Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.02.2023 – T 204/21
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T020421.20230201
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0204/21 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 1. Februar 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Februar 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2762016 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo M. Geisenhofer P. Guntz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte einerseits entschieden, dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Andererseits sei der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung erfinderisch gegenüber einer Kombination der Dokumente E1 US 2011/0162665 A1 mit E2 DE 20 2005 010 375 U1. Zudem ließ die Einspruchsabteilung das erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgelegte Dokument E7 Doktorarbeit mit dem Titel "A Combined Nearfield Scanning Microwave Microscope and Transport Measurement System for Characterizing Dissipation in Conducting and High-T, Superconducting Films at Variable Temperatures" zum Verfahren zu.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang.
b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und das Streitpatent in erteilter Fassung aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragte sie, die Sache zur Prüfung der mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 vorgelegten Hilfsanträge 1 – 6 an die Vorinstanz zurückzuverweisen, alternativ dass die Prüfung dieser Hilfsanträge durch die Kammer erfolgt und das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird.
IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Messvorrichtung zur Überprüfung wenigstens eines längsaxial geförderten stabförmigen Artikels (10) oder Materialstrangs (40) der Tabak verarbeitenden Industrie zur Überprüfung einer Position (13) wenigstens eines in den Artikel (10) oder den Materialstrang (40) eingelegten Objekts (43, 44), insbesondere einer flüssigkeitsgefüllten Kapsel (43, 44), mittels wenigstens eines Mikrowellenmessfeldes (32I-III), dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens zwei, insbesondere wenigstens drei, Mikrowellenresonatoren (30I-III) mit seitlichen Öffnungen (35) an in Umfangsrichtung des Artikels (10) oder Materialstrangs (40) unterschiedlichen Positionen (31I-III) um den Artikel (10) oder den Materialstrang (40) herum angeordnet sind und den Artikel (10) oder Materialstrang (40) jeweils von einer Seite mit einem Mikrowellenmessfeld (32I-III) beaufschlagen, wobei die wenigstens zwei Mikrowellenresonatoren (30I-III) als offene Koaxialresonatoren (30I-III) ausgebildet sind, wobei die offene Seite des Koaxialresonators (30I-III) zum Artikel (10) oder Materialstrang (40) hin ausgerichtet ist."
In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wird über den Hauptantrag hinausgehend das folgende Merkmal verlangt:
"wobei eine mit den Mikrowellenresonatoren (30I-III) verbundene Leistungselektronik ausgebildet ist, die Mikrowellenresonatoren (30I-III) mit unterschiedlichen Mikrowellenmessfrequenzen zu beaufschlagen." In beiden Anträgen wird zudem die Verwendung der Messvorrichtung (Anspruch 7), die Maschine mit der Messvorrichtung (Anspruch 8), sowie das Verfahren zur Überprüfung wenigstens eines Artikels oder Materialstrangs unter Verwendung der Messeinrichtung (Anspruch 9) beansprucht.
V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sei nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination von E1 mit E2. b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 sei nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination von E1 mit E2 und dem Fachwissen, alternativ auch nicht gegenüber einer Kombination von E1 mit E2 und E7. VI.
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Fachmann würde E2 nicht mit E1 kombinieren und daher auch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gelangen.
b) Die zum Hilfsantrag 1 vorgebrachte Argumentationslinie E1 mit E2 und dem Fachwissen sei verspätet vorgebracht worden und dürfe daher nicht zum Verfahren zugelassen werden.
c) Der Fachmann würde weder E2 noch E7 mit E1 kombinieren, noch würde eine entsprechende Kombination zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 führen.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag Erfinderische Tätigkeit 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
1.1 Das Dokument E1 wird in Übereinstimmung mit den Parteien als nächstkommender Stand der Technik angesehen.
1.1.1 Es ist unstrittig zwischen den Parteien, dass E1 in Figur 3 eine Messvorrichtung (aus mehreren Modulen 222, 224, 226 mit jeweils mehreren Sensoren 312, 314, 316) zur Überprüfung wenigstens eines längsaxial geförderten stabförmigen Artikels oder Materialstrangs der Tabak verarbeitenden Industrie betrifft. Mit dieser Messvorrichtung wird die Position wenigstens eines in den Artikel oder den Materialstrang eingelegten Objekts, insbesondere einer flüssigkeitsgefüllten Kapsel überprüft (siehe [0019]: "determine a capsule position ... in the constitution of a filter") Hierzu verwendet die Messvorrichtung ein Mikrowellenmessfeld (siehe [0015]: "sensory modules such as ... microwave").
Die Module sind exemplarisch in den Figuren 4a und 4b dargestellt und weisen wenigstens drei Sensoren auf, die mit ihren Stirnseiten an in Umfangsrichtung des Artikels oder Materialstrangs unterschiedlichen Positionen um den Artikel oder den Materialstrang herum angeordnet sind.
1.1.2 Es ist allerdings strittig zwischen den Parteien, ob die in Figur 4a gezeigten vier Sensoren (bzw. die in Figur 4b gezeigten drei Sensoren) notwendigerweise jeweils identischer Bauart sind oder aber unterschiedliche Sensorentypen umfassen können. Dem Absatz [0019] der Beschreibung ist nur zu entnehmen, dass das Modul 224 einen (einzelnen) Mikrowellensensor aufweist ("module 224 may have a microwave sensor"), sowie eine Videokamera umfassen kann.
Entsprechend offenbart E1 nicht unmittelbar und zweifelsfrei, dass das Modul 224 wenigstens zwei Mikrowellensensoren umfasst.
1.1.3 E1 offenbart ferner nicht, dass die wenigstens zwei Mikrowellensensoren Mikrowellenresonatoren sind, die als offene Koaxialresonatoren ausgebildet sind und mit ihrer offenen Seite zum Artikel oder Materialstrang hin ausgerichtet sind. Dies ist unstrittig zwischen den Parteien.
1.2 Es ist für den Fachmann allerdings naheliegend, identische Mikrowellensensoren in E1 zu verwenden.
1.2.1 In Absatz [0018] von E1 wird beschrieben, dass die vier Sensoren der Figur 4a im 90-Grad-Winkel zueinander angeordnet sind (bzw. die drei Sensoren der Figur 4b im 120-Grad-Winkel), so dass ein 360-Grad-Abbild des Materialstrangs erzielt werden kann. Zudem werden die Sensoren in den beiden Figuren jeweils alle mit dem selben Referenzzeichen bezeichnet und auch zeichnerisch identisch dargestellt.
1.2.2 Identische Sensoren erzeugen dabei Bildinformationen, die von der Steuerung leichter ausgewertet werden können. Zudem lässt sich mit mehreren Sensoren eine Redundanz des Messsignals erzeugen und der komplette Querschnitt des Materialstrangs besser abdecken. Identische Sensoren vereinfachen auch das Ersatzteilmanagement.
1.2.3 Daher würde der Fachmann in E1 die in Figur 4a bzw. 4b gezeigten Sensoren in identischer Ausführung wählen, so dass das Modul 224 dann mindestens zwei Mikrowellensensoren aufweist.
1.3 Es stellt sich dem Fachmann jedoch auch die Aufgabe, einen geeigneten Typ für die Mikrowellensensoren der Figuren 4a und 4b zu wählen. In E1 wird der Typ des Mikrowellensensors nicht näher spezifiziert, da hier das Hauptaugenmerk auf dem modularen Aufbau der Messvorrichtung liegt.
1.3.1 Die Wahl des Mikrowellensensortyps ist dabei unabhängig von der Entscheidung, identische Sensoren zu verwenden. Daher darf die Wahl des Sensortyps unabhängig davon betrachtet werden, ob die vier in Figur 4a (bzw. die drei in Figur 4b) gezeigten Sensoren identischer Bauart sind.
1.3.2 Aufgrund der in E1 gezeigten länglichen Form der Sensoren und der dem Materialstrang zugewandten Stirnseite erkennt der Fachmann, dass der nahezu identisch geformte, als stirnseitig offener Koaxialresonator ausgebildete Mikrowellensensor der Figur 4 von E2 für das aus E1 bekannte Mikrowellenmodul 224 ohne Einschränkung geeignet ist.
Daher würde er den aus Figur 4 von E2 bekannten Mikrowellensensor auch in E1 verwenden.
1.3.3 Dabei ist es entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin unerheblich, ob es noch eine Vielzahl alternativer Sensoren mit anderem Wirkprinzip gäbe, die auch in E1 verwendbar wären. E1 verlangt bereits einen Mikrowellensensor, so dass der Fachmann seine Suche nur auf Mikrowellensensoren beschränken würde und daher auch das dem selben Anwendungsfeld (Produktkontrolle in der Herstellung von Zigaretten) entstammende Dokument E2 berücksichtigen würde.
1.3.4 Die Beschwerdegegnerin argumentiert hierbei zwar, dass der aus E2 bekannte Mikrowellensensor eine andere Funktion hätte: Während der Mikrowellensensor der E2 Hohlräume im Tabakstrang detektieren soll, würde der Mikrowellensensor der E1 eine Kapsel im Filter erkennen und verorten.
Diesem Argument ist jedoch nicht zu folgen, da der aus E2 bekannte Mikrowellensensor in gleicher Weise wie in E1 dazu dient, Anomalien im Materialstrang zu detektieren. Dabei ist es unerheblich, ob die Anomalie ein Hohlraum im Materialstrang ist, oder aber eine Einlagerung einer Kapsel - beides wird vom Mikrowellensensor als Abweichung eines ansonsten homogenen Materials erkannt. Der aus E2 bekannte Mikrowellensensor ist daher ohne Einschränkung auch in E1 verwendbar.
1.3.5 Auch das von der Beschwerdegegnerin vorgetragene Argument, die in Längsrichtung der Zigarette orientierte Anordnung des Sensors in E2 sei nicht vergleichbar mit der in E1 senkrecht zur Längsrichtung stehenden Orientierung auf dem Umfang, ist nicht überzeugend.
Der Fachmann entnimmt E2 ja gerade nicht die konkrete Verwendung des Sensors und insbesondere nicht die räumliche Anordnung relativ zum Materialstrang, sondern lediglich den spezifischen Sensortyp eines Mikrowellensensors und dessen Messfeld.
1.3.6 Schließlich spielt es entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin auch keine Rolle, dass der Sensor in E2 ein isolierter Sensor ("stand alone"-Sensor) ist, während in E1 die Messfelder der benachbart zueinander angeordneten Sensoren sich überschneiden. Der Fachmann erkennt, dass der Sensor der E2 auch bei einem überlagerten Messfeld Abweichungen vom Normzustand erkennen kann, da sowohl bei isolierten Messfeldern als auch bei überlagerten Messfeldern eine Anomalie im Materialstrang immer zu einer Abweichung des Messsignals führen wird. Nachdem eine qualitative Betrachtung in E1 bereits ausreicht, ist eine eventuelle Überlagerung der Messfelder irrelevant.
1.4 Daher wird der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags durch eine Kombination von E1 mit E2 nahegelegt. Der Hauptantrag erfüllt somit nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ. Hilfsantrag 1 Zurückverweisung an Vorinstanz 2. Die Kammer sah es als nicht sachdienlich an, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen (Artikel 11 VOBK 2020).
2.1 In Hinblick auf den Hauptantrag wurde die Frage der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Dokument E1 bereits intensiv diskutiert, so dass zum Hilfsantrag 1 keine gänzlich neue Diskussion zu erwarten war, sondern die bisherigen Argumentationslinie nur hinsichtlich des dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinzugefügten Merkmals zu ergänzen war.
2.2 Die Kammer sah daher keine besonderen Gründe, die eine Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Erfinderische Tätigkeit 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
3.1 Ausgehend vom nächstkommenden Stand der Technik E1 unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 neben dem bereits zum Hauptantrag identifizierten Unterschieden (die das Mikrowellenfeld generierenden Sensoren umfassen wenigstens zwei Mikrowellenresonatoren, die als offene Koaxialresonatoren ausgebildet sind) zusätzlich auch durch die folgenden Merkmale:
- eine mit den Mikrowellenresonatoren verbundene Leistungselektronik ist ausgebildet, die Mikrowellenresonatoren mit unterschiedlichen Mikrowellenmessfrequenzen zu beaufschlagen. Es ist dabei unstrittig zwischen den Parteien, dass E1 keine Information zu entnehmen ist, mit welchen Frequenzen die Mikrowellensensoren betrieben werden.
3.2 Die unterschiedlichen Mikrowellenmessfrequenzen erlauben es, die unerwünschte gegenseitige Beeinflussung der Messfelder benachbarter Sensoren zu vermeiden (siehe Absatz [0014] der Beschreibung des Streitpatents). So kann die Position der Kapsel auch in transversaler Richtung durch Triangulation bestimmt werden (siehe Figur 11 des Streitpatents).
3.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es aus Dokument E7 nahegelegt sei, die Sensoren mit zeitvariablen Frequenzen zu betreiben, um so genauere Messergebnisse zu erhalten. Im Kapitel 2.2 würde in E7 beschrieben, dass mit Hilfe eines solchen "sweep measurement" mehr Information in einem Messdurchgang ermittelt werden könne.
3.3.1 Dieses Argument kann jedoch nicht überzeugen, da die Sensoren selbst bei einem Betrieb mit variabler Frequenz sich immer noch gegenseitig stören würden, da sie dann zwar zeitlich variable Messfrequenzen verwenden würden, diese unter den Sensoren aber immer noch identisch wären.
3.3.2 Zudem gibt ein solches "sweep measurement" nur dann einen Sinn, wenn das zu untersuchende Objekt stationär ist. Der Materialstrang der E1 ist aber in Bewegung, so dass sowohl Messort, als auch Messfrequenz variabel wären. Eine zuverlässige quantitative Auswertung des Messsignals ist so nicht mehr möglich.
3.4 Des weiteren kann auch das allgemeine Fachwissen des Fachmanns es nicht nahelegen, unterschiedliche Messfrequenzen für die Mikrowellensensoren der E1 zu verwenden.
3.4.1 Der Fachmann kennt zwar die Technik, mit unterschiedlichen Messfrequenzen eine unerwünschte gegenseitige Beeinflussung von Sensoren zu vermeiden. Allerdings hat er bei E1 keine Veranlassung, eine derartige Beeinflussung zu unterbinden, da er nur daran interessiert ist, die Lage der Kapsel in Längsrichtung des Strangs zu überwachen. Dies ist auch mit sich beeinflussenden Sensoren möglich, da hierzu ein Vergleich des Messsignals mit der Antwort eines homogenen Materialstrangs ausreicht und keine quantitative Auswertung des Messsignals nötig macht. Das Vermeiden der gegenseitigen Beeinflussung ist im Streitpatent nur deshalb notwendig, da die Messsignale nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ erfasst werden müssen, um sie für eine Triangulation der Kapselposition in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Materialstrangs zu verwenden. Eine Bestimmung der Kapselposition abweichend von der zentralen Längsachse wird aber in E1 nicht angesprochen, so dass der Fachmann auch keine Anregung hat, mit den Messsignalen der Sensoren eine Triangulation vorzunehmen.
3.4.2 Nachdem diese Argumentationslinie inhaltlich bereits nicht überzeugend ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie trotz verspäteten Vorbringens noch zum Verfahren zugelassen werden kann.
3.5 Nachdem keine der vorgebrachten Argumentationslinien den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nahelegen kann, erfüllt der Hilfsantrag 1 die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ.
4. Weitere Mängel der Ansprüche des Hilfsantrages wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
5. Die Beschreibung wurde von der Beschwerdegegnerin an den Wortlaut der Ansprüche des Hilfsantrags 1 angepasst. Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwände gegen diese Anpassung vor.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche 1-13 gemäß Hilfsantrag 1 wie eingereicht mit Schreiben vom 11. Oktober 2021; - Beschreibungsabsätze [0007], [0014] und [0055] vom 1. Februar 2023 wie eingereicht während der mündlichen Verhandlung und Absätze [0001]-[0006], [0008]-[0013], [0015]-[0054] und [0056]-[0060] gemäß Patent wie erteilt; - Figuren 1-11 gemäß Patent wie erteilt.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo