Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.06.2023 – T 463/19
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2023:T046319.20230615
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Aufgrund folgender außergewöhnlicher Umstände ist das von der Einsprechenden verspätet eingereichte Dokument E65a im Sinne der Artikel 13 (1) und (2) VOBK 2020 im Verfahren zu berücksichtigen: - Das Dokument war objektiv schwer auffindbar. - Es wurde zweifellos nicht absichtlich zurückgehalten, sondern von einem Dritten erstmals in einem vom vorliegendem Einspruchsverfahren getrennten Einspruchsverfahren entgegengehalten und ist hierdurch der Einsprechenden bekannt geworden. - Es gehört prima facie zum Stand der Technik. - Es ist prima facie sehr relevant. (Siehe Punkt 3.3 der Entscheidungsgründe)
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0463/19 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 15. Juni 2023 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Soehnle Industrial Solutions GmbH Gaildorfer Straße 6 71522 Backnang (DE) Vertreter:
Hoffmann, Jürgen ARROBA GbR Bahnhofstraße 2 65307 Bad Schwalbach (DE) Beschwerdegegner:
Janner, Siegfried Marktplatz 3 92708 Mantel (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Lang, Christian LangPatent Anwaltskanzlei IP Law Firm Ingolstädter Straße 5 80807 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker C. Kallinger B. Müller Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2453217 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Dezember 2018.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2453217 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf Artikel
a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ sowie auf Artikel 100 b) und c) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung war der Berücksichtigung der Einspruchsverfahren vorgenommenen in der mündlichen Auffassung, vom dass unter Patentinhaber im Änderungen Verhandlung gemäß eingereichten einem zweiten Hilfsantrag das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügten.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und Ladung teilte die zur mündlichen Kammer den unverbindliche Meinung Aspekten des wesentlichen Verhandlung Beteiligten zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 15. Juni 2023 statt.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents.
VII. Der Patentinhaber (Beschwerdegegner) beantragte als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Fassung. Hilfsweise beantragte er der die von der geänderten Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung oder weiter hilfsweise und die Fassung die Aufhebung der Aufrechterhaltung auf Grundlage der angefochtenen des Patents Ansprüche Entscheidung in geänderter gemäß einem der Hilfsanträge III oder IV, eingereicht im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 25. April 2018.
VIII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgenden Dokumente:
D4: US 4,565,255, E1: WO 2009/012742 A2, E2: DE 198 41 025 A1, E4: DE 692 32 155 T2, E8: Fotos der Waage TONAVA (6 Seiten), E17:
Konstruktionszeichnung "Halter für Biegestab" (1 Seite), E33:
Konstruktionszeichnung der Soehnle Kompaktwaage (1 Seite), E40: Fotos der Soehnle Rohwaage (3 Seiten), E43: Fotos der Soehnle Kompaktwaage (5 Seiten), E54: EP 0 296 907 A1, E55: KR 10-2010-0095493, E55a: Maschinenübersetzung von E55, E56: US 5,228,527, E57: EP 0 544 858 B1, E58: FR 2 554 229, E59: DE 195 24 571 A1, E61: DE 20 2011 110 345 U1, E64: DE 296 05 602 U1, E65a:
Benutzerhandbuch:
"QC-3265 Checkweigher, Manual", Avery Weigh-Tronix, Juli 2008 (52 Seiten), Service E65b: Ausdruck der Webseite des Herstellers Avery Weigh- Tronix, Internetarchiv vom 21. September 2007, E65c bis E65e: Fotos der Waage QC-3265 (3 Seiten), E66a: Werbebroschüre der Waage CW-90 X Over/Under Washdown Checkweigher des Unternehmens Rice Lake Weighing Systems, November 2009 (4 Seiten), E66b und E66c: Fotos der Waage CW-90 X Over/Under Washdown Checkweigher (2 Seiten), E66d:
Ausdruck der Webseite von Phantom Scales, Manchester, Internetarchiv vom 23. Juni 2010. Die von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen werden wie folgt mit O1 bis O5 bezeichnet:
O1: Waagen des Unternehmens TONAVA, akciovä spolecnost, Modell TLA 5, dokumentiert u.a. in E8, O2:
Küchenwaage Gala, Küchenwaage Hippo, Feinwaage und Diätcomputerwaage des Unternehmens Soehnle Waagen GmbH & Co. KG, dokumentiert u.a. in E17 und E40, O3:
Kompaktwaage 7744, 7745 und 7746 des Unternehmens Soehnle Waagen GmbH & Co. KG, dokumentiert u.a. in E33 und E43, O4: Wägebrücken 2880.10.100, 2880.30.100 und 2880.31.100 des Unternehmens Soehnle Waagen GmbH & Co. KG, O5: Referenzwaage 2878 und 2879 des Unternehmens Soehnle Professional GmbH & Co. KG, E65:
Waage QC-3265 Checkweigher des Unternehmens Weigh-Tronix, dokumentiert in E65a bis E65e, Avery E66: Waage CW-90 X Over/Under Washdown Checkweigher des Unternehmens Rice Lake Weighing Systems, dokumentiert in E66a bis E66d.
IX. Die Eingaben der Einsprechenden werden wie folgt mit A1 bis A5 bezeichnet:
A1:
Beschwerdebegründung, eingereicht mit Schreiben vom 11. März 2019, A2: Schreiben vom 11. September 2019, A3: Schreiben vom 7. Dezember 2021, A4: Schreiben vom 11. Januar 2022, A5: Schreiben vom 15. November 2022. Die Eingaben des Patentinhabers werden wie folgt mit B1 bis B4 bezeichnet:
B1:
Beschwerdeerwiderung, eingereicht mit Schreiben vom 30. Juli 2019, B2: Schreiben vom 16. Januar 2022, B3: Schreiben vom 9. Februar 2022, B4: Schreiben vom 15. Mai 2023. X. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (Nummerierung M1 bis M8 der Merkmale des Anspruchs 1):
"Tisch- oder Plattformwaage M1: mit einer einzigen Wägezelle (8), M2: einer oberen Rahmenkonstruktion (2) und M3: einer unteren Rahmenkonstruktion (3), M4: die über die Wägezelle (8) miteinander so verbunden sind, dass die untere Rahmenkonstruktion (3) und die obere Rahmenkonstruktion (2) an der Wägezelle (8) befestigt jeweils einstückig sind, M5:
wobei beide Rahmenkonstruktionen aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt sind, M6:
wobei jede abgewinkelte Rahmenkonstruktion Platte ohne (2,3) eine stoffschlüssige homogene, Verbindungen aufweist M7: und Ausnehmungen (21, 24, 25) und /oder abgewinkelte Bereiche (15 bis 20, 22) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass M8:
jede Rahmenkonstruktion (2,3) an ihrem äußeren Umfangsrand teilweise abgewinkelte Bereiche aufweist, die quer zur Hauptfläche der Platte angeordnet sind, so dass Kantenwinkel ausgebildet sind".
Entscheidungsgründe§
1. Änderungen Der Gegenstand des Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ).
1.1 Merkmal: "mit einer einzigen Wägezelle" Anspruch 1 in Patentschrift der ursprünglichen definiert allgemein Anmeldung eine Waage und mit in der einer Wägezelle. Der vorliegende Anspruch 1 wurde im Laufe des Einspruchsverfahrens vor der Einspruchsabteilung auf eine Waage mit einer einzigen Wägezelle eingeschränkt. Die Einsprechende Formulierung argumentiert, dass Wägezelle" des "eine weder aus der ursprünglichen Anspruchs 1 noch aus der davon abgeleiteten Formulierung "wenigstens "eine eine einzige Wägezelle" Wägezelle" die spezielle abgeleitet Mengenangabe werden könne (A3, Seite 1). Darüber hinaus sei das Merkmal einer einzigen Wägezelle ursprünglich nur im Zusammenhang mit (i) einer unmittelbaren Befestigung Rahmenkonstruktionen und der (ii) Wägezelle dem an den Vorhandensein von Aussparungen offenbart gewesen. Durch das Weglassen dieser beiden Merkmale (i) und (ii) im vorliegenden Anspruch 1 sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung erfolgt (A1, Punkt 5.1).
Die Kammer teilt jedoch die Meinung des Patentinhabers und der Einspruchsabteilung, dass der Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung einzigen der Wägezelle Patentanmeldung auch eindeutig ableiten Ausführungsbeispiel und Patentanmeldung weil nur an aus würde, eine keiner das Merkmal der ursprünglichen insbesondere einzige Wägezelle Stelle der einer weil das aufweist ursprünglichen Anmeldung eine Waage mit mehreren Wägezellen erwähnt wird. Darüber hinaus kann die Kammer im Fehlen der Merkmale (i) und (ii) in dem vorliegenden Anspruch 1 keine zusätzlichen, technisch relevanten Informationen erkennen, die über den Inhalt eingereichten der Fassung Anmeldung in hinausgehen, der da ursprünglich bereits der ursprüngliche Anspruch 1 eine Waage mit wenigstens einer Wägezelle ohne die Merkmale (i) und (ii) offenbart hatte. Aus welchem Grund eine Einschränkung Wägezelle das Vorhandensein der zwingend nach sich sollte, Kammer nicht.
ziehen auf Merkmale eine einzige (i) und (ii) erschließt sich der Die Kammer ist daher der Ansicht, dass die Einschränkung des Anspruchs 1 auf eine Waage mit einer einzigen Wägezelle in der ursprünglichen auch keine Patentanmeldung unzulässige offenbart ist und Zwischenverallgemeinerung darstellt.
1.2 Merkmale "jeweils", "jede", "eben", "monolithisch" 1.2.1 Argumente der Einsprechenden Das einzige von der Einsprechenden schriftlich vorgetragene Argument im Hinblick auf Artikel 123 (2) EPÜ zu den Merkmalen "jeweils", "jede", "eben", "monolithisch" lautet:
"Die Behauptung in Abschnitt Entscheidungsbegründung, die Ausgangsmaterialplatte (vor der gefertigt der Platte, wird, und Unterscheidung 2.8 der zwischen der Herstellung), die aus eine der fertig hergestellte Rahmenkonstruktion aufweist, sei 'künstlich' ist unzutreffend. Sie ergibt sich ganz objektiv aus dem gewählten Anspruchswortlaut und aus dem Absatz [0008] der Patentschrift" (A1, pauschal und Einsprechenden Punkt 5.2).
Darüber unsubstanziiert aus dem auf hinaus wird Eingaben der erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. In der mündlichen erklärte die Verhandlung Einsprechende, vor dass der gemäß Beschwerdekammer dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 eine einzige monolithische Platte als Ausgangsmaterial offenbart gewesen sei. Daraus könne nicht eindeutig abgeleitet Rahmenkonstruktionen jeweils werden, aus dass einer die beiden monolithischen Platte gefertigt seien. Da in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart sei, dass die beiden Rahmenkonstruktionen aus zwei monolithischen Platten gefertigt würden, gehe das Hinzufügen des Wortes "jeweils" M5 über im Merkmal den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.
1.3 Die Argumente der Einsprechenden Merkmals "jeweils" sind nicht nachvollziehbar.
1.3.1 Hinsichtlich fest, dass des es sich bei dem stellt vorliegendem die Kammer Anspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch handelt. So lässt sich bei den beiden Waage fertigen nicht Rahmenkonstruktionen aus einer Platte aus zwei kleineren monolithischen Platten gefertigt wurden. Beide großen Möglichkeiten ob sie beanspruchten ursprünglich einzigen feststellen, der monolithischen fallen Vorrichtungsanspruchs unter 1. oder den Da aus Wortlaut der des ursprünglich eingereichten Anmeldung eindeutig hervorgeht, dass beide Rahmenkonstruktionen monolithischen Platte aus einer gefertigt wurden, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um eine große oder um zwei kleine Platten handelt, geht Merkmal M5 das nicht Hinzufügen des über Inhalt den Worts "jeweils" der im ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.
1.3.2 Des Weiteren mündlichen geht, wie Verhandlung von dem Patentinhaber vorgetragen, aus Anspruch in der 1 der ursprünglich eingereichten Anmeldung, in Zusammenschau mit dem ersten beide Absatz auf Seite Rahmenkonstruktionen monolithischen Platte 8, einstückig gefertigt dass es Platte dem Ausführungsbeispiel eingereichte Anmeldung, bei sind.
verstehen, in sich eindeutig der Seite hervor, aus einer Der Fachmann Verwendung der dass ebenen, wird ebenen (siehe ursprünglich Zeile 6) 8, um die monolithische Platte des Anspruchs 1 handelt. Somit geht das Hinzufügen Merkmal M5 der nicht Wörter über "eben" den eingereichten Anmeldung hinaus.
und Inhalt "monolithisch" der im ursprünglich 1.3.3 Aus der Gesamtoffenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldung geht verschiedenen Eigenschaften Aufweisen eindeutig einer einer hervor, dass die Rahmenkonstruktion, homogenen, insbesondere abgewinkelten Platte das ohne stoffschlüssige Verbindungen, nicht nur für eine, sondern für jede Rahmenkonstruktion gelten, siehe die ursprünglich eingereichte Seite 3, "jede" Patentanmeldung, Zeile im 3. Seite Somit geht M6 nicht Merkmal das 2, Zeile Hinzufügen über den 15 bis des Worts Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.
2. Ausreichende Offenbarung Die in Anspruch 1 definierte Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann (Artikel 83 EPÜ). Der von der Einsprechenden Beschwerdeverfahren erhobene erstmalig Einwand im unzureichender Offenbarung hinsichtlich der Dicke der Platten, die eine Mindeststeifigkeit gewährleistet (A2, der Einsprechenden in der Punkt 2), wurde von mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Auch die Kammer sieht keinen Grund, die Ausführbarkeit der in Anspruch 1 definierten Erfindung in Frage zu stellen.
3. Zulassung von E65a bis E65e Die mit den offenkundige Dokumenten Vorbenutzung E65a E65 bis E65e der dokumentierte Waage QC-3265 Checkweigher, sowie das Dokument E65a zugleich als Stand der Technik, sind in (Artikel 13 VOBK 2020). dem Verfahren zu berücksichtigen 3.1 Argumente der Einsprechenden für die Berücksichtigung der Dokumente E65a bis E65e im Verfahren Mit Schriftsatz A5 machte die Einsprechende erstmalig die mit den Dokumenten Vorbenutzung der der mündlichen dass das Waage E65a bis QC-3265 Checkweigher Verhandlung Dokument E65a trug E65e die allein dokumentierte geltend.
Einsprechende bereits zum Stand In vor, der Technik gehöre und brachte folgende Umstände und Argumente für die E65a Zulassung bis E65e der im verspätet Verfahren eingereichten und für deren Dokumente technische Relevanz vor:
a) Die Waage QC-3265 Checkweigher sei der Einsprechenden bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Dokumente E65a bis E65e unbekannt gewesen.
b) Nichtpatentdokumente aufzufinden, seien insbesondere wesentlich schwieriger da nicht sie Patentdruckschriften in seien. "gigantischer" Es wäre ein Datenbanken sämtliche Benutzerhandbücher angebotenen Waagen einzeln wie recherchierbar Aufwand gewesen, aller weltweit aus dem Internet herunterzuladen und durchzusehen. Insbesondere habe es im vorliegenden Fall keine markanten Schlüsselwörter gegeben, die die wesentlichen Merkmale der beanspruchten Waage beschrieben hätten und nach denen die Einsprechende hätte suchen können.
c) E65 sei der Einsprechenden nur durch Zufall aus dem Einspruchsverfahren gegen das Patent EP 2 905 588 B1, welches aufgrund vorliegenden einer Patentanmeldung Teilanmeldung erteilt zu der worden sei, bekannt geworden. Eine weitere Einsprechende gegen das Patent EP 2 905 588 B1, die MinebeaMitsumi Technology Center Europe GmbH, hätte die Dokumente E65a bis E65e in ihrer Einspruchsschrift vom 10. Oktober 2022 eingereicht.
d) Das Benutzerhandbuch E65a trägt das Druckdatum "Juli 2008". Da Benutzerhandbücher kein Selbstzweck seien und grundsätzlich dazu dienten, den Käufern übergeben zu werden, sei aufgrund Wahrscheinlichkeitsabwägung davon der auszugehen, dass zumindest E65a zum Stand der Technik gehöre.
e) E65a bis nähmen E65e die seien prima facie beanspruchte Waage hoch relevant und neuheitsschädlich vorweg, insbesondere nähme die auf Seite 41 von E65a gezeigte Waage die beanspruchte Waage neuheitsschädlich vorweg.
3.2 Gemäß Artikel 13 (1) Beschwerdevorbringens seiner der VOBK 2020 eines Beteiligten Beschwerdebegründung Kammer. einige In Satz 4 Kriterien stehen oder der Änderungen nach Erwiderung genannten des Einreichung im Ermessen Vorschrift werden dieser genannt, die bei durch die Kammer berücksichtigt (2) VOBK 2020 bleiben Änderungen Beschwerdevorbringens eines Beteiligten Ermessensentscheidung werden können.
Gemäß Artikel 13 nach des Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung, wie zum Beispiel das verspätete durch die Einreichen Einsprechende, der Dokumente grundsätzlich E65a bis E65e unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige
Gründe§
dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
3.3 Aufgrund der folgenden Aspekte ist die Kammer der Ansicht, dass im vorliegen, vorliegenden die die Fall außergewöhnliche Berücksichtigung der Umstände verspätet eingereichten Dokumente E65a bis E65e rechtfertigen (Artikel 13 (1) und (2) VOBK 2020):
3.3.1 Kein Verfahrensmissbrauch Die Umstände, dass - es sich um die Dokumentation einer Vorbenutzung eines Massenprodukts, bzw. außereuropäischen, Einsprechenden dessen von in Benutzerhandbuchs, dem Hauptstandort Deutschland weit eines der entfernten Herstellers handelt, - es weltweit eine Vielzahl von Waagenherstellern gibt, deren zahlreiche Waagen der Einsprechenden nicht alle bekannt sein konnten, und darüber hinaus - die Dokumente E65a bis E65e der Einsprechenden erst während eines Einspruchsverfahrens betreffend ein aus einer Teilanmeldung erteiltes Patent zu der durch hiesigen einen Patentanmeldung Dritten zur Kenntnis gebracht wurden, zeigen erstens, dass ein gezieltes Auffinden der Dokumente E65a bis E65e schwierig bis unmöglich war und eigentlich nur zufällig erfolgen konnte, und zweitens, dass keinerlei Anhaltspunkte Dokumente für E65a ein bis absichtliches E65e durch Zurückhalten die der Einsprechende ersichtlich sind.
3.3.2 Öffentliche Zugänglichkeit von E65a und offenkundige Vorbenutzung von E65 Die öffentliche Zugänglichkeit des Dokuments E65a vor dem Prioritätstag des Zugehörigkeit zum Streitpatents Stand der und Technik damit im Sinne seine des Artikels 54 (2) EPÜ ist durch das Druckdatum "Juli 2008" auf Seite 51 von E65a zunächst hinreichend dokumentiert. Dies schließt nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine vollständige und endgültige Überprüfung der öffentlichen Zugänglichkeit des Dokuments E65a mit offenem Ergebnis durchzuführen wäre.
Gleiches gilt für die offenkundige Vorbenutzung der Waage QC-3265 Checkweigher, welche anhand der Dokumente E65a bis E65e zunächst hinreichend Entscheidung, ob die ausreichend bewiesen dokumentiert offenkundige ist, erfolgt wurde. Die Vorbenutzung E65 erst nach einer vollständigen Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt.
3.3.3 Technische Relevanz Um ein verspätet eingereichtes Dokument im Verfahren gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 berücksichtigen zu können, ist es regelmäßig erforderlich, dass nicht nur überzeugende Gründe für die verspätete Einreichung vorliegen, sondern auch, dass das Dokument ist.
geht sinngemäß Dies inhaltlich aus Absatz, VOBK 2020, hervor, Änderung zur Lösung der hinreichend Artikel wo u.a. aufgeworfenen relevant 13 (1), die Eignung Fragen, letzter d.h. der die Relevanz der Änderung, angesprochen wird. Im Hinblick auf die auf Seite beanspruchten 41 von Bauteile E65a zu gezeigte enthalten Waage, die alle scheint, ist das Dokument E65a in der Tat prima facie sehr relevant für die Frage der Neuheit der beanspruchten Waage.
3.4 Der Patentinhaber brachte folgende Argumente gegen die Berücksichtigung der Dokumente E65a bis E65e vor:
3.4.1 Der Patentinhaber beantragte, das (teilweise erst in der mündlichen Vorbringen Verhandlung der erfolgte, Einsprechenden zu s.o. den Punkt Gründen für 3.1) die Berücksichtigung E65a bis der E65e verspätet ebenfalls eingereichten als Dokumente verspätet nicht zu berücksichtigen.
Die Einsprechende brachte die wesentlichen Gründe für die Verspätung der Dokumente E65a bis E66e bereits gleichzeitig mit deren Einreichung vor (A5, Punkt 1). Des Weiteren berücksichtigt die Kammer aus den oben in Punkt 3.3 genannten Gründen gesamten Vortrag der gemäß Artikel Einsprechenden 13 im VOBK 2020 den Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung der Dokumente E65a bis E65e. Eine künstliche verspäteten Trennung zwischen Einreichung der einerseits Dokumente der selbst einschließlich einer ersten Begründung für die Verspätung und andererseits einer ergänzenden Begründung für die Verspätung in der mündlichen Verhandlung erscheint nicht angebracht; vielmehr ist hier eine einheitliche Behandlung hinsichtlich der Frage der Zulassung sinnvoll.
3.4.2 Die Einsprechende sei ein großes Unternehmen im Bereich der Herstellung von Waagen und habe genügend Zeit und Möglichkeiten gehabt, die in den Dokumenten E65a bis E65e dokumentierte Waage QC-3265 finden. Markt für Der unübersichtlich wie von Checkweigher Waagen der sei rechtzeitig nicht so Einsprechenden groß zu und behauptet.
Insbesondere sei die Zahl der eigentlichen Hersteller von Waagen, d.h. ohne die Waagenhändler, in Deutschland kleiner als zwanzig und damit überschaubar. Darüber hinaus erwähne E65b einen patentierten Torsionsstab, woraus zu schließen sei, dass es leicht auffindbare Patentschriften zu der Waage QC-3265 Checkweigher gäbe.
Es könne nicht sein, dass jedes schwierig auffindbare Dokument zu jedem verspäteten Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt werden dürfe. Die Kammer ist von den Argumenten des Patentinhabers nicht überzeugt. Wie die Einsprechende Verhandlung vorgetragen hat, in gibt der es mündlichen auf der vom Patentinhaber angegebenen Basis von ca. 20 Herstellern in Deutschland Hunderte Hersteller viele von Herstellern verschiedene Waagen weltweit.
Da jeder herstellt, ist der Markt tatsächlich sehr groß und sehr unübersichtlich. Die bloße Erwähnung eines patentierten Torsionsstabes in E65b bedeutet nicht, dass eine Patentschrift existiert, die die gesamte Waage Einsprechende QC-3265 Checkweigher bestätigte während beschreibt.
Die der mündlichen Verhandlung, dass sie keine diesbezügliche Patentschrift gefunden habe. Die Kammer teilt Patentinhabers, dass nicht jedes die Auffassung schwierig des auffindbare Dokument zu jedem verspäteten Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt werden dürfe.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch zwei weitere besondere Umstände vor, die für die Berücksichtigung der verspätet eingereichten Dokumente E65a bis E65e eine wesentliche Rolle spielen, nämlich die sehr hohe Relevanz der Dokumente und die Überzeugung der Kammer, dass die Dokumente von der Einsprechenden nicht absichtlich zurückgehalten wurden (siehe oben Punkte 3.3.1 und 3.3.3).
3.4.3 Die Dokumente E65a bis E65e seien aus den folgenden Gründen nicht relevant, da sie weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 ernsthaft in Frage stellen könnten:
- Bei dem in der Figur auf Seite 41 von E65a mit den Bezugszeichen 4 und 5 bezeichneten Bauteil "Shroud" handele es sich lediglich um ein Gehäuse und nicht, wie von der Einsprechenden Rahmenkonstruktion im Rahmenkonstruktionen im behauptet, Sinne des Anspruchs Sinne des Anspruchs um eine 1. Die 1 seien die mit den Bezugszeichen 8 und 9 bezeichneten Bauteile.
- Die Dokumente E65b bis E65e stellten unterschiedliche Waagen dar. Einsprechenden Daher sei zu Vorbenutzung der der Sachvortrag E65 der inkonsistent und nicht nachvollziehbar. - Es gebe keinen Beleg für die Echtheit des gedruckten Datums "July 2008" auf der letzten Seite von E65a. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gedruckten Datum um einen Druckfehler handele. Die Argumente des Patentinhabers überzeugen die Kammer aus folgenden Gründen nicht:
- Aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 scheint sich keine Einschränkung zu ergeben, die es ausschließt, dass das auf Seite 41 von E65a offenbarte Waagengehäuse (4, 5) unter den allgemeinen Begriff "Rahmenkonstruktion" des Anspruchs 1 fällt. - Die Einsprechende erklärte, E65c zeige ein Foto der in E65a beschriebenen Waage und E65d ein Foto eines neueren Modells. Die Kammer ist der Auffassung, dass die genaue Zuordnung der Fotos E65c und E65d zu einer bestimmten Waage für die Frage der bloßen Berücksichtigung der Dokumente vorerst offen bleiben kann.
Wie oben in Punkt 3.3.2 dargelegt, ist die offenkundige Vorbenutzung aufgrund der Dokumente E65a bis E65e zunächst ausreichend dokumentiert. - Die Möglichkeit, dass es sich bei dem auf der letzten Seite von E65a aufgedruckten Datum "July 2008" um einen Druckfehler handelt, ist unwahrscheinlich. Der Patentinhaber hat diesbezüglich keine Belege vorgelegt.
3.4.4 In dem Schreiben Patentinhaber vom folgendes 15. Mai 2023 Argument vor:
brachte "Da bei der einer Berücksichtigung des verspätet vorgebrachten Standes der Technik in der angemessener Patentinhaber Gelegenheit Weise zu darauf haben reagieren, muss, beispielsweise durch Abänderung der Patentunterlagen, würde die Zulassung auch zu einer Verzögerung des Verfahrens führen" (B4, Seite 2, erster Absatz).
Die Kammer teilt die Meinung Verfahrensverzögerungen zu des Patentinhabers, vermeiden sind. Durch dass die Berücksichtigung der Dokumente E65a bis E65e wird jedoch überprüft, ob das angefochtene Patent in Bezug auf diese Dokumente Bestand hat. Dies erhöht die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Die Kammer ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Verzögerung des Verfahrens zur Erreichung einer erhöhten Rechtssicherheit hinnehmbar ist.
3.5 Es folgt, dass dokumentierte die mit den offenkundige Dokumenten Vorbenutzung E65a E65 bis der E65e Waage QC-3265 Checkweigher, sowie das Dokument E65a zugleich als Stand der Technik, in dem Verfahren zu berücksichtigen sind (Artikel 13 VOBK 2020). Dabei wird zunächst zu klären sein, ob die offenkundige Vorbenutzung E65, sowie das Dokument E65a allein, tatsächlich zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ gehören.
Falls offenkundige ja, wird Vorbenutzung zu E65 klären oder das sein, ob die Dokument E65a allein tatsächlich neuheitsschädlich ist, und wenn nicht, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 nahegelegt ist.
4. Zulassung von E66a bis E66d 4.1 Die in den Dokumenten E66a bis E66d dokumentierte offenkundige Vorbenutzung E66 der Waage CW-90 X, sowie das Dokument E66a zugleich als Stand der Technik, sind schon mangels prima facie technischer Relevanz nicht in dem Verfahren zu berücksichtigen (Artikel 13 VOBK 2020). Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass E66a nicht zwei Rahmenkonstruktionen mit den M5, Merkmalen M6 M8 und zeige.
Die untere Rahmenkonstruktion sei in den Bildern von E66a nicht gut einsehbar und scheine, entgegen dem Merkmal M8, aus einer geschlossenen Wanne ohne teilweise abgewinkelte zu bestehen. Die Kanten der abgewinkelten Bereiche Bereiche der unteren Rahmenkonstruktion seien, entgegen dem Merkmal M6, zusammengeschweißt.
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen und daher der Auffassung des Patentinhabers an, dass wesentliche Merkmale in E66a nicht offenbart sind und somit die Dokumente E66a bis E66d nicht hinreichend technisch relevant sind, um im Verfahren berücksichtigt zu werden.
Insbesondere sieht offensichtlichen Grund, Veränderung des Aufbaus der die warum der Waage von Kammer keinen Fachmann E66a in eine Erwägung ziehen würde.
4.2 Nach Ansicht der Einsprechenden sollten die Dokumente E66a bis E66d aus den gleichen bzw. ähnlichen Gründen wie die Dokumente E65a bis E65e berücksichtigt werden, siehe oben Punkt 3.1. 4.2.1 Entsprechend dem in Punkt 3.1 d) oben angegebenen Grund hinsichtlich des Druckdatums des Dokuments E65a vor dem Prioritätstag des Patents weise das Dokument E66a auf der letzten Seite ebenfalls das Druckdatum "2009" und "11/09" auf.
Daher Dokument könne E66a Vorbenutzung und E66 davon die vor ausgegangen geltend dem werden, gemachte Prioritätstag öffentlich zugänglich gewesen seien. dass das offenkundige des Patents Inwieweit die Angaben Mindestanforderungen Zugänglichkeit "2009" an der den und "11/09" Nachweis geltend in der gemachten E66a die öffentlichen offenkundigen Vorbenutzung E66 vor dem Prioritätstag des Patents und des Dokuments E66a als Stand vorliegend dahingestellt der Technik bleiben.
Denn erfüllen, bereits kann mangels technischer Relevanz (siehe sogleich) sind die Dokumente E66a bis E66d im Verfahren nicht zu berücksichtigen.
4.2.2 Technische Relevanz Die Einsprechende scheint davon auszugehen, dass E66a eine Waage offenbare, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweise, ausgenommen das Merkmal M8: die Waage von E66a "weist eine untere Rahmenkonstruktion auf, bei der am äußeren Umfangsrand nach oben umgebogene Bereiche an den senkrechten Kanten, an denen sie sich nach dem Umbiegen berühren, miteinander verschweißt sind. Dieses Zuschweißen [...] hat den technischen Zweck, das Eindringen von Wasser in die kastenförmige untere Rahmenkonstruktion, in der auch die Wägezelle angeordnet ist, bei einem intensiven Waschvorgang zu verhindern" (A5, Seite 12, zweiter Absatz), d.h. E66a weise an dem äußeren Umfangsrand der unteren Rahmenkonstruktion keine teilweise abgewinkelte Bereiche auf. Die Waage von E66a "ist speziell für solche Waschvorgänge ausgelegt" (A5, Seite 12, letzter Absatz).
"Derartige Waagen Nahrungsmittelindustrie werden insbesondere in der [...] verwendet" (A5, Seite 13, erster Absatz). "Dieser Unterschied hat den Effekt, dass die untere Rahmenkonstruktion einfacher hergestellt werden kann" (A5, Seite 15, dritter Absatz). Der Fachmann würde zur Lösung des Problems der Herstellungsvereinfachung anstelle der unteren Rahmenkonstruktion der Waage von E66a die untere Rahmenkonstruktion der Waage von E65a verwenden und somit auf offensichtliche Weise zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.
Wie bereits oben in Punkt 4.1 erläutert, gibt es für den Fachmann keinen ersichtlichen, naheliegenden Grund, eine Änderung Waage der grundsätzlich gut funktionierenden CW-90 X in Betracht zu ziehen. Wie von der Einsprechenden vorgebracht, wird die Waage von E66a in der Lebensmittelindustrie verwendet und ist daher speziell für intensive Waschvorgänge ausgelegt.
Der Verzicht auf das Verschweißen der Eckbereiche würde jedoch zu Lücken in der unteren Rahmenkonstruktion führen, die der Verwendung der Waage von E66a in der Lebensmittelindustrie entgegenstehen würden, wo intensive Waschvorgänge der Waage vorgesehen sind.
4.2.3 Da zumindest die Argumente der Einsprechenden hinsichtlich der hohen technischen Relevanz die Kammer nicht überzeugen, übt die Kammer ihr Ermessen nach Artikel 13 VOBK 2020 dahingehend aus, die verspätet eingereichten Dokumente E66a bis E66d nicht in das Verfahren zuzulassen.
5. Zulassung von E54 bis E58 5.1 Die Dokumente E54 bis E58 sind aus den folgenden Gründen nicht in das Verfahren zuzulassen (Artikel 12 (4) VOBK 2007):
5.1.1 E54 bis E58 wurden von der Einsprechenden erstmalig mit der Beschwerdebegründung eingereicht, d.h. außerhalb neunmonatigen Einspruchsfrist und daher der grundsätzlich verspätet (Artikel 114 (2) EPÜ). Entgegen Artikel 12 (3), 25 (1) VOBK 2020 (entspricht Artikel 12 (2) VOBK 2007) hat die Einsprechende in verspätete Einreichung begründet.
Auch in der der ihren Beschwerdebegründung Dokumente E54 darauffolgenden bis E58 die nicht schriftlichen Eingaben A3 bis A5 hat die Einsprechende das verspätete Einreichen der Dokumente E54 bis E58 nicht begründet.
5.1.2 Das strittige Merkmal, aufgrund dessen E54 bis E58 eingereicht wurden, bezieht sich auf eine Waage mit einer einzigen Wägezelle. Dieses Merkmal war jedoch bereits in dem damaligen zweiten 25. April 2018, Verhandlung also vor Hilfsantrag zwei der Monate enthalten, vor der der am mündlichen Einspruchsabteilung, eingereicht wurde. Die Einsprechende hatte daher in genügendem Maße Gelegenheit, E54 bis E58 im erstinstanzlichen bis E58 Verfahren einzureichen.
5.1.3 Da die Dokumente Verfahren E54 nicht eingereicht erstinstanzliche im erstinstanzlichen wurden, Entscheidung über liegt ihre keine technische Relevanz vor. Erstmalig seit Einlegung des Einspruchs wird nun die Frage Dokumente E54 erfinderische aufgeworfen, bis E58 Tätigkeit ob die des wenigstens Neuheit eines der und/oder die beanspruchten Gegenstands ernsthaft in Frage stellt. Es läge somit an der Kammer, sich erstmalig mit dieser Fragestellung zu beschäftigen. Angesichts der hohen Anzahl (fünf) der Dokumente E54 bis E58 und des uneindeutigen, auslegungsbedürftigen Wortlauts von Anspruch 1 stellt die Klärung dieser Frage ein Maß an Komplexität dar, das Beschwerdeverfahrens, mit dem vorrangigen die angefochtene Ziel des Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Artikel 12 (2) VOBK 2020), nicht vereinbar ist.
5.1.4 Aus diesen Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die Dokumente E54 bis E58 bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgelegt werden können und müssen. Die Kammer übt daher ihr Ermessen gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 dahingehend aus, die Dokumente E54 bis E58 nicht in das Verfahren zuzulassen.
5.2 Die Einsprechende vertrat in die dass nach Auffassung, der mündlichen der Verhandlung Entscheidung der Einspruchsabteilung, "die Karten neu gemischt werden" und sie die Möglichkeit haben müsse, neuen Stand der Technik zu recherchieren Außerdem sei und der in das geänderte zweiten Hilfsantrags mit dem Verfahren Anspruch einzuführen.
1 des damaligen neuen Merkmal der einzigen Wägezelle erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht worden, obwohl der Patentinhaber die Möglichkeit gehabt hätte, diese Änderung viel früher einzureichen.
5.3 Die Kammer kann die Argumentation der Einsprechenden nicht nachvollziehen. Es ist keineswegs so, dass erst mit der Beschwerde eingeführter Beschwerdeverfahrens Vortrag stets Gegenstand des sein muss, wie die Ermessensvorschrift gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 zeigt; die Kammern Anwendung haben dieser entsprechenden zugelassen, daher ständiger Rechtsprechung und in Ausübung ihres solchen neuen Vortrag nicht in ersten Instanz hätte Vorschrift Ermessens der in bereits der in vorgebracht werden können und müssen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Aufl. 2022, V.A.5.2.1 und V.A.5.11.3). So liegt der Fall auch hier. Die Kammer kann keine hinreichenden Gründe erkennen, warum die fraglichen Dokumente nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren entgegengehalten wurden, denn ein Anspruch Wägezelle mit wurde dem geänderten bereits Verhandlung vor ist ersichtlich, nicht innerhalb wesentlich dieser der zwei Monate vor Einspruchsabteilung zwei erschwert Merkmal warum es der einer der mündlichen eingereicht.
Es Einsprechenden Monate unmöglich oder jedenfalls gewesen wäre, die fraglichen Dokumente im Rahmen einer Recherche aufzufinden.
6. einzigen Berücksichtigung von E59, E61 und E64 Die Dokumente E59, E61 und E64 sind im Verfahren nicht zu berücksichtigen (Artikel 13 (2) VOBK 2020).
6.1 Das Dokument E59 wurde von der Einsprechenden erstmalig mit dem Schreiben A3 eingereicht, d.h. nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 bleiben Beschwerdevorbringens sei denn solche grundsätzlich stichhaltige
Gründe§
Änderungen des unberücksichtigt, es werden aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. In ihrem schriftlichen Vortrag hat die Einsprechende nur allgemein darauf hingewiesen, parallel anhängigen dass ihr "im Rahmen des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens [...] das Dokument [E59] bekannt geworden [ist], das in Bezug auf die Frage der Schutzfähigkeit prima facie hochrelevant ist" (Hervorhebung im Original, A3, Seite 2, zweiter Absatz). In der mündlichen Verhandlung trug die Einsprechende weiterhin vor, dass E59 schwierig aufzufinden gewesen sei, weil im Titel von E59 nur eine Wägezelle, aber nicht eine Waage erwähnt ist.
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesen Argumenten der Einsprechenden. Die Tatsache allein, dass E59 erst in einem Parallelverfahren bekannt wurde, und das angebliche Fehlen eines klareren Hinweises im Titel von E59 stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar, die eine Berücksichtigung des verspätet eingereichten Dokuments E59 rechtfertigen würden.
Patentanmeldung, offenkundigen deren E59 ist nämlich Auffindung Vorbenutzung E65 im (siehe eine deutsche Gegensatz oben Punkt zur 3.) grundsätzlich nicht schwierig ist.
6.2 Das Dokument E61 wurde von der Einsprechenden erstmalig mit dem Schreiben A3 eingereicht, d.h. nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 bleiben Beschwerdevorbringens sei denn solche grundsätzlich stichhaltige
Gründe§
Änderungen des unberücksichtigt, es werden aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. E61 ist ein deutsches Gebrauchsmuster, angefochtenen europäischen Auslegung Wortlauts des Einsprechende auf Patent des und 1 das vor Patent- Die Kammer das verspätet Markenamt.
außergewöhnlichen Dokument Umstände, E61 im Verfahren Einsprechende hat auch dem wurde. Zur verweist die entsprechende Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und aus abgezweigt Anspruchs E61 das zu dem Deutschen sieht keine eingereichte berücksichtigen. keine derartigen Die Umstände vorgetragen.
6.3 Das Dokument E64 wurde von der Einsprechenden erstmalig mit dem Schreiben A4 eingereicht, d.h. nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 bleiben Beschwerdevorbringens sei denn solche grundsätzlich stichhaltige
Gründe§
Änderungen des unberücksichtigt, es werden aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. In ihrem schriftlichen Vortrag hat die Einsprechende nur allgemein darauf hingewiesen, dass sie "zufällig auf Dokument [E64] aufmerksam geworden [ist], das in Bezug auf die Frage der Patentfähigkeit des Einspruchspatent prima facie hochrelevant ist" (Hervorhebung Seite 1, Absatz).
erster E64 sei im Original, bei den A4, zuvor durchgeführten Recherchen nicht gefunden worden, weil es in Klassen Tisch- oder "einklassifiziert Plattformwaagen dritter Absatz). war, in denen vermutet" (A4, man keine Seite 1, Die Kammer ist von diesen Argumenten der Einsprechenden nicht überzeugt. Die vorgebrachten Tatsachen, dass E64 der Einsprechenden zufällig bekannt wurde, bzw. angeblich falsch klassifiziert war, stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar, die eine Berücksichtigung des verspätet eingereichten Dokuments E64 rechtfertigen würden.
7. Stand der Technik O1 bis O5 7.1 Die Zugehörigkeit der Vorbenutzungen O1 bis O3 zum Stand der Technik unter Artikel 54 (2) EPÜ ist unstrittig.
7.2 Die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen O4 und O5 sind nicht als zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ gehörend zu betrachten.
7.2.1 Die Einspruchsabteilung hat den Vortrag der Einsprechenden zu den behaupteten Verkäufen offenkundigen Vorbenutzung O4 der zur geltend zugehörigen gemachten Waagen und zu den sonstigen Umständen der offenkundigen Vorbenutzung O5 als nicht ausreichend substanziiert angesehen und daher unberücksichtigt gelassen, vgl. angefochtene Entscheidung, Gründe Nr. 4.2 und 5.2. 7.2.2 Hinsichtlich der Vorbenutzungen O4 und O5 argumentiert die Einsprechende gegen deren Nicht-Berücksichtigung durch die Einspruchsabteilung Seiten 3 und Massenprodukte, 4).
(Beschwerdebegründung, Es handele bei denen sich bei "kein O4 Punkt 4, und um weiterer O5 Nachweis erforderlich sei, um zu belegen das [sic] das entsprechende Gerät der Öffentlichkeit Schriftsätzlich hat die zugänglich gemacht wurde". Einsprechende keine weiteren Argumente für die Zugehörigkeit der Vorbenutzungen O4 und O5 zum Stand der Technik mündlichen Verhandlung lediglich ihre Ansicht, vorgebracht.
wiederholte die dass in die Während der Einsprechende O4 und O5 beschriebenen Waagen Massenprodukte seien, jedoch ohne Beweise oder weitere Argumente diesbezüglich vorzubringen.
7.2.3 Die Kammer folgt der Ansicht der Einspruchsabteilung und des Patentinhabers, wonach "die Einsprechende (...) einen Nachweis schuldig [bleibt], dass es sich tatsächlich um Massenprodukte handelt" (Beschwerdeerwiderung, Seite 4, vierter Absatz). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, auf welche spezifischen Dokumente, Tatsachen und/oder Argumente die Einsprechende ihre Behauptung stützt, dass sich O4 und O5 auf Massenprodukte beziehen. Die alleinigen Aussagen der Einsprechenden in der Beschwerdebegründung, dass sich die genaue Identifikation aufklären lassen Vorbenutzung und O5 der Waage dass die zugehörigen in O5 hätte leicht beiden der offenkundigen Waagen 2878 und 2879 vollkommen baugleich seien, sind nicht (allein) relevant für die Frage, ob die Einspruchsabteilung auf Basis der ihr zum damaligen Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Dokumente, Tatsachen und/oder und Argumente zu Recht die behauptete offenkundige Vorbenutzung O5 als nicht ausreichend substanziiert angesehen hat.
Daher schließt sich Einspruchsabteilung die Kammer an, die der Entscheidung geltend der gemachten offenkundigen Vorbenutzungen O4 und O5 unberücksichtigt zu lassen.
8. Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik (Artikel 54 (1) EPÜ), mit Ausnahme der dokumentierten in den Dokumenten offenkundigen E65a Vorbenutzung E65 bis E65e der Waage QC-3265 Checkweigher sowie des Dokuments E65a zugleich als Stand der Technik; im Hinblick auf diesen Stand der Technik wird die Neuheit in der vorliegenden Entscheidung nicht geprüft.
8.1 Neuheit gegenüber D4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber D4 (Artikel 54 (1) EPÜ).
8.1.1 D4 offenbart nicht das Merkmal M8. Wie vom Patentinhaber vorgetragen, handelt es sich bei der Platte (1, 2) der beiden Rahmenkonstruktionen in D4 "um ein tiefgezogenes Blech mit entsprechend vollständig umlaufendem Rand" (B1, Seite 12, zweiter Absatz; siehe D4, Figur 5; Hervorhebung durch die Kammer). Gemäß technisch sinnvoller Auslegung des Merkmals M8 ist die Platte des Anspruchs 1 nur in Teilbereichen abgewinkelt und nicht, wie in D4, entlang des gesamten Umfangs der Platte.
8.1.2 Es ist unstrittig, dass beide Rahmenkonstruktionen in D4 eine Hauptfläche aufweisen. Rahmenkonstruktion ist Die die Hauptfläche Fläche mit der der oberen größten Abmessung, auf der das zu wiegende Objekt aufliegt. Die Hauptfläche der unteren Rahmenkonstruktion ist die Fläche, die der Hauptfläche gegenüber liegt.
der oberen Darüber Rahmenkonstruktion hinaus besitzt jede Rahmenkonstruktion von D4 vier rechtwinklig abgewinkelte, rechteckige Seitenflächen kleineren Ausmaßes. Jede rechteckige Seitenfläche weist einen Umfangsrand auf. An drei der vier Rändern der rechteckigen Seitenfläche ist ein Bereich abgewinkelt.
An dem vierten Rand der rechteckigen Seitenfläche ist kein Bereich abgewinkelt.
8.1.3 Die Einsprechende hat sowohl schriftlich (A1, Punkt 10, Seiten 17 bis 21; A3, Punkt 2.2, Seiten 4 und 5) als auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, dass "[e]in Bauteils Umfangsrand [ist], wahrnimmt. die Ein [...] die beim Betrachten man äußere dreidimensionales Rahmenkonstruktion, hat Kontur des des Bauteils Bauteil, wie eine nicht nur einen naturgemäß Umfangsrand. In Abhängigkeit [der Blickrichtung] gibt es bei Bauteilen, die keine naturgemäß unterschiedliche aus seitlichen einer einer Seitenfläche Drehsymmetrie aufweisen, Umfangsränder".
Insbesondere Blickrichtung der sei der Rahmenkonstruktion Umfangsrand von D4 auch gleichzeitig der äußere Umfangsrand der Rahmenkonstruktion von D4. Da dieser Umfangsrand nur an drei der vier Ränder einen abgewinkelten Rahmenkonstruktion Bereich von D4 an aufweise, ihrem weise äußeren jede Umfangsrand teilweise abgewinkelte Bereiche auf. Da somit das Merkmal M8 in D4 offenbart sei, nehme D4 die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 vorweg.
8.1.4 Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt, Patentinhabers, [hier sondern "[d]en teilt äußeren Rahmenkonstruktion] im die Auffassung Umfangsrand Bereich einer des des Platte umgebogenen Randes zu suchen, ist für den Fachmann völlig fernliegend und widersinnig Offenbarung des zur unmittelbaren technischen und eindeutigen Offenbarungsgehalts" (B2, Seite 8, letzter Absatz).
Würde man hätte jede der Auslegung der Rahmenkonstruktion Umfangsrändern, nämlich für Einsprechenden folgen, eine Vielzahl von jede Blickrichtung so äußeren einen anderen äußeren Unfangsrand. Der Wortlaut des Merkmals M8 steht dieser Auslegung jedoch entgegen, denn laut Merkmal M8 weist Umfangsrand jede Rahmenkonstruktion teilweise abgewinkelte an ihrem Bereiche äußeren auf.
Im Merkmal M8 wird also Bezug genommen auf einen bestimmten und einzigen äußeren Umfangsrand der Rahmenkonstruktion. Die Kammer sieht die einzig technisch sinnvolle Auslegung des Wortlauts von Anspruch 1 darin, dass mit dem Begriff "äußerer Umfangsrand der Rahmenkonstruktion" der Umfangsrand der Hauptfläche Rahmenkonstruktion" Hauptfläche der gemeint Platte der der ist.
"äußere Platte Denn der allein Rahmenkonstruktion hat die durch die große Abmessung und der Auflagefunktion beim Wiegen eine dominante Bedeutung in allein bei äußeren Umfangsrand Platte üben sinnvolle dem alle der abgewinkelte Funktion aus, Rahmenkonstruktion, der Hauptfläche Bereiche nämlich die eine und der technisch Verbesserung der Biegesteifigkeit der Platte, auf der das Wägegut aufliegt.
8.2 Neuheit gegenüber E4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber E4 der sich nur den (Artikel 54 (1) EPÜ).
8.2.1 E4 offenbart nicht das Merkmal M6. Der Begriff "Rahmenkonstruktion", allgemeinen Begriffen "Rahmen" und aus "Konstruktion" zusammensetzt, hat eine vage bzw. breite Bedeutung. Aus dem Begriff "Rahmenkonstruktion" allein lassen sich keine konkreten technischen Merkmale oder Funktionen Allenfalls kann Anspruch 1 zentrales oder Waage aus seiner abgeleitet handelt.
lediglich, werden, wesentliches Darüber dass Rahmenkonstruktionen wiederholten Verwendung im ein dass es sich Bauteil der beanspruchten hinaus die ableiten. definiert beiden miteinander und (M2 an um Anspruch M3) und einer 1 einzigen Wägezelle befestigt sind (M1 und M4), einstückig aus einer ebenen, monolithischen Platte gefertigt sind (M5) und eine homogene aber Platte mit an abgewinkelten ohne stoffschlüssige ihrem Bereichen Verbindungen äußeren Umfangsrand (M7 M8) und aufweisen.
(M6), teilweise Wie die Einsprechende schriftsätzlich (A3, Punkt 2.3.3) und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, entsprechen die beiden in Figur 2 der E4 mit den Bezugszeichen 12 und 22 bezeichneten Bauteile der Waage von E4 den beiden in Anspruch 1 definierten Rahmenkonstruktionen.
Auch der in Anspruch 1 verwendete Begriff "Wägezelle" hat nur eine vage bzw. breite Bedeutung, im Sinne eines allgemeinen Kraftaufnehmers. Der Begriff "Wägezelle" wird im Anspruch 1 nur dadurch etwas genauer definiert, dass die beiden Rahmenkonstruktionen an ihr befestigt sind (M4). Wie die Einsprechende schriftsätzlich (A3, Seite 14, erster Absatz) und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, entspricht der plattenartige Körper (30) in E4, Figur 2, der einen Dehnungssensor (40) enthält, der in Anspruch 1 allgemein definierten "Wägezelle". Nach dieser Auslegung des Anspruchs 1 kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die beiden Bauteile (12, 22) der Waage von E4, Figur 2, alle Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme von Merkmal M6 aufweisen. Denn die beiden Platten (12, 22) in E4 sind sowohl miteinander punktverschweißt als auch mit dem plattenartigen Körper (30) verschweißt (E4, Seite 14, Zeilen 13 bis 24), d.h. die Platten in E4 weisen im Gegensatz zu den Rahmenkonstruktionen des Anspruchs 1 stoffschlüssige Verbindungen auf.
8.2.2 Gegenargumente der Einsprechenden Nach Ansicht der Einsprechenden beruht die Begründung der Kammer, dass E4 das Merkmal M6 nicht offenbart, auf einer unzutreffenden Auslegung. "Insbesondere Auslegung des Merkmals M6 nicht der Patentinhaber (und Beschwerdegegner) hiesige entspricht die Auslegung, die der selbst und die das Landgericht München I [im Rahmen seines Urteils im parallelen Verletzungsverfahren zwischen den hiesigen Parteien] zu Grunde legt" (A3, Seite 5, dritter Absatz). Der weitere schriftsätzliche Einsprechenden gibt angeblich Patentinhabers und des Punkt 2.3.1, Seiten 5 bis Sachvortrag der Auffassungen des die Landgerichts 10).
wieder Insbesondere (A3, trägt die Einsprechende vor, dass nach Auffassung des Landgerichts bei der Merkmals M6 Auslegung des Herstellungsprozess abzustellen' "'maßgeblich auf den sei" (A3, 9, Seite dritter Absatz; Hervorhebung im Original) und dass "es für den Fachmann in Bezug auf die Frage, 'ob die Platte, die Teil der Rahmenkonstruktion Verbindung aufweist, Herstellungsprozess'" Absatz).
Es sei auf ankommt Gegenstände einer keine stoffschlüssige das Ende eines 9, fünfter (A3, unerheblich, Herstellungsprozesses mehrere ist, Seite ob nach Abschluss Rahmenkonstruktion stoffschlüssig an der des ein oder grundsätzlich zum Wiegen geeigneten Rahmenkonstruktion angebracht würden (A3, Seite 10, zweiter Absatz).
Ob diese vorgebrachten Auffassung der Auffassungen Einsprechenden entsprechen, ebenfalls der geht dem aus Sachvortrag der Einsprechenden nicht eindeutig hervor. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Einsprechende damit begnügt, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Kammer die in E4, Seite 14, Zeilen 13 bis 24, erwähnte Verschweißung als stoffschlüssige Verbindung ansieht.
8.2.3 Die Kammer ist nicht überzeugt von den Gegenargumenten der Einsprechenden. Zunächst ist festzustellen, Wortlauts des Anspruchs präjudizielle Wirkung 1 dass durch das auf Einspruchs(beschwerde)verfahren die Auslegung Landgericht das und damit des keine vorliegende auf die Auslegung des Wortlauts des Anspruchs 1 durch die Kammer hat.
Die angebliche Argumentation des Landgerichts zur Auslegung des Merkmals M6, die die Einsprechende in ihrem Schriftsatz nicht. A3 Der vorgebracht hat, vorliegende Anspruch Verfahrensanspruch, bei dem die überzeugt die Kammer ist kein Schritte des 1 einzelnen Anspruchs den beanspruchten Gegenstand definieren, sondern ein Vorrichtungsanspruch.
Das Herstellungsverfahren der Waage wirkt sich somit nur insoweit auf die beanspruchte Waage aus, als tatsächlich sich konkrete aus dem Herstellungsverfahren technische Merkmale der Waage ableiten lassen. Insbesondere kann ein bestimmtes Ende des Herstellungsverfahrens der beiden Rahmenkonstruktionen nicht aus Anspruch 1 abgeleitet werden. Eine vollständig fertiggestellte, zum Rahmenkonstruktionen Wiegen eine geeignete homogene, Waage, deren abgewinkelte Platte mit stoffschlüssigen Verbindungen aufweisen, fällt nicht unter den Wortlaut des Anspruchs 1. Denn der Zeitpunkt, zu dem stoffschlüssige Herstellungsverfahrens der Rahmenkonstruktionen fertiggestellten Verbindungen Waage aufgebracht Waage während an der wurden, nicht des Platte ist mehr der an der nachträglich feststellbar.
8.2.4 Gegenargumente des Patentinhabers a) Nach Auffassung des Patentinhabers ist der Anspruch 1 so auszulegen, abgewinkelte geeignet Zeilen 5 Platte ist, Steifigkeit "dass die dann zum Einbau in Sie [sic] eine aufweist" (B2, Seite 6, und wenn einstückige, 6).
Der Patentinhaber homogene, eine Waage ausreichende erster ist Absatz, somit der Ansicht, dass die in Merkmal M6 definierte Platte nur bis zu dem Zeitpunkt im Herstellungsprozess der Waage keine stoffschlüssigen Verbindungen aufweisen muss, in dem die Platte ausreichend steif ist. Wenn nach diesem Zeitpunkt "sonstige Teile, wie Typenschilder an der Rahmenkonstruktion z.B. durch Kleben angeordnet sein können" (B2, Seite 6, erster Absatz, Zeilen 18 und 19), habe dies keinen Einfluss darauf, dass die Platte weiterhin die Eigenschaft "ohne stoffschlüssige Verbindungen", d.h. Merkmal M6, aufweise.
Die Kammer kann diesem Argument nicht folgen. Wie oben in Punkt 8.2.3 bestimmter dargelegt, Zeitpunkt ist des aus Anspruch 1 kein Herstellungsprozesses definiert, an dem die Rahmenkonstruktion eine Platte ohne stoffschlüssige Verbindungen aufweisen darf.
b) Der Patentinhaber trägt vor, dass "das Dokument E4 lediglich den Aufbau einer Wägezelle beschreibt" (B2, Seite 7, letzter Absatz) und somit keinen Hinweis auf eine zusätzliche obere und untere Rahmenkonstruktion gibt. Insbesondere seien die beiden Bauteile (12, 22) in der Figur 3 von E4 keine Rahmenkonstruktionen einer funktionierenden Waage, sondern lediglich Bauteile der Wägezelle. Die rein zufällige Offenbarung der Bauteile (12, 22, 30) in der Figur 2 von E4 könne die Neuheit der Waage des Anspruchs 1 nicht vorwegnehmen.
Die Kammer kann die Argumente des Patentinhabers nicht nachvollziehen. Unabhängig davon, dass in E4 die Gesamtheit der drei in der Figur 2 gezeigten Bauteile (12, 22, 30) als Wägezelle bezeichnet wird, sind in der Figur 2 von E4 drei Bauteile (12, 22, 30) offenbart, die, mit Ausnahme von M6, alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen.
Der dass Vollständigkeit die Aussage halber des sei darauf hingewiesen, Patentinhabers "[d]er strukturelle Aufbau und die Funktion der im Dokument E4 beschriebenen Bauteile der Meinung Beschwerdekammer unter der entspricht also ganz Punkt nach 10.4.2 der vorläufigen Stellungnahme nicht einer Waage" (B2, Seite 7, letzter Absatz) nicht zutrifft. Der Teilsatz "weil die oberen und unteren Balken (4) von E4 Teil der Wägezelle sind" in Punkt 10.4.2 der vorläufigen Stellungnahme der Kammer gibt die Auffassung der Einspruchsabteilung wieder und nicht die der Kammer.
8.3 Neuheit gegenüber O1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung O1 (Artikel 54 (1) EPÜ).
8.3.1 O1 offenbart nicht das Merkmal M6. Wie in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 36, Punkt 2.3.3, festgestellt, weist die in E8 gezeigte Waage an der Platte der Rahmenkonstruktion angeschweißte Streben auf. Diese angeschweißten Streben sind stoffschlüssige Verbindungen. Daher offenbart die Waage der offenkundigen Vorbenutzung O1 nicht das Merkmal M6. 8.3.2 Gegenargumente der beiden Beteiligten Bezüglich der Auslegung des Merkmals M6 brachten die Einsprechende und der Patentinhaber die gleichen Argumente vor wie bei der Neuheitsdiskussion im Hinblick auf E4 und wie oben in den Punkten 8.2.2 und 8.2.4 dargestellt. Die Kammer kann die Argumente der Beteiligten hinsichtlich der Auslegung des Merkmals M6 nicht nachvollziehen. Wie oben in Punkt 8.2.3 dargelegt, geht aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 nicht definierte Platte hervor, der dass die Rahmenkonstruktion in Merkmal eine Platte M6 in dem Zustand ist, in dem sie sich befindet, sobald sie eine ausreichende Steifigkeit insbesondere Merkmal allgemein zum Wiegen gewährleistet.
M6, definiert geeigneten eine Anspruch Waage Zustand. in 1, einem Wesentlich ist dabei, dass in diesem Zustand der fertiggestellten Waage die Platte der Rahmenkonstruktion ohne stoffschlüssige Verbindungen vorliegt.
8.4 Neuheit gegenüber O2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung O2 (Artikel 54 (1) EPÜ). Die Kammer folgt der Meinung der Einspruchsabteilung (angefochtene Entscheidung, Seite 37, Punkt 2.4.3), wonach O2 nicht neuheitsschädlich Umfangsrand der Platte in abgewinkelt Der ist.
ist, O2 flach Begriff weil der und nicht "teilweise" äußere teilweise M8 in bezieht sich auf die Länge des Umfangsrands und nicht, wie von der Einsprechenden ursprünglich vorgetragen, auf einen von 90° abweichenden Winkel. Somit ist wenigstens Merkmal M8 in O2 nicht offenbart.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung keine Gegenargumente vorgebracht, sondern den Einwand der fehlenden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 in Bezug auf O2 zurückgezogen.
8.5 Die Einsprechende hat keine weiteren Einwände fehlender Neuheit aufgrund von weiterem Stand der Technik erhoben. Die Kammer sieht beanspruchten auch Waage im keinen Anlass, Hinblick auf die Neuheit der den vorliegenden weiteren Stand der Technik in Frage zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 im Hinblick auf die in den Dokumenten E65a bis E65e dokumentierte offenkundige Vorbenutzung E65 der Waage QC-3265 Checkweigher sowie das Dokument E65a zugleich als Stand der Technik noch offen ist (siehe oben Punkt 3.5).
9. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) im Hinblick auf den vorliegenden offenkundigen Stand der Vorbenutzung Technik, E65, sowie mit Ausnahme der des prima facie relevanten Dokuments E65a allein. Im Hinblick auf diesen Stand der Technik wird die erfinderische Tätigkeit in der vorliegenden Entscheidung nicht geprüft.
9.1 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von O3 in 1 beruht Kombination mit E1 Der Gegenstand des Anspruchs auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf O3 in Kombination mit E1. 9.1.1 Nächstliegender Stand der Technik und Unterscheidungsmerkmal Es ist unstreitig zwischen den Beteiligten, dass O3 als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden kann. Unstreitig ist auch, dass sich die Waage des Anspruchs 1 von der in O3 offenbarten nur dadurch unterscheidet, dass jede Rahmenkonstruktion an ihrem äußeren Umfangsrand teilweise abgewinkelte Bereiche aufweist (Merkmal M8). Denn die Rahmenkonstruktionen Umfangsrand vollständig in von O3 sind an ihrem abgewinkelten äußeren Bereichen umgeben.
9.1.2 Technischer Effekt und objektive technische Aufgabe Wie von der Einsprechenden schriftsätzlich (A1, Seite 26, dritter Absatz bis Seite 27, zweiter Absatz) und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, besteht der technische Effekt des Unterscheidungsmerkmals Rahmenkonstruktionen der Waage darin, einfacher dass die hergestellt werden können.
Die objektive technische Aufgabe besteht somit darin, eine Waage des Typs von O3 "einfach und kostengünstig und schnell herzustellen" (A1, Seite 27, erster Absatz).
9.1.3 Fehlendes Naheliegen der beanspruchten Lösung Die Einsprechende beanspruchte Lösung naheliegend sei ist der durch Heranziehen (siehe Auffassung, unten der Punkt dass Lehre 9.1.4). die von Wie E1 der Patentinhaber schriftsätzlich (B2, Seite 14) und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, besteht jedoch für den Fachmann, ausgehend von O3, keine Veranlassung zur Lösung der genannten Aufgabe auf E1 zurückzugreifen. Denn E1 offenbart eine Waage mit einem so grundlegend anderen Aufbau, der insbesondere dadurch bedingt ist, dass die Waage in E1 zwei Wägezellen aufweist, dass der Fachmann keine Gemeinsamkeiten zwischen den Waagen von O3 und E1 erkennen kann.
Auch weist die Waage von E1 tatsächlich einen vollständig umlaufenden Rand (1, 8) ohne Lücken auf (E1, Figur 2), d.h. der äußere Umfangsrand der Waage von E1 weist keine teilweise abgewinkelten Patentinhaber vorgebracht, Bereiche auf. Wie von dem wird Fachmann nicht ohne der Weiteres erkennen, dass die beiden L-Profile (4, 5) eines Lagerelements (3) der Waage von E1 (E1, Figur 1) den beiden Rahmenkonstruktionen der Waage von O3 entsprechen. Würde der Fachmann heranziehen, Wägezelle so dennoch würde er E1 zur Lösung lediglich erfahren, (2) in einem Lagerelements (3) anzuordnen ist, ausgeführten Trägern einfaches L-Profil ist (E1, Figur 1).
Hohlraum Eine der eines dass eine schienenförmigen das allgemeine Aufgabe von (4, zwei 5) als gebildet Lehre, dass die Anordnung von teilweise abgewinkelten Bereichen an einem äußeren Umfangsrand einer als Rahmenkonstruktion dienenden Platte die Herstellung der Platte vereinfacht, lässt sich aus E1 jedoch nicht ableiten. Schon die Überlegung, dass ein einfaches L-Profil als teilweise abgewinkelter Bereich angesehen werden kann, ist nicht naheliegend. Insbesondere würde, wie von dem komplexe Form Fachmann davon rechteckigen Patentinhaber ("Asymmetrie") abhalten, L-Profile geltend gemacht, die Platten von den in offenbarten, der die anstelle der E1 O3 Rahmenkonstruktionen von O3 zu verwenden (B2, Seite 14, letzter Absatz). Die Kammer teilt Entscheidung Absatz), ebenfalls vertretene dass E1 die in Auffassung keine der angefochtenen (Seite Lehre 42, enthält, vierter wie die Rahmenkonstruktion von O3 durch einfaches Abbiegen einer Platte hergestellt werden kann.
Zusammenfassend ist Fachmann, ausgehend die Kammer von O3, der Meinung, in Kombination dass der mit E1, die Rahmenkonstruktionen von O3 nicht in naheliegender Weise so umformen oder ersetzen würde, dass sie teilweise abgewinkelte Bereiche aufweisen.
9.1.4 Gegenargumente der Einsprechenden für die erfinderische Tätigkeit a) Die Einsprechende Fachmann technische E1 ist heranziehen Gebiet der Auffassung, würde, betrifft", "weil weil E1 dass der E1 dasselbe die genannte Aufgabe behandelt und weil die aus O3 bekannte Waage von demselben Typ ist wie die in Figur 1 von E1 offenbarte Waage (A1, Seite 29, zweiter und dritter Absatz).
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesen Argumenten. Wie oben in Punkt 9.1.3 dargelegt, ist der Aufbau der Waagen von O3 und E1 bereits aufgrund der Verwendung von einer unterschiedlichen grundlegend verschieden Anzahl und von nicht Wägezellen vergleichbar. Darüber hinaus betrifft O3 nicht wie E1 das Gebiet der Babywaagen.
Außerdem würde die vollständig andere Gestaltung und Herstellungsart der Rahmenkonstruktion von O3 (vollständig relativ umlaufender komplexe abgewinkelter zweidimensionale Rand; Hauptfläche; Herstellung durch Präge-/Tiefziehprozess) im Vergleich zu den Lagerelementen L-Profil; keine Herstellung durch nahelegen, E1 von E1 (einfaches, zweidimensionale Abkanten), zur Lösung dem der längliches Hauptfläche; Fachmann genannten nicht Aufgabe heranzuziehen.
b) Die Einsprechende führte weiter aus, dass der Fachmann die Lösung in E1 finde. "E1 lehrt den Fachmann nämlich, dass er durch einfaches Abkanten schnell und kostengünstig eine Rahmenkonstruktion herstellen kann. (...) Der Fachmann muss lediglich die Dimensionierung der abgekanteten hinsichtlich absolut Last Teile hinsichtlich anpassen, fachüblich was ist" (A1, Größe und für den Fachmann Seite 28, letzter Absatz).
Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen, da das in E1 offenbarte einfache Abkanten eines L-Profils nicht auf die Herstellung der relativ komplexen Form der zweidimensionalen Rahmenkonstruktion naheliegender Weise anwendbar ist. von O3 in 9.2 Berücksichtigung der Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von O1 bzw. E4 Die Kammer lässt die von der Einsprechenden erhobenen Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von O1 bzw. E4 gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 unberücksichtigt.
9.2.1 Die Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von O1 bzw. E4 während der mündlichen Einwände wurden stellen von der Verhandlung somit Beschwerdevorbringens Einsprechenden im vorgebracht. Diese Änderung des eine Sinne von erstmals Artikel 13 (2) VOBK 2020 dar. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 bleiben solche Änderungen grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die Einsprechende hat stichhaltige Gründe aufgezeigt, dass außergewöhnliche Rechtsprechung Umstände kann die vorliegen.
Kammer bei Gemäß der gefestigter Anwendung des Artikels 13 (2) VOBK 2020 auch die Kriterien, die in den Artikeln 13 (1) und 12 (4) bis (6) VOBK 2020 genannt werden, heranziehen (siehe z.B. T 2429/17, Punkt 2.2 der Entscheidungsgründe).
9.2.2 Die Einsprechende trug während der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr erst während geworden Begriff "stoffschlüssige Verbindung" Aufgrund dieser die Einsprechende Auslegung sei zur mündlichen bewusst gewesen, welche mündlichen bewusst ihr sei, der für bis dass Einwände Auslegung die Verhandlung Kammer zugrunde lege.
überraschenden Verhandlung fehlender dem nicht erfinderischer Tätigkeit ausgehend von O1 bzw. E4 erforderlich seien. Des Weiteren seien laut der Einsprechenden die Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von O1 bzw. E4 sehr relevant. Insbesondere würde der Fachmann offensichtlich auf angeschweißte Streben in der Rahmenkonstruktion von O1 verzichten, wenn er eine Waage für leichtere Objekte benötige. Ausgehend von E4 würde der Fachmann, um eine bessere gewährleisten, die beiden Wartung der Wägezelle Rahmenkonstruktionen von zu E4 miteinander verschrauben, anstatt sie zu verschweißen.
9.2.3 Die Kammer ist nicht überzeugt von den Argumenten der Einsprechenden. Die Kammer akzeptiert, dass ihre Auslegung des Begriffs "stoffschlüssige Verbindungen" nicht mit der Auslegung übereinstimmt, die in der ersten Instanz zugrunde gelegt wurde. Diese (neue) Auslegung wurde jedoch bereits in der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 vom 6. November 2020 (siehe Punkte 10.4.1 und 10.5.2) bei der Beurteilung der Neuheit des Merkmals M6 eindeutig zugrunde gelegt. Die Einsprechende kannte daher die Auslegung des Begriffs "stoffschlüssige Verbindungen" durch die seit mehr als zweieinhalb Jahren Verhandlung vor der Kammer.
In diesem Einsprechende drei mündliche Schriftsätze Verhandlung in eingereicht, vor der Kammer mündlichen Zeitraum hat die Vorbereitung auf ohne aufgrund jedoch die der für sie neuen Auslegung des Begriffs "stoffschlüssige Verbindungen" Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von O1 bzw. E4 vorzubringen.
Da die Einsprechende somit ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, diese neuen Einwände gemäß Artikel 56 EPÜ frühzeitig zu erheben, kann die Kammer die Tatsache, dass eine neue Auslegung des Begriffs "stoffschlüssige Verbindungen" den Beteiligten erstmals mitgeteilt wurde, in nicht einer als Mitteilung der Kammer außergewöhnlichen Umstand ansehen, der eine Berücksichtigung der neuen Einwände der Einsprechenden, die erstmals während der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, rechtfertigen würde. Selbst wenn eine neue Auslegung eines Begriffs des Anspruchswortlauts, die erstmals in einer der Artikel 15 (1) Mitteilung VOBK 2020 außergewöhnlicher Umstand Berücksichtigung eines wesentlichen den Beteiligten Kammer mitgeteilt anzusehen wurde, als liegt die wäre, geänderten gemäß Vorbringens eines Beteiligten im Ermessen der Kammer (siehe z.B. T 709/16, Punkt 5.4 der Entscheidungsgründe). Im vorliegenden Fall sind die neuen Einwände der Einsprechenden auch nach dem Kriterium der Eignung der Einwände, die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands ernsthaft in Frage zu stellen, d.h. der prima facie Relevanz der Einwände, nicht zuzulassen. Denn die Kammer sieht prima facie keine naheliegende Veranlassung für den Fachmann, auf die stoffschlüssigen Verbindungen der Rahmenkonstruktionen von O1 und E4 zu verzichten.
9.3 Die Einsprechende erhebt keine weiteren Einwände gegen die erfinderische Tätigkeit auf der Grundlage der Dokumente, die dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen. Auch die Kammer sieht keinen Grund die erfinderische Tätigkeit auf der Grundlage dieser Dokumente in Frage zu stellen. Wie oben im Punkt 3.5 erläutert, bleibt jedoch die Frage der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch offenkundigen 1 gegenüber der prima facie Vorbenutzung E65, sowie des relevanten prima facie relevanten Dokuments E65a allein, offen.
10. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen (Artikel 111 (1) und Artikel 11 VOBK 2020). EPÜ 10.1 Die Einsprechende hat mit Schreiben A5 neue Dokumente E65a bis E65e eingereicht. Die Kammer hat entschieden, dass die mit den Dokumenten offenkundige E65a Vorbenutzung bis E65e E65 dokumentierte der Waage QC-3265 Checkweigher, sowie das Dokument E65a zugleich als Stand der Technik, prima facie relevant sind und in dem Verfahren zu berücksichtigen sind (siehe oben Punkt 3.).
Die Auswirkung dieser Dokumente in Bezug auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands ist bislang nicht abschließend geprüft. Weiterhin weicht die von der Kammer "stoffschlüssige vorgenommene Auslegung Verbindungen" des Begriffs grundsätzlich von derjenigen ab, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag. Diese neuen Dokumente sowie die neue Auslegung der Kammer könnten sich erheblich auf Patentfähigkeit des beanspruchten die Beurteilung Gegenstands der auswirken.
Aus diesen Gründen liegt ein neuer Sachverhalt vor, dessen erstmalige Überprüfung durch vorrangigen Ziel Beschwerdeverfahrens, des die Kammer nicht mit dem nämlich der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, vereinbar ist.
10.2 Der Patentinhaber machte geltend, dass er einer Erörterung der konkreten Rahmen der Auswirkung der Artikel 54 und Dokumente E65a 56 EPÜ in der bis 65e im mündlichen Verhandlung zugestimmt hätte. Aus den oben (unter Nr. 10.1) genannten Gründen ist die Kammer der Auffassung, dass eine umfängliche und abschließende Prüfung, ob die Vorbenutzung E65 oder das Dokument E65a zum Stand der Technik gehören, und wenn ja, ob die Vorbenutzung E65 oder das Dokument E65a die Neuheit oder die Gegenstands erfinderische Frage stellen, Beschwerdeverfahrens, nämlich Überprüfung in Tätigkeit der angefochtenen mit des dem der beanspruchten Hauptzweck des gerichtlichen Entscheidung, nicht vereinbar ist. Sollten die neuen Dokumente E65a bis E65e der Aufrechterhaltung des Zwischenentscheidung entgegenstehen, ist Patents der außerdem gemäß der Einspruchsabteilung zu beachten, dass der Patentinhaber möglicherweise neue Hilfsanträge einreichen möchte.
10.3 Die Einsprechende erhob keinen Einwand gegen die Einspruchsabteilung zur Zurückverweisung.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering