Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.05.2023 – T 1082/20
Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2023:T108220.20230516
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1082/20 - 3.5.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 16. Mai 2023 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) medin Medical Innovations GmbH Adam-Geisler-Str. 1 82140 Olching (DE) Vertreter:
Ruttensperger Lachnit Trossin Gomoll Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Arnulfstraße 58 80335 München (DE) Beschwerdegegner:
Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Winter, Brandl - Partnerschaft mbB Alois-Steinecker-Straße 22 85354 Freising (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Lord H. Bronold J. Hoppe Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. März 2020 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1979919 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden betrifft die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 979 919 zurückgewiesen worden ist.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
III. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin), die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage eines ihrer mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 8 aufrecht zu erhalten.
IV. Während der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdegegnerin sämtliche Anträge zurück und erklärte, dass sie ihre Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten oder in geänderter Fassung widerrufe.
Entscheidungsgründe§
1. Zulässigkeit der Beschwerde - Artikel 108 EPÜ und Regel 99 EPÜ Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und ausreichend substantiiert. Folglich ist die Beschwerde zulässig.
2. Keine gebilligte Fassung des Patents - Artikel 113 (2) EPÜ Die Beschwerdegegnerin hat während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sämtliche Anträge zurückgenommen und erklärt, dass sie ihre Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten oder in geänderter Fassung widerrufe.
Daher liegt keine von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung des Patents im Sinne des Artikels 113 (2) EPÜ vor, auf die die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über die Beschwerde stützen könnte. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist in einem derartigen Fall das Patent zu widerrufen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Auflage 2022, III.B.3.3, erster Absatz).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Stridde R. Lord