Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.05.2023 – T 571/21
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2023:T057121.20230524
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0571/21 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 24. Mai 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) Vertreter:
Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Beschwerdegegnerin:
ALSTOM Transport Technologies 48, rue Albert Dhalenne 93400 Saint-Ouen (FR) (Patentinhaberin) Vertreter:
Lavoix Bayerstraße 83 80335 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
A. Ritzka P. Tabery F. Blumer Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2420427 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. März 2021.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten.
II. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung unzulässig erweitert sei. Demgegenüber erfülle Hilfsantrag 1 die Erfordernisse des EPÜ.
III. Im Einspruchsverfahren wurde u.a. das folgende Dokument zitiert:
E1 US 2010/0148013 A1 IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen. Hilfsweise wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
V. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und das Streitpatent in der Fassung der Zwischenentscheidung oder gemäß einem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge aufrechtzuerhalten. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
VI. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK teilte die Kammer ihre vorläufige Auffassung mit, dass keiner der Anträge der Beschwerdegegnerin gewährbar und daher mit einem Widerruf des Streitpatents zu rechnen sei.
VII. Mit ihrem Schreiben vom 20. April 2023 trug die Beschwerdeführerin weitere Argumente vor.
VIII. Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Schreiben vom 24. April 2023 und reichte weitere Hilfsanträge ein. Ferner beantragte sie eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der Hilfsanträge.
IX. Die mündliche Verhandlung fand am 24. Mai 2023 statt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Hilfsweise beantragte sie die Zurückweisung des Hauptantrags der Beschwerdegegnerin und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung auf der Grundlage der Hilfsanträge der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung oder die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der folgenden Hilfsanträge:
Hilfsanträge 2bis, 2a und 2b, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung; Hilfsanträge 2c bis 2i, eingereicht mit Schreiben vom 24. April 2023; Hilfsanträge 3 bis 13, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung; Hilfsanträge 13a bis 13g, eingereicht mit Schreiben vom 24. April 2023; Hilfsanträge 14 bis 24, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung; Hilfsanträge 24a bis 24g, eingereicht mit Schreiben vom 24. April 2023; Hilfsanträge 25 bis 31, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
X. Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag lautet wie folgt:
"Verfahren zur Überwachung eines Betriebszustands mindestens einer zur mechanischen Verbindung zweier Fahrzeuge (210, 220) zu einem Zug (200) vorgesehenen automatischen Kupplungsvorrichtung (241, 242, 243) an der ein Endlagenschalter angebracht ist, wobei der Endlagenschalter so an der Kupplungsvorrichtung (241, 242, 243) angebracht ist, dass er eine Zustandsänderung ausführt, wenn die Kupplungsvorrichtung (241, 242, 243) von einem gekuppelten Zustand in einen entkuppelten Zustand überführt wird oder umgekehrt, wobei bei dem Verfahren ein einen Betriebszustand der Kupplungsvorrichtung (241, 242, 243) charakterisierendes Kupplungszustandssignal (s1, s2, s3) mittels des Endlagenschalters gebildet und durch eine Steuereinrichtung (100) ausgewertet wird, wobei dann auf ein unerwünschtes Entkuppeln eines Fahrzeugs (220) geschlossen wird, wenn das Kupplungszustandssignal (s1, s2, s3) einen entkuppelten Zustand anzeigt und nicht gleichzeitig ein Entkupplungs-Freigabesignal (EF) das Vorliegen eines gewünschten Entkupplungsvorgangs anzeigt, wobei das Entkupplungs-Freigabesignal (EF) nicht allein in Abhängigkeit von einem eine Geschwindigkeit des Zugs (200) und/oder mindestens eines der Fahrzeuge (210, 220) charakterisierenden Stillstandssignal (STS) gebildet wird, sondern auch in Abhängigkeit mindestens eines weiteren Signals, das eine Betriebsgröße des Zugs (200) und/oder mindestens eines Fahrzeugs (210, 220, 230) charakterisiert."
Der unabhängige Anspruch 8 betrifft eine entsprechende automatische Kupplungsvorrichtung für ein Fahrzeug.
XI. Der Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge ist für diese Entscheidung nicht von Belang.
Entscheidungsgründe§
1. Das Streitpatent betrifft die Überwachung eines Betriebszustands einer zur mechanischen Verbindung zweier Fahrzeuge zu einem Zug vorgesehenen automatischen Kupplungsvorrichtung.
2. Hauptantrag 2.1 Zulassung des Einwands der mangelnden Offenbarung der Erfindung 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass im Verfahren vor der Einspruchsabteilung kein Einwand gemäß Artikel 100 b) EPÜ gegen den vorliegenden Hauptantrag (damals Hilfsantrag 2 bzw. 1) erhoben worden sei. Somit handle es sich bei dem vorliegenden Einwand um eine Änderung des Vorbringens gemäß Artikel 12(4) VOBK, die nicht zuzulassen sei. Ferner entsprächen die zu diesem Einspruchsgrund im Beschwerdeschriftsatz angeführten Argumente wortwörtlich den Argumenten aus dem Einspruchsschriftsatz zum Hauptantrag des Einspruchsverfahrens. Es sei somit nicht dargelegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei.
2.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Einwand der mangelnden Offenbarung der Erfindung in der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung wiederholt und in der Beschwerde aufrechterhalten worden sei. Da das betreffende Merkmal in der aufrechterhaltenen Anspruchsfassung unverändert geblieben sei, habe sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht geändert. Dabei seien die Einwände aus dem Einspruch in der Beschwerdebegründung wiederholt worden, um eine Überprüfung der unzutreffenden Einschätzung der Einspruchsabteilung durch die Kammer herbeizuführen.
2.1.3 Die Kammer stellt zunächst fest, dass der Einwand gemäß Artikel 100 b) EPÜ von der Einsprechenden erstmals in der Einspruchsbegründung formuliert und auch in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgetragen wurde. Der Einwand wurde für den damaligen Hauptantrag vorgetragen, hatte jedoch vor der Einspruchsabteilung keinen Erfolg. Die mit Hilfsantrag 1 eingereichten Änderungen bezogen sich auf den Einwand gemäß Artikel 123(2) EPÜ und betrafen nicht das im Mittelpunkt des Einwands gemäß Artikel 100 b) EPÜ stehende Merkmal. Somit blieb der dem Einwand gemäß Artikel 100 b) EPÜ zugrunde liegende Sachverhalt unverändert. Allerdings übernahm die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung ihre Argumentation aus dem Einspruchsschriftsatz, ohne auf die Erwägungen der Einspruchsabteilung in Abschnitt 2.2 der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb der Fachmann das von ihr vorgebrachte Beispiel der Innentemperatur eines Wagens als Betriebsgröße aufgrund seines fachmännischen Könnens und allgemeinen Fachwissens nicht als unrealistisch verwerfen würde, wie dies von der Einspruchsabteilung entschieden und ausweislich der Entscheidung seinerzeit auch von der Einsprechenden selbst erkannt worden sei. Folglich erfüllt das Beschwerdevorbringen hinsichtlich dieses Einwands nicht das Erfordernis, dass anzugeben ist, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (Artikel 12(3) VOBK).
2.1.4 Die Kammer lässt daher den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mangelnden Offenbarung der Erfindung nicht in das Beschwerdeverfahren zu (Artikel 12(5) VOBK).
2.2 Zulassung des Einwands der unzulässigen Erweiterung In der angefochtenen Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, dass die Änderungen die für den damaligen Hauptantrag erhobenen Einwände hinsichtlich des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 c) EPÜ ausräumten und daher die Ansprüche 1 und 8 die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ erfüllten. Die Beschwerdeführerin beanstandete in der Beschwerdebegründung, dass die Ansprüche 1 und 8 nicht die Erfordernisse des Artikels 100 c) bzw. 123(2) EPÜ erfüllten.
Die Beschwerdegegnerin vertrat hingegen den Standpunkt, dass dieser Einwand eine Änderung des Vorbringens gemäß Artikel 12(4) VOBK darstelle, da er nicht im Verfahren vor der Einspruchsabteilung erhoben worden sei. Dabei zitierte die Beschwerdegegnerin u.a. Absatz 22 der Niederschrift der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung:
"Die Einsprechende wird befragt, ob sie Einwände gegen diesen neuen Hilfsantrag habe. Sie hat keine bezüglich Regel 80 und Artikel 123(2) EPÜ." Die Beschwerdeführerin erwiderte, dass ihre protokollierte Äußerung so zu verstehen sei, dass sie als damalige Einsprechende ihren Einwand nicht wiederholen wollte, da dieser aufgrund der vorläufigen Meinung der Einspruchsabteilung ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Im Übrigen handle es sich um einen klaren Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ, zudem wäre der Einwand bereits im Verfahren diskutiert worden und sei nicht zuletzt auch Gegenstand zahlreicher Hilfsanträge. Daher könne dessen Zulassung der Verfahrensökonomie nicht abträglich sein.
Die Kammer stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als damalige Einsprechende in der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung tatsächlich keinen Einwand gemäß Artikel 123(2) EPÜ gegen den nunmehrigen Hauptantrag erhoben hat. Da die mit diesem Antrag eingereichten Änderungen eine Reaktion auf die von der Einsprechenden vorgebrachten Einwände der unzulässigen Erweiterung darstellten, kann dieses Verhalten der Einsprechenden nur als Zustimmung dazu gewertet werden, dass die Änderungen den vorgetragenen Einwand der unzulässigen Erweiterung behöben. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin hat dazu geführt, dass die Einspruchsabteilung nicht über diesen Einwand entschieden hat. Somit gilt der Einwand als nicht aufrechterhalten und stellt nun eine Änderung des Vorbringens gemäß Artikel 12(4) VOBK dar. Die Kammern lassen jedoch üblicherweise Einwände, die nicht mehr aufrechterhalten wurden, nicht zu (Artikel 12(6) VOBK). Im vorliegenden Fall vermag die Kammer auch keine Umstände erkennen, die eine Zulassung rechtfertigten. Ob tatsächlich ein klarer Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ vorliegt, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, ist dabei nicht von Belang.
In Anbetracht dieser Erwägungen lässt die Kammer den Einwand der unzulässigen Erweiterung nicht in das Verfahren zu (Artikel 12(4) und (6) VOBK).
2.3 Erfinderische Tätigkeit - Unterschiedsmerkmale 2.3.1 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, dass Dokument E1 zwei separate Ausführungsformen offenbare. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der ersten Ausführungsform (siehe Absätze [0035] - [0040]) hinsichtlich der Merkmale (Nummerierung wie in der angefochtenen Entscheidung):
M1.3 "wobei dann auf ein unerwünschtes Entkuppeln eines Fahrzeugs (220) geschlossen wird, wenn das Kupplungszustandssignal (s1, s2, s3) einen entkuppelten Zustand anzeigt und nicht gleichzeitig ein Entkupplungs-Freigabesignal (EF) das Vorliegen eines gewünschten Entkupplungsvorgangs anzeigt" M1.4 "wobei das Entkupplungs-Freigabesignal (EF) nicht allein in Abhängigkeit von einem eine Geschwindigkeit des Zugs (200) und/oder mindestens eines der Fahrzeuge (210, 220) charakterisierenden Stillstandssignal (STS) gebildet wird, sondern auch in Abhängigkeit mindestens eines weiteren Signals, das eine Betriebsgröße des Zugs (200) und/oder mindestens eines Fahrzeugs (210, 220, 230) charakterisiert" 2.3.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Merkmal M1.4 im Dokument E1 offenbart sei, vgl. Absätze [0035] und [0042]. Ferner seien Teile des Merkmals M1.3 aus Absatz [0025] bekannt.
2.3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die erste Ausführungsform des Dokuments E1 nicht das Merkmal M1.4 offenbare. Insbesondere werde darin das in der Einleitung des Dokuments E1 (vgl. Absatz [0025]) erwähnte Geschwindigkeits- und Bewegungsrichtungssignal nicht benutzt, woraus der Fachmann schließen würde, dass dieses Signal nur im Zusammenhang mit der anderen Ausführungsform offenbart seien.
2.3.4 Die Kammer stellt hinsichtlich der Offenbarung der ersten Ausführungsform des Dokuments E1 fest, dass im Absatz [0025] ein Signal umfassend eine Kombination aus Geschwindigkeit und Fahrtrichtung ("coupler sensor data may be combined with ... speed and direction of motion ") offenbart ist und dass dieses dem Zweck der Bewertung ("assessment") der Lokomotive dient. Dieser Zweck betrifft beide Ausführungsformen in gleicher Weise. Daher entnimmt der Fachmann aus Absatz [0025] unmittelbar, dass das genannte Signal in Verbindung mit beiden Ausführungsbeispielen offenbart ist und somit auch in Verbindung mit dem ersten Ausführungsbeispiel, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen. Die Kammer interpretiert das Merkmal M1.4 dahingehend, dass das Entkupplungs-Freigabesignal lediglich dazu geeignet sein muss, um feststellen zu können, ob ein Entkuppeln erwünscht sein könnte, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen. Dazu sind die offenbarten Informationen über Geschwindigkeit und Fahrtrichtung auch nach Auffassung der Kammer zweifelsohne geeignet. Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass das Merkmal M1.4 auf Grundlage dieser breitestmöglichen Interpretation im Dokument E1 offenbart ist und sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der Offenbarung der ersten Ausführungsform des Dokuments E1 mithin nur hinsichtlich des Merkmals M1.3 unterscheidet:
M1.3 "wobei dann auf ein unerwünschtes Entkuppeln eines Fahrzeugs (220) geschlossen wird, wenn das Kupplungszustandssignal (s1, s2, s3) einen entkuppelten Zustand anzeigt und nicht gleichzeitig ein Entkupplungs-Freigabesignal (EF) das Vorliegen eines gewünschten Entkupplungsvorgangs anzeigt" 2.4 Erfinderische Tätigkeit - Aufgabe-Lösungs-Ansatz 2.4.1 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, dass die objektive technische Aufgabe in der "zuverlässigen Erkennung eines Entkuppelns" bestünde. Da das Dokument E1 keinerlei Anregung auf ein unerwünschtes Entkuppeln eines Fahrzeugs gebe, müsste der Fachmann sich in einem ersten Schritt von der Lehre des Dokuments E1 lösen und anschließend noch die zugehörigen Bedingungen für ein unerwünschtes Entkuppeln definieren. Da es auch keinen Hinweis im Dokument E1 dafür gebe, die darin beschriebenen Signale als Entkupplungs-Freigabesignal zu nutzen, seien die Ansprüche 1 und 8 erfinderisch gegenüber den Dokument E1. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die objektive technische Aufgabe darin bestünde, das Verfahren so auszubilden, dass ein erkanntes Entkuppeln auch bewertet wird. Da in Dokument E1 in Absatz [0025] bereits ein Überwachungssystem offenbart wird, welches eine Bewertung des Zustands der Lokomotive vornimmt ("This information allows assessment and utilization of the locomotive"), wäre es für den Fachmann naheliegend, die übertragenen Daten ("coupler sensor data", "speed and direction of motion of the locomotive", ebenda) zur Lösung dieses Problems zu verwenden.
2.4.3 Die Beschwerdegegnerin argumentierte hingegen, dass die Aufgabe darin bestünde, ein unerwünschtes Entkuppeln zuverlässig zu erkennen. Da sich Dokument E1 lediglich damit befasse, den Kupplungszustand festzustellen und nicht damit, ob ein Entkuppeln erwünscht sei, finde der Fachmann darin keine Anregung dieses Problem in Erwägung zu ziehen. Er würde daher ausgehend von Dokument E1 nicht in naheliegender Weise zur beanspruchten Lösung gelangen. Die vorgetragene Aufgabe werde auch über die gesamte beanspruchte Breite des Anspruchs 1 gelöst, da bereits durch das Vorsehen eines Entkupplungs-Freigabesignals eine zuverlässige Erkennung erreicht werde.
Auch ausgehend von der von der Beschwerdeführerin formulierten Aufgabe wäre der Gegenstand des Anspruchs 1 erfinderisch. Dokument E1 lege nicht nahe, zur Bewertung des Kupplungszustands ein Freigabesignal zu benutzen, welches ein Stillstandssignal und ein weiteres Signal umfasse. Der Fachmann verstünde dabei den Begriff "Stillstandssignal" so, dass eine schnelle Fahrt des Zuges ausgeschlossen sei. Auch betreffe Dokument E1 ein Management eines Betriebsgeländes. Dort führen Lokomotiven bekanntermaßen nicht mit hoher Geschwindigkeit, so dass dieser Fall in Dokument E1 nicht auftreten könne.
2.4.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgetragene Aufgabe nicht über die gesamte Anspruchsbreite gelöst würde, da gemäß dem Anspruchswortlaut ein erwünschtes Entkuppeln bei hoher Geschwindigkeit nicht ausgeschlossen sei. Insbesondere sei das Stillstandssignal im Anspruch 1 explizit so definiert, dass es eine nicht weiter eingeschränkte Geschwindigkeit charakterisiere. Dieser breiten Definition entnehme der Fachmann, dass der Begriff "Stillstandssignal" nicht durch seine wörtliche Bedeutung beschränkt sein könne. Überhaupt beinhalte Anspruch 1 aufgrund seiner Breite keinerlei technische Lehre.
2.4.5 Die Kammer stellt einerseits fest, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgetragene objektive technische Aufgabe nicht glaubhaft über die gesamte beanspruchte Breite gelöst wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie das anspruchsgemäße Entkupplungs-Freigabesignal auf Grundlage der genannten Signale gebildet werden kann, so dass tatsächlich das Vorliegen eines "gewünschten Entkupplungsvorgangs" angezeigt wird. Hierzu trägt bei, dass der Begriff "Stillstandssignal" im Anspruch nicht auf bestimmte Geschwindigkeiten beschränkt ist. Vielmehr würde der Fachmann der Definition "eine Geschwindigkeit charakterisierend" entnehmen, dass der Begriff "Stillstandssignal" lediglich eine Bezeichnung für ein Geschwindigkeitssignal ist, welches auch den Stillstand (Geschwindigkeit = 0 km/h) umfassen kann. Infolgedessen kann das Entkupplungs-Freigabesignals anspruchsgemäß bei beliebigen Geschwindigkeiten des Zuges gebildet werden. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass es allgemeines Fachwissen wäre, dass Lokomotiven auf dem in Dokument E1 offenbarten Betriebsgelände auf sehr langsame Geschwindigkeiten begrenzt wären. Folglich verfängt das diesbezügliche Argument der Beschwerdegegnerin nicht.
Andererseits merkt die Kammer an, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgetragene objektive technische Aufgabe den Begriff "unerwünschtes Entkuppeln" wörtlich enthält, mithin ein Element der beanspruchten Lösung. Somit kann diese Aufgabe auch nicht als Grundlage für den Aufgabe-Lösungs-Ansatz dienen.
Die Argumente der Beschwerdegegnerin vermögen daher die Kammer nicht zu überzeugen.
2.4.6 Die Kammer stellt fest, dass die objektive technische Aufgabe sich wie folgt formulieren lässt: wie kann das aus Dokument E1 bekannte Verfahren so weitergebildet werden, dass ein erkanntes Entkuppeln auch bewertet wird. Dies entspricht der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Aufgabe. Dokument E1 offenbart in Absatz [0025] bereits ein System zur Überwachung, welches der Bewertung des Zustands der Lokomotive dient ("This information allows assessment and utilization of the locomotive"). In seinem stetigen Bestreben, das vorhandene System zu verbessern, würde der Fachmann daher die Aufgabe erkennen dieses System so zu erweitern, dass auch der Kupplungszustand der Lokomotive bewertet wird. Die Kammer geht davon aus, dass es Teil des allgemeinen Fachwissens ist, dass ein Entkuppeln in bestimmten Fällen objektiv als erwünscht bzw. unerwünscht zu bewerten ist, so wie dies auch von der Beschwerdegegnerin vorgetragen wurde (siehe die Tabelle auf Seite 3 des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2023). Der Fachmann würde aufgrund dieses allgemeinen Fachwissen erkennen, dass dies mit den bereits übertragenen Daten ("coupler sensor data", "speed and direction of motion of the locomotive", siehe E1, [0025]) möglich ist und die bereits übertragenen Daten folglich auch hierzu verwenden. Auf diese Weise würde der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.
2.4.7 Daher erfüllt der Gegenstand des Anspruches 1 nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ.
2.5 Der Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.
3. Hilfsanträge - Zurückverweisung (Artikel 11 VOBK) Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin beantragten nach der Entscheidung über den Hauptantrag der Beschwerdegegnerin die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung, um über die Patentfähigkeit der Hilfsanträge zu entscheiden.
Die Kammer stellt fest, dass die Einspruchsabteilung aufgrund ihrer positiven Einschätzung der erfinderischen Tätigkeit - die nunmehr von der Kammer anders bewertet wurde - über keinen einzigen der zahlreichen Hilfsanträge der Beschwerdegegnerin entschieden hat. Die Kammer sieht darin einen besonderen Grund dafür, den gleichlautenden Anträgen beider Parteien zu entsprechen und die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung über die geltenden Hilfsanträge an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
K. Götz-Wein A. Ritzka