Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.05.2023 – T 563/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2023:T056321.20230510

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0563/21 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 10. Mai 2023 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Angefochtene Entscheidung:

Döring, Andreas Ziehrerstraße 24 82008 München (DE) Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. November 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 14744553.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Heath

C. Kujat G. Martin Gonzalez

Sachverhalt und Anträge

Die vorliegende Anmeldung Nr. 14744553.0 wurde mit Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 30. November 2020 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die damalige Anmelderin mit Datum vom 28. Januar 2021 Beschwerde eingelegt. Diese ist rechtzeitig erfolgt. Eine Beschwerdebegründung, die innerhalb von weiteren zwei Monaten (bis zum 30. März 2021) hätte erfolgen müssen, ist nie eingereicht worden.

Hierauf wurde die Anmelderin mit Schreiben vom 19. Mai 2021 auch hingewiesen und ihr eine zweimonatige Frist zur Stellungnahme gegeben. Eine solche ist nicht erfolgt. Am 17. August 2021 wurde der Antrag auf Umschreibung gestellt, und mit Schreiben vom 19. November 2021 hatte der nunmehrige Anmelder an die Kammer eine Anfrage zum Stand des Verfahrens gerichtet.

Auf diese Anfrage hatte die Kammer mit einem Bescheid vom 29. Juli 2022 reagiert und auf die unter gewissen Umständen mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe§

Ohne eine fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, Art. 108 Satz 3 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis C. Heath