Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.05.2023 – T 1580/19
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2023:T158019.20230505
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1580/19 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 5. Mai 2023 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Schaumburg und Partner Patentanwälte mbB Postfach 86 07 48 81634 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
Wincor Nixdorf International GmbH Heinz-Nixdorf-Ring 1 33106 Paderborn (DE) T. Häusser M. Stenger T. Bokor Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. November 2018 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 06018818.2 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde betrifft die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Anmeldung Nr. 06 018 818 zurückzuweisen. In der angefochtenen Entscheidung führte die Prüfungsabteilung aus, dass der Gegenstand der Ansprüche des damaligen Hauptantrags und der damaligen Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
II. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des im Prüfungsverfahren gestellten Hauptantrags oder eines der im Prüfungsverfahren gestellten Hilfsanträge 1 und 2 zu erteilen.
III.
IV. Es wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D1:
D3:
D7:
D8:
WO 02/09001 A1 EP 1 160 744 A2 EP 0 884 703 A2 US 2002/169720 A1 D9:
US 2002/025797 A1 Anspruch 1 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Auszahlen von Bargeld an einem Geldautomaten (12) mit einer Ausgabevorrichtung (44) für Bargeld und Identifizierungsmittel (40) zur Identifizierung von Kunden, bei dem Auszahlungsdaten mittels Online-Banking oder Telefon-Banking auf eine Datenverarbeitungseinrichtung (14) übertragen werden, die über eine elektronische Datenverbindung (32) mit dem Geldautomaten (12) verbunden ist und die einen Speicher (18) hat, in dem Kundenkonten gespeichert sind, wobei die Auszahlungsdaten bzw. Einzahlungsdaten mindestens die Kennzeichnung eines Kundenkontos und die Höhe eines Auszahlungsbetrages bzw. Einzahlungsbetrages umfassen, wobei dem [sic] nach einer Identifizierung des Inhabers des Kundenkontos am Geldautomaten (12) mit Hilfe der Identifizierungsmittel (40) eine Auszahlung gemäß dem Auszahlungsbetrag durch die Ausgabevorrichtung (44) des Geldautomaten (12) gestattet wird, dadurch gekennzeichnet, dass von der Datenverarbeitungseinrichtung (14) geprüft wird, ob die Auszahlungsdaten eine Kennzeichnung eines bestimmten Geldautomaten (12) enthalten, und, wenn dies der Fall ist, nur eine Auszahlung an diesem bestimmten Geldautomaten (12) gestattet wird.
V. Der Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass das erste Wort "dem" im dritten Absatz fehlt und dass er an seinem Ende das zusätzliche Merkmal enthält:
und dass das Bargeld ohne Authentifizierung des Inhabers des Kundenkontos entsprechend dem übermittelten Auszahlungsbetrag ausgegeben wird.
VI. Der Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 dadurch, dass das Wort "und" zwischen den beiden letzten Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gestrichen ist und dass er an seinem Ende das zusätzliche Merkmal enthält:
und dass der Geldautomat (12) zum Ausgeben des Auszahlungsbetrags keinen Monitor und keine Tastatur (42) benötigt.
VII. Die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Hauptantrag Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 sei technisch. Die Grundidee, die Auszahlung auf einen bestimmten Geldautomaten zu beschränken, wäre keine Aufgabe, die von einem Geschäftsmann gestellt würde. Stattdessen wären hierzu technische Überlegungen des technischen Fachmanns notwendig. Anspruch 1 definiere auch nicht nur diese allgemeine Grundidee, sondern konkrete Maßnahmen, die die Sicherheit des Systems erhöhten.
Ausgehend von dem in D1 offenbarten System hätte der technische Fachmann keinerlei Veranlassung, das kennzeichnende Merkmal in das in D1 offenbarte System zu integrieren. Entsprechende Überlegungen stellten daher eine ex-post-facto Betrachtung dar. Dabei seien die in D8 und D9 offenbarten ortsbezogenen Beschränkungen der Nutzung der Karten nicht in den "Auszahlungsdaten" enthalten und daher auch nicht an bestimmte Auszahlungen gebunden. Stattdessen bezögen sie sich auf die Verwendung der Karten im Allgemeinen, so dass bestimmte Karten generell nicht an bestimmten Orten eingesetzt werden könnten. Selbst durch Kombination der D1 mit D8 und/oder D9 würde der Fachmann daher nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.
b) Hilfsantrag 1 Dadurch, dass keine Authentifizierung des Inhabers der Kundenkarte erfolge, könne das Verfahren auf einfacheren Geldautomaten durchgeführt werden. Hierdurch würde zwar die Sicherheit verringert, dies sei aber akzeptabel, da durch die Beschränkung der Auszahlung auf einen bestimmten Geldautomaten die Sicherheit ausreichend sei.
c) Hilfsantrag 2 Dass der Geldautomat von einfacherer Bauart sein könne sei nun in Anspruch 1 ausdrücklich definiert.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Erfindung Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Auszahlen von Geldbeträgen an Geldautomaten, deren Höhe vorab online oder per Telefon festgelegt wird. Zusammen mit der Höhe des Geldbetrages wird auch das zu verwendende Kundenkonto und gegebenenfalls eine Kennung des zu verwendenden Geldautomaten an eine Datenverarbeitungseinrichtung übertragen, die mit (dem) Geldautomaten elektronisch verbunden ist. Dadurch soll die Zeit, die der Kunde am Geldautomat benötigt, reduziert und gleichzeitig die Sicherheit gegen Missbrauch erhöht werden (siehe Absätze [0010] und [0011] der veröffentlichten Anmeldung).
3. Hauptantrag 3.1 D1:
D1 (siehe Figur 1, Seite 6, Zeile 20 bis Seite 7, Zeile 10, Seite 7, Zeile 24 bis 27 und Seite 8, Zeilen 3 bis 7) offenbart einen Geldautomaten 18 mit einer Ausgabevorrichtung (Figur 1, Schritt 9) für Bargeld, welcher Kunden mithilfe von Identifizierungsmitteln (Figur 1, Schritt 6) identifiziert. Dabei werden Auszahlungsdaten (Figur 1, Schritte 1 und 4), die ein Kundenkonto ("source account") und einen Auszahlungsbetrag ("amount of cash specified") enthalten, an eine Datenverarbeitungseinrichtung 14, 20 übertragen, die elektronisch mit einem Geldautomaten 18 verbunden ist.
D1 offenbart daher die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Hauptantrags, wie von der Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung dargelegt (Punkt 3.1.1 der Gründe). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. D1 offenbart also die meisten technischen Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Durch diese Merkmale wird wie in der Erfindung die Zeit, die der Kunde am Geldautomat verbringt, reduziert und durch zusätzliche Beschränkungsmöglichkeiten ("predetermined time period", "enabling event", siehe Seite 4, Zeilen 3 bis 7) wird auch die Sicherheit gegen Missbrauch erhöht. D1 erreicht also auch dieselben Ziele wie die Erfindung und ist daher als nächstliegender Stand der Technik geeignet. Dies entspricht der Meinung der Prüfungsabteilung und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage gestellt.
3.2 Unterschied Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem Verfahren gemäß D1 durch seinen kennzeichnenden Teil, nämlich dadurch, dass von der Datenverarbeitungseinrichtung (14) geprüft wird, ob die Auszahlungsdaten eine Kennzeichnung eines bestimmten Geldautomaten (12) enthalten, und, wenn dies der Fall ist, nur eine Auszahlung an diesem bestimmten Geldautomaten (12) gestattet wird.
Dies entspricht dem von der Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung identifizierten Unterschied. Die Beschwerdeführerin widersprach dem nicht.
3.3 Wirkung Die Wirkung des unterscheidenden Merkmals ist, dass ein Missbrauch eines gegebenenfalls gestohlenen Identifizierungsmittels an Geldautomaten durch die unterscheidenden Merkmale erschwert wird. Hierdurch wird die Sicherheit des Systems erhöht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht.
3.4 Erhöhung der Sicherheit Eine Erhöhung der Sicherheit muss jedoch nicht notwendigerweise durch technische Maßnahmen erreicht werden. Stattdessen kann eine Erhöhung der Sicherheit grundsätzlich auch durch administrative Maßnahmen erreicht werden. Beispielsweise kann die Sicherheit einer Person durch die Erhöhung der Zahl ihrer Personenschützer erhöht werden. Eine solche, rein administrative, Maßnahme erzielt jedoch keinen technischen Effekt und würde auch nicht von einem Fachmann auf einem technischen Gebiet veranlasst werden. Entsprechend wird durch diese Maßnahme auch keine objektive technische Aufgabe im Sinne des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gelöst.
Ob die Erhöhung der Sicherheit mithilfe eines technischen Effekts erzielt wird und entsprechend als objektive technische Aufgabe im Rahmen des AufgabeLösungs-Ansatzes angesehen werden kann oder nicht, hängt vielmehr davon ab, auf welche Weise die Erhöhung der Sicherheit erreicht wird und ob der (technische) Fachmann oder der Geschäftsmann die entsprechende Maßnahme veranlassen würde.
3.5 Beschränkung der Auszahlung auf einen bestimmten Geldautomaten Die Orte festzulegen, an denen Bankgeschäfte (zum Beispiel Auszahlungen) gestattet sind, ist zunächst einmal Aufgabe eines Geschäftsmannes. Dies gilt auch für die Bestimmung der Orte für die Aufstellung von Geldautomaten und die Festlegung ihres jeweiligen, für die Kunden verfügbaren, Funktionsumfangs (zum Beispiel, ob nur eine Auszahlung oder auch eine Einzahlung möglich ist, oder welche Karten von welchen Anbietern akzeptiert werden). Für diese Bestimmungen und Festlegungen sind keine technischen Kenntnisse der Arbeitsweise der Geldautomaten oder des daraus gebildeten Systems notwendig.
In gleicher Weise benötigt, ausgehend von D1, die Festlegung, dass eine Auszahlung, die mittels OnlineBanking oder Telefon-Banking angelegt wird, nur an einem vom Kunden beim Anlegen der Auszahlung (vor)bestimmten Geldautomaten gestattet wird, keine Kenntnis davon, wie die Geldautomaten beziehungsweise das System der D1 technisch im Einzelnen arbeiten, anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Stattdessen ist dazu die Kenntnis des Funktionsumfangs des Systems der D1 aus Kundensicht ausreichend. Diese Festlegung fällt also in die Sphäre des Geschäftsmannes und wird daher von diesem veranlasst.
Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ist die Grundidee, die mittels Online-Banking oder TelefonBanking angelegte Auszahlung auf einen bestimmten, beim Anlegen der Auszahlung vom Kunden spezifizierten Geldautomaten zu beschränken, also eine Aufgabe, die von einem Geschäftsmann gestellt wird. Es handelt sich damit eine geschäftsbezogene Anforderungsspezifikation. Entsprechend kann im vorliegenden Fall die Erhöhung der Sicherheit nicht als objektive technische Aufgabe im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes angesehen werden. Stattdessen hat der technische Fachmann die objektive technische Aufgabe zu lösen, die ihm vom Geschäftsmann übergebene Grundidee beziehungsweise Anforderungsspezifikation in dem in D1 offenbarten System zu implementieren.
Da die Beschränkung der Auszahlung durch den Kunden beim Anlegen der Auszahlung als eine vom Geschäftsmann gestellte Vorgabe angesehen wird, liegt auch keine expost-facto-Betrachtung vor, anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Ebenso ist es unerheblich, ob, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, D8 und D9 allgemeine, nicht auf bestimmte Auszahlungen bezogene Ortsbeschränkungen für die Nutzung der Karte offenbaren, oder nicht.
3.6 Implementierung Die dem Fachmann vom Geschäftsmann übergegebene Grundidee / geschäftsbezogene Anforderungsspezifikation sieht vor, dass die Beschränkung auf einen bestimmten Geldautomaten vom Kunden beim Anlegen der Auszahlung spezifiziert wird. Daher ist es bei der technischen Umsetzung / Implementierung dieser Grundidee durch den Fachmann unvermeidlich, dass eine wie auch immer geartete Kennzeichnung des Geldautomaten als Teil der Auszahlungsdaten mit zur Datenverarbeitungseinrichtung der D1 übertragen und von dieser geprüft wird. Dabei hält die Implementierung für den Fachmann, jedenfalls auf dem allgemeinen Niveau, auf dem die Ansprüche formuliert sind, keine Schwierigkeiten bereit, die die Ausübung einer erfinderischen Tätigkeit erfordern würden (siehe auch die angefochtene Entscheidung, Punkt 3.1.4 der Entscheidungsgründe), zumal in D1 bereits ähnliche Beschränkungen der Auszahlung vorgesehen sind ("predetermined time period", "enabling event", siehe Seite 4, Zeilen 3 bis 7). Die Anmeldung führt auch keine solchen Schwierigkeiten auf.
3.7 Schlussfolgerung Auf die oben dargelegte Weise gelangt der technische Fachmann, ausgehend von D1 und in Anbetracht der ihm vom Geschäftsmann übergebenen Grundidee, eine Auszahlung nur an vorbestimmten Geldautomaten zu gestatten, die vom Kunden beim Anlegen der Auszahlung spezifiziert werden, unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens ohne Ausübung einer erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ 1973 zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags.
4. Hilfsantrag 1 Wie oben dargelegt ist die Kammer der Ansicht, dass eine in den Auszahlungsdaten enthaltene Kennzeichnung von Geldautomaten und die in Abhängigkeit davon gegebenenfalls nicht durchgeführte Auszahlung eines Geldbetrags einer naheliegenden Umsetzung einer nichttechnischen Idee entspricht. Ein Verzicht auf eine Authentifizierung des Inhabers des Kundenkontos entsprechend dem zusätzlichen Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, wie beispielsweise in D7 (Spalte 5, Zeilen 44 bis 55) offenbart, ist ebenfalls - wie auch von der Prüfungsabteilung ausgeführt - nur Folge der administrativen, nichttechnischen Entscheidung, auf eine bestimmte, eigentlich übliche, Sicherheitsmaßnahme zu verzichten (auch wenn diese Entscheidung, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Sicherheit verringert und eventuell vom Geschäftsmann nur getroffen würde, wenn zuvor die Auszahlung auf einen bestimmten Geldautomaten beschränkt wurde). Die Implementierung dieser nicht-technischen Vorgabe in dem in D1 offenbarten System bewirkt natürlich den Effekt, dass die Nicht-Durchführung einer Maßnahme (selbstverständlich) Zeit spart. Ebenso können, wie von der Beschwerdeführerin genannt, für das Verfahren dann gegebenenfalls einfacher aufgebaute Geldautomaten verwendet werden, denen die Mittel zum Durchführen der (dann eben nicht durchzuführenden) Maßnahme fehlen. Nichtsdestotrotz sind diese Effekte die Folge einer nicht-technischen Entscheidung und damit nicht relevant für die Einschätzung der erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann würde das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 daher den Umständen entsprechend ohne Ausübung einer erfinderischen Tätigkeit unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens implementieren. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist daher ebenfalls nicht erfinderisch nach Artikel 56 EPÜ 1973. 5. Hilfsantrag 2 Die Formulierung des zusätzlichen Merkmals des Hilfsantrags 2 definiert zwar, dass der Geldautomat zum Ausgeben des Auszahlungsbetrags keinen Monitor und keine Tastatur benötigt. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass der verwendete Geldautomat über keinen Monitor und keine Tastatur verfügt. Stattdessen könnten ein vorhandener Monitor und eine vorhandene Tastatur auch einfach nicht verwendet werden. Wenn jedoch (wie beispielsweise in D1) am Geldautomaten kein Auszahlungsbetrag eingegeben werden muss, wird selbstverständlich eine vorhandene Tastatur zu diesem Zweck auch nicht verwendet. Wenn (wie beispielsweise in D7) der Benutzer des Geldautomaten keine PIN eingeben muss, wird er entsprechend eine vorhandene Tastatur auch hierfür nicht verwenden. Gleiches gilt für einen Monitor, wenn nichts angezeigt werden muss. Ein Verfahren zum Auszahlen von Bargeld an einem Geldautomaten, bei dem weder PIN noch Auszahlungsbetrag eingegeben, beziehungsweise angezeigt werden müssen, offenbart daher implizit das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2. Daraus ergibt sich, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 nicht über den des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 hinausgeht.
Daher gelten die obigen Ausführungen zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 auch für Anspruch 1 des Hilfsantrags 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist daher ebenfalls nicht erfinderisch nach Artikel 56 EPÜ 1973. Unabhängig davon stellt die Kammer fest, dass D3 einen Geldautomaten ohne Benutzeroberfläche explizit offenbart (siehe Absatz [42] sowie Figur 2).
6. Schlussfolgerung Keiner der vorliegenden Anträge erfüllt die Bedingungen des Artikels 52(1) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ 1973. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero T. Häusser