen M8 und M9 erleichtert gemäß der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3, Zeilen 22 bis 25, die Öffnung des Tür- beziehungsweise Fensterflügels auch in solchen Fällen, in denen der Flügel blockiert oder durch Gegenwind abgebremst wird.

7.2 Die objektive technische Aufgabe kann folglich darin gesehen werden, einen Antrieb für einen Tür- oder Fensterflügel bereitzustellen, welcher bei einem manuellen Öffnungsvorgang das Öffnen gegen einen Widerstand erleichtert.

7.3 Die Dokumente D1 und D3 offenbaren Antriebe für einen automatisch öffnenden Türflügel. Dokument D2 offenbart einen Antrieb, welcher die Federkraft nur zum Teil kompensiert. Keines dieser Dokumente offenbart jedoch eine Steuerungseinrichtung gemäß den Merkmalen M8 und M9. Weder diese Dokumente, noch das allgemeine Fachwissen legen dem Fachmann nahe, die Steuerungseinrichtung der in der Anmeldung als allgemein bekannt beschriebenen Antrieben gemäß den Merkmalen M8 und M9 auszubilden, um die gestellte Aufgabe zu lösen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent zu erteilen auf Grundlage des am 31. Januar 2020 eingereichten Hilfsantrags 2 sowie einer daran anzupassenden Beschreibung. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Moser

C. Schmidt