Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.05.2023 – T 225/20

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2023:T022520.20230505

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0225/20 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 5. Mai 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Starlinger & Co. Gesellschaft m.b.H. Sonnenuhrgasse 4 1060 Wien (AT) Vertreter:

Schwarz & Partner Patentanwälte GmbH Patentanwälte Wipplingerstraße 30 1010 Wien (AT) Beschwerdegegnerin:

Windmöller & Hölscher KG Münsterstrasse 50 49525 Lengerich (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Dieter Laufhütte Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 23 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

O. Randl M. Holz C. Brandt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3017940 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. November 2019.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, in der festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß Hilfsantrag B das Europäische Patent Nr. 3 017 940 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen.

II. Die folgende bereits im Einspruchsverfahren vorgelegte Druckschrift ist für diese Entscheidung von Relevanz:

D1: WO 2015/032486 A1. III. In der am 22. Juli 2022 erlassenen Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung (VOBK 2020, ABl. EPA 2021, A35) brachte die Kammer ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Ausdruck.

IV. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 5. Mai 2023 statt.

V. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag E. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

VI. Anspruch 1 des Hilfsantrags E lautet wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"[1] Vorrichtung (1) zur Herstellung von Säcken aus schlauchförmigen Sackkörpern (10), wobei die Sackkörper vorzugsweise aus einem Gewebe aus Kunststoffbändchen oder einem Nonwoven-Kunststoffmaterial (z.B. Kunststoffvlies) oder einem Verbund aus dem Gewebe aus Kunststoffbändchen und dem Nonwoven-Kunststoffmaterial oder einer mit einer Netzstruktur verbundenen Kunststofffolie hergestellt sind, wobei das Material optional zumindest einseitig mit zumindest einer Kunststoffschicht und/oder zumindest einer Kunststofffolie, z.B. einer OPP-Folie beschichtet ist, [1.1] mit zumindest einer Transportvorrichtung (2), die die Sackkörper flachliegend quer zu ihrer Längserstreckung (L) mit einer Transportgeschwindigkeit (V) in einer Transportrichtung (T) transportiert, [1.2] wobei die Sackkörper während ihres Transports Bearbeitungsstationen (30, 40, 50, 60, 70, 80) durchlaufen, mit denen zumindest ein Endbereich (13) eines jeden Sackkörpers zu einem Kreuzboden geformt und optional ein Deckblatt (19) auf den Kreuzboden aufgebracht wird, gekennzeichnet durch [1.3] eine Übergabevorrichtung (4), die von der Transportvorrichtung zu transportierende Sackkörper (10) in Bezug auf mit Transportgeschwindigkeit (V) beförderte Sackkörper um eine Vorschubstrecke (Δy) in Transportrichtung (T) bewegt und an die Transportvorrichtung (2) übergibt, [1.4] wobei die Übergabevorrichtung (4) die Sackkörper in Transportrichtung (T) zumindest abschnittsweise mit einer Übergabegeschwindigkeit (U) bewegt, die größer ist als die Transportgeschwindigkeit (V), und gekennzeichnet durch [1.5] eine Steuerung (6), die die Vorschubstrecke (Δy) in Abhängigkeit von der Breite (b) der Sackkörper so berechnet, dass sich ein vordefinierter Abstand (y2, y3) zwischen aufeinanderfolgenden Sackkörpern oder zwischen den Deckblättern (19) aufeinanderfolgender Sackkörper (10) ergibt, und die Übergabevorrichtung (4) gemäß der errechneten Vorschubstrecke (Δy) steuert, [1.6] wobei die Steuerung (6) die Geschwindigkeit, mit der die Übergabevorrichtung (4) die Sackkörper in Transportrichtung (T) bewegt, gemäß einem Geschwindigkeitsprofil steuert, das das Beschleunigen auf die Übergabegeschwindigkeit (U) und nach einer von der Länge der Vorschubstrecke (Δy) abhängigen Zeitdauer das Abbremsen auf die Transportgeschwindigkeit (V) umfasst."

Anspruch 9 des Hilfsantrags E lautet wie folgt:

"[11] Verfahren zur Herstellung von Säcken aus schlauchförmigen Sackkörpern (10), wobei die Sackkörper vorzugsweise aus einem Gewebe aus Kunststoffbändchen oder einem Nonwoven-Kunststoffmaterial (z.B. Kunststoffvlies) oder einem Verbund aus dem Gewebe aus Kunststoffbändchen und dem Nonwoven-Kunststoffmaterial oder einer mit einer Netzstruktur verbundenen Kunststofffolie hergestellt sind, wobei das Material optional zumindest einseitig mit zumindest einer Kunststoffschicht und/oder zumindest einer Kunststofffolie, z.B. einer OPP-Folie beschichtet ist, [11.1] wobei die Sackkörper flachliegend quer zu ihrer Längserstreckung (L) mit einer Transportgeschwindigkeit (V) in einer Transportrichtung (T) transportiert werden, [11.2] wobei an den Sackkörpern während ihres Transports zumindest ein Endbereich (13) zu einem Kreuzboden geformt und optional ein Deckblatt (19) auf den Kreuzboden aufgebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass [11.3] zu transportierende Sackkörper (10) in Bezug auf mit Transportgeschwindigkeit (V) beförderte Sackkörper um eine Vorschubstrecke (Δy) in Transportrichtung (T) bewegt und anschließend mit der Transportgeschwindigkeit (V) bewegt werden, [11.4] wobei die Bewegung der Sackkörper auf der Vorschubstrecke (Δy) zumindest abschnittsweise mit einer Übergabegeschwindigkeit (U) erfolgt, die größer ist als die Transportgeschwindigkeit (V), und dadurch gekennzeichnet, dass [11.5] die Vorschubstrecke (Δy) in Abhängigkeit von der Breite (b) der Sackkörper so berechnet wird, dass sich ein vordefinierter Abstand (y2, y3) zwischen aufeinanderfolgenden Sackkörpern (10) oder zwischen den Deckblättern (19) aufeinanderfolgender Sackkörper ergibt, und die Bewegung der Sackkörper gemäß der errechneten Vorschubstrecke (Δy) gesteuert wird, [11.6] wobei die Geschwindigkeit, mit der Sackkörper auf der Vorschubstrecke (Δy) bewegt werden, gemäß einem Geschwindigkeitsprofil gesteuert wird, das das Beschleunigen auf die Übergabegeschwindigkeit (U) und nach einer von der Länge der Vorschubstrecke (Δy) abhängigen Zeitdauer das Abbremsen auf die Transportgeschwindigkeit (V) umfasst."

VII. Der für diese Entscheidung relevante Vortrag der Beteiligten lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

a) Beschwerdeführerin Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 sei neu gegenüber der Druckschrift D1. Diese offenbare insbesondere nicht die Merkmale 1.5 und 11.5. Es gehe aus der Druckschrift D1 nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass die Vorschubstrecke in Abhängigkeit von der Breite der Sackkörper so berechnet werde, dass sich ein vordefinierter Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Sackkörpern oder zwischen den Deckblättern aufeinanderfolgender Sackkörper ergebe.

b) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift D1, welche auch die Merkmale 1.5 und 11.5 offenbare. So weise die Druckschrift D1 auf Seite 13, zweiter Absatz darauf hin, dass die Anpassung an unterschiedliche Breiten der Schlauchstücke dadurch erfolge, dass mindestens eine Komponente der Vorrichtung ungleichmäßig angetrieben werde, wofür entsprechende Steuerungsmodi in der Steuerung vorgesehen sein könnten. In der Druckschrift D1 werde in Abhängigkeit der Sackbreite berechnet, welcher Abstand überbrückt werden müsse, um den gewünschten Sollabstand zwischen den Sackkörpern zu erreichen. Es bestehe ein einfacher physikalischer Zusammenhang zwischen der Sackbreite, der Vorschubstrecke Δy und der für den Transport durch die Übergabevorrichtung zur Verfügung stehenden Zeit. Die Berechnung der Vorschubstrecke Δy gehe unmittelbar und eindeutig aus den Passagen auf Seite 20, vierter und fünfter Absatz sowie Seite 21, zweiter und vierter Absatz der Druckschrift D1 hervor. Die Steuerung müsse dabei zwingend notwendig die Vorschubstrecke Δy erfassen. Sonst wäre die in der Druckschrift D1 beschriebene Steuerung nicht möglich. Wenn so gesteuert werden soll, dass der Abstand der Sackkörper einen bestimmten Wert annimmt, müsse die Vorschubstrecke Δy berechnet werden.

Entscheidungsgründe§

1. Hilfsantrag E - Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 1.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags E Die Druckschrift D1 offenbart nicht, dass die dort beschriebene Steuerung eine Vorschubstrecke berechnet, wie dies in Merkmal 1.5 verlangt ist. Selbst wenn man annimmt, dass auch die Steuerung der Druckschrift D1 zwangsläufig eine Berechnung durchführt, um die dort offenbarte automatische Anpassung an die eingesetzte Breite der Schlauchstücke durchzuführen (siehe beispielsweise Seite 21, zweiter Absatz), könnte sich diese Berechnung beispielsweise auf den Betrag der auf Seite 31, erster Absatz beschriebenen höheren Geschwindigkeit beziehen. Zwar würde sich dann aus der berechneten Geschwindigkeit (und der Dauer des Zeitraums, in dem die Schlauchstücke mit dieser Geschwindigkeit bewegt werden) implizit auch eine Vorschubstrecke ergeben, die den gewünschten Abstand der Schlauchstücke in der Transportvorrichtung gewährleistet, da zwischen diesen Größen ein physikalischer Zusammenhang besteht. Dies bedeutet jedoch für sich genommen nicht zwangsläufig, dass diese Vorschubstrecke von der Steuerung auch berechnet wird. Ein solcher Sachverhalt ist auch den von der Beschwerdegegnerin zitierten Passagen auf Seite 13, zweiter Absatz, Seite 20, vierter und fünfter Absatz, sowie Seite 21, zweiter und vierter Absatz, der Druckschrift D1 nicht unmittelbar zu entnehmen. Die Druckschrift D1 offenbart damit das Merkmal 1.5 nicht. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags E ist daher neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1 (Artikel 54 EPÜ).

1.2 Anspruch 9 des Hilfsantrags E Aus sinngemäß den gleichen Gründen wie sie oben hinsichtlich des Merkmals 1.5 des Anspruchs 1 angeführt sind, offenbart die Druckschrift D1 auch nicht das Merkmal 11.5. Das Verfahren nach dem Anspruch 9 des Hilfsantrags E ist daher neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1 (Artikel 54 EPÜ).

2. Ergebnis Da die Erfordernisse des EPÜ hinsichtlich der geänderten Ansprüche nach dem Hilfsantrag E erfüllt sind, kann das Patent auf der Grundlage der Ansprüche gemäß diesem Hilfsantrag aufrechterhalten werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen, mit der Anordnung, das Patent mit folgenden Unterlagen und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 13 des Hilfsantrags E, der mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurde, - Zeichnungen 1 bis 8 der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider O. Randl