Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.05.2023 – T 488/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T048820.20230510
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0488/20 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 10. Mai 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) Vertreter:
Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Martin-Greif-Strasse 1 80336 München (DE) Beschwerdegegnerin:
ASSA ABLOY Sicherheitstechnik GmbH Bildstockstrasse 20 72458 Albstadt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton C. Vetter P. Guntz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Dezember 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2998491 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 2 998 491. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 6 wie eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung oder gemäß einem der Hilfsanträge 7 bis 11 wie eingereicht mit Schriftsatz vom 6. April 2023.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags (erteilte Fassung) lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
1.1 Fluchtwegsicherungsvorrichtung zur Sicherung einer Tür in einem Fluchtweg 1.2 mit einer von einer Nottaste (1) schaltbaren und/oder betätigbaren Verriegelungsvorrichtung, 1.3 wobei die Nottaste (1) ein Gehäuse aufweist oder in oder an einem Gehäuse angeordnet ist, 1.4 welches im Bereich eines Fluchtwegs montierbar ist, 1.5 wobei das Gehäuse eine Vorderseite, eine Rückseite sowie diese verbindende Seitenflächen aufweist 1.6 und ein Bedienelement zum Schalten und/oder Betätigen der Verriegelungseinrichtung an der Vorderseite des Gehäuses angeordnet ist, und 1.7 wobei das Gehäuse eine optische Alarm- und/oder Statusanzeige (114) aufweist, 1.8 wobei das Gehäuse als Nottaste oder als Bedienelement ein verschiebbares Display (13) aufweist, 1.9 welches beim Verschieben einen elektrischen Schaltkontakt betätigt oder einen Befehl oder eine Meldung generiert, um eine Verriegelungseinrichtung anzusteuern bzw. zu entriegeln und/oder einen Alarm auszulösen, dadurch gekennzeichnet, dass 1.10 die optische Alarm- und/oder Statusanzeige (114) als Leuchtmittel mehrfarbige LEDs oder steuerbare RGB-LEDs aufweist und 1.11 an zumindest zwei Seitenflächen des Gehäuses so angeordnet ist, dass die optische Alarm- und/ oder Statusanzeige nach oben und zumindest einer Seite abstrahlt.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch folgende Änderung in Merkmal 1.10:
1.10-AR1 die optische Alarm- und/oder Statusanzeige (114) als Leuchtmittel aufweist, die als mehrfarbige LEDs oder steuerbare RGB-LEDs ausgebildet sind, mehrfarbige LEDs oder steuerbare RGB-LEDs aufweist Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 enthält zusätzlich zum geänderten Merkmal 1.10-AR1 noch folgende Änderung in Merkmal 1.2:
1.2-AR2 mit einer Nottaste (1) und einer von einer der Nottaste (1) schaltbaren und/oder betätigbaren Verriegelungsvorrichtung In den jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 bis 6 wurden weitere Merkmale zur näheren Beschreibung der optischen Alarm- und/oder Statusanzeige bzw. des Gehäuses aufgenommen. Der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 bis 6 enthält jedoch weder das geänderte Merkmal 1.10-AR1 noch das geänderte Merkmal 1.2-AR2. Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 ist identisch mit dem des Hilfsantrags 2. Anspruch 1 der Hilfsanträge 8 bis 11 enthält jeweils die weiteren Merkmale zur näheren Beschreibung der optischen Alarm- und/oder Statusanzeige bzw. des Gehäuses der Hilfsanträge 3 bis 6 sowie das geänderte Merkmal 1.2-AR2, nicht aber das geänderte Merkmal 1.10AR1. VI.
In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1:
D9:
E1:
EP 2 518 747 A1 EP 1 783 710 A2 Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR), Fassung Dezember 1997 VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit für die Entscheidung relevant, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag, Hilfsanträge 1 und 3 bis 6 - Neuheit Die Nottaste im Sinne der Merkmale 1.3 bis 1.11 sei nicht Teil des beanspruchten Gegenstands. Da die D1 eine Fluchtwegsicherungsvorrichtung und eine Verriegelungsvorrichtung gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 offenbare, sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu.
Hilfsanträge 2 und 7 - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in beiden Anträgen identisch und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 in Verbindung mit D9. Hilfsanträge 8 bis 11 - Zulassung Die Hilfsanträge 8 bis 11 stellten Änderungen des Beschwerdevorbringens der Beschwerdegegnerin nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung dar und seien daher unter Artikel 13 (2) VOBK 2020 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
VIII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, soweit für die Entscheidung relevant, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag, Hilfsanträge 1 und 3 bis 6 - Neuheit Die beanspruchte Vorrichtung umfasse auch die in den Merkmalen 1.3 bis 1.11 definierte Nottaste und sei ohnehin neu gegenüber der Offenbarung der D1, da die D1 keine Fluchtwegsicherungsvorrichtung und keine Verriegelungsvorrichtung im Sinne der Merkmale 1.1 und 1.2 offenbare.
Hilfsanträge 2 und 7 - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 in Verbindung mit D9. Hilfsanträge 8 bis 11 - Zulassung Die Hilfsanträge 8 bis 11 seien bereits in der Beschwerdeerwiderung angekündigt worden und daher keine Änderungen des Beschwerdevorbringens der Beschwerdegegnerin nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Sie seien daher unter Artikel 13 (2) VOBK 2020 in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Anspruchsauslegung 1.1 Anspruch 1 des Hauptantrags ist auf eine Fluchtwegsicherungsvorrichtung zur Sicherung einer Tür in einem Fluchtweg gerichtet (Merkmal 1.1). Die beanspruchte Fluchtwegsicherungsvorrichtung umfasst unstreitig eine Verriegelungsvorrichtung, die von einer Nottaste geschaltet oder betätigt werden kann (Merkmal 1.2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, die beanspruchte Fluchtwegsicherungsvorrichtung umfasse nicht nur die Verriegelungsvorrichtung, sondern auch die besagte Nottaste, da eine solche Nottaste gemäß der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen "EltVTR" (E1) ein zwingend notwendiger Bestandteil einer Fluchtwegsicherungsvorrichtung sei. Darüber hinaus sei eine technisch sinnvolle Auslegung des Anspruchs nur dann möglich, wenn die Nottaste als ein Teil des beanspruchten Gegenstands verstanden werde. Dies folge nicht nur aus der gesamten Lehre des Streitpatents, sondern auch daraus, dass die Merkmale 1.3 bis 1.11 allesamt auf die Ausgestaltung der Nottaste gerichtet sind. Vor allem das Merkmal 1.9 verlange das Vorhandensein einer Nottaste, da diese beim Verschieben einen elektrischen Schaltkontakt "betätigt".
1.3 Eine Auslegung des Merkmals 1.2 streng nach dessen Wortlaut führt unstreitig nicht zu einem Gegenstand, der die Nottaste ausdrücklich umfasst.
1.4 Die Nottaste wird aber nicht dadurch zu einem Teil des beanspruchten Gegenstands, dass sie gemäß der Richtlinie "EltVTR" (E1) ein notwendiger Bestandteil einer Fluchtwegsicherungsvorrichtung ist. Die Anforderungen der Richtlinie "EltVTR" (E1) sind nämlich weder in den Anspruch aufgenommen, noch wird die Richtlinie vom Anspruch in Bezug genommen.
1.5 Aus der Auslegung des Anspruchs nach dessen Wortlaut ergibt sich auch kein technischer Widerspruch, weder in sich selbst noch zur Beschreibung. Sie ist damit technisch sinnvoll und erfüllt insbesondere auch den von der Rechsprechung der Beschwerdekammern entwickelten Grundsatz, wonach ein Patent mit der Bereitschaft auszulegen ist, es zu verstehen, und nicht mit dem Willen, es misszuverstehen.
1.6 Der Umstand, dass die Merkmale 1.3 bis 1.11 ein Element charakterisieren, das nicht Teil des beanspruchten Gegenstands ist, mag dem Erfordernis der Knappheit des Anspruchs unter Artikel 84 EPÜ zuwiderlaufen. Ein solcher Verstoß kann im Ergebnis aber nicht dazu führen, dass ein Anspruch enger ausgelegt wird, als es durch ein fachmännisches Verständnis seines Wortlauts gerechtfertigt wäre.
1.7 Das Merkmal 1.2 definiert also eine Eignung der Verriegelungsvorrichtung, nämlich von einer Nottaste geschaltet und/oder betätigt zu werden.
1.8 Die Nottaste weist dabei die in den Merkmalen 1.3 bis 1.11 angegebenen Eigenschaften auf. Sie kann insbesondere so ausgestaltet sein, dass sie ein verschiebbares Display aufweist, das beim Verschieben einen elektrischen Schaltkontakt betätigt oder einen Befehl oder eine Meldung generiert, um die Verriegelungsvorrichtung anzusteuern bzw. zu entriegeln (Merkmale 1.8 und 1.9).
Die Ausgestaltung der Nottaste gemäß diesen Merkmalen fließt in die Beurteilung der Neuheit des beanspruchten Gegenstands insoweit ein, als sie die Eignung der Verriegelungsvorrichtung beeinflusst. Die Verriegelungsvorrichtung muss also über einen elektrischen Schaltkontakt, einen Befehl oder eine Meldung schaltbar und/oder betätigbar sein. Weitere aus den Merkmalen 1.3 bis 1.11 resultierende Einschränkungen der Eignung der Verriegelungsvorrichtung wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
2. Hauptantrag - Neuheit 2.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die D1 enthalte nur für die Nottaste 1 eine explizite Offenbarung. Eine Fluchtwegsicherungsvorrichtung und eine Verriegelungsvorrichtung offenbare die D1 jedoch nicht.
2.2 Insbesondere die Absätze [0018], [0023] und [0045] der D1 beschreiben jedoch nicht nur die Nottaste, sondern ausdrücklich auch deren Einsatz in einem Fluchttürsteuerungssystem, wobei durch eine Betätigung der Nottaste eine Fluchttürverriegelung aufgehoben wird, sodass Personen die Flucht aus einem Gefahrenbereich ermöglicht wird. Die D1 enthält damit eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer 1.1 Fluchtwegsicherungsvorrichtung zur Sicherung einer Tür in einem Fluchtweg 1.2 mit einer von einer Nottaste schaltbaren und/ oder betätigbaren Verriegelungsvorrichtung.
2.3 Wie von Merkmal 1.9 verlangt, ist dabei die Verriegelungsvorrichtung der D1 so ausgestaltet, dass sie über einen elektrischen Schaltkontakt, einen Befehl oder eine Meldung schaltbar und/oder betätigbar ist (D1, Absätze [0018] und [0023]).
2.4 Die sonstige Ausgestaltung der Nottaste gemäß den Merkmalen 1.3 bis 1.11 hat keinen Einfluss auf die Eignung der Verriegelungsvorrichtung (siehe oben Punkt 1.8) und schränkt daher den beanspruchten Gegenstand nicht weiter ein.
2.5 Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber der Offenbarung der D1 (Artikel 54 EPÜ).
3. Hilfsanträge 1 und 3 bis 6 - Neuheit 3.1 Der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 3 bis 6 enthält das Merkmal 1.2 unverändert, sodass wie in Anspruch 1 des Hauptantrags der Gegenstand des Anspruchs die Nottaste nicht umfasst. Die weiteren Änderungen am jeweiligen Anspruch 1 haben keine Auswirkungen auf die Auslegung des Merkmals 1.2 und die damit verbundene Bestimmung des beanspruchten Gegenstands, noch fügen sie weitere Einschränkungen der Fluchtwegsicherungsvorrichtung hinzu.
3.2 Somit gelten obige Ausführungen zur Anspruchsauslegung (Punkt 1.) und zur Neuheit gegenüber D1 (Punkt 2.) unverändert.
3.3 Der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 und 3 bis 6 ist demgemäß nicht neu gegenüber der Offenbarung der D1 (Artikel 54 EPÜ).
4. Hilfsanträge 2 und 7 - erfinderische Tätigkeit 4.1 In Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 7 wurde das Merkmal 1.2 dahingehend geändert, dass die beanspruchte Fluchtwegsicherungsvorrichtung die Nottaste ausdrücklich umfasst (Merkmal 1.2-AR2).
4.2 Die D1 offenbart, wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, eine (Verweise in runden Klammern beziehen sich auf D1) 1.1 Fluchtwegsicherungsvorrichtung zur Sicherung einer Tür in einem Fluchtweg 1.2-AR2 mit einer Nottaste (1) und einer von der Nottaste (1) schaltbaren und/oder betätigbaren Verriegelungsvorrichtung.
4.3 Die D1 offenbart ferner in den Figuren 1 bis 3, dass (Verweise in runden Klammern beziehen sich auf D1) 1.3 die Nottaste (1) ein Gehäuse (2) aufweist oder in einem Gehäuse (2) angeordnet ist, 1.4 welches im Bereich eines Fluchtwegs montierbar ist (Absatz [0023]), 1.5 wobei das Gehäuse (2) eine Vorderseite, eine Rückseite sowie diese verbindende Seitenflächen aufweist (Figur 1) 1.6 und ein Bedienelement (8) zum Schalten und/oder Betätigen der Verriegelungseinrichtung an der Vorderseite des Gehäuses (2) angeordnet ist (Absatz [0033]) 1.8 wobei das Gehäuse (2) als Nottaste oder als Bedienelement ein verschiebbares Display (13) aufweist (Absatz [0033]; Figur 2), 1.9 welches beim Verschieben einen elektrischen Schaltkontakt (9) betätigt.
4.4 Die D1 offenbart unstreitig nicht die Merkmale 1.7, 1.10-AR1 und 1.11, wonach 1.7 das Gehäuse eine optische Alarm- und/oder Statusanzeige aufweist, 1.10-AR1 wobei die optische Alarm- und/oder Statusanzeige Leuchtmittel aufweist, die als mehrfarbige LEDs oder steuerbare RGB-LEDs ausgebildet sind, und 1.11 an zumindest zwei Seitenflächen des Gehäuses so angeordnet ist, dass die optische Alarm- und/ oder Statusanzeige nach oben und zumindest einer Seite abstrahlt.
Hinsichtlich des Merkmals 1.7 offenbart die D1 jedoch in Absatz [0043], dass das verschiebbare Display eine optische Alarm- und/oder Statusanzeige aufweist.
4.5 Die zu lösende objektive technische Aufgabe besteht folglich darin, wie in der angefochtenen Entscheidung unter Punkt 9.1 zutreffend auf Basis des Absatzes [0008] des Streitpatents formuliert, eine Fluchtwegsicherungsvorrichtung mit einer optischen Statusanzeige zu schaffen, die auch aus der Ferne gut sichtbar und zuverlässig abzulesen ist. Auch die von der Beschwerdegegnerin formulierte Zusatzaufgabe, nämlich die Funktionssicherheit der Fluchtwegsicherungsvorrichtung zu erhöhen, wenn das Display defekt ist, ist zutreffend.
4.6 Die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Entgegenhaltung D9 betrifft eine Anzeige- und/oder Bedieneinheit für ein Überwachungssystem, insbesondere für ein Zutritt- und/oder Alarmsystem (D9, Absatz [0003]).
4.7 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, die D9 offenbare keine Fluchtwegsicherungsvorrichtung und sei daher gattungsfremd, sodass der Fachmann deren Lehre ausgehend von der D1 nicht berücksichtigen würde. Die D9 liegt jedoch zumindest auf einem ähnlichen Fachgebiet wie die D1, sodass der Fachmann ihre Lehre nicht von vornherein unberücksichtigt lassen würde.
4.8 Die D9 lehrt eine Anzeige- und/oder Bedieneinheit mit einer Gehäuseeinheit, die wenigstens ein Gehäuseelement umfasst, welches zumindest teilweise aus einem lichtdurchlässigen Material gebildet ist und Lichtbrechungsmittel aufweist (D9, Absätze [0003], [0004] und [0010]). Dadurch kann ein Lichtsignal, das von einer Leuchteinheit erzeugt wird, mit einem großen Abstrahlwinkel abgestrahlt werden, wodurch eine besonders gute Sichtbarkeit der Anzeige- und/oder Bedieneinheit über eine große Entfernung erreicht wird (D9, Absätze [0006] und [0007]). Die Leuchteinheit kann, beispielsweise über die Lichtfarbe, Informationen zu einem Betriebsmodus wie beispielsweise einem Alarm ausgeben (D9, Absatz [0015]).
4.9 In dem konkreten Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 lehrt die D9 eine Gehäuseeinheit 10, die ein eine Vorderseite 14 und Seitenflächen 22, 24, 26, 28 bildendes Gehäuseelement 12 umfasst, das aus einem lichtdurchlässigen Silikatglas hergestellt ist, das zur Erzeugung der Lichtbrechungsmittel 16 sandgestrahlt wurde (D9, Absatz [0027]; Figur 3). Als Leuchteinheit 18 dienen, alternativ oder zusätzlich zu einem Display, Lichtquellen 32, die von Leuchtdioden gebildet sein können, die in diesem Ausführungsbeispiel in den vier Ecken der Gehäuseeinheit 10 angeordnet sind (D9, Absatz [0028]; Figur 1). Die Leuchteinheit 18 kann verschiedenfarbiges Licht erzeugen (D9, Absatz [0030]). Der Fachmann entnimmt demnach der D9 die Lehre, zur Lösung der obigen Aufgabe das in der D1 offenbarte Gehäuse der Nottaste so auszugestalten, dass (Verweise in runden Klammern beziehen sich auf D9) 1.7 das Gehäuse (10) eine optische Alarm- und/oder Statusanzeige (12) aufweist (Absatz [0015]), 1.10-AR1 wobei die optische Alarm- und/oder Statusanzeige (12) Leuchtmittel (32) aufweist, die als mehrfarbige LEDs oder steuerbare RGB-LEDs ausgebildet sind (Absätze [0015] und [0028]), und 1.11 an zumindest zwei Seitenflächen (22, 24, 26, 28) des Gehäuses so angeordnet ist, dass die optische Alarm- und/oder Statusanzeige (12) nach oben und zumindest einer Seite abstrahlt (Absätze [0004], [0007], [0010] und [0027]; Figuren 1 bis 3).
Die Beschwerdegegnerin argumentierte, der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt, ausgehend von der Fluchtwegsicherungsvorrichtung der D1 das Gehäuse der Nottaste gemäß der Lehre der D9 umzugestalten, denn das Gehäuse der D1 enthalte bereits eine Alarm- und/oder Statusanzeige, nämlich auf dem Display.
Die D1 beschreibt jedoch ausdrücklich den Fall, dass das Display defekt ist, sodass hierüber kein Notsignal ausgelöst werden kann (D1, Absatz [0016]). Daher hatte der Fachmann nicht nur eine Veranlassung, die in der D1 bereits beschriebene Redundanz zur Auslösung des Notsignals über die Verschiebbarkeit des Displays vorzusehen, sondern auch eine Redundanz bezüglich der Anzeige des Alarms und/oder Status. Darüber hinaus gibt auch die von der Beschwerdegegnerin formulierte Zusatzaufgabe eine Veranlassung, eine weitere Redundanz vorzusehen.
Die Beschwerdegegnerin argumentierte weiter, eine Anwendung der Lehre der D9 auf das Gehäuse gemäß der D1 ergebe technisch keinen Sinn, denn die D1 gehe von einem Unterputzgehäuse aus, das bei der Montage vollständig im Mauerwerk versenkt wird. Würde man das Gehäuse der D1 aus einem durchsichtigen Material wie beispielsweise Silikatglas herstellen, würde das Licht in das Mauerwerk abstrahlen, sodass der gewünschte Effekt nicht erzielt werde. Darüber hinaus seien die in Absatz [0031] der D9 beschriebenen Lichtleitmittel 38 mit einem Unterputzgehäuse nicht kompatibel, da sie das Licht in Richtung Wand leiteten.
Die D1 offenbart jedoch in Absatz [0034], dass alternativ zu der in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Ausführungsform, die teilweise unter Putz montiert wird, "selbstverständlich auch eine vollständige Aufputzvariante möglich" ist. Eine solche Aufputzvariante, die nicht im Mauerwerk versenkt wird, ist somit ein dem Unterputzgehäuse gleichwertiger Startpunkt für den Fachmann. Da für diese Aufputzvariante der angestrebte Effekt der besseren Sichtbarkeit bzw. Ablesbarkeit der Alarm- und/oder Statusanzeige, wie oben dargelegt, erzielbar ist, kann der Fachmann die Lehre der D9 technisch sinnvoll auf das Gehäuse der D1 anwenden.
Was die Lichtleitmittel 38 betrifft, handelt es sich hierbei um ein zusätzliches Merkmal der Leuchteinheit der D9, das weder die oben erläuterte Lehre der D9 infrage stellt noch vom Anspruch des Streitpatents ausgeschlossen ist. Die Beschwerdegegnerin machte ferner geltend, die D9 offenbare für die Leuchtmittel lediglich eine Abstrahlung nach vorne, nicht aber nach oben und zu einer Seite.
Allerdings fordert auch der Anspruch nicht, dass die Leuchtmittel in eine bestimmte Richtung abstrahlen. Stattdessen bezieht sich der Anspruchswortlaut auf die optische Alarm- und/oder Statusanzeige, die an zumindest zwei Seitenflächen des Gehäuses so angeordnet sein muss, dass sie nach oben und zumindest einer Seite abstrahlt. Wie in den Figuren 1 bis 3 der D9 veranschaulicht, ist dies bei der Alarm- und/oder Statusanzeige der D9 der Fall, da die Lichtbrechungsmittel 16 eine gleichmäßige Ausleuchtung derselben bewirken (D9, Absatz [0010]).
Zuletzt argumentierte die Beschwerdegegnerin, die D9 zeige keine Alarm- und/oder Statusanzeige als ein vom Gehäuse separates Bauteil. Eine Ausgestaltung der Alarm- und/oder Statusanzeige als ein vom Gehäuse separates Bauteil wird aber auch vom Anspruch nicht gefordert. Stattdessen bestimmt das Merkmal [1.7] lediglich, dass das Gehäuse eine optische Alarm- und/oder Statusanzeige "aufweist".
Der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 und 7 beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 in Verbindung mit D9 (Artikel 56 EPÜ).
5. Hilfsanträge 8 bis 11 - Zulassung 5.1 Die Hilfsanträge 8 bis 11 wurden nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht. Sie bleiben daher gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Hilfsanträge 8 bis 11 seien bereits mit der Beschwerdeerwiderung angekündigt worden. Bezüglich Hilfsantrag 8, der im Wesentlichen dem Hilfsantrag 3 entspreche, enthalte die Beschwerdeerwiderung auf den Seiten 22 bis 23, überbrückender Absatz, den Hinweis, dass sich die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) vorbehalte, "den Hilfsantrag 3 auf Basis des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 oder Hilfsantrag 2 aufzubauen und konsistent mit Hilfsantrag 1 oder 2 zu ändern." Mit der Beschwerdeerwiderung sei nur deshalb kein weiterer Hilfsantrag basierend auf Hilfsantrag 3 mit den zusätzlichen Merkmalen der Hilfsanträge 1 bzw. 2 eingereicht worden, um die Anzahl der Hilfsanträge aufgrund der möglichen Kombinationen der Merkmale nicht unnötig aufzubauschen.
Für die Hilfsanträge 9 bis 11, die den Hilfsanträgen 4 bis 6 entsprächen, seien entsprechende Hinweise auf Seite 24, letzter Absatz; Seite 26, letzter Absatz; und Seite 28, letzter Absatz der Beschwerdeerwiderung gegeben worden.
5.3 Tatsächlich ist aber Anspruch 1 der Hilfsanträge 8 bis 11 weder mit dem des Hilfsantrags 1 noch mit dem des Hilfsantrags 2 konsistent. Anspruch 1 der Hilfsanträge 8 bis 11 enthält nämlich jeweils nur das geänderte Merkmal 1.2-AR2, nicht aber das geänderte Merkmal 1.10AR1, das sich sich sowohl in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 als auch in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 findet. Im Ergebnis handelt es sich daher bei den Hilfsanträge 8 bis 11 um eine Änderungen des Beschwerdevorbringens nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Da die Beschwerdegegnerin keine stichhaltigen Gründe dafür aufgezeigt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, blieb diese Änderung unberücksichtigt.
5.4 Die Hilfsanträge 8 bis 11 wurden demgemäß nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen (Artikel 13 (2) VOBK 2020).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton