Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.06.2023 – T 483/20
Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2023:T048320.20230606
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0483/20 - 3.5.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 6. Juni 2023 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Harting Electric GmbH & Co. KG Wilhelm-Harting-Strasse 1 32339 Espelkamp (DE) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Beschwerdeführerin:
Phoenix Contact GmbH & Co. KG Flachsmarktstrasse 8 32825 Blomberg (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Gesthuysen Patentanwälte Patentanwälte Huyssenallee 100 45128 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3080875 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Januar 2020.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Lord C.D. Vassoille W. Ungler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung mit der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 3 080 875 in geänderter Fassung die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. In der angefochtenen Entscheidung hatte die Einspruchsabteilung insbesondere festgestellt, dass der Hilfsantrag 19 die Erfordernisse der Artikel 123 (2) EPÜ und Artikel 56 EPÜ erfülle.
III. In einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mit, wonach Anspruch 1 des erteilten Patents und der Hilfsanträge 1 bis 18, jeweils in den Versionen A bis G sowie der Hilfsantrag 20, nicht das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllen. Ferner teilte die Kammer den Parteien mit, dass der Hilfsantrag 1-H voraussichtlich nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen sein wird.
IV. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 6. Juni 2023 statt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 18 in einer der Versionen A bis G, eingereicht mit Schreiben vom 6. September 2019, weiter hilfsweise in der Fassung des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrags 1-H, der sich in der Reihenfolge an den Hilfsantrag 1-G anschließt, weiter hilfsweise beantragte die Patentinhaberin die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, zudem das angefochtene Patent in der Fassung des mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrags 20 aufrecht zu erhalten. Die Patentinhaberin beantragte weiterhin die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung, sollte die Kammer nicht bereits das Vorliegen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit für den Hauptantrag oder die Hilfsanträge bejahen. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde der Patentinhaberin als unzulässig zu verwerfen, weiterhin die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Ferner beantragte sie, den Hilfsantrag 1-H und den Hilfsantrag 20 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Weiterhin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie den Widerruf des angefochtenen Patents.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent in der erteilten Fassung) hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern kammerseitig hinzugefügt):
"[M1] Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3,3’), mit [M1.1] einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3,3') in einer Ebene und [M1.2] einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, [M2] wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3,3’) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und [M3] ein aufgenommenes Modul (3, 3') im Haltezustand fixiert ist, [M4] wobei der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, [M5] wobei der Grundabschnitt (1) als Grundrahmen (1) ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass [M6] der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2') am Grundrahmen (1) ausgeführt ist, [M7] wobei die Wangenteile (2,2’) federelastische Laschen (22,22’) aufweisen, [M7.1] die sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und [M7.2] in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23’) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31,31') eines Moduls (3, 3’) angeordnet ist."
VI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 weist in den Versionen B, D, F und G gegenüber dem Anspruch 1 des erteilten Patents unter anderem jeweils die folgende Änderung des Merkmals M7 auf (Hervorhebung kammerseitig hinzugefügt):
"... wobei die Wangenteile (2, 2') federelastische, freistehende Laschen (22, 22') aufweisen, die durch Schlitze gebildet sind und ..."
VII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 weist in den Versionen A, C und E jeweils unverändert das Merkmal M7 des erteilten Anspruchs 1 auf ("wobei die Wangenteile (2, 2') federelastische Laschen (22, 22') aufweisen,").
VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1-H weist den folgenden Wortlaut auf (Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem Hauptantrag und Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern kammerseitig hinzugefügt):
"[M1] Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3,3’), mit [M1.1] einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3,3') in einer Ebene und [M1.2] einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, [M2] wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3,3’) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und [M3] ein aufgenommenes Modul (3, 3') im Haltezustand fixiert ist, [M4] wobei der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet sind, [M5] wobei der Grundabschnitt (1) als Grundrahmen (1) ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass [M6] der Verformungsabschnitt als wenigstens zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2') am Grundrahmen (1) ausgeführt ist, [M7] wobei die Wangenteile (2, 2') federelastische, freistehende Laschen (22, 22') aufweisen, die durch Schlitze im jeweiligen Wangenteil (2,2') gebildet sind und sich in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und [M7.2] in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23') als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31') eines Moduls (3, 3') angeordnet ist, wobei sich die Laschen (22, 22') der einander qegenüberliegenden Wangenteile (2, 2') jeweils gegenüberliegen, [M7.1] wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt das Grundrahmens (1) hinaus erstrecken, [M7.3] indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster (23, 23') vorgesehen ist, über eine erste Kante eines Seitenteils (12, 12') des Grundrahmens (1) hinausragen, so dass sie von einem einzuführenden Modul (3, 3') ausgelenkt werden können, [M8] wobei der Grundabschnitt (1) einen Teil (K, K') des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt (1) angeordnet ist."
Die Ansprüche 2 bis 5 sind von Anspruch 1 abhängig.
IX. Der unabhängige Verfahrensanspruch 6 des Hilfsantrags 1-H hat den folgenden Wortlaut:
"Verfahren zur Herstellung eines Halterahmens für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3'), mit einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3') in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einführzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einführzustand ein Einführen wenigstens eines Moduls (3, 3') in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3, 3') im Haltezustand fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet werden, wobei der Grundabschnitt (1) als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2') am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2') federelastische, freistehende Laschen (22, 22') aufweisen, die durch Schlitze im jeweiligen Wangenteil (2, 2') gebildet sind und in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23') als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31') eines Moduls (3, 3') angeordnet ist, wobei sich die Laschen (22, 22') der einander gegenüberliegenden Wangenteile (2, 2') jeweils gegenüberliegen, wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster (23, 23') vorgesehen ist, über eine erste Kante eines Seitenteils (12, 12')des Grundrahmens (1) hinausragen, so dass sie von einem einzuführenden Modul (3, 3') ausgelenkt werden können, wobei der Grundabschnitt (1) einen Teil (K, K') des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt (1) angeordnet ist."
Die Ansprüche 7 bis 12 sind abhängig von Anspruch 6. X. Der weitere unabhängige Verfahrensanspruch 13 hat den folgenden Wortlaut:
"Verfahren zum Einführen eines Moduls (3, 3') in einen Halterahmen für einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3, 3'), mit einem Einführen des Moduls (3, 3') in einen Grundabschnitt (1) des Halterahmens zur Fixierung des Moduls (3, 3') in einer Ebene und einem Fixieren des Moduls (3, 31) im Grundabschnitt (1) durch Verformen eines Verformungsabschnitts des Halterahmens, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundabschnitt (1) wenigstens teilweise aus einem ersten Werkstoff und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus einem zweiten, anderen Werkstoff gebildet sind, wobei das Verformen nur ein Verformen des zweiten Werkstoffs umfasst, wobei der Grundabschnitt (1) als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als zwei einander gegenüberliegende Wangenteile (2, 2') am Grundrahmen (1) ausgeführt sind, wobei die Wangenteile (2, 2') federelastische, freistehende Laschen (22, 22') aufweisen, die durch Schlitze im jeweiligen Wangenteil (2, 2') gebildet sind, wobei sich die Laschen (22, 22') der einander gegenüberliegenden Wangenteile (2, 2') jeweils gegenüberliegen, wobei das Fixieren des Moduls (3, 31) durch ein jeweiliges Aufnehmen einer Rastnase (31, 31) des Moduls (3,3') in einem Rastfenster (23, 23') erfolgt, das als Rastelement in einer der Laschen (22, 22') angeordnet ist, wobei sich die federelastischen Laschen in der Richtung quer zur Ebene über einen umlaufenden Abschnitt des Grundrahmens (1) hinaus erstrecken, indem sie mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster (23, 23') vorgesehen ist, über eine erste Kante eines Seitenteils (12, 12') des Grundrahmens (1) hinausragen, so dass sie von einem einzuführenden Modul (3, 31) ausgelenkt werden können, wobei der Grundabschnitt (1) einen Teil (K, K') des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt (1) angeordnet ist."
XI. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Patentinhaberin können wie folgt zusammengefasst werden:
Hauptantrag und Hilfsanträge 1-A bis 1-G - Zulässigkeit der Änderungen Aus dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergebe sich bereits implizit, dass Schlitze in dem Wangenteil vorgesehen sein müssen. Eine andere Art, die Laschen des Wangenteils zu bilden, gebe es nicht. Der Fachmann verstehe den allgemeinen Beschreibungsteil, insbesondere auf Seite 7, letzter Absatz der ursprünglichen Anmeldung, weiterhin als Offenbarung für Laschen, auch wenn diese dort nicht ausdrücklich genannt seien. Diese Offenbarung sei unabhängig von dem spezifischen Ausführungsbeispiel, wonach die Laschen durch Schlitze in dem Wangenteil gebildet werden. Im Übrigen würde der Fachmann erkennen, dass die konkrete Art der Herstellung der Laschen für die Haltefunktion der Laschen ohne Bedeutung sei. Selbst wenn es sich somit bei dem Merkmal M7 um eine Verallgemeinerung der ursprünglichen Offenbarung auf Seite 10, erster Absatz handeln würde, so sei diese Verallgemeinerung jedenfalls nicht unzulässig.
Ferner ergebe sich zwangsläufig aus der im Anspruch 1 der Hilfsanträge 1-B, 1-D, 1-F und 1-G vorgenommenen Konkretisierung der Laschen, wonach diese durch Schlitze gebildet werden, dass die Schlitze im jeweiligen Wangenteil gebildet sind. Bei einer anderen Art der Ausgestaltung der Laschen würde der Fachmann die Bereiche zwischen den Laschen nicht als Schlitze ansehen, zumindest nicht als solche, die durch Schlitze gebildet seien. Auch im Lichte der Beschreibung könnten die Laschen nur so verstanden werden, dass sie integraler Bestandteil der Wangenteile seien. Eine weitere Konkretisierung des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Anordnung der Laschen dahingehend, dass sie in dem jeweiligen Wangenteil angeordnet sind, sei daher nicht erforderlich.
Hilfsantrag 1-H - Zulassung in das Beschwerdeverfahren Der neue Hilfsantrag 1-H sei in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die Einsprechende habe erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung davon Kenntnis erlangt, dass auch das Merkmal M8 des Hilfsantrags 1-G (gemäß dem ursprünglichen Anspruch 3) nach der Auffassung der Einspruchsabteilung gegen das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ verstoße. Trotz der Ausräumung der von der Einspruchsabteilung erhobenen weiteren Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ gegen den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1-G hätte die Einreichung des Hilfsantrags 1-H zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags das entsprechende Merkmal M8 enthalte. Hilfsantrag 1-H – Zulässigkeit der Änderungen Eine weitere Konkretisierung der Schlitze im Lichte der Beschreibung auf Seite 10, erster Absatz ("... an seiner ersten Kante beginnende und sich bevorzugt in das Wangenteil hinein verlaufende ... Schlitze") sei nicht erforderlich, denn die beanspruchten freistehenden Laschen, welche durch Schlitze im jeweiligen Wangenteil gebildet werden, implizierten bereits die betreffende Offenbarung auf Seite 10. Bei der ursprünglichen Offenbarung der Rastfenster sei zu beachten, dass der gleiche Maßstab bei der Interpretation des Anspruchs 1 und der Beschreibung anzulegen sei. Von der ursprünglichen Gesamtoffenbarung sei jedenfalls eine Ausführungsform umfasst, bei der sich die Rastfenster unterhalb der ersten Kante der Wangenteile erstrecken. Aus den Figuren 4a und 4b sei nicht unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass die Rastfenster ausschließlich oberhalb der ersten Kante der Wangenteile angeordnet seien.
Die Kombination des Merkmals M8 mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 sei von der ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung umfasst. Der Fachmann erkenne, dass es sich bei dem Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 3, entsprechend Merkmal M8 des Hilfsantrags 1-H, um eine Konkretisierung des erfindungsgemäßen Halterahmens handele, die er auf die in den Figuren gezeigte Ausführungsform des Halterahmens ohne Weiteres anwenden könne.
Hilfsantrag 1-H – Klarheit Es bestehe kein Klarheitsproblem im Hinblick auf das Merkmal M7.3, wonach die Laschen insbesondere mit einem freien Ende, in dem das Rastfenster vorgesehen ist, über eine erste Kante eines Seitenteils des Grundrahmens hinausragen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob sich die Rastfenster bis unterhalb der ersten Kante der Wangenteile erstrecken oder nicht. Entscheidend sei vielmehr die Funktion der Rastfenster zur Aufnahme der Rastnase gemäß Merkmal M7.2 ungeachtet ihrer Form im Verhältnis zu den Rastnasen.
XII. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Einsprechenden können wie folgt zusammengefasst werden:
Zulässigkeit der Beschwerde der Patentinhaberin Die Beschwerde der Patentinhaberin sei unzulässig, da sie nichts zum Einspruchsgrund der mangelnden Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber El und E4 vorgetragen habe. Dieser Einwand sei in der angefochtenen Entscheidung unter Punkt 4.3 als Widerrufsgrund bestätigt worden.
Hauptantrag und Hilfsanträge 1-A bis 1-G - Zulässigkeit der Änderungen Das Merkmal M7 sei ausschließlich im Rahmen der auf Seite 10, erster Absatz offenbarten spezifischen Ausführungsform ursprünglich offenbart:
"Das Wangenteil besitzt ... an seiner ersten Kante beginnende und sich ... in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil hinein verlaufende, ... , Schlitze, wodurch im Wangenteil frei stehende Laschen gebildet sind." Eine entsprechende Ausgestaltung sei auch in den Figuren erkennbar. Durch das Weglassen insbesondere des Merkmals, dass die federelastischen Laschen durch Schlitze im Wangenteil gebildet sind, ergebe sich eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Der allgemeine Teil der ursprünglichen Beschreibung, insbesondere auf Seite 7, bilde ebenfalls keine Offenbarungsgrundlage für federelastische Laschen allgemeiner Art und somit unabhängig von der auf Seite 10 beschriebenen und in den Figuren dargestellten konkreten Ausführung der Laschen, die durch Schlitze in dem Wangenteil gebildet werden.
Keiner der Hilfsanträge 1A bis 1G konkretisiere im Anspruch 1 die Laschen dahingehend, dass diese durch Schlitze im jeweiligen Wangenteil gebildet werden. Vor diesem Hintergrund erfülle keiner dieser Hilfsanträge die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ. Hilfsantrag 1-H - Zulassung in das Beschwerdeverfahren Der Hilfsantrag 1-H sei verspätet und damit nicht ins Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die Einspruchsabteilung hatte im Hinblick auf das Merkmal M7 bereits in ihrer vorläufigen Meinung Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der entsprechenden Änderung geäußert. Dieser Einwand musste der Patentinhaberin somit bekannt sein. Ferner habe die Patentinhaberin in Reaktion auf die vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung am letzten Tag der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gesetzten Frist Hilfsanträge 1 bis 18 zusammen mit Varianten A bis G dieser Hilfsanträge eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Patentinhaberin nicht bereits zu dem damaligen Zeitpunkt auch den neuen Hilfsantrag 1-H eingereicht habe. Ferner habe für sie noch die Möglichkeit bestanden, den neuen Hilfsantrag 1–H in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung einzureichen.
Hilfsantrag 1-H - Unzulässigkeit der Änderungen Das Merkmal M7 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1-H stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, da es sich um eine unzulässige verallgemeinernde Isolierung von Merkmalen der konkret beschriebenen Ausführungsform handele. Insbesondere sei auf Seite 10, erster Absatz der ursprünglichen Anmeldung offenbart, dass das Wangenteil an seiner ersten Kante beginnend und sich in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil hinein verlaufende Schlitze besitzt. Das entsprechende Merkmal sei nicht in den Anspruch 1 aufgenommen worden. Ferner umfasse der nunmehr geschützte Gegenstand auch Ausführungsformen, bei denen ein Wangenteil nicht mindestens zwei Schlitze und somit mindestens drei Laschen aufweise, da sich im Merkmal M7 die Begriffe "Laschen" und "Schlitze" jeweils nur auf beide Wangenteile gemeinsam betrachtet bezögen. Die ursprüngliche Offenbarung beschränke sich jedoch auf ein einzelnes Wangenteil, das jeweils mehrere Schlitze besitze, sodass in einem Wangenteil mindestens drei Laschen gebildet würden.
Die Merkmale M7.1 und M7.3 erfüllten ferner nicht die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ, weil der Fachmann den ursprünglichen Figuren 4a und 4b nur entnehmen könne, dass die Laschen mit ihren Rastfenstern vollständig oberhalb der oberen Kante der Seitenteile des Grundrahmens angeordnet seien. Nach der Auffassung der Patentinhaberin sollen jedoch auch Ausführungsformen von Anspruch 1 umfasst sein, bei denen die Rastfenster nur zum Teil oberhalb einer Kante des Grundrahmens liegen.
Das Merkmal M8 des Hilfsantrags 1-H beruhe zwar wortwörtlich auf dem ursprünglichen abhängigen Anspruch 3. Die Kombination der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 3 mit den auf der Beschreibung und den Figuren beruhenden Merkmalen gehe jedoch nicht aus der ursprünglichen Offenbarung hervor. Insbesondere sei das Merkmal M8 nicht in den Figuren dargestellt und sei somit nicht Teil der dargestellten und ursprünglich offenbarten Ausführungsform. Der Fachmann erkenne ferner nicht, dass das Merkmal M8 mit der in den Figuren dargestellten Ausführungsform des Halterahmens kombinierbar sei.
Hilfsantrag 1-H - Klarheit (Artikel 84 EPÜ) Der Ausdruck "hinausragen" in Merkmal M7.3 des Anspruchs 1 sei unklar. Die Patentinhaberin wolle das Merkmal so verstanden haben, dass davon auch eine Lasche umfasst ist, bei der das Rastfenster nur zum Teil oberhalb einer Kante des Grundrahmens liegt. Die Einspruchsabteilung habe das Merkmal hingegen so ausgelegt, dass Laschen, bei denen der untere Teil des Rastfensters unterhalb der Kante des Grundrahmens angeordnet ist, nicht von Anspruch 1 umfasst seien.
Entscheidungsgründe§
1. Zulässigkeit der Beschwerde der Patentinhaberin 1.1 Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.
1.2 Die angefochtene Entscheidung enthält unter Punkt 4.3 unter dem Titel "Obiter-Dictum" Bemerkungen der Einspruchsabteilung zur Frage der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber den Dokumenten El und E4. Entsprechende unverbindliche Bemerkungen der Einspruchsabteilung sind nicht Teil der angefochtenen Entscheidung, sondern haben vielmehr rein informativen Charakter und dienen üblicherweise zum Zwecke der Verhinderung einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung.
Bereits aus diesem Grund greift der Einwand der Einsprechenden gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Patentinhaberin nicht.
1.3 Ungeachtet dessen ist die Beschwerde der Patentinhaberin auch deshalb zulässig, weil die Zulässigkeit der Beschwerde nur als Ganzes beurteilt werden kann. Deshalb ist es irrelevant, ob einzelne Anträge der Patentinhaberin hinreichend begründet sind. Sobald die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 108 und Regel 99 (2) EPÜ für mindestens einen Antrag erfüllt sind, ist die Beschwerde als Ganzes zulässig (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Auflage 2019, V.A.2.6.3a)).
Diese Voraussetzung ist vorliegend in jedem Fall für die Hilfsanträge 1 bis 18 in ihren jeweiligen Versionen A bis G in Verbindung mit dem Vortrag zum Hauptantrag gegeben (siehe die Punkte 2.1, 3 und 4 der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin).
1.4 Die Beschwerde der Patentinhaberin erfüllt daher insgesamt die Voraussetzungen nach Artikel 108 und Regel 99 (2) EPÜ und ist damit zulässig im Sinne dieser Vorschriften.
2. Hauptantrag - 2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (siehe WO 2015/085995 A1) hinaus.
2.2 Insbesondere ist die durch das Merkmal M7 des erteilen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag vorgenommene Änderung nicht den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnehmbar, wonach:
Änderungen (Artikel 100 c) EPÜ) "die Wangenteile (2, 2') federelastische Laschen (22, 22') aufweisen" 2.3 Das Merkmal M7 findet sich unstreitig nicht in den ursprünglichen Ansprüchen, sodass es in seiner Breite unmittelbar und eindeutig nur aus der ursprünglichen Beschreibung und/oder aus den Figuren hervorgehen kann. Dort findet sich jedoch keine Offenbarung von federelastischen Laschen, die anders als freistehend und durch Schlitze in den Wangenteilen gebildet sind. Die ursprüngliche Beschreibung offenbart diesbezüglich auf Seite 10, erster Absatz folgendes:
"Das Wangenteil besitzt insbesondere in regelmäßigen Abständen an seiner ersten Kante beginnende und sich bevorzugt rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil hinein verlaufende, bevorzugt geradlinige, Schlitze, wodurch im Wangenteil frei stehende Laschen gebildet sind." (Hervorhebung hinzugefügt) 2.4 Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, dass die vorstehend wiedergegebene Passage zur allgemeinen Beschreibung der Erfindung gehöre. Dies mag zwar zutreffen, der Fachmann würde jedoch ohne Weiteres erkennen, dass diese Beschreibung übereinstimmend mit der einzigen in den Figuren dargestellten Ausführungsform der Erfindung ist. Wie insbesondere aus den Figuren 2a bis 2d sowie 4a und 4b des Patents ersichtlich ist, sind in den Wangenteilen Schlitze vorgesehen, durch welche freistehende federelastische Laschen gebildet werden, um das Einführen von Modulen in den Halterahmen zu ermöglichen. Die Laschen sind somit integraler Bestandteil der Wangenteile und nicht auf andere Weise mit den Wangenteilen verbunden oder daran angebracht, was von dem Wortlaut "federelastische Laschen (22,22') aufweisen" gemäß Merkmal M7 mitumfasst ist.
2.5 Die ursprüngliche Anmeldung offenbart keinerlei technisch alternative Ausgestaltung, nach der die Laschen auf andere Art und Weise als durch Schlitze in den Wangenteilen gebildet sind. Dies gilt insbesondere auch für die Figuren 2a bis 2d und 4a und 4b, die, wie oben dargelegt, ebenfalls eine Ausgestaltung der Laschen durch Schlitze in den Wangenteilen offenbaren.
2.6 Auch der weitere allgemeine Beschreibungsteil der ursprünglichen Anmeldung liefert dem Fachmann keinerlei explizite oder implizite Hinweise auf Laschen, die durch andere Art und Weise als durch Schlitze in den Wangenteilen gebildet werden. Die bloße Tatsache, dass aus der allgemeinen Beschreibung der Erfindung hervorgeht, dass die Wangenteile die Aufnahme der Module ermöglichen müssen und insbesondere federelastisches Blech vorgesehen sein kann, würde der Fachmann jedenfalls nicht in Zusammenhang mit Laschen verstehen, die anders als die auf Seite 10 beschriebene Art ausgestaltet sein können.
2.7 Entgegen dem Argument der Patentinhaberin ist die Zwischenverallgemeinerung auch unzulässig, denn der Fachmann erkennt sie aus den vorstehend genannten Gründen nicht als von der ursprünglichen Offenbarung umfasst an. Vielmehr stellen andere Ausgestaltungen der Laschen im Hinblick auf die Wangenteile neue technische Informationen dar, die der Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.
2.8 Die Patentinhaberin hat weiter argumentiert, dass eine Konkretisierung des Anspruchs 1 dahingehend, dass die Laschen nicht nur durch Schlitze gebildet sind, sondern die Schlitze darüber hinaus im jeweiligen Wangenteil ausgebildet sind, nicht erforderlich sei. Es sei nämlich bereits durch das Vorhandensein von Schlitzen klar, dass diese zwangsläufig im jeweiligen Wangenteil ausgebildet sein müssen. Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt. Ohne die Konkretisierung "im jeweiligen Wangenteil" sind von Anspruch 1 technische Ausgestaltungen mitumfasst, die nicht durch den Umfang der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gedeckt sind.
In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der erteilte Anspruch 1 über den Zusammenhang zwischen den Wangenteilen und den Laschen lediglich besagt, dass die Wangenteile federelastische Laschen aufweisen. Dieser Wortlaut lässt völlig offen, in welchem konkreten konstruktiven Zusammenhang die Wangenteile und die Laschen stehen und insbesondere, ob die Laschen integraler Bestandteil der Wangenteile sind oder nicht. Daran vermag auch die allgemeine Definition nichts zu ändern, wonach die Laschen durch Schlitze gebildet sind. Erst die Definition, dass die Schlitze in dem jeweiligen Wangenteil gebildet sind, lässt den Fachmann nämlich zweifelsfrei erkennen, dass die Laschen integraler Bestandteil der Wangenteile sind. Dies entspricht der einzigen ursprünglich offenbarten Ausgestaltung der Laschen.
2.9 Hingegen stellt nach Überzeugung der Kammer die Nichtaufnahme des Beschreibungsteils auf Seite 10, erster Absatz, wonach die Schlitze in regelmäßigen Abständen an seiner ersten Kante beginnen und in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil hinein verlaufen, keine Erweiterung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus dar. Aus der erfindungsgemäßen Funktion der Laschen ergibt sich nämlich implizit, in welcher Richtung sich die Schlitze in dem Wangenteil erstrecken müssen, um das Einführen von Modulen mittels der federelastischen Laschen zu ermöglichen. Eine Definition des beanspruchten Halterahmens, welche über die Ausgestaltung der Laschen als freistehend und durch Schlitze in dem jeweiligen Wangenteil gebildet hinaus geht, hält die Kammer daher im Lichte der Gesamtoffenbarung des Patents weder für gerechtfertigt noch für erforderlich.
Die Kammer ist daher insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass der Einspruchsgrund unter Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht.
3. Hilfsanträge 1A bis 1G - Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 3.1 Aus den zum Hauptantrag genannten Gründen verstoßen auch die Hilfsanträge 1-A bis 1-G gegen das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ.
3.2 Anspruch 1 der Hilfsanträge 1A, 1C und 1D weist jeweils das Merkmal M7 unverändert auf. Für diese Hilfsanträge gelten daher die zum Hauptantrag unter Ziffer 2. dargelegten Gründe entsprechend.
3.3 Anspruch 1 der Hilfsanträge 1-B, 1-E, 1-F und 1-G weist jeweils das Merkmal M7 in folgender geänderter Fassung auf:
"... wobei die Wangenteile (2, 2') federelastische, freistehende Laschen (22, 22') aufweisen, die durch Schlitze gebildet sind und ..." Zwar ist der Anspruch 1 der Hilfsanträge 1-B, 1-E, 1-F und 1-G nunmehr dahingehend konkretisiert, dass die Laschen durch Schlitze gebildet sind. Jedoch ist das Merkmal M7 nicht dahingehend eingeschränkt, dass die Schlitze in dem jeweiligen Wangenteil angeordnet sind, wie in der Beschreibung auf Seite 10, erster Absatz und Figuren 2a bis 2d sowie 4a und 4b dargelegt ist. Wie unter Ziffer 2.8 oben ausgeführt ist, stellt ein entsprechend geänderter Anspruch nach wie vor eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar und ist somit nicht geeignet den Einwand unter Artikel 123 (2) EPÜ auszuräumen.
3.4 Insgesamt ist die Kammer daher zu dem Schluss gelangt, dass jeder der Hilfsanträge 1-A bis 1-G gegen das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ verstößt und daher nicht gewährbar ist.
3.5 Der Hilfsantrag 1-H war in der Reihenfolge nach dem Hilfsantrag 1-G und somit vor den Hilfsanträgen 2 bis 18 in ihren jeweiligen Versionen A bis G beantragt. Es war daher nicht notwendig, die weiteren Hilfsanträge 2 bis 18 in ihren jeweiligen Versionen A bis G an dieser Stelle zu erörtern.
4. Hilfsantrag 1-H - Zulassung in das Beschwerdeverfahren (Artikel 12 (6) VOBK 2020) 4.1 Die Patentinhaberin hat den Hilfsantrag 1-H erstmals mit ihrer Beschwerdebegründung vorgelegt. Die Kammer hat das ihr unter Artikel 12 (6) VOBK 2020 zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, den Hilfsantrag 1-H in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
4.2 Nach Artikel 12 (6) VOBK 2020 lässt die Kammer Anträge nicht zu, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. Im vorliegenden Fall sieht die Kammer bereits nicht das Kriterium von Artikel 12 (6) VOBK 2020 als erfüllt an, wonach der Hilfsantrag 1-H in dem Verfahren vor der Einspruchsabteilung vorzubringen gewesen wäre.
4.3 Die Einsprechende hat argumentiert, dass bereits die Hilfsanträge 1 bis 18, jeweils zusammen mit ihren Versionen A bis G, spät, nämlich erst am letzten Tag der von der Einspruchsabteilung gesetzten Schriftsatzfrist nach Regel 116 EPÜ (6. September 2019) eingereicht wurden. Ihrer Auffassung nach wäre die Einreichung der Hilfsantrag 1-H bereits mit diesen Hilfsanträgen, spätestens jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, geboten gewesen. Die Kammer hält dieses Argument aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht für überzeugend.
4.4 Die Einspruchsabteilung hat sich zu der konkreten Merkmalskombination des Hilfsantrags 1-G (siehe Seite 19 der Entscheidungsbegründung) erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert und festgestellt, dass sie eine unzulässige Änderung des beanspruchten Gegenstands bedinge (siehe die Bemerkungen der Einspruchsabteilung unter Punkt 5.1.4 auf Seite 7 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 8. November 2019). Die entsprechende Passage des Protokolls über die mündliche Verhandlung lautet wie folgt:
"Die erste Prüferin listete die aus Sicht der Einspruchsabteilung noch bestehenden Einwände (im Zusammenhang mit Artikel 100(c) EPÜ) auf:
- Merkmal M7: die Wangenteile haben Schlitze, durch die Laschen gebildet sind; - Merkmal M7.1: eine Kante des Grundrahmens ist nicht definiert. Nur die Kannten [sic] der Seitenteile sind in der Anmeldung offenbart (Seite 14, Absatz 2). - der letzte Teil des Anspruchs entspricht nicht den Figuren."
Mit "der letzte Teil des Anspruchs" bezieht sich die Einspruchsabteilung unstreitig auf das Merkmal M8 des Hilfsantrags 1-G. 4.5 Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Hilfsantrag 1-H räumt den erstgenannten Einwand dadurch aus, dass das Merkmal M7 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1-H nunmehr spezifiziert, dass die Laschen durch Schlitze "im jeweiligen Wangenteil" gebildet sind. Ferner wird der zweitgenannte Einwand im Hinblick auf das Merkmal M7.1 dadurch ausgeräumt, dass die Kante des Grundrahmens nunmehr gemäß Merkmal M7.3 als "erste Kante eines Seitenteils (12, 12') des Grundrahmens" definiert ist. Somit wird lediglich der drittgenannte Einwand der Einspruchsabteilung durch den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1-H nicht ausgeräumt.
4.6 Zwar stimmt die Kammer grundsätzlich mit der Einsprechenden darin überein, dass die Patentinhaberin Gelegenheit hatte, in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung den Hilfsantrag 1-H (in der Reihenfolge vor dem Hilfsantrag 19) einzureichen. Jedoch hatte sie hierzu keine Veranlassung, denn die Zulassung und Gewährbarkeit des Hilfsantrags 1-H hatte aus den vorstehend genannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Wie oben dargelegt, räumt der Hilfsantrag 1-H nämlich die Einwände der Einspruchsabteilung unter Artikel 123 (2) EPÜ im Hinblick auf die Merkmale M7 und M7.1 (in Verbindung mit Merkmal M7.3) aus. Allerdings ist das Merkmal M8 unverändert im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1-H enthalten und die Patentinhaberin konnte nicht erwarten, dass die Einspruchsabteilung ihre Meinung in diesem Punkt ändern würde.
Die Patentinhaberin hatte somit gute Gründe den Hilfsantrag 1-H nicht zur Disposition zu stellen und stattdessen den Hilfsantrag 19 vorzulegen, der das betreffende Merkmal M8 nicht umfasst. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer insgesamt für gerechtfertigt und angebracht, dass die Zulässigkeit der Kombination des ursprünglichen Anspruchs 3 mit den weiteren neu in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmalen, welche der Beschreibung und den Figuren entnommenen sind, einer Prüfung unter Artikel 123 (2) EPÜ durch die Beschwerdekammer unterzogen wird.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das Merkmal M8 wortwörtlich dem ursprünglich eingereichten Anspruch 3 entstammt und die Patentinhaberin bereits mit der Einspruchserwiderung vom 28. Juni 2018 versucht hat, im Rahmen des damaligen Hilfsantrags I das betreffende Merkmal hilfsweise zu beanspruchen. Jedoch lagen stets weitere Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ seitens der Einspruchsabteilung gegen die betreffenden Hilfsanträge vor, sodass es zu keinem Zeitpunkt im Einspruchsverfahren entscheidend auf die Frage ankam, ob das Merkmal M8 in Kombination mit den weiteren (nunmehr zulässig geänderten) Merkmalen des Anspruchs 1 eine unzulässige Änderung darstellt oder nicht.
Ferner trägt die Kammer dem Umstand Rechnung, dass die Patentinhaberin im gesamten Verfahren ernsthafte Bemühungen hat erkennen lassen, sämtliche Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ auszuräumen.
4.7 Die Kammer ist damit insgesamt zu der Überzeugung gelangt, dass der Hilfsantrag 1-H im Verfahren vor der Einspruchsabteilung zwar hätte vorgelegt werden können, dass jedoch gute Gründe dagegen sprachen, ihn vorzulegen. Die Kammer hat daher das ihr unter Artikel 12 (6) VOBK 2020 zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, den Hilfsantrag 1-H in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
5. Hilfsantrag 1-H - Zulässigkeit der Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 5.1 Der Hilfsantrag 1-H erfüllt das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ. Merkmal M7 5.2 Die Aufnahme des Merkmals M7 in den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1-H bedingt keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige verallgemeinernde Isolierung von Merkmalen der konkret beschriebenen Ausführungsform. Auf Seite 10, erster Absatz der ursprünglichen Anmeldung ist zwar offenbart, dass das Wangenteil an seiner ersten Kante beginnend und sich in Richtung der zweiten Kante in das Wangenteil hinein verlaufende Schlitze besitzt. Dieses Merkmal ist nicht explizit im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1-H zu finden. Wie die Kammer bereits unter Punkt 2.9 der obigen Gründe dargelegt hat, ergibt sich jedoch schon aus der Funktion der Laschen eindeutig, in welcher Richtung sich die Schlitze in dem Wangenteil erstrecken müssen, um das Einführen von Modulen mittels der federelastischen Laschen zu ermöglichen. Eine Definition des beanspruchten Halterahmens, welche über die Ausgestaltung der Laschen als freistehend und durch Schlitze in dem jeweiligen Wangenteil gebildet hinaus geht, ist nach Überzeugung der Kammer im Lichte der Gesamtoffenbarung des Patents weder gerechtfertigt noch erforderlich.
5.3 Entgegen dem weiteren Argument der Einsprechenden umfasst der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1-H keine Ausführungsformen, bei denen ein Wangenteil nicht mindestens zwei Schlitze und somit nicht mindestens drei Laschen aufweist. Insbesondere versteht der Fachmann die Begriffe "Laschen" und "Schlitze" des Merkmals M7 nicht so, dass sie sich jeweils nur auf beide Wangenteile gemeinsam betrachtet beziehen.
Merkmal M7 beansprucht ausdrücklich "Wangenteile (2, 2') [die] federelastische, freistehende Laschen (22, 22') aufweisen, die durch Schlitze im jeweiligen Wangenteil (2,2') gebildet sind" (Hervorhebung kammerseitig hinzugefügt). Aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 ergibt sich somit unmittelbar und eindeutig, dass sich mehrere Schlitze in einem Wangenteil befinden. Eine Interpretation, bei der nur ein Schlitz in einem Wangenteil vorgesehen ist, ist damit ausgeschlossen.
Von der ursprünglichen Offenbarung sind nach der Überzeugung der Kammer somit ausschließlich Wangenteile umfasst, die jeweils mehrere Laschen und mehrere Schlitze umfassen. Nichts anderes ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut des Anspruchs 1. Das entsprechende Argument der Einsprechenden überzeugt die Kammer daher nicht.
Merkmale M7.1 und M7.3 5.4 Weiterhin kann der Anspruch 1 nach Überzeugung der Kammer nicht dahingehend gedeutet werden, dass die Rastfenster zwingend oberhalb der ersten (oberen) Kante der Seitenteile des Grundrahmens angeordnet sind. Anspruch 1 beansprucht gemäß den Merkmalen M7.1 und M7.3 lediglich, dass die federelastischen Laschen mit ihrem freien Ende über eine erste Kante eines Seitenteils des Grundrahmens hinausragen, sodass sie von einem einzuführenden Modul ausgelenkt werden können. Gemäß Merkmal M7.3 ist in dem sich über die erste Kante des Seitenteils hinausragenden freien Ende ferner ein Rastfenster vorgesehen. Ob sich das Rastfenster jedoch ausschließlich in dem freien Ende befindet oder sich darüber hinaus, nämlich bis unterhalb der ersten Kante des Seitenteils erstreckt, lässt sich nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 ableiten. Merkmal M7.3 besagt nämlich lediglich, dass sich das freie Ende über eine erste Kante hinauserstreckt, nicht jedoch, dass sich das Rastfenster vollständig oberhalb dieser ersten Kante befindet.
In diesem Zusammenhang ist auch die Funktion der freien Enden und die der Rastfenster zu berücksichtigen. Entscheidend für die Funktion der Laschen ist anspruchsgemäß ihre Auslenkbarkeit zur Aufnahme der Module. Hierzu sind sie federelastisch und ihre freien Enden ragen über die erste Kante des Seitenteils des Grundrahmens hinaus. Die Funktion der Rastfenster ist gemäß Merkmal M7.2 die Aufnahme der Rastnase eines Moduls, um diese in dem Halterahmen zu verrasten. Auch aus dieser Funktion ergibt sich somit nicht zwingend, dass die Rastfenster in dem freien Ende der federelastischen Laschen vollständig und ausschließlich oberhalb der ersten Kante des Seitenteils angeordnet sein müssen. Für die Aufnahme einer Rastnase durch ein Rastfenster ist dies nämlich nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich das Rastfenster nur teilweise über die erste Kante des Seitenteils erstreckt, und zwar zumindest so weit, dass es eine Rastnase aufnehmen kann. Eine engere Lesart des Anspruchs 1 ist weder durch den reinen Wortlaut noch durch den technischen Kontext des Anspruchs 1 gerechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund ist eine unzulässige Erweiterung des im Rahmen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1-H beanspruchten Gegenstands nicht erkennbar. Die Kammer stimmt insbesondere darin mit der Patentinhaberin überein, dass sich den schematischen Figuren 4a und 4b nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen lässt, ob sich die Rastfenster tatsächlich vollständig oberhalb der ersten Kante des Seitenteils befinden oder ob sie sich bis (knapp) unterhalb dieser Kante erstrecken. Das Patent enthält diesbezüglich auch keine Beschreibung. Entscheidend ist somit, ob das Rastfenster technisch funktional wie beansprucht ausgebildet ist, was nach Überzeugung der Kammer auch dann der Fall sein kann, wenn es sich bis unterhalb der ersten Kante des Seitenteils erstreckt. Dies hat die Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten.
Insgesamt entnimmt der Fachmann dem Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Position der Rastfenster damit nichts, was über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit hinausgeht. Merkmal M8 5.5 Das Merkmal M8 des Hilfsantrags 1-H beruht wortwörtlich auf dem ursprünglichen abhängigen Anspruch 3. Eine Kombination dieser Merkmale mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1, insbesondere mit den Merkmalen M7, 7.1, 7.2 und 7.3, geht nicht über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
5.6 Es ist unstreitig, dass insbesondere die Figuren 4a und 4b der ursprünglichen Anmeldung das Merkmal M8 nicht zeigen, wonach der Grundabschnitt einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschließt und ein Teil des Verformungsabschnitts außen am Grundabschnitt angeordnet ist.
Allein die Tatsache, dass das Merkmal M8 nicht in den Figuren dargestellt ist, lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass der Fachmann das betreffende Merkmal nicht als Teil der Lehre der in den Figuren dargestellten und in der Anmeldung beschriebenen Ausführungsform aufgefasst hätte.
Die Patentinhaberin hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die abhängigen Ansprüche Weiterbildungen der Erfindung betreffen (vgl. Regel 43 (3) EPÜ). Eine zeichnerische Darstellung einer Weiterbildung im Kontext eines konkreten Ausführungsbeispiels, vorliegend dem in den Figuren 4a und 4b gezeigten Ausführungsbeispiel, ist nicht zwingend erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen eine Kombination der Merkmale des abhängigen Anspruchs 3 mit den weiteren Merkmalen gemäß der in den Figuren dargestellten und in der Beschreibung erläuterten Ausführungsform zumindest implizit, jedoch unmittelbar und eindeutig, entnehmen konnte.
Dies ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend der Fall. Insbesondere hätte der Fachmann erkannt, dass das Merkmal M8, gemäß dem ursprünglichen Anspruch 3, ohne Weiteres mit der dargestellten Form der Erfindung, zur Schaffung einer besonderen Ausführungsart dieser Erfindung im Sinne von Regel 43 (3) EPÜ, kombinierbar ist. Die gegenteilige Behauptung der Einsprechenden wurde nicht weiter belegt und überzeugt die Kammer daher nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was den Fachmann davon abgehalten hätte, die konstruktive Verknüpfung zwischen dem Grundabschnitt und dem Verformungsabschnitt im Sinne des Merkmals M8 vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang bemerkt die Kammer der Vollständigkeit halber, dass die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, keinen Einwand unter Artikel 83 EPÜ gegen den Hilfsantrag 1-H erheben zu wollen. Die Kammer erachtet es daher als unbestritten, dass der Fachmann in technischer Hinsicht die Kombination der in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1-H beanspruchten Merkmale grundsätzlich hätte vornehmen können.
5.7 Es ist weiter zu bemerken, dass eine entsprechende Modifikation der in den Figuren dargestellten und in der Anmeldung beschriebenen Ausführungsform des Halterahmens im Sinne des Merkmals M8 gänzlich unabhängig ist von den die konkrete Ausgestaltung der federelastischen Laschen betreffenden Merkmalen M7, M7.1, M7.2 und M7.3, die ebenfalls konstruktive Weiterbildungen der ursprünglichen Erfindung betreffen. Diese Merkmale bleiben somit von einer Änderung der dargestellten und beschriebenen Ausführungsform im Sinne des Merkmals M8 im Wesentlichen unberührt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass der Fachmann die Lehre des ursprünglichen Anspruchs 3 nicht als Teil einer Gesamtlehre und insbesondere nicht als Weiterbildung der in den Figuren 4a und 4b dargestellten und in der Anmeldung beschriebenen Ausführungsform verstanden hätte.
5.8 Die Kombination des Merkmals des ursprünglichen Anspruchs 3 mit den der Figuren und Beschreibung entnommenen Merkmalen, insbesondere gemäß den Merkmalen M7, M7.1, M7.2 und M7.3, geht damit nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
5.9 Die vorstehenden Feststellungen zum Einwand unter Artikel 123 (2) EPÜ gelten im Übrigen auch für die unabhängigen Verfahrensansprüche 6 und 13 des Hilfsantrags 1-H. Insgesamt ist die Kammer daher zu dem Schluss gelangt, dass der Hilfsantrag 1-H das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllt.
6. Hilfsantrag 1-H - Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 6.1 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1-H erfüllt die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ.
6.2 Entgegen dem Argument der Einsprechenden ist das Merkmal M7.3 nicht unklar. Insbesondere liegt keine Unklarheit durch den Begriff "hinausragen" vor. Wie die Kammer oben unter Punkt 5.4 dargelegt hat, spezifiziert Anspruch 1 die Position und Ausprägung der Rastfenster zumindest dahingehend, dass sie in den freien Enden der Laschen vorgesehen sind und als Rastelemente zur Aufnahme der Rastnasen eines Moduls dienen (Merkmal M7.2). Eine weitergehende Definition der Rastfenster ist in Anspruch 1 nicht enthalten und die Kammer hält sie auch nicht für erforderlich.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Fachmann unter Anwendung seines Fachwissens den Anspruchswortlaut ohne Weiteres so versteht, dass die Rastfenster zumindest derart in dem freien Ende vorgesehen sind, dass sie die Rastnasen in verrastender Weise aufnehmen können. Der Fachmann erkennt hierbei, dass eine vollständige Anordnung der in den freien Enden vorgesehenen Rastfenster oberhalb der ersten Kante des Seitenteils, etwa in der Art, die Rastnasen und die Rastfenster formgleich sind, zur Erfüllung dieser Funktion nicht erforderlich ist.
Somit mag der Wortlaut des Merkmals M7.3 zwar offen lassen, wie weit das freie Ende mit dem Rastfenster über die erste Kante des Seitenteils hinausragt. Im Hinblick auf die bestimmungsgemäßen Funktionen der federelastischen Laschen mit seinen freien Enden sowie den darin vorgesehenen Rastfenstern ist die erforderliche konstruktive Ausgestaltung des Halterahmens jedoch insgesamt ausreichend deutlich definiert.
6.3 Die vorstehenden Feststellungen zum Einwand unter Artikel 84 EPÜ gelten im Übrigen auch für die unabhängigen Verfahrensansprüche 6 und 13 des Hilfsantrags 1-H. 6.4 Weitere Einwände unter Artikel 84 EPÜ hat die Einsprechende nicht gegen den Hilfsantrag 1-H vorgebracht. Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der Hilfsantrag 1-H die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ erfüllt.
7. Zurückverweisung 7.1 Beide Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer übereinstimmend für eine Zurückverweisung des Hilfsantrags 1-H zur weiteren Prüfung durch die Einspruchsabteilung ausgesprochen.
7.2 Vor diesem Hintergrund bemerkt die Kammer, dass die Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1-H, im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des EPÜ, insbesondere im Hinblick auf die Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Gegenstands seines Anspruchs 1, weder im Einspruchverfahren noch im Beschwerdeverfahren erörtert wurde (siehe lediglich der kurze Hinweis auf das Dokument E1 unter Punkt 4.2 des Ladungszusatzes der Einspruchsabteilung vom 17. April 2019 im Hinblick auf den ursprünglichen Anspruch 3).
7.3 Die Kammer hat daher das ihr zustehende Ermessen unter Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ dahingehend ausgeübt, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
8. Ergebnis Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1-A bis 1-G waren nicht gewährbar, während der Hilfsantrag 1-H in das Beschwerdeverfahren zuzulassen war und die Erfordernisse der Artikel 84 und 123 (2) EPÜ erfüllt. Da die Parteien sich darüber hinaus übereinstimmend für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung über den Hilfsantrag 1-H ausgesprochene haben, war die angefochtene Zwischenentscheidung aufzuheben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
U. Bultmann R. Lord