Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.05.2023 – T 382/21
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2023:T038221.20230511
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0382/21 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 11. Mai 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) ARKEMA FRANCE Département Propriété Industrielle 420, rue d'Estienne d'Orves 92700 Colombes (FR) Vertreter:
SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB Joseph-Wild-Straße 20 81829 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Röhm GmbH Deutsche-Telekom-Allee 9 64295 Darmstadt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Isenbruck, Günter Patentanwälte Isenbruck Bösl Hörschler PartG mbB Eastsite One Seckenheimer Landstrasse 4 68163 Mannheim (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Februar 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2556395 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung T. Karamanli
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende hat gegen den Einspruch Einspruchsabteilung, die Entscheidung gegen das der Patent Nr. 2556395 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf die Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 a), b) und c) EPÜ angegriffen worden.
Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a), b) und c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegenstünden.
II. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und Ladung teilte die zur mündlichen Kammer den unverbindliche Meinung Aspekten des wesentlichen Verhandlung Beteiligten zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
III. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am beantragte die 11. Mai 2023 statt.
IV. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
V. Die Patentinhaberin Hauptantrag hilfsweise und die die die (Beschwerdegegnerin) beantragte Zurückweisung Aufhebung der Aufrechterhaltung geänderter Fassung mit den der Beschwerde angefochtenen des und Entscheidung europäischen Ansprüchen als gemäß Patents in einem der Hilfsanträge 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 4, 4a und 4b, eingereicht mit Schreiben vom 9. November 2021.
VI. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf folgenden, aus dem erstinstanzlichen Verfahren die bekannten Druckschriften:
D4: US 2005/0272879 A1, D5: JP 2004-351 649 A und dessen Übersetzung D5b, D6: WO 2007/058060 A1 und dessen Übersetzung D6b, D10: US 5,055,978, D11: US 6,709,123 B2, D12: JP 2009-212076 A. VII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 des erteilten Patents lautet:
"Verwendung eines Lichtleitkörpers als ein transparentes Verglasungselement, wobei der Lichtleitkörper Lichteintrittsfläche und Lichtaustrittsfläche aufweist, und mindestens eine mindestens eine das von Verhältnis Lichtaustrittsfläche zu Lichteintrittsfläche mindestens 4 beträgt, er einen Haze, gemessen nach ASTM D1003, von kleiner als 4% aufweist, der Lichtleitkörper thermoplastischen aus mindestens oder einem transparenten, thermoelastischen Kunststoff besteht und als eingebettetes Lichtstreumittel Titandioxid Partikel mit einer mittleren Partikelgröße von 150 - 500 nm in einer Konzentration bezogen auf das Gewicht des Lichtleitkörpers von 0.1 - 10 Gew.-ppm umfasst und das transparente Verglasungselement sich durch Einschalten einer mindestens einer an der Lichtleitkörpers angebrachten Lichteintrittsflächen Lichtquelle als des eine flächige Leuchte zur Ambientbeleuchtung nutzen lässt".
Entscheidungsgründe§
1. Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ - unzulässige Änderungen Der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents geht nicht über ursprünglich den Inhalt der eingereichten Patentanmeldung Fassung, in der auf der das Patent Merkmal M auf:
"das beruht, hinaus.
1.1 Einwände der Einsprechenden 1.1.1 Anspruch 1 weist transparente mindestens das Verglasungselement einer an Lichtleitkörpers flächige folgende einer der sich zur Einschalten Lichteintrittsflächen angebrachten Leuchte durch Lichtquelle als Ambientbeleuchtung des eine nutzen lässt" (Hervorhebung durch die Kammer). Die Einsprechende folgert aus dem Wortlaut des M, Merkmals dass das Einschalten einer einzigen Lichtquelle ausreiche, um den Lichtleitkörper als eine flächige Leuchte zu verwenden.
Diese Idee, dass eine einzige Lichtquelle ausreicht, sei in der ursprünglich eingereichten Anmeldung jedoch nicht offenbart (Beschwerdebegründung, Seite 3, letzter Absatz).
1.1.2 Die Einsprechende erhebt erstmals im Beschwerdeverfahren weitere die Einwände gegen Anspruch 1, sich auf den Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ beziehen und die Merkmale "aus thermoplastischen mindestens oder einem thermoelastischen transparenten, Kunststoff" und "0.1 - 10 Gew.-ppm" betreffen (Beschwerdebegründung, Seite 4, Punkt 2 und 3).
1.2 Die Kammer kann hinsichtlich des den Einwand M Merkmals der des Einsprechenden Anspruchs 1 nicht nachvollziehen.
1.2.1 Der Begriff "Lichtquelle" ist ein allgemeiner Begriff, der breit auszulegen ist. Er bezieht sich nicht nur auf einen einzigen Lichtpunkt oder ein einziges Element, sondern kann auch mehrere lichtemittierendes solcher Lichtpunkte oder Elemente aufweisen. Die Patentinhaberin hat während der mündlichen Verhandlung sinngemäß folgende des Begriffs "Lichtquelle" breiten Auslegung Rechnung vorgeschlagen, trägt:
"Eine Definition die dieser Lichtquelle ist alles das, was angesteuert wird". In diesem Sinne zeigt beispielsweise einzige Figur 3 Lichtquelle des Patents pro schematisch eine Lichteintrittsfläche des Lichtleitkörpers, denn die Vielzahl von Leuchtdioden sind jeweils in zusammengefasst.
einem einzigen An Lichteintrittsfläche jeder Leuchtdiodenmodul ist ein einziges Leuchtdiodenmodul angebracht.
1.2.2 Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass eine Änderung, z.B. eines Anspruchs, "nur im Rahmen dessen erfolgen darf, was der Fachmann der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens Anmeldetag - kann" (G 2/10, prüfen, ob sie - objektiv unmittelbar Punkt 4.3).
dazu und Bei führt, und bezogen eindeutig einer dass Änderung der auf den entnehmen ist Fachmann "zu neue technische Informationen erhält, die er der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens nicht unmittelbar entnehmen würde" (G 2/10; Punkt 4.5.1).
und eindeutig 1.2.3 In dem vorliegenden Fall ist die Kammer der Meinung, dass der Fachmann aus den folgenden Gründen der Gesamtoffenbarung der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung zweifellos entnehmen dass würde, das Einschalten einer einzigen Lichtquelle ausreicht, um den Lichtleitkörper als flächige Leuchte zu nutzen:
a) An mehreren Stellen der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung ist der Begriff "Lichtquelle" im Singular aufgeführt, siehe z.B. Seite 6, Zeilen 16 bis 19; Seite 9, Zeile 26 bis Seite 10, Zeile 4. b) Die Figur 3 zeigt ein einziges an jeweils einer der Lichteintrittsflächen angebrachtes des Lichtleitkörpers Leuchtdiodenmodul, d.h. eine einzige Lichtquelle.
c) In der gesamten Patentanmeldung gibt es keinen technischen Hinweis, dass zwei oder mehr Lichtquellen pro Lichteintrittsfläche Gegenteil, im Lichte Patentanmeldung, wäre benötigt der der werden. Im Gesamtoffenbarung der Fachmann überrascht, wenn zwingend mehrere Lichtquellen pro Lichteintrittsfläche notwendig wären, um den Lichtleitkörper als eine flächige Leuchte verwenden zu können. Dies bestätigt, dass die Änderung dass der des Merkmals M Fachmann neue nicht dazu technische führt, Informationen erhält, die er der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen würde.
d) Im Anspruch 1 wird der allgemeine Begriff "Lichtquelle" nicht durch weitere technische Merkmale spezifiziert. Dadurch fällt aufgrund einer breiten Auslegung des mehreren lichtemittierenden Lichtquelle Begriffs "Lichtquelle" unter auch Elementen den eine aus bestehende allgemeinen Begriff "Lichtquelle".
1.3 Die Kammer ist der Auffassung, dass die weiteren, erstmals im Beschwerdeverfahren Einsprechenden vorgebrachten hinsichtlich des Einwände der Einspruchsgrunds nach Artikel 100 c) EPÜ im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können möglichen unzulässigen Erweiterung auf Anspruch 1 im Hinblick Artikel 100 c) EPÜ mündlichen zwischen wurde Verhandlung den und sollen.
den nämlich vor Beteiligten Die Frage im vorliegenden Einspruchsgrund nach bereits der während der Einspruchsabteilung der Einspruchsabteilung und diskutiert (Niederschrift über die mündliche vor der einer Einspruchsabteilung, Punkt Verhandlung 2). Da die Einsprechende somit die Gelegenheit hatte, ihre weiteren Einwände der unzulässigen Erweiterung während der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorzutragen, und dies auch hätte tun sollen, hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK 2020 entschieden, die neuen, von der Einsprechenden erstmalig im Beschwerdeverfahren unzulässigen vorgebrachten Erweiterung nicht in Einwände das der Verfahren zuzulassen.
Das Argument der Einsprechenden, die Kammer könne nicht sehenden Auges ein ungültiges Patent erteilen, überzeugt die Kammer nicht. Gemäß Artikel 12 (2) VOBK 2020 ist das "vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen". geht aus 2020 den übrigen hervor, dass die Vorschriften des Zulassung neuer Es Artikels 12 VOBK Einwände das in Beschwerdeverfahren nicht automatisch erfolgt, sondern dem Ermessen der Kammer unterliegt und im Falle des Artikels 12 (6) Satz 2 VOBK rechtfertigender Umstände sind 2020 abhängig Umstände von der ist.
von dem Solche Einsprechenden Vorhandensein rechtfertigenden nicht vorgetragen worden und für die Kammer auch nicht ersichtlich.
1.4 Aus den Artikel obigen Gründen steht 100 EPÜ Aufrechterhaltung c) der der Einspruchsgrund des nach erteilten Patents nicht entgegen.
2. Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 (1) EPÜ - mangelnde Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents ist neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik.
2.1 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass D4 einen Lichtleitkörper erteilten offenbart, Anspruch 1 der alle Merkmale verwendeten des im Lichtleitkörpers aufweist.
2.2 Auslegung des Begriffs "transparentes Verglasungselement" Die Patentinhaberin der mündlichen Verhandlung, dass ein Verglasungselement kein beliebiges glasartiges erläuterte Element architektonischen sei, während sondern Raumgestaltung, ein Element zur beispielsweise ein Fenster zur Durchsicht. Der Begriff "Verglasung" sei dem Fachmann z.B. doppelten im oder Zusammenhang mit einer dreifachen Verglasung durchsichtigen, eines Raumes geläufig. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung der Patentinhaberin an. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Begriffs "transparentes Verglasungselement" keine Bezugnahme erfordert, sondern Fachmanns beruht.
auf die allein auf Beschreibung dem des Patents Sprachverständnis des 2.3 D4 offenbart keine Verwendung als Verglasungselement Entgegen der Meinung der Einsprechenden offenbart D4 kein Verglasungselement an der Vorder- und der Rückseite eines LCDs, sondern einen Lichtleitkörper, welcher als Hintergrundbeleuchtung verwendet wird. Wie oben im Punkt 2.2 ausgeführt, hat das Wort "Verglasungselement" für den Fachmann eine andere Bedeutung als das Wort "Hintergrundbeleuchtung", oder der Begriff "back light" im Originaltext von D4, [0002].
2.4 Gegenargumente der Einsprechenden 2.4.1 Laut Anspruch 1 werde das transparente Verglasungselement "als eine flächige Leuchte" benutzt. Durch Einschalten der Hintergrundbeleuchtung in D4 würde der Lichtleitkörper von D4 wie eine flächige Leuchte Licht ausstrahlen und somit als transparentes Verglasungselement verwendet werden.
Daher offenbare D4 die Verwendung des Lichtleitkörpers von D4 als transparentes Verglasungselement und nehme die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 vorweg. Die Kammer nicht ist von diesem überzeugt. Da Argument der der Begriff Einsprechenden "transparentes Verglasungselement" im Sinne eines durchsichtigen Elements zur architektonischen (siehe oben Punkt Lichtleitkörpers Raumgestaltung 2.2), als kann die zu verstehen Verwendung Hintergrundbeleuchtung ist eines nicht die Neuheit der beanspruchten Verwendung vorwegnehmen.
2.4.2 Die Einsprechende der verweist Patentschrift, aus auf verschiedene Passagen denen hervorgehe, dass eine Bedruckung des Lichtleitkörpers nicht ausgeschlossen (siehe zwingend [0023]), eine ununterbrochene sondern nur möglich sei Durchsicht (siehe [0025]), in sei nicht der Lichtleitkörper zur Beleuchtung von LCDs verwendet werde (siehe [0057]) und Durchsicht erlaube folgert die die Verwendung (siehe im [0072] Einsprechende, Beispiel 4 keine und [0073]).
Daraus dass gemäß der Patentbeschreibung die Verwendung des Verglasungselements sich nicht die auf transparenten Verwendung als durchsichtiges Fenster beschränke. Daher dürfe Anspruch 1 auch nicht so eng ausgelegt werden, dass er sich ausschließlich auf die Verwendung des Lichtleitkörpers als Fenster beschränke.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist die Kammer der Ansicht, dass der Fachmann den Begriff "transparentes Verglasungselement" aufgrund seines Sprachverständnisses und ohne Rückgriff auf die Beschreibung der Patentschrift als durchsichtiges Raumgestaltung Element verstehen würde zur architektonischen (siehe oben Punkt 2.2).
Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beschreibung in der Patentschrift eine breitere Verwendung Lichtleitkörpers beschreibt. Wie von der des Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung dargelegt, entsprechen mögliche Unstimmigkeiten zwischen dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 und der Beschreibung lediglich einem im Einspruchsverfahren nicht behebbaren Klarheitsproblem, im Sinne einer fehlenden Stützung des Anspruchs 1 durch die Beschreibung.
2.5 Daraus folgt, dass sich die beanspruchte Verwendung eines Lichtleitkörpers dadurch von der unterscheidet, in dass D4 der offenbarten Verwendung Lichtleitkörper als transparentes Verglasungselement verwendet wird.
2.6 Die Einsprechende hat keine weiteren Neuheitseinwände in Bezug auf weiteren Stand der Technik vorgebracht. Die Kammer sieht auch keinen Grund, die Neuheit in Bezug auf die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften in Frage zu stellen.
2.7 Aus den obigen Gründen steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 (1) EPÜ der Aufrechterhaltung des erteilten Patents nicht entgegen.
3. Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ - mangelnde erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber D4 als nächstliegendem Stand der Technik.
3.1 D4 als nächstliegender Stand der Technik 3.1.1 Von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumente a) Die Einsprechende geht davon aus, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 unterscheide, dass Lichtleitkörper transparentes Verglasungselement der sich von D4 verwendet dadurch als ein werde.
D5 offenbare eine lichtstreuende Lichtleiterplatte (siehe D5b, Zusammenfassung:
plate"). D6 Lichtleitkörpers "light offenbare für scattering die eine light Verwendung guide eines Anzeigevorrichtung mit Flächenlichtquelle (siehe D6b, [0001]: "a light guide plate suitable device") oder Hinweistafel for a für surface eine oder light source display Anzeigevorrichtung, ähnliches, die eine als Beleuchtungsvorrichtung in einem Innen- oder Außenraum verwendet werde (siehe D6b, [0011]: "a display device, a signboard or the like used for a lighting device in an indoor or outdoor space"). Der Fachmann, ausgehend von D4, würde die in D5 und D6 offenbarten Verwendungen in Betracht ziehen und somit zu einer Verwendung gelangen, die unter den Anspruch 1 falle. Eine ausführlichere Anwendung des Aufgabe-Lösungs- Ansatzes sei in dem vorliegenden Fall nicht notwendig, um die fehlende erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Verwendung aufzuzeigen.
b) Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden nicht überzeugt. Verwendung Weder eines D5 noch D6 Lichtleitkörpers Verglasungselement im Sinne offenbaren eine als transparentes eines transparenten Elements zur architektonischen Raumgestaltung, sondern im Wesentlichen Hintergrundbeleuchtung Verwendungen als LCDmit Funktion als möglicher flächige Lichtquelle. Darüber hinaus sieht die Kammer auch keine Fachmann, offensichtliche von D4 ausgehend, Veranlassung für D5 überhaupt oder D6 den heranzuziehen.
3.2 D6, D10, D11 oder D12 als der mangelnden nächstliegender Stand der Technik Die Einwände erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D6, D10, D11 oder D12 als nächstliegendem Stand der Technik werden nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK 2020).
3.2.1 Wie von der Patentinhaberin vorgetragen, ist der Sachvortrag zum Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) und Artikel 56 EPÜ ausgehend von einem anderen Stand der Technik als D4 erstmalig von der Einsprechenden mit der Beschwerdebegründung erkennt keinen vorgetragen Grund, wieso worden.
dieser Die Kammer Sachvortrag nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde. Insbesondere wurde die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung zwischen den Beteiligten und der Einspruchsabteilung erörtert. Anstatt diese Gelegenheit zu nutzen, um die erfinderische Tätigkeit auf der Grundlage von weiterem Stand der Technik in Frage zu stellen, verwies die Einsprechende lediglich auf ihre schriftlichen Eingaben und machte auch auf Nachfrage des Vorsitzenden keine weiteren Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit (Niederschrift vor die mündliche Einspruchsabteilung, Punkt 4.6).
Eingaben Einsprechende hat über die Einspruchsabteilung Kombination [von ohne bemerkt, 4. Oktober 2019, Tätigkeit nächstliegendem Stand ihren jedoch, "nur schriftlichen wie von D13 verwiesen, jedoch Angaben" (Ladungsbescheid vom D05 bis 4.2). pauschal der eine Punkt ausgehend In der auf D4] mit detaillierte Verhandlung Einwände von D6, D10, der Technik erfinderischer D11 oder D12 als wurden nicht erhoben.
Daher teilt die Kammer die Ansicht der Patentinhaberin, dass der Sachvortrag zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit aufgrund der Dokumente D6, D10, D11 oder D12 als nächstliegendem Stand der Technik nicht in das Verfahren zuzulassen ist (Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK 2020).
3.2.2 Die Einsprechende führte während der mündlichen Verhandlung folgende Gründe an, warum die Einwände gegen die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D6, D10, D11 oder D12 als dem nächstliegenden Stand der Technik in das Verfahren zuzulassen seien:
a) Die Patentinhaberin habe sich in ihrer Beschwerdeerwiderung ausführlich und substantiiert zu den Einwänden ausgehend von nächstliegenden geäußert. gegen D6, die D10, Stand der erfinderische D11 Tätigkeit oder D12 als dem Technik im Verfahren b) Die neuen Einwände erfinderischer Tätigkeit seien vor fast 24 Monaten vor der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen worden. Die Kammer und die Patentinhaberin hätten daher ausreichend Zeit gehabt, die neuen Einwände zu lesen und zu berücksichtigen.
c) Die neuen Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit hätten eine größere "Durchschlagskraft" als der Einwand, der von D4 als dem nächstliegenden Stand der Technik ausgehe. Insbesondere offenbarten D6, D10, D11 und D12 ein transparentes Verglasungselement.
Ausgehend von D6 als nächstliegendem Stand der Technik bestehe der einzige Unterschied zum beanspruchten Verfahren darin, dass der Lichtleitkörper von D6 nicht einen "Haze" von kleiner als 4% aufweise.
3.2.3 Die Kammer kann den Argumenten a) bis c) der Einsprechenden aus den folgenden Gründen nicht folgen:
a) Auch wenn die Patentinhaberin sich vorsichtshalber in ihrer Beschwerdeerwiderung zu den neuen Einwänden geäußert hat, bedeutet dies nicht, dass diese Einwände in das Verfahren zugelassen sind. Erstmaliges Vorbringen von Einwänden im Beschwerdeverfahren bedarf der Zulassung durch die Kammer. In dem vorliegendem Fall übte die Kammer ihr Ermessen gemäß Artikel 12(6) Satz 2 VOBK 2020 dahingehend aus, dass sie entschieden hat, die neuen Einwände nicht in das Verfahren zuzulassen (siehe oben Punkt 3.2.1).
b) Ob die Kammer oder die Patentinhaberin genügend Zeit gehabt haben, die neuen Einwände zu lesen berücksichtigen, spielt für die Frage der von in der keine neuem Entscheidend Vorbringen ist im Regel vorliegenden Fall, und zu Zulassung Rolle. dass die Einsprechende die erstinstanzlichen Verfahren und sollen und Beschwerdesache Einwände dass geltend hätte sie bereits im vorbringen können keine gemacht Umstände hat, die der eine Zulassung rechtfertigen würden.
c) Eine größere "Durchschlagskraft" der Einwände ist nach Ansicht der Kammer kein zwingendes Kriterium für die Zulassung neuer Einwände.
3.3 Aus den obigen Gründen steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des erteilten Patents nicht entgegen.
4. Daraus folgt, dass keiner der von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung entgegensteht. dass der Die des Patents Entscheidung Einspruch gemäß in der der erteilten Einspruchsabteilung, Artikel 101 zurückzuweisen ist, ist daher zu bestätigen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Fassung (2) EPÜ Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering