Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.05.2023 – T 1267/20
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2023:T126720.20230504
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1267/20 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 4. Mai 2023 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Leica Geosystems AG Heinrich-Wild-Strasse 9435 Heerbrugg (CH) Vertreter:
Kaminski Harmann Patentanwälte AG Landstrasse 124 9490 Vaduz (LI) Beschwerdeführer:
Carl Zeiss Industrielle Messtechnik GmbH Carl-Zeiss-Strasse 22 73447 Oberkochen (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Patentanwälte Bressel und Partner mbB Potsdamer Platz 10 10785 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2553386 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. März 2020.
Sachverhalt und Anträge
I. Sowohl die haben Patentinhaberin gegen als die auch die Einsprechende Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2553386 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf Artikel
a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ sowie auf Artikel 100 b) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung Berücksichtigung war der der von Auffassung, der Einspruchsverfahren vorgenommenen ersten das Hilfsantrag dass unter Patentinhaberin Änderungen europäische im gemäß dem und die Patent Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügten.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und Ladung teilte die zur mündlichen Kammer den Beteiligten unverbindliche Meinung Aspekten des wesentlichen Verhandlung zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 4. Mai 2023 statt.
VI. Die Patentinhaberin Aufhebung der beantragte angefochtenen Aufrechterhaltung des d. h. die Hilfsantrag als Patents Zurückweisung beantragte in des sie Hauptantrag Entscheidung der erteilten Einspruchs. die die und Fassung, Als Zurückweisung ersten der Beschwerde der Einsprechenden, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Zwischenentscheidung der Fassung gemäß Einspruchsabteilung.
Weiter hilfsweise beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen II bis VIII, eingereicht mit Schreiben vom 3. Dezember 2020. Für den Fall, dass die Kammer das Dokument E14 in das Beschwerdeverfahren zulassen sollte, beantragte die Aufhebung Beschwerdeführerin der angefochtenen Aufrechterhaltung des Grundlage der Hilfsanträgen weiter Patents Ansprüche 1a bis 8a, in hilfsweise Entscheidung geänderter gemäß den eingereicht mit die und Fassung auf zusätzlichen Schreiben vom 29. März 2023. VII.
Die Einsprechende beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Für den Fall, dass die Kammer beabsichtige, Dokument E14 nicht sie in das Beschwerdeverfahren außerdem, zwei im zuzulassen, Schreiben vom beantragte 10. März 2023 formulierte Fragen (sinngemäß) der Großen Beschwerdekammer zur Entscheidung gemäß Artikel 112 (1) a) EPÜ vorzulegen.
VIII. Die vorliegende folgenden, aus Entscheidung dem nimmt erstinstanzlichen Bezug auf Verfahren die bereits bekannten Dokumente:
E1: US 6,957,496 B2, E14: EP 2 092 269 B1. 1.1 Die Eingaben der Patentinhaberin werden mit P1 bis P3 bezeichnet:
P1:
Beschwerdebegründung, eingereicht mit Schreiben vom eingereicht mit Schreiben vom 17. Juli 2020, P2:
Beschwerdeerwiderung, 3. Dezember 2020, P3: Schreiben vom 29. März 2023. Die Eingaben der Einsprechenden werden mit O1 bis O5 bezeichnet:
O1:
Beschwerdebegründung, eingereicht mit Schreiben vom eingereicht mit Schreiben vom 16. Juli 2020, O2:
Beschwerdeerwiderung, 5. November 2020, O3: Schreiben vom 15. April 2021, O4: Schreiben vom 10. März 2023, O5: Schreiben vom 5. April 2023. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung bekannte Nummerierung 1.1 bis 1.10 der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 1 vorangestellt):
1.1 "Messverfahren Messmaschine, für eine oberflächenvermessende insbesondere eine Koordinatenmessmaschine (1), mit 1.2 - einer Basis (4), 1.3 - einer Messkomponente (6) zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer kontaktierenden oder kontaktlosen, insbesondere optischen Messverbindung zu einer zu vermessenden Oberfläche, 1.3a wobei die Messkomponente (6) mit der Basis (4) durch wenigstens ein Verbindungselement (10) verbunden ist, 1.4 - wenigstens einem Drehgeber (9, 9'), der die Rotation des wenigstens einen Verbindungselements (10) gegenüber einer Aufnahme (11) erfasst und jeweils einen Codeträger (12, 12') und eine wobei Codeträger und Sensoranordnung (13, 13') aufweist, Sensoranordnung um eine definierte Drehachse (DA) als einem ersten Freiheitsgrad gegeneinander rotierbar sind, und mit einem 1.5 • Erzeugen einer von der dreidimensionalen Lage des Codeträgers 13') (12, abhängigen 12') relativ zur Sensoranordnung Code-Projektion auf der (13, Sensoranordnung (13, 13') und Erfassen mindestens eines Teiles der CodeProjektion, 1.6 • Ermitteln einer auf die definierte Drehachse (DA) bezogenen Drehlage des Codeträgers (12, 12') anhand der Code-Projektion, 1.7 • Bestimmen der aktuellen Messposition der Messkomponente (6) relativ zur Basis (4) unter Verwendung der Drehlage des wenigstens einen Drehgebers (9, 9'), dadurch gekennzeichnet, dass 1.8 für den wenigstens einen Drehgeber (9, 9') anhand der Code-Projektion ein Lagewert für mindestens einen weiteren Freiheitsgrad des Codeträgers (12, 12') relativ zur Sensoranordnung (13, 13') ermittelt 1.9 und beim Bestimmen der aktuellen Messposition berücksichtigt wird, wobei weiteren aus dem Lagewert Freiheitsgrad eine des dem mindestens Codeträgers (12, einen 12') entsprechende relative Lage des Verbindungselementes (10) gegenüber der Aufnahme (11) und/oder die Deformation des Verbindungselementes (10) Grössenänderung bestimmt werden".
Hilfsantrag 1 als Form- und/oder Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das Ersetzen der Merkmale 1.8 und 1.9 durch die folgenden Merkmale 1.8a und 1.9a:
1.8a "für den wenigstens einen Drehgeber (9, 9') anhand der Code-Projektion ein Lagewert für mindestens einen weiteren Freiheitsgrad des Codeträgers (12, 12') relativ zur Sensoranordnung (13, 13') explizit bestimmt wird, 1.9a und als zusätzliche Messstellungs-Messgrösse beim Berechnen der aktuellen Messposition berücksichtigt wird".
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu im Hinblick auf das Dokument E1 (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit dem Artikel 54 (1) EPÜ).
1.1 Im schriftlichen Verfahren wurde von der Patentinhaberin nicht bestritten, dass die Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6, 1.7 und 1.10 in E1 offenbart sind (P1, Seite 6, vorletzter Absatz). In der mündlichen ausschließlich Verhandlung Argumente trug die hinsichtlich Patentinhaberin der Neuheit der Merkmale 1.8 und 1.9 vor.
1.2 Die Kammer ist der Meinung, dass E1 auch die Merkmale 1.5, 1.8 und 1.9 offenbart:
1.2.1 Merkmal 1.5:
Wie von der Einsprechenden vorgetragen, ist "[e]ine Projektion, die unabhängig von einer räumlichen Lage des Trägers des projizierten abhängig von dessen unmöglich" (O2, Inhalts Drehlage Seite 2, und ist, erster ausschließlich (...) physikalisch Absatz). Der in E1, Spalte 10, Zeilen 47 bis 59, offenbarte Encoder-Lesekopf weist eine optische Scheibe (Codeträger) mit einem Muster (Code) auf, welches auf eine Sensoranordnung projiziert wird (Code-Projektion), wobei das auf der Sensoranordnung projizierte Muster inhärent von der dreidimensionalen Lage der optischen Scheibe abhängt. Beispielsweise bewirkt eine Verkippung oder eine optischen Scheibe Veränderung des transversale automatisch projizierten Verschiebung eine Musters.
der entsprechende Da "[e]ine Code- Projektion (...) immer abhängig von der dreidimensionalen Lage eines zur Projektion verwendeten Codeträgers" ist (O2, Seite 2, vierter und fünfter Absatz), ist das Merkmal 1.5 nicht neu gegenüber E1. 1.2.2 Merkmale 1.8 und 1.9 E1 offenbart ein Ausführungsbeispiel mit zwei Leseköpfen oder Drehgebern (Figur 19; Spalte 11, Zeile 65 bis Spalte 12, Zeile 17; Spalte 15, Zeilen 22 bis 26). Jeder einzelne Lesekopf erzeugt eigentliche Messposition einen ergibt Winkelmesswert.
sich aus dem Die Mittelwert der beiden einzelnen Winkelmesswerte (Spalte 15, Zeilen 22 bis 24). Die Verwendung von zwei Leseköpfen, die Mittelung deren Messwerte und die daraus resultierende Fehlerbeseitigung führen zu einer weniger fehleranfälligen und genaueren Messung der Messposition (Spalte 12, benutzt, um Zeilen 5 bis 7).
Darüber hinaus werden die beiden Leseköpfe äußere, überbelastende Kräfte auf ein bestimmtes Gelenk zu messen (Spalte 15, Zeilen 17 bis 22). Diese Kraft der Verformung wird durch Messung der Differenz zwischen den Messwerten der beiden Leseköpfe ermittelt (Spalte 15, Zeilen 24 bis 26).
Wie von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bedeuten ungleiche Messwerte der jeweiligen Leseköpfe, Sensoranordnung definierte dass Codeträger und die Lesekopfs nicht um die als ersten eines Drehachse der einem rein Freiheitsgrad rotieren, sondern dass die Position des Codeträgers sich relativ zur Sensoranordnung Freiheitsgrad des beispielsweise durch in einem Codeträgers einen lateralen verschoben hat, Versatz eine Verkippung. Anders ausgedrückt entspricht die einer Differenz zwischen den weiteren Messwerten oder Ermittlung der beiden Leseköpfe der Ermittlung eines Lagewerts des Codeträgers relativ zur Sensoranordnung "für mindestens einen weiteren Freiheitsgrad", wie im Merkmal 1.8 definiert.
Wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt hat, Zeilen bis 33 bezieht 47 auch sich auf der das Absatz in Spalte 15, Ausführungsbeispiel der Messvorrichtung mit nur zwei Leseköpfen oder Drehgebern, siehe die or ..." Passage in "either Spalte the 15, use of Zeile two 34. read heads In diesem Ausführungsbeispiel wird die Information hinsichtlich der Kraft der Verformung, ermittelt Differenz zwischen den verwendet, Abmessung um verändern und die dadurch Messwerten die des durch Messung der beiden Arms in Messgenauigkeit Leseköpfe, Echtzeit zu der zu verbessern (Spalte 15, Zeilen 36 bis 40). Beispielsweise kann eine Verformung der Kugellager eine Längenänderung des Gelenkarms bewirken. Durch Messung dieser Verformung durch die beiden Leseköpfe wird die Längenänderung des Arms in der Messsoftware des Koordinatenmessgeräts berücksichtigt und dann als Korrektur zur Verbesserung der endgültigen Messgenauigkeit des Arms verwendet.
Dies entspricht dem Merkmal 1.9. 1.3 Argumente der Patentinhaberin für die Neuheit 1.3.1 Die Patentinhaberin eines Lagewerts Freiheitsgrad bestreitet, des dass Codeträgers offenbare E1 für die Ermittlung einen weiteren 1.8). (Merkmal Gemäß der Patentinhaberin offenbare E1, Spalte 15, Zeilen 24 bis 26, lediglich Messungen "beispielsweise Encoder von Deformationskräften, mittels bereitgestellt einer welche Vorab-Kalibrierung werden" (P1, Seite 8, der vorletzter Absatz). Dies zeige, dass "ein Lagewert, d.h. ein Wert, der die räumliche Lage des Codeträgers angibt, für eine derartige Kraftbestimmung wie in E1 beschrieben überhaupt nicht erforderlich ist". Die in E1 erwähnten Messungen von Deformationskräften seien daher keine Messungen von Positionen oder Lagewerten.
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesen Argumenten. Ein Codeträger eines Lesekopfs oder Encoders ist definierte Drehachse rotierbar. In Abwesenheit um eine jeglicher Deformationen in den Gelenkarmen und Kugellagern rotiert der Codeträger ausschließlich um diese Drehachse, wobei die beiden Leseköpfe in E1 den gleichen Winkel messen und die in E1, Spalte 15, Zeilen 24 bis 26, beschriebene Messung der Differenz der Winkelmesswerte gleich null ist. Der gemessene Rotationswinkel um diese Drehachse entspricht einem Lagewert in einem ersten Freiheitsgrad. Wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen (siehe auch z. B. O2, Seite 7, zweiter und dritter Absatz), beispielsweise wird einer Encodermesswerte im Falle Exzentrizität, gemessen".
Diese einer eine Deformation, "Differenz Differenz der entspricht einem Exzentrizitätswert des Codeträgers und somit einem Lagewert des Codeträgers für einen weiteren Freiheitsgrad (Merkmal 1.8).
1.3.2 Hinsichtlich des relevanten Ausführungsbeispiels von in dem die Deformationskraft durch die zwei E1, Leseköpfe gemessen wird, argumentiert die Patentinhaberin, dass "die angebliche Belegstelle sich auf die Ausführungsform mit zusätzlichen Sensoren bezieht ('sensors and read heads', Sp. 15,m Z.43)" (P2, Seite 8, vierter Absatz). Die Kammer kann dieses Argument der Patentinhaberin nicht nachvollziehen. Wie in E1, Spalte 15, Zeilen 33 bis 36, beschrieben, offenbart Ausführungsbeispiele, E1 zwei nämlich Ausführungsbeispiel mit zwei Ausführungsbeispiel einem mit getrennte ein erstes Leseköpfen und ein zweites Lesekopf und einem oder mehreren weiteren Sensoren (S1 bis S5). Da E1 an mehreren Stellen offenbart, dass die Deformationskraft anhand von zwei Leseköpfen gemessen wird (siehe Spalte 15, Zeilen 24 bis 26; Anspruch 5), ist der Ausdruck "using the sensors and read heads" (in Spalte 15, Zeilen 42 bis 47) so auszulegen, dass damit nicht nur ein Ausführungsbeispiel mit Leseköpfen und weiteren Sensoren, sondern auch das Ausführungsbeispiel mit nur zwei Leseköpfen ohne weitere Sensoren gemeint ist.
1.3.3 Gemäß Patentinhaberin fordert das Merkmal 1.9, "dass die aktuelle Messposition anhand der Drehlage bestimmt wird und dabei der Lagewert berücksichtigt wird" (P1, Seite 9, vierter Absatz). Während der mündlichen Verhandlung trug die Patentinhaberin vor, dass die Information über die Deformationskraft in E1 nicht zur Bestimmung der aktuellen Messposition berücksichtigt, sondern anders benutzt wird, nämlich zur Gelenkarms.
eine manuellen Veränderung der Länge des Aufgrund der neuen Länge des Gelenkarms würde bessere Präzision erreicht werden. In der Beschwerdebegründung (P1, Punkt IV.3, Seiten 9 und 10) sowie in der Beschwerdeerwiderung (P2, Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 8, vierter Absatz) erklärt die Patentinhaberin, dass die Messung der Deformationskraft in E1 "als Aufforderung zur Veränderung der Messstellung erzeugt [wird], mit dem Zweck die Messung in einer neuen, unterschiedlichen eine neue, Messstellung andere Deformation durchzuführen, für oder keine Information vorliegt" (P1, Seite 10, welche über dritter die Absatz).
Dadurch würde eine Information über die Deformation in E1 "nie für die aktuelle Messstellung verwendet" (P1, Seite 10, dritter Absatz; P2, Seite 5, erster Absatz). Die Kammer erkennt keine Offenbarungsstelle in E1, wonach eine konkrete, physikalische "Veränderung der Messstellung" in dem Messverfahren von E1 erfolgen soll. Die Kammer folgt den Erklärungen der Einsprechenden, wonach der Absatz in E1, Spalte 15, Zeilen 33 bis 47, so zu verstehen sei, Kinematikkorrektur Längenänderungen Seite 7, "dass durch in fünfter der Messsoftware wird eigentliche aufgrund Kinematikkorrektur mit gemessener stattfindet" (O1, Hervorhebung Darauffolgend der deformationsbedingte Berücksichtigen Absatz; die eine im Original).
Messwertbestimmung einer verbesserten Genauigkeit durchgeführt. Des Weiteren kann die Auslegung der Patentinhaberin, wonach auch eine (manuelle) physikalische Längenänderung des Gelenkarms "in Echtzeit" im Sinne von E1, Spalte 15, Zeile 39, stattfände, nicht nachvollzogen werden. Denn der Begriff "Echtzeit" ist so auszulegen, dass damit Längenänderungen, wie in Spalte 15, Zeile 45 gelehrt, "nur auf computergestützter Ebene möglich" sind (O1, Seite 8, fünfter Absatz). Wie weiter von der Einsprechenden vorgetragen, wird "[d]urch diese Berücksichtigung der Deformation bzw. des Zusatzlagewerts in der Messsoftware [...]
die Messposition präzise bestimmt" (O1, Seite 7, vierter Absatz). Dies entspricht dem Merkmal 1.9. 1.3.4 Hieraus folgt, dass die Gegenargumente der Patentinhaberin für die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 die Kammer nicht überzeugen.
2. Erster Hilfsantrag - Klarheit Anspruch 1 ist aufgrund der geänderten Merkmale 1.8a und 1.9a nicht klar (Artikel 84 EPÜ).
2.1 Zulassung der Klarheitseinwände in das Verfahren 2.1.1 Mit Schreiben vom 15. April 2021 erhob die Einsprechende erstmals die im Beschwerdeverfahren Formulierungen "zusätzliche" Klarheitseinwände gegen Wertbestimmung" und "explizite Messstellungs-Messgrösse" in den Merkmalen 1.8a und 1.9a (O3, Seite 10). Dabei verwies sie auf ihren Schriftsatz vom 1. November 2019 aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
2.1.2 Die Patentinhaberin Verhandlung, diese beantragte während Klarheitseinwände der mündlichen wegen Verspätung nicht in das Verfahren zuzulassen. Insbesondere heiße es in der angefochtenen Entscheidung, Punkt 19.2, dass die Einsprechende keine Einwände gemäß Artikel 84 EPÜ gehabt habe.
2.1.3 Nachdem der Gegenstand des von Einspruchsabteilung Hauptantrags vorweggenommen der Anspruchs angesehen 1 wurde, des damaligen als von entschied E1 die Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des damaligen beiden ersten hinzugefügten "zusätzliche Hilfsantrags Begriffe allein "explizit Messstellungs-Messgrösse" aufgrund der bestimmt" und neu und erfinderisch gegenüber bedeutet, dass ausschlaggebend dem Stand diese waren Einspruchsabteilung, der Technik sei.
hinzugefügten für die ein Patent Dies Begriffe Zwischenentscheidung auf der Grundlage des vorliegenden ersten Hilfsantrags aufrecht zu erhalten, und dass daher diese beiden Einspruchsabteilung Begriffe zumindest aus Sicht eine der klare und einschränkende Wirkung entfalten mussten. Die Kammer hatte jedoch Zweifel an der Klarheit der beiden Begriffe. Des Weiteren ist zu bemerken, Klarheitseinwände (teilweise Neuheitsdiskussion) während Verfahrens zwischen dass diesbezügliche im Rahmen des den der erstinstanzlichen Parteien und der Einspruchsabteilung im Zusammenhang mit dem ursprünglichen ersten Hilfsantrag als auch dem neuen ersten Hilfsantrag der Patentinhaberin Protokoll der bereits diskutiert mündlichen wurden (siehe Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, Punkte 18 und 21).
Die Kammer übt daher gemäß Artikel 13 (1) VOBK 2020 Klarheit der ihr Ermessen dahingehend aus, die Einwände gegen die beiden hinzugefügten Formulierungen in den Merkmalen 1.8a und 1.9a in das Verfahren zuzulassen.
2.2 Merkmal 1.8a Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist der in Merkmal 1.8a verwendete Begriff "explizit bestimmt" unklar, da er keine klare einschränkende Wirkung auf den beanspruchten Gegenstand hat. Das Argument der Patentinhaberin, dass eine explizite Bestimmung eine Abgrenzung zu einer impliziten Bestimmung definiere, kann die Kammer insbesondere in dem konkreten Zusammenhang des vorliegenden nachvollziehen.
Die weiterhin, gemäß dass Anspruchs Patentinhaberin Merkmal 1.8a der 1 nicht argumentierte Lagewert des Codeträgers explizit als solches vorhanden sein muss und es nicht ausreiche, dass der Lagewert implizit in einer Berechnung verwendet wird. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die implizite Verwendung des Lagewerts in einer Berechnung ohnehin nicht als Bestimmung des Lagewerts angesehen werden kann. Sie schließt sich daher der Meinung der Messverfahren Codeträgers Einsprechenden des Anspruchs grundsätzlich 1 an, dass der bestimmte explizit nach dem Lagewert des bestimmt wird.
Die Kammer kann keinen Unterschied zwischen einer expliziten und impliziten Bestimmung des Lagewerts des Codeträgers des "Messstellung" in dem erkennen.
2.3 Merkmal 1.9a Die Bedeutung Worts Begriff "Messstellungs-Messgrösse" des Merkmals 1.9a ist unklar. Da das Wort "Messstellung" Fachgebiet kein der üblicher Begriff Messverfahren oberflächenvermessende technische Bedeutung für Messmaschine dem Fachmann auf ist, nicht dem eine ist dessen geläufig.
Daher ist unklar, welche Einschränkung anhand der Änderung im Merkmal 1.9a definiert werden soll. Die Patentinhaberin Verhandlung, dass erklärte das während Wort der mündlichen "Messstellung" lediglich namensgebend für die zusätzliche Messgröße des Lagewerts des Codeträgers sei.
Des Weiteren verwies die Patentinhaberin auf die Beschreibung des Patents, um den Sinn des Worts zu verdeutlichen. Die Kammer nicht ist von überzeugt. den Wenn Argumenten der das "Messstellung" Wort Patentinhaberin nur namensgebend ist, ist unklar, welche Einschränkung der in Merkmal 1.9a hinzugefügte Messstellungs-Messgrösse" hat.
Begriff Ob die "als zusätzliche Beschreibung des Patents den Messgrösse" Begriff "als tatsächlich zusätzliche klarstellt, Messstellungskann dahingestellt bleiben, denn der Anspruch muss aus sich heraus klar sein.
3. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 3.1 Da Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags unklar ist, muss die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden.
3.2 Wie von der Einsprechenden angemerkt, erscheint Anspruch 1 mehrerer der vorliegenden Hilfsanträge aus denselben Gründen unklar wie Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags. Die Patentinhaberin hat am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer Klarheitseinwände beheben.
Da durch die ihre Absicht Änderungen des Klarheitseinwände der angedeutet, Anspruchs die 1 zu Einsprechenden verspätet in das Beschwerdeverfahren eingereicht und erst in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer in das Verfahren zugelassen wurden, soll der Patentinhaberin die Möglichkeit gegeben werden, geänderte Ansprüche einzureichen, um diese Klarheitseinwände zu beheben.
3.3 Die erstmalige Patentfähigkeit Kammer von des Beurteilung der beanspruchten Gegenstands eventuell neu Klarheit einzureichenden und durch die geänderten Ansprüchen ist nicht vereinbar mit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Die Kammer beschließt daher, von ihrem Ermessen nach Artikel 111 (1) Satz 2 Alt. 2 EPÜ und Artikel 11 VOBK 2020 Gebrauch zu machen und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
an die erste Instanz Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé R. Bekkering zur