Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.06.2023 – T 147/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2023:T014721.20230612

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0147/21 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 12. Juni 2023 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Baier, Martin Friedrichsplatz 9 68165 Mannheim (DE) Vertreter:

Ellwanger & Baier Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft Friedrichsplatz 9 68165 Mannheim (DE) Beschwerdegegner:

Hösker, Torsten Buchenbergweg 18 74722 Buchen (DE) (Patentinhaber) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci B. Paul I. Beckedorf Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3049316 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Dezember 2020.

Sachverhalt und Anträge

I. Der Einsprechende (Beschwerdeführer) legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von dem Patentinhaber (Beschwerdegegner) im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 3 049 316 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.

II. Mit Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 31. Januar 2023 forderte die Kammer den Beschwerdeführer gemäß den Regeln 84 (1) und 100 (1) EPÜ auf, sich darüber zu erklären, ob er trotz des Erlöschens des Patents in allen Vertragsstaaten eine Fortzusetzung des Einspruchs bzw. der Beschwerde beantragt. Weiter teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich zurückzuweisen wäre.

III. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerde aufrechtzuerhalten.

IV. Am 7. März 2023 erging die Ladung der Kammer zur mündlichen Verhandlung.

V. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2023, dass er nicht an der anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen werde und beantragte eine Entscheidung nach Aktenlage.

VI. Der Beschwerdeführer beantragte zudem zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollumfänglichen Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 049 316.

VII. Der Beschwerdegegner stellte keine Anträge, noch nahm er inhaltlich Stellung zu der Beschwerde.

VIII. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß aufrechterhaltener Fassung lautet:

"Überflurfördereinrichtung (01) zur Integration in einer Montageanlage zum Transport von Fahrzeugkomponenten (02) mittels einer auf der Überflurfördereinrichtung (01) angeordneten Fördereinrichtung (03), mit zumindest einem Traggerüst (04), wobei das Traggerüst (04) eine Länge von mehr als 5 m und eine Breite von mehr als 2 m aufweist, und wobei die Fördereinrichtung (03) am Traggerüst (04) montierbar ist, und wobei das Traggerüst (04) und die Fördereinrichtung (03) eine steife Förderschicht bilden, in oder an der die Fahrzeugkomponenten (02) von einer Eingabestelle zu einer Ausgabestelle transportiert werden können, und wobei die Überflurfördereinrichtung (01) mit Lagerungsmitteln (13) an der Deckenkonstruktion (10)der Montageanlage hängend gelagert ist, und wobei durch die hängende Lagerung der Überflurfördereinrichtung (01) an der Deckenkonstruktion (10) der Montageanlage zwischen der Unterseite des Traggerüsts (04) und der Oberseite des Bodens der Montageanlage ein zur Bauteilmontage und/oder zum Bauteiltransport geeigneter, begehbarer und/oder befahrbarer Freiraum (18) gebildet wird, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den an der Deckenkonstruktion (10) der Montageanlage befestigten Lagerungsmitteln (13) einerseits und dem Traggerüst(04) anderseits eine Befestigungsebene (14) vorgesehen ist, wobei die Befestigungsebene (14) lastübertragend mit den Lagerungsmitteln (13) einerseits und dem Traggerüst (04) anderseits verbunden ist, und wobei die Befestigungsebene (14) aus sich einander kreuzend angeordneten, biegesteifen Stahlträgern (15, 16) gebildet ist, wobei die Stahlträger (15, 16) in den Kreuzungspunkten (17) lastübertragend miteinander verbunden sind, wobei die sich kreuzend angeordneten Stahlträger (15, 16) ein Raster von viereckigen Zwischenfeldern (25) bilden, und wobei die Befestigungsebene (14) zwei Schichten umfasst, wobei die erste Schicht mehrere parallel zueinander in Längsrichtung verlaufende Stahlträger (15) umfasst, und wobei die zweite Schicht mehrere parallel zueinander in Querrichtung verlaufende Stahlträger (16) umfasst."

IX. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokument Bezug genommen:

D8: CN 101734475 A; D28: GB 1 175 711 A1; D29: GB 1 310 023 A; D30: WO 96/25565 A1; D31: WO 82/03236 A1.

Entscheidungsgründe§

1. Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 fristgerecht die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Dieses ist daher gemäß den Regeln 84 (1) und 100 (1) EPÜ fortzusetzen.

2. Die vorliegende Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK 2020. Die Beschwerdesache ist auf der Grundlage der zu überprüfenden angefochtenen Entscheidung und des umfänglichen schriftsätzlichen Vorbringens des Beschwerdeführers unter Wahrung dessen Rechte gemäß Artikel 113 (1) und 116 (1) EPÜ entscheidungsreif, so dass der ursprünglich anberaumte Termin zur mündlich Verhandlung aufgehoben wird.

3. Nachdem die von der Kammer in den Punkten 9. und 10. der Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ dargelegte vorläufige Meinung zur Zulassung der Dokumente D28 bis D31 sowie zur Zulassung des Einwands mangelnder Neuheit des Gegenstand von Anspruch 1 gemäß aufrechterhaltener Fassung gegenüber der Lehre des Dokuments D8 von dem Beschwerdeführer weder weiter kommentiert noch bestritten wurde, sieht die Kammer - nachdem sie erneut alle relevanten Aspekte in Bezug auf diese Frage berücksichtigt hat - keinen Grund, von ihren in der Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ getroffenen Feststellungen abzuweichen und bestätigt diese, wie im Folgenden näher dargestellt.

4. Zulassung der Dokumente D28 bis D31 ins Verfahren 4.1 Der Beschwerdeführer legte erstmalig mit der Beschwerde die Dokumente D28 bis D31 vor und stützte darauf ausgehend von der Lehre des Dokuments D8 als nächstliegender Stand der Technik sämtliche Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstandes von Anspruch 1 gemäß aufrechterhaltener Fassung (vgl. Punkt VI. der Beschwerdebegründung).

4.2 Gemäß Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK 2020 lässt die Kammer Tatsachen und Einwände, die im Einspruchsverfahren vorzubringen gewesen wären, nicht zu, es sei denn, die Umstände des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen eine Zulassung.

4.3 Es ist weder erkennbar noch wurde dazu vorgetragen, weshalb die von dem Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Dokumente D28 und D31 nicht bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht werden konnten, noch wurden Umstände der Beschwerdesache geltend gemacht, die eine Zulassung der genannten Dokumente rechtfertigten.

4.4 Die Dokumente D28 bis D31 und entsprechend die darauf gründenden Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit sind daher in Anwendung von Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK 2020 nicht ins Verfahren zulassen.

5. Zulassung des Neuheitseinwands 5.1 Der Beschwerdeführer erhob ferner erstmalig mit der Beschwerde einen Einwand mangelnder Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß aufrechterhaltener Fassung gegenüber der Lehre des Dokuments D8 (vgl. Punkt V. der Beschwerdebegründung). Er machte keine Gründe geltend, weshalb er im Einspruchsverfahren gehindert gewesen wäre, einen solchen Einwand zu erheben, noch weshalb Umstände der Beschwerdesache die Zulassung des Einwands zu diesem späten Verfahrensstand rechtfertigten.

5.2 Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf den Gegenstand von Anspruch 1 gemäß aufrechterhaltner Fassung (dem Hilfsantrag 1 des Einspruchsverfahrens) vor der Einspruchsabteilung die Neuheit gegenüber der Lehre des Dokuments D8 ausdrücklich anerkannte (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 6, Absatz 7, sowie Punkte 13 und 14.2 der Entscheidungsgründe), vermag die Kammer keine Rechtfertigung für eine Zulassung des Neuheitseinwands erkennen.

5.3 Der Einwand mangelnder Neuheit ist daher in Anwendung von Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK 2020 nicht ins Verfahren zulassen.

6. Die Ergebnis liegen damit keine in zulässiger Weise vorgetragenen Einwände vor, die eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung darlegen könnten.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall A. Pieracci