Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.05.2023 – T 597/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2023:T059720.20230503
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0597/20 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 3. Mai 2023 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) HAUTAU GmbH Wilhelm-Hautau Strasse 2 31691 Helpsen (DE) Vertreter:
Dantz, Jan Henning Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Beschwerdegegnerin:
Roto Frank AG Wilhelm-Frank-Platz 1 70771 Leinfelden-Echterdingen (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:
Kohler Schmid Möbus Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Gropiusplatz 10 70563 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
Gretsch-Unitas GmbH Baubeschläge Johann-Maus-Strasse 3 71254 Ditzingen (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:
DREISS Patentanwälte PartG mbB Postfach 10 37 62 70032 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
SIEGENIA-AUBI KG Industriestrasse 1-3 57234 Wilnsdorf (DE) (Einsprechende 3) Vertreter:
Freudenberg, Thomas Siegenia-Aubi KG Industriestraße 1-3 57234 Wilnsdorf (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-4465 Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Schmidt A. Björklund
C. Vetter Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Februar 2020 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1959080 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt sowie in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 6 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe.
II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) oder in der Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, erstmals eingereicht mit Schriftsatz vom 16. September 2019. Die Beschwerdegegnerinnen (Einsprechende 2 und 3) beantragten die Zurückweisung der Beschwerde.
III. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent in erteilter Fassung) mit Merkmalsbezeichnungen der angefochtenen Entscheidung lautet:
M1.1 "Beschlag für einen Schiebeflügel als Flügel eines Fensters oder einer Tür, M1.2 mit unteren, auf einer am Blendrahmen (1) befestigbaren Laufschiene (1a; 44) verfahrbaren Laufwägen (6) und M1.3 oberen, in einer am Blendrahmen befestigbaren Gleitschiene (1b; 41) verschiebbaren Gleitelementen (29), M1.4 - einem Griffelement (3), M1.5 das ausschließlich zwei Schaltstellungen (I,II) aufweist, M1.6 eine für die Verriegelung des Flügels in seiner Schließstellung und eine für seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Flügels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist; M1.7 - wobei der Flügel aus einer Schließstellung im Blendrahmenfalz(raum) direkt in die Abstelllage und/oder zurück in seine Schließstellung bewegbar ist M1.8 - und der Flügel mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren (6a) verbunden ist, M1.9 wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen (6) angelenkten Ausstellarm (8) und einen [sic] mit diesem gelenkig verbundenen Lenker (20) besteht, M10 - im Flügelfalz(raum) lagerbare und durch das Griffelement (3) verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Flügels vorgesehen sind, und M11a - der Flügel mit den Gleitelementen über obere Ausstellscheren (31) verbunden ist oder M11b der Flügel mit einem Gleitelement über eine obere Ausstellschere (31) und mit einem weiteren Gleitelement (29a) über einen angelenkten Ausstellarm (28a) verbunden ist, M11c wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm (28) und einen [sic] mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm, (34) besteht."
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das am Ende hinzugefügte Merkmal M1.12. Es lautet:
"- wobei die oberen Ausstellscheren weitgehend den unteren Ausstellscheren (6a) in ihrer Ausbildung gleichen, was die gleichförmige Bewegung des oberen Flügelendes mit dem unteren Flügelende zwischen den beiden Stellungen Schliess- und Abstellstellung gewährleistet."
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch geänderte Merkmale M1.9 und M1.11c. Diese werden M1.9' und M1.11c' genannt und lauten:
"- und der Flügel mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren (6a) verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen (6) angelenkten Ausstellarm (8) und einen [sic] mit diesem etwa mittig gelenkig verbundenen Lenker (20) besteht," "wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm (28) und einen [sic] mit diesem etwa mittig gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm (34) besteht," Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch die Streichung des Merkmals M1.11b und die entsprechende Anpassung des Merkmals M1.11a. Dieses wird M1.11a' genannt und lautet:
"- der Flügel mit den Gleitelementen über obere Ausstellscheren (31) verbunden ist oder" Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch das geänderte Merkmale M1.12. Dieses wird M1.12' genannt und lautet:
"- wobei die Laufwägen mit dem unteren Rahmenholm und die Gleitelemente mit dem oberen Rahmenholm des Flügelrahmens jeweils über eine Ausstellschere verbindbunden [sic] sind und die oberen Ausstellscheren weitgehend den unteren Ausstellscheren (6a) in ihrer Ausbildung gleichen, was die gleichförmige Bewegung des oberen Flügelendes mit dem unteren Flügelende zwischen den beiden Stellungen Schliess- und Abstellstellung gewährleistet."
Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 durch das am Ende hinzugefügte Merkmal M1.13. Es lautet:
"- und bei dem die beiden für die Bewegung des oberen Endes des Flügels vorgesehenen Beschlagelemente (31,31a) als einteilige Baueinheit vormontierbar sind und bei dem die beiden oberen Gleitelemente (29,29a) durch ein Stangenelement (32) zu einer Bewegungs- und Baueinheit verbunden sind."
Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 durch das am Ende hinzugefügte Merkmal M1.14. Es lautet:
"- und bei dem jeweils wenigstens ein Laufwagen (6) und ein Gleitelement (29) der Beschlageinheiten einen steuernden Führungsschlitz (16;26) mit einer seitlich versetzten Rastausnehmung (26a) für den Anlenk- und Führungszapfen (15, 25) eines Lenkers (20;34) der Ausstellschere (6a;31) aufweist, welcher Lenker etwa mittig an dem Ausstellarm (8;28) der Schere angelenkt ist."
IV.
V. In der Entscheidung werden die folgenden Dokumente genannt:
D10 DE 32 34 677 C2 D23 EP 0619 410 A1 Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Die Merkmale M1.8 und M1.9 gingen nicht über die ursprünglich eingereichte Anmeldung hinaus. Diese seien sowohl im ursprünglichen Anspruch 2 als auch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Der Fachmann verstehe unter dem Begriff Ausstellschere aufgrund der ursprünglich eingereichten Anmeldung sowie der Dokumente D10 und D23 eine Baugruppe umfassend einen Ausstellarm und einen Lenk- oder Steuerarm, nicht aber lediglich einen Ausstellarm. Daher seien in den Absätzen [0002] oder [0011] der ursprünglich eingereichten Anmeldung zwei Laufwägen offenbart, die über Ausstellscheren mit den Flügeln verbunden seien, wobei die Ausstellscheren jeweils einen angelenkten Ausstellarm und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker aufweisen. Dabei sei der Ausstellarm der einen Ausstellschere nicht steuerbar. Dies entspreche dem Stand der Technik.
Selbst wenn der Begriff Ausstellschere sowohl einen Ausstellarm allein als auch einen solchen in Kombination mit einem Lenker oder Steuerarm umfasse, seien die Merkmale M1.8 und M1.9 nur eine Auswahl aus diesen beiden in Absatz [0011] offenbarten Alternativen.
VI. Die Beschwerdegegnerinnen argumentierten im Wesentlichen wie folgt:
Absatz [0011] beschreibe, dass die oberen Rahmenholme mit Gleitelementen und die unteren Rahmenholme mit Laufwägen über Ausstellscheren verbunden sind. Im einzigen konkreten Ausführungsbeispiel werde oben ein Ausstellarm mit Steuerarm und ein Ausstellarm allein, ohne Steuerarm verwendet. Daraus entnehme der Fachmann, dass auch ein Ausstellarm ohne Steuerarm als Ausstellschere zu verstehen sei.
Ferner offenbare die ursprüngliche Anmeldung das Grundkonzept, wonach die Beschläge oben wie unten ähnlich ausgebildet seien. Es werde also offenbart, dass auch einer der unteren Laufwägen über nur einen Ausstellarm ohne Lenker mit dem Flügel verbunden sei. Die ursprüngliche Anmeldung offenbare hingegen nicht zwei Laufwägen, die beide mit dem Flügel über Ausstellscheren mit Lenkern verbunden seien.
Entscheidungsgründe§
1. Die Kammer folgt den Beschwerdegegnerinnen.
2. Die streitigen Merkmale M1.8 und M1.9 lauten in Kombination: "der [Fenster- oder Tür-] Flügel mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen angelenkten Ausstellarm und einen [sic] mit diesem gelenkig verbundenen Lenker besteht".
Sie verlangen also, dass beide Ausstellscheren, die die Flügel mit den Laufwägen verbinden, jeweils aus einem Ausstellarm und einem Lenker bestehen.
3. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die ursprüngliche Anmeldung offenbare die Merkmale M1.8 und M1.9. 3.1 Absatz [0011] offenbare Laufwägen, die mit dem unteren Rahmenholm der Flügel über Ausstellscheren verbindbar sind. Dies sei auch in den Absätzen [0001] und [0002] offenbart. Der Fachmann verstehe unter dem Begriff "Ausstellschere" eine Kombination aus einem Ausstellarm und einem Steuerarm oder Lenker, nicht jedoch einen Ausstellarm allein.
3.2 Die Verwendung der zwei unterschiedlichen Begriffe "Ausstellschere" und "Ausstellarm" im Absatz [0002] zeige, dass es sich um verschiedene Ausführungen von Beschlägen handle. In den in diesem Absatz erwähnten Dokumenten D10 und D23 werde der Begriff "Schere" ebenfalls nur für die Kombination von einem Ausstellarm und einem Steuerarm verwendet.
Ferner werde der Begriff "Ausstellschere" in der ursprünglichen Anmeldung ausschließlich im Zusammenhang mit einem Ausstellarm mit Lenker verwendet. Eine Offenbarung, dass auch ein Ausstellarm allein und ohne Lenker oder Steuerarm als Ausstellschere zu sehen sei, gebe es dagegen nicht.
3.3 Es stimme, dass es einige Unklarheiten zwischen Absatz [0011] und [0012] und dem in den Figuren 2a bis 5 gezeigten Ausführungsbeispiel gebe. So beschreibe Absatz [0011] untere Laufwägen sowie obere Gleitelemente, welche über Ausstellscheren mit dem Flügelrahmen verbindbar sind.
Der in den Figuren 4 und 5 gezeigte und in Absatz [0020] beschriebene obere Flügelbereich weise eine steuerbare Ausstellschere mit Steuerarm sowie rechts einen Ausstellarm ohne Lenker auf. Dies ändere das fachmännische Verständnis des Begriffs "Ausstellschere" jedoch nicht.
Absatz [0020] enthalte eine Legaldefinition des Begriffs Ausstellschere als die Kombination von Ausstellarm und Steuerarm oder Lenker. Dies gehe aus dem Wortlaut des dritten und vierten Satzes dieses Absatzes hervor, die nach der Beschreibung der Ausstellschere folgen.
Außerdem offenbare Absatz [0020], fünfter Satz, dass das rechte Gleitelement 29a nur einen Ausstellarm 28a aufweise. Daraus schließe der Fachmann, dass hier eine Ausnahme von der in der restlichen Anmeldung offenbarten Regel beschrieben werde, wonach überall Ausstellscheren vorgesehen seien.
Der Fachmann verstehe aus dieser Gesamtoffenbarung, dass im Ausführungsbeispiel sowohl an der oberen als auch an der unteren Seite links Ausstellscheren mit jeweils einem Ausstellarm und einem gesteuerten Steuerarm vorgesehen seien. Unten rechts befinde sich so wie allgemein bekannt - eine Ausstellschere mit ungesteuertem Lenker, und rechts oben nur ein Ausstellarm.
3.4 Selbst wenn der Fachmann unter dem Begriff Ausstellschere sowohl einen Ausstellarm allein als auch eine Kombination aus Ausstellarm und Steuerarm oder Lenker verstehe, sei die Merkmalskombination der M1.8 und M1.9 in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Im diesen Fall sei die Alternative der Offenbarung in Absatz [0011] mit nur einem Ausstellarm ohne Steuerarm oder Lenker gestrichen.
3.5 Ferner offenbare der ursprüngliche Anspruch 2, dass wenigstens ein Laufwagen einen steuernden Führungsschlitz für einen Zapfen eines Lenkers der Ausstellschere aufweise. Somit sei offenbart, dass mehr als ein Laufwagen über eine Ausstellschere mit Lenker mit dem Flügel verbunden sein könne, wovon wenigstens eine Ausstellschere steuerbar sei.
4. Die Kammer kann sich dieser Argumentation nicht anschließen.
4.1 Der allgemeine Teil der Beschreibung enthält keine Aussagen zur Ausgestaltung der Ausstellscheren. Insbesondere wird nicht offenbart, dass diese einen Steuerarm oder Lenker aufweisen. Wie die Begriffe in dem im Absatz [0002] erwähnten Stand der Technik D10 und D23 verwendet werden, ist dabei nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, wie der Fachmann den Begriff "Ausstellschere" in der Anmeldung selbst versteht.
4.1.1 Die Verwendung der zwei verschiedenen Begriffe "Ausstellschere" bzw. "Ausstellarm" im Absatz [0002] ist nicht ausreichend, um zu belegen, dass die in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenen Ausstellscheren immer einen Steuerarm oder Lenker aufweisen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine solche Auslegung dem Gesamtkontext der Beschreibung widerspräche.
4.1.2 Im Absatz [0011] wird zu den Ausstellscheren ausgeführt: "Dazu sind die Laufwägen mit dem unteren Rahmenholm und die Gleitelemente mit dem oberen Rahmenholm des Flügelrahmens jeweils über eine Ausstellschere verbindbar". Es wird also offenbart, dass jedes Gleitelement über eine Ausstellschere mit dem Flügel verbunden ist, die genaue Ausbildung der Ausstellscheren wird dabei nicht erläutert.
4.2 Ausstellscheren mit Steuerarm oder Lenker sind im Zusammenhang mit dem in den Figuren 2a bis 5 gezeigten Ausführungsbeispiel explizit offenbart. Die Absätze [0016], [0020] und [0021] beschreiben die in den Figuren gezeigten, steuerbaren Ausstellscheren mit Steuerarm oder Lenker. Die so ausgebildeten Ausstellscheren 6a und 31 verbinden den Fensterflügel mit dem Laufwagen unten links bzw. dem Gleitelement oben links und werden durch einen an der jeweiligen Laufschiene befestigten Steuerklotz 11/35 bzw. 35a gesteuert.
Figuren 4 und 5 und Absatz [0020] zeigen und beschreiben die Beschläge der Oberseite des Fensterflügels näher. Dabei wird sowohl die linke steuerbare Ausstellschere sowie ein rechter Ausstellarm beschrieben, welcher ohne jeglichen Steuerarm oder Lenker das Gleitelement oben rechts mit dem Fensterflügel verbindet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus dem Wortlaut dieses Absatzes jedoch weder explizit noch implizit hervor, dass dadurch eine Legaldefinition des Begriffes "Ausstellschere" festgelegt wird. Aus dem Absatz geht ebenso wenig hervor, dass der Ausstellarm ohne Steuerarm oder Lenker eine Ausnahme von der in Absatz [0011] aufgestellten Regel wäre, wonach alle Beschläge als Ausstellscheren mit Lenker oder Steuerarm ausgebildet sind. Ebenso wenig kann den Figuren 4 und 5 oder Absatz [0020] entnommen werden, dass der rechte Ausstellarm ohne Lenker eine Alternative zur Ausstellschere mit Steuerarm oder Lenker wäre. Vielmehr wird hier lediglich das Ausführungsbeispiel erläutert.
4.2.1 Dieses einzige Ausführungsbeispiel ist nur dann kohärent mit der Offenbarung in Absatz [0011] - wonach die oberen Gleitelemente mit dem oberen Rahmenholm des Flügelrahmens jeweils über eine Ausstellschere mit dem Flügel verbunden sind - wenn der Begriff "Ausstellschere" sowohl einen Ausstellarm allein, als auch einen solchen in Kombination mit einem Steuerelement oder Lenker umfasst. Diese Auslegung würde der Fachmann bereits deshalb wählen, weil das einzige Ausführungsbeispiel ansonsten nicht unter die allgemeine Beschreibung fiele.
4.2.2 Der Beschlag, welcher den Laufwagen unten rechts mit dem Fensterflügel verbindet, ist in den Figuren nicht gezeigt. Allerdings heißt es in Absatz [0021]: "Wie die Figuren 2 bis 5 zeigen, sind bei dem Beschlag die Laufwägen ... und die Gleitelemente ... jeweils über die im Wesentlichen gleich ausgebildeten Ausstellscheren verbindbar". Dem entspricht die Offenbarung in Absatz [0024].
Der Fachmann schließt aus diesen Offenbarungen, dass der Beschlag im Ausführungsbeispiel zwischen Laufwagen und Flügel unten rechts genauso ausgebildet ist wie der Beschlag oben rechts, d.h. mit einem Ausstellarm ohne Steuerarm oder Lenker.
4.3 Weder der allgemeine Teil der Beschreibung noch das spezifische Ausführungsbeispiel enthalten somit eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung mehrerer Laufwägen, die über Ausstellscheren mit dem Flügel verbunden ist, bei denen jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen angelenkten Ausstellarm und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker besteht.
4.4 Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Merkmale M1.8 und M1.9 nur eine Auswahl aus den im Absatz [0011] offenbarten Alternativen Ausstellarm allein oder in Kombination mit Lenker oder Steuerarm darstelle und somit offenbart sei, ist ebenfalls nicht überzeugend. Zum einen enthält Absatz [0011] keine ausdrückliche Offenbarung der zwei genannten Alternativen, sodass es sich allenfalls um eine spezifische Auswahl aus einer generellen Offenbarung handeln könnte, die schon deshalb als nicht offenbart anzusehen ist. Zum anderen widerspricht das spezifische Ausführungsbeispiel, bei dem unten ein Ausstellarm ohne Lenker oder Steuerarm vorgesehen ist, dieser Auswahl. Schließlich beruht die Argumentation der Beschwerdeführerin auch darauf, dass eine der unteren Ausstellscheren mit einem nicht gesteuerten Lenker ausgebildet sei. Eine solche Ausstellschere ist jedoch in der ursprünglichen Anmeldung überhaupt nicht erwähnt. Diese spezifische Auswahl ist dem Fachmann daher nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
4.5 Die Offenbarung im ursprünglichen Anspruch 2 betrifft ausschließlich steuerbare Ausstellscheren. Wie oben ausgeführt, meint die Beschwerdeführerin jedoch, dass einer der unteren Laufwägen über eine nicht gesteuerte Ausstellschere mit dem Flügelrahmen verbunden sei. Der Fachmann findet im Anspruch 2 keine Offenbarung zu einer nicht steuerbaren Ausstellschere. Auch ist weder dort noch sonst in der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart, dass mehrere steuerbare untere Ausstellscheren vorgesehen sein könnten.
4.6 Die Merkmale M1.8 und M1.9 in Kombination gehen somit über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und verstoßen somit gegen Artikel 123 (2) EPÜ.
5. Die Merkmale M1.8 und M1.9 sind sowohl in Anspruch 1 des Hauptantrags als auch in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 6 vorhanden. Folglich ist keiner der Anträge gewährbar.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Moser
C. Schmidt