Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.04.2023 – T 52/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2023:T005221.20230420
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0052/21 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 20. April 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) SACMI COOPERATIVA MECCANICI IMOLA SOC. COOP. Via Selice Provinciale, 17/A 40026 Imola (IT) Vertreter:
Conti, Marco Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
KHS Corpoplast GmbH Meiendorfer Strasse 203 22145 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Lanz B. Spitzer C. Brandt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. Oktober 2020 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2117806 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. EP 2 117 806 zurückzuweisen.
II. Der Einspruch war gegen das Streitpatent in vollem Umfang eingelegt und auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit), Artikel 100 b) EPÜ und Artikel 100 c) EPÜ gestützt worden.
III. Am 20. April 2023 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.
IV. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
V. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 9 des erteilten Patents lauten wie folgt (die in der Entscheidung der Einspruchsabteilung verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):
"1. [A] Verfahren zur Blasformung von Behältern (2), [B] bei dem ein Vorformling (1) aus einem thermoplastischem Material nach einer thermischen Konditionierung innerhalb einer Blasform (4) von einer Reckstange gereckt [C] und durch Blasdruckeinwirkung in den Behälter (2) umgeformt wird, [D] wobei eine Vorgabe der Positionierung der Reckstange (11) unter Verwendung eines elektro-mechanischen Reckstangenantriebes erfolgt, [E] bei dem eine Drehbewegung einer Motorwelle (52) eines Servomotors (49) durch eine mechanische Kopplungseinrichtung in eine Hubbewegung der Reckstange (11) transformiert wird, [F] wobei der Servomotor (49) von einem Blasrad (52) umlaufend transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, [G] dass der Servomotor (49) mit einer auf dem Blasrad (25) angeordneten Spannungsversorgung verbunden wird, [H] wobei der Servomotor (49) von einer in seiner unmittelbaren Umgebung angeordneten Steuerung beaufschlagt wird, [I] nämlich von einer auf dem Blasrad angeordneten Steuereinheit, mit der der Servomotor verbunden wird, [L] und wobei die Steuerung des Servomotors (49) von einem Bussystem mit einer externen Steuerung verbunden wird."
"9. [a] Vorrichtung zur Blasformung von Behältern (2) aus einem thermoplastischen Material, [b] die mindestens eine mit einer Blasform (4) versehene Blasstation (3) aufweist, [c] und die mit einer Reckeinrichtung versehen ist, in deren Bereich eine Reckstange (11) zur Beaufschlagung eines in die Blasform (4) einsetzbaren Vorformlings (1) angeordnet ist und [d] bei der die Reckstange mit einer Hubsteuerung für die Durchführung einer Bewegungskoordinierung der Reckstange (11) gekoppelt ist, wobei die Reckstange (11) mit einem elektromechanischen Reckstangenantrieb verbunden ist, [e] der einen Servomotor (49) und eine mechanische Kopplungseinrichtung zum Anschluss der Reckstange (11) an den Servomotor (49) aufweist, [f] wobei die Blasstation (3) gemeinsam mit dem Servomotor (49) auf einem Blasrad angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, [g] dass eine Spannungsversorgung des Servomotors (49) auf dem Blasrad (25) angeordnet ist, [h] wobei weiterhin eine Steuerung des Servomotors (49) mit einem höchstens geringen Abstand zum Servomotor (49) angeordnet ist, [i] nämlich als eine Steuereinheit des Servomotors (49), die auf dem Blasrad (25) angeordnet ist, [l] und wobei schließlich die Steuerung des Servomotors über ein Bussystem mit einer externen Steuerung verbunden ist."
VI. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentliches Folgendes vorgetragen:
Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 9 sei unzulässig erweitert. Die Verknüpfung der Merkmale H bzw. h und I bzw. i in den erteilten Ansprüchen 1 bzw. 9 durch den Begriff "nämlich" sei in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht offenbart. Der Ausdruck "nämlich" sei als "in particular" zu interpretieren, was bedeute, dass die Steuerung aus Merkmal H bzw. h und die Steuereinheit aus Merkmal I bzw. i identisch seien. Hierfür oder dafür, dass - wie die Beschwerdegegnerin vorgetragen habe - die Steuerung Teil der Steuereinheit sei, gebe es in der ursprünglich eingereichten Anmeldung keine Basis. Es müsse eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für die beanspruchte Merkmalskombination vorliegen. Es reiche nicht aus, dass kein Widerspruch vorliege, oder dass eine Ausführungsform nicht ausgeschlossen sei.
Gemäß der Offenbarung auf Seite 16, dritter Absatz der ursprünglich eingereichten Anmeldung, sei die für den Betrieb der Servomotoren verwendete Steuereinheit auf dem Blasrad positioniert. Gemäß einer "weiterhin bevorzugten Ausführungsform" sei jeder der Servomotoren mit einer unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor angeordneten Steuerung ausgestattet. Die Steuereinheit und die Steuerung stellten unterschiedliche Vorrichtungen dar. Der Widerspruch, dass die Steuerung/Steuereinheit nicht gleichzeitig unmittelbar benachbart zu den jeweiligen Servomotoren und auf dem Blasrad positioniert sein könne, entstehe erst durch die Gleichsetzung der Steuerung mit der Steuereinheit durch den Begriff "nämlich".
Die Steuerung könne auch nicht - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - als Teil einer Steuereinheit aufgefasst werden. Es sei schlicht kein Zusammenhang zwischen einer auf dem Blasrad angeordneten Steuereinheit und den unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor angeordneten Steuerungen offenbart.
Des Weiteren könne der Begriff "unmittelbar benachbart" nicht so ausgelegt werden, dass dies lediglich "auf dem Blasrad" bedeute. Im erteilten Anspruch 9 (siehe auch ursprünglich eingereichter Anspruch 19) sei der Begriff "unmittelbar benachbart" beschrieben als "mit einem höchstens geringen Abstand". Beides seien allgemein verständliche Ausdrücke und bedürften keiner Interpretation.
Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte elektrische Optimierung sei auf die in unmittelbarer Umgebung vom Servomotor angeordnete Steuerung bezogen (siehe ursprünglich eingereichte Anmeldung, Seite 7, erster Absatz), während die Steuereinheit im Zusammenhang mit dem modularen Steuerungskonzept offenbart sei (siehe ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 7, sechster Absatz). Daraus könne daher auch keine Gleichsetzung der Steuerung mit der Steuereinheit abgeleitet werden.
VII. Der Vortrag der Beschwerdegegnerin lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ Der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 9 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der erteilte Anspruch 1 basiere auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 7, 10, 11 und 12 bzw. der erteilte Anspruch 9 auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 13, 19, 22, 23 und 24. Durch die Verknüpfung der Merkmale H bzw. h und I bzw. i mit dem Wort "nämlich" würden die Steuerung und die Steuereinheit gleichgesetzt. Anspruchsgemäß gebe es also nicht eine "Steuerung", zu der eine "Steuereinheit" hinzutrete, sondern es gebe eine "Steuerung" realisiert in Form der "Steuereinheit".
In der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 7 erster und vierter Absatz werde eine Steuerung erwähnt. Danach erfolge eine Zäsur. Der nachfolgende Absatz beschränke die Blasformeinrichtung mittels des Merkmals eines Blasrades. In diesem Zusammenhang sei auch der sechste Absatz auf Seite 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung zu sehen, in dem das erste Mal eine Steuereinheit erwähnt werde. Die Steuerung gelte also allgemein für jede Art von Blasstation, während der Begriff der Steuereinheit im Zusammenhang mit einem Blasrad verwendet werde. Der Fachmann erkenne, dass die Steuereinheit die zuvor genannte Steuerung sei.
Dieses Konzept spiegele sich auch in den ursprünglich eingereichten abhängigen Ansprüchen wider. Die ursprünglich eingereichten Ansprüche 7 und 10 beanspruchten eine Steuerung, während ab dem ursprünglich eingereichten Anspruch 11, in dem das erste Mal das Blasrad erwähnt werde, von einer Steuereinheit die Rede sei (siehe ursprünglich eingereichter Anspruch 12).
Diese Erkenntnis, dass die Steuereinheit identisch zu der zuvor genannten Steuerung sei, gehen ebenfalls aus der Seite 16, dritter Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung hervor. Die dort offenbarte Ausführungsform beziehe sich auf das Blasrad und erwähne somit die Steuereinheit: "Ebenfalls kann eine für den Betrieb der Servomotoren (49) verwendete Steuereinheit auf dem Blasrad (25) positioniert werden."
Der folgende Satz im dritten Absatz von Seite 16 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, eingeleitet mit "[g]emäß einer weiterhin bevorzugten Ausführungsform", stelle keine neue Ausführungsform dar, sondern eine Fortführung des zuvor geschilderten Ausführungsbeispiels. Denn der Ausdruck "weiterhin" habe laut Duden nicht nur eine zeitliche Bedeutung, die hier nicht zutreffe, sondern drücke auch eine Kontinuität aus, im Sinne von "ferner, außerdem (noch)".
Auch der letzte Absatz auf Seite 16 und der erste Absatz auf Seite 17 der ursprünglich eingereichten Beschreibung beschäftigen sich mit der auf dem Blasrad angeordneten Steuereinheit, die unter Verwendung eines Bussystems mit einer stationären Hauptsteuerung verbunden sei. Dies sei in Übereinstimmung mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 10, bei dem die Steuerung des Servomotors von einem Bussystem mit einer externen Steuerung verbunden sei.
Somit sei klar, dass die im Satz zuvor erwähnten unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor angeordneten Steuerungen eine Untereinheit bzw. einen Teil der Steuereinheit darstellten, die über ein Bussystem mit einer stationären Hauptsteuerung verbunden sei.
Die auf dem Blasrad angeordnete Steuereinheit sei die technische Realisierung der ursprünglich offenbarten Lehre, dass der Servomotor von einer in seiner unmittelbaren Umgebung angeordneten Steuerung beaufschlagt werde. Es handle sich nicht um einen Widerspruch, dass die Steuereinheit für mehrere Servomotoren verwendet werde, und die Steuerung "unmittelbar benachbart" bzw. "in höchstens geringem Abstand" zum jeweiligen Servomotor (siehe erteilter Anspruch 9, ursprünglich eingereichter Anspruch 19) angeordnet sei, da der Begriff "unmittelbar benachbart" so zu interpretieren sei, dass sich die Steuereinheit auf dem Blasrad und nicht außerhalb des Blasrads befinde. Ein Widerspruch würde sich nur ergeben, wenn man das Merkmal "unmittelbar benachbart" falsch auslegen würde. Bei diesem Merkmal gehe es allerdings nicht um einen örtlichen Abstand, sondern um die elektrische Optimierung, wie aus Seite 7, erster Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung hervorgehe. Eine unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor angebrachte Steuerung sei daher so zu verstehen, dass Störungen durch z.B. eine Drehverbindung vermieden werden sollten, dass also die Steuerung auf dem Blasrad und nicht außerhalb davon anbracht sein solle.
Entscheidungsgründe§
1. Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ 1.1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Merkmale I bzw. i und H bzw. h der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 wie erteilt in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart sind. Dies betrifft insbesondere das Wort "nämlich".
1.2 Interpretation der erteilten Ansprüche im Hinblick auf die Steuerung (Merkmal H/h) und Steuereinheit (Merkmal I/i) Der erteilte Anspruch 1 erwähnt im Merkmal H einen Servomotor, der "von einer in seiner unmittelbaren Umgebung angeordneten Steuerung beaufschlagt wird" bzw. der erteilte Anspruch 9 erwähnt im Merkmal h "eine Steuerung des Servomotors mit einem höchstens geringen Abstand zum Servomotor". Zusätzlich wird im erteilten Anspruch 1 im Merkmal I eine "auf dem Blasrad angeordneten Steuereinheit, mit der der Servomotor verbunden wird," offenbart und analog dazu im erteilten Anspruch 9 im Merkmal i "eine Steuereinheit des Servomotors (49), die auf dem Blasrad (25) angeordnet ist". Die beiden Merkmale H/h (Steuerung) und I/i (Steuereinheit) werden in den erteilten Ansprüchen 1 und 9 durch den Begriff "nämlich" verbunden. Damit ist die Steuerung nach den Merkmalen H/h gemäß den Merkmalen I/i als eine auf dem Blasrad angeordnete Steuereinheit ausgebildet, die gemäß den Merkmalen L/l über ein Bussystem mit einer externen Steuereinheit verbunden ist.
Durch die Verknüpfung der Merkmale H bzw. h und I bzw. i mit dem Wort "nämlich" werden die Steuerung und die Steuereinheit gleichgesetzt. Diese Auslegung des Anspruchsgegenstands wird von beiden Beteiligten geteilt.
1.3 Es ist zwischen den Beteiligten zudem unstreitig, dass die vorliegende Formulierung der Anspruchsmerkmale I/i und H/h einschließlich des Wortes "nämlich" in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht explizit offenbart ist.
1.4 Die Kammer stellt fest, dass die im erteilten Anspruch durch das Wort "nämlich" zum Ausdruck gebrachte Verknüpfung von Steuerung und Steuereinheit aus dem Wortlaut der von der Beschwerdegegnerin genannten Absätze 1 bis 6 auf Seite 7 der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hervorgeht.
Das Merkmal H bzw. h ist auf Seite 7, erster Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart, wonach die in unmittelbarer Umgebung des Servomotors angeordnete Steuerung der elektrischen Optimierung dient. Gemäß dem vierten Absatz auf Seite 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung kann die Steuerung des Servomotors von einem Bussystem mit einer externen Steuerung verbunden werden. Dies dient dazu, hohe Datentransferraten zu erreichen.
Während die in unmittelbarer Umgebung des Servomotors angeordnete Steuerung der elektrischen Optimierung dient, offenbart der sechste Absatz auf Seite 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, dass eine auf dem Blasrad angeordnete Steuereinheit (siehe Merkmal I bzw. i) ein modulares Steuerungskonzept unterstützt. Aus diesen Absätzen geht nach Auffassung der Kammer hervor, dass es sich bei der in unmittelbarer Umgebung zum Servomotor angeordneten Steuerung und der auf dem Blasrad angeordneten Steuereinheit um unterschiedliche Ausführungsformen handelt. Ein Zusammenhang zwischen der unmittelbar benachbart zum Servomotor angeordneten Steuerung und der auf dem Blasrad angeordneten Steuereinheit ist nicht offenbart. Auch kann der erste Absatz auf Seite 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht stützen, dass das Merkmal "unmittelbar benachbart" nicht den örtlichen Abstand betreffe.
1.5 Beide Beteiligte stützen sich zudem auf Seite 16, dritter Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung, der Folgendes offenbart:
"Gemäß einer weiteren Ausführungsform der Erfindung ist daran gedacht, bei einer Anordnung der Blasstation (3) auf einem rotierenden Blasrad (25) eine zentrale Energieversorgung für die Servomotoren (49) auf dem Blasrad (25) anzuordnen. Ebenfalls kann eine für den Betrieb der Servomotoren (49) verwendete Steuereinheit auf dem Blasrad (25) positioniert werden. Gemäß einer weiterhin bevorzugten Ausführungsform ist jeder der Servomotoren (49) mit einer unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor (49) angeordneten Steuerung ausgestattet." (Unterstreichung durch die Kammer) Die Kammer kann auch in diesem Absatz keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dafür erkennen, dass die unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor angeordnete Steuerung nun anspruchsgemäß als eine auf dem Blasrad angeordnete Steuereinheit ausgebildet sein soll. Selbst wenn man den Ausdruck "[g]emäß einer weiterhin bevorzugten Ausführungsform" nicht als alternatives Ausführungsbeispiel, sondern gemäß dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin als Fortführung des zuvor geschilderten Ausführungs beispiels betrachtet, geht daraus nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass die Steuereinheit mit den Steuerungen gleichzusetzen ist, oder dass die Steuerungen als Untereinheiten der Steuereinheit zu betrachten sind.
Hierbei ist insbesondere festzustellen, dass der zweite Satz dieses Absatzes offenbart, dass eine Steuereinheit für den Betrieb mehrerer Servomotoren verwendet wird, während im folgenden Satz jeder der Servomotoren mit einer unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor angeordneten Steuerung ausgestattet ist. Wenn man der Beschwerdegegnerin folgte, dass die Steuerung und die Steuereinheit gleichgesetzt seien, ergäbe sich hier ein Widerspruch.
1.6 Auch in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 7, 12, 19 und 24 gibt es keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dafür, dass die unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor angeordnete Steuerung anspruchsgemäß als eine auf dem Blasrad angeordnete Steuereinheit ausgebildet sein soll.
1.7 Zu den weiteren Argumenten der Beschwerdegegnerin führt die Kammer Folgendes aus:
1.7.1 Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die ursprünglich eingereichte Anmeldung auf eine Blasvorrichtung im Allgemeinen und im Speziellen auf ein Blasrad gerichtet sei. Im Zusammenhang mit einer allgemeinen Blasvorrichtung werde von Steuerungen gesprochen und im Zusammenhang mit einer Blasvorrichtung von einer Steuereinheit. Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin zwar zu, dass in der ursprünglich eingereichten Anmeldung allgemein eine Blasvorrichtung (siehe ursprünglich eingereichte Ansprüche 13 bis 22, ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 7, erster bis vierter Absatz) und im Speziellen ein Blasrad (siehe ursprünglich eingereichte Ansprüche 23 und 24, ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 7, fünfter Absatz) offenbart sein mag, kann aber die Sichtweise der Beschwerdegegnerin nicht teilen, dass in Abhängigkeit davon verschiedene Begriffe für die Steuerung/Steuereinheit benutzt werden. Dagegen spricht die Offenbarung auf Seite 16, dritter Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Dieser Absatz beschäftigt sich mit der Anordnung der Blasstation auf einem Blasrad und bezieht sich sowohl auf eine auf dem Blasrad angeordnete Steuereinheit als auch auf Ausführungsformen, bei denen "jeder der Servomotoren (49) mit einer unmittelbar benachbart zum jeweiligen Servomotor (49) angeordneten Steuerung ausgestattet" ist.
1.7.2 Schließlich lässt auch die Tatsache, dass die Steuerung über ein Bussystem mit einer externen Steuerung verbunden ist (siehe ursprünglich eingereichter Anspruch 10, Seite 7, vierter Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibung) und die Steuereinheit unter Verwendung eines Bussystems mit einer stationären Hauptsteuerung verbunden ist (siehe ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 16, letzter Absatz bis Seite 17, erster Absatz), keine Rückschlüsse zu, dass es sich bei der Steuerung eindeutig um die Steuereinheit bzw. um eine Untereinheit der Steuereinheit handelt.
1.8 Aus den genannten Gründen ist die Verknüpfung der Merkmale H und I bzw. h und i in den unabhängigen Ansprüchen nicht unmittelbar und eindeutig in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart. Deshalb steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider P. Lanz