Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.01.2023 – T 1182/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T118221.20230130

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1182/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 30. Januar 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) G.D Società per Azioni Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:

Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:

Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Stork Bamberger Patentanwälte PartmbB Meiendorfer Strasse 89 22145 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Mai 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2641489 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo A. Wagner S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2641489 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückzuweisen.

II. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung zu der Auffassung gelangt, dass die einzig unter Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ vorgebrachten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt nicht entgegenstehen.

III. In der angefochtenen Entscheidung wird dabei von der Entgegenhaltung D1: US 2011/162665 A1 als nächstliegenden Stand der Technik in Kombination mit den folgenden Entgegenhaltungen ausgegangen:

D2: WO 2006/100493 A1 D3: US 5 746 976 A D4: DE 3933647 A1 D5: "Configuring Hardware and Communication Connections STEP 7 V5.1”, Siemens (2000) D6: "Automation Solutions with distributed I/O Simatic ET 200", Siemens(2005) D7: "Bachmann at work for you”, Bachmann (2006) D8: "Simatic S7 300", Siemens AG (2011) Diese Entgegenhaltungen liegen auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde.

IV. Am 30. Januar 2023 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 3 aus dem erstinstanzlichen Verfahren, erneut eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.

V. Das Patent wie erteilt (Hauptantrag) umfasst zwei unabhängige Produktansprüche. Die Merkmalsgliederung für den kennzeichnenden Teil der Ansprüche entspricht der der angefochtenen Entscheidung. Anspruch 1 wie erteilt lautet:

Messanordnung (10), ausgebildet und eingerichtet zum Messen von in Strangeinheiten (11) der Tabak verarbeitenden Industrie hergestellten und in Förderrichtung F transportierten Strängen (12) und/oder Strangabschnitten, umfassend einen Messkopf (13) mit mindestens zwei Messmodulen (14) zur Bildung einer Messstrecke, wobei in dem Messkopf (13) mindestens ein sich in Förderrichtung F durch den gesamten Messkopf (13) und alle Messmodule (14) erstreckender, durchgängiger Strangdurchlaufkanal (15) ausgebildet ist und dem Messkopf (13) mindestens eine Strangführungseinrichtung (16) zugeordnet ist, sowie eine Auswerteeinheit (18), an die jedes Messmodul (14) über eine Verbindung angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass f) sämtliche Messmodule (14) in einem gemeinsamen Gehäuse (19) des Messkopfes (13) angeordnet sind, g) wobei die Messmodule (14) über elektrische und/oder pneumatische Steckverbindungen (17) auf einen an einer Bodenplatte (20) des Gehäuses (19) befestigten und mehrere Steckplätze (21) bereitstellenden Modulträger (22) mit mindestens teilweise freier Steckplatzwahl steckbar sind.

Anspruchs 2 wie erteilt lautet:

Messanordnung (10), ausgebildet und eingerichtet zum Messen von in Strangeinheiten (11) der Tabak verarbeitenden Industrie hergestellten und in Förderrichtung F transportierten Strängen (12) und/oder Strangabschnitten, umfassend einen Messkopf (13) mit mindestens einem Messmodul (14) zur Bildung einer Messstrecke, wobei in dem Messkopf (13) mindestens ein sich in Förderrichtung F durch den gesamten Messkopf (13) und jedes Messmodul (14) erstreckender, durchgängiger Strangdurchlaufkanal (15) ausgebildet ist und dem Messkopf (13) mindestens eine Strangführungseinrichtung (16) zugeordnet ist, sowie eine Auswerteeinheit (18), an die jedes Messmodul (14) über eine Verbindung angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass F) das oder jedes Messmodul (14) in einem gemeinsamen Gehäuse (19) des Messkopfes (13) angeordnet ist, G) wobei jedes Messmodul (14) über elektrische und/oder pneumatische Steckverbindungen (17) auf einen an einer Bodenplatte (20) des Gehäuses (19) befestigten und wenigstens zwei Steckplätze (21) bereitstellenden Modulträger (22) mit mindestens teilweise freier Steckplatzwahl steckbar ist, wobei jeder messmodulfreie Steckplatz (21) mit einem Leermodul bestückt ist.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechende) soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Anspruch 1 sei nicht erfinderisch ausgehend von D1 in Kombination mit einem der Dokumente D2 bis D4. Anspruch 1 unterscheide sich entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung von der D1 nur durch das in Merkmal f definierte gemeinsame Gehäuse. Merkmal g sei hingegen in D1, Absatz [0015] mit Figur 3 offenbart. Die Messmodule 222, 224 und 226 würden elektrische Steckverbindungen aufweisen, da sie Plug-and-Playkompatibel seien. Entsprechend seien zwangsweise auch Steckplätze in einem entsprechenden Modulträger offenbart. Zudem könne der zentrale Abschnitt des in Figur 3 dargestellten "Quick-Release-Devices 320" die Bodenplatte mit dem Steckplatz darstellen, während die oberen und unteren schrägen Abschnitte die Steckverbindung darstellten. Auch die umgekehrte Auslegung sei möglich.

Des Weiteren werde in Absatz [0015] noch die freie Steckplatzwahl genannt, da die Module beliebig ausgetauscht, ersetzt oder vertauscht werden könnten. Die technische Aufgabe sei lediglich darin zu sehen, die in D1 gezeigte Messanordnung besser vor Schäden und Umwelteinflüssen zu schützen. Dieses Problem sei nicht auf die Tabak verarbeitende Industrie beschränkt, sondern gelte allgemein für Messanordnungen. Daher würde der Fachmann die D2, D3 oder D4 berücksichtigen. Jede der Entgegenhaltungen D2 bis D4 legten Merkmal f nahe, da alle ein gemeinsames Gehäuse für eine Messanordnung zeigten.

So weise die Testanordnung der D2 (Figur 2) ein gemeinsames Gehäuse 22 sowie Steckverbindungen in einem Modulträger 32 auf. Die Seitenwände des Gehäuses 22 könnten als Bodenplatte angesehen werden, an dem der Modulträger 32 im geschlossenen Zustand des Gehäuses befestigt sei. Anspruch 1 schließe eine solche Auslegung nicht aus.

D3 offenbare ein Gasanalysegerät, bei dem die einzelnen Analyseeinheiten 1 in einem gemeinsamen Gehäuse 2 untergebracht seien. Die Analyseeinheiten 1 seien über eine elektrische Plug-und-Socket-Verbindung 9, 16 in der Rückwand 11 des Gehäuses eingesteckt. Die Rückwand 11 diene als Modulträger, die auf der Bodenplatte 12 befestigt sei.

Auch D4 offenbare ein Messgerät mit einem Gehäuse für Steckbaugruppen. Anspruch 2 unterscheide sich zusätzlich zu Merkmal f dadurch, dass jeder messmodulfreie Steckplatz mit einem Leermodul bestückt sei. Das bereits zu Anspruch 1 diskutiere und das im Anspruch 2 zusätzlich enthaltene Unterschiedsmerkmal stellten Lösungen von zwei unabhängigen Teilaufgaben dar. Das Leermodul G sei lediglich eine bekannte, fachübliche Maßnahme wie sie aus D5 bis D8 bekannt sei, siehe hierzu - D5, Absatz 2.1.1 "Dummy module", - D6, Seite 17 "Reserve modules| Used as dummy modules for unused slots within an ET 200S station", - D7, "Leermodul LM201" im Kapitel "Busschienen, Netzteile,..", - D8, Seite 5/225 "Dummy module for reserving slots for non-parameteried signal modules".

VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Merkmale f und g in Anspruch 1 seien in Kombination zu sehen, da sie in Wechselwirkung zueinander stünden und sich Merkmal g unmittelbar auf das in Merkmal f definierte Gehäuse beziehe. Die Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin seien schon deshalb nicht überzeugend, weil sie von der falschen Annahme ausgehe, nur Merkmal f sei nicht in D1 offenbart.

D1 mag plug-and-play Steckverbindungen offenbaren, sie lasse jedoch offen, wo und wie die Steckplätze angeordnet seien. Insbesondere offenbare D1 nicht den in Merkmal g definierten, auf einer Bodenplatte eines Gehäuses befestigten Modulträger. Durch die Merkmale f und g werde eine flexibel an unterschiedlichen Strangmaschinen einsetzbare Messanordnung bereitgestellt, die vor Beschädigung, Verschmutzung und Umwelteinflüssen geschützt ist. Die Ansprüche 1 und 2 würden sich auf eine Messanordnung für einen kontinuierlich geförderten Strang beziehen. Keine der Entgegenhaltungen D2 bis D4 beinhalte eine solche Messanordnung oder auch nur eine Messanordnung, die für durchlaufende Stränge geeignet sei. D2 bis D4 seien daher gattungsfremd und es gebe für den Fachmann keine Veranlassung, darin nach einer Lösung zu suchen.

Selbst wenn D1 mit einem der Dokumente D2 bis D4 kombiniert werden würde, gelange der Fachmann nicht zur beanspruchten Messanordnung. Weder D2 noch D3 oder D4 offenbarten einen an der Bodenplatte des Gehäuses befestigten Modulträger. Die in Anspruch 2 definierten Leermodule lösten die gleiche Aufgabe wie das gemeinsame Gehäuse mit dem an der Bodenplatte befestigten Modulträger, nämlich die Messanordnung besser vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Ein Leermodul in einer Messanordnung für durchlaufende Stränge werde vom Stand der Technik nicht nahegelegt, da D5 bis D8 gattungsfremd und nicht geeignet seien, einen geschlossener Strangdurchlaufkanal zu schaffen.

Entscheidungsgründe§

1. Nächstliegender Stand der Technik 1.1 Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1. 1.2 D1 wird unbestritten als nächstliegender Stand der Technik angesehen, wobei sich die Parteien einig sind, dass D1 den Oberbegriff des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 2 offenbart.

Weiterhin unstrittig offenbart D1 in Absatz [0015] und Figur 3, dass die Sensormodule 222, 224 und 226 über elektrische Steckverbindungen (Plug-and-Play) verfügen, die auf einem oder mehreren (nicht dargestellten) Modulträgern mit mindestens teilweise freier Steckplatzwahl steckbar sind ("modules 222, 224 and 226 may further be such that they can enjoy plug and play compatibility which can allow them to be changed, replaced, swapped out or otherwise altered in a short amount of time."). Somit ist auch Merkmal g teilweise offenbart.

1.3 Wie von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) vorgetragen, sind der D1 jedoch keine Details bzgl. des nicht explizit erwähnten Modulträgers zu entnehmen. Wo und wie die Steckplätze zur Realisierung der Plug-and play-Funktion angeordnet sind bleibt offen. Insbesondere offenbart D1 weder implizit noch explizit ein gemeinsames Gehäuse mit einer Bodenplatte, auf der der Modulträger befestigt ist.

1.4 Auch das von der Beschwerdeführerin angeführte "quick release device 320" stellt keine eindeutige Offenbarung einer Bodenplatte und eines darauf befestigten Modulträgers dar. Zum "quick release device 320" ist der D1 nur zu entnehmen, dass dadurch eine schnelle und präzise Montage der Sensoren in Bezug auf den Strang 104 möglich ist (Absatz [0015]: "Quick release device 320 may allow for fast and precise mounting of any sensors with respect to rod 104.").

1.5 Entsprechendes gilt für Merkmal G des Anspruchs 2. 2. Anspruch 1 - Artikel 56 EPÜ 2.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.2 Anspruch 1 unterscheidet sich von der D1 dadurch, - dass sämtliche Messmodule (14) in einem gemeinsamen Gehäuse (19) des Messkopfes (13) angeordnet sind (Merkmal f), und - dass der mehrere Steckplätze bereitstellende Modulträger an einer Bodenplatte (20) des gemeinsamen Gehäuses (19) befestigt ist (Teil von Merkmal g).

2.3 Der technische Effekt ist, dass die Messanordnung ein kompaktes System bildet, in dem die Module, ihre Steckverbindungen und der Modulträger eine Einheit bilden. Die Kammer sieht daher die zu lösende Aufgabe darin wie von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) formuliert - eine flexibel, an unterschiedlichen Strangmaschinen einsetzbare Messanordnung bereitzustellen, die gegen äußere Einflüsse geschützt ist (vgl. Streitschrift, Absatz [0007]).

2.4 Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Aufgabe lediglich darin zu sehen wäre, die in D1 offenbarte Messanordnung vor Schäden und Verschmutzung zu schützen, da der flexible Einsatz der Messanordnung aufgrund der austauschbaren Sensormodule 222, 224, 226 bereits gelöst sei, ist nicht überzeugend.

Zum einen ist in D1 jedes Sensormodule bereits in einem eigenen Gehäuse 340 (Figur 3) untergebracht, so dass ein gewisser Schutz vor Schäden und Verschmutzung bereits gewährleistet ist. Zum anderen kann sich die Aufgabe nicht nur auf das Unterscheidungsmerkmal f beschränken, sondern muss auch das aus Merkmal g verbleibende Unterscheidungsmerkmal widerspiegeln. Beide Merkmale beziehen sich auf das Gehäuse und lösen eine gemeinsame Aufgabe.

2.5 Ausgehend von der D1 legt keine der Entgegenhaltungen D2, D3 oder D4 eine Messanordnung gemäß Anspruch 1 nahe.

2.5.1 Bereits das dem Angriff zur erfinderischen Tätigkeit zugrunde liegende Argument der Beschwerdeführerin, dass sich die Aufgabe nicht auf die Tabak verarbeitende Industrie beschränkt, ist nicht überzeugend. Zwar kann zugestimmt werden, dass der Schutz von gegenüber Schäden und Verschmutzungen empfindlichen Messanordnungen kein spezifisches Problem der Tabak verarbeitende Industrie ist. Allerdings ist der beanspruchte Zweck der Messanordnung, nämlich die Eignung in Maschinen, die Stränge kontinuierlich fördern, durchaus spezifisch und bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

2.5.2 D2 befasst sich mit einer Testanordnung für die Zigarettenindustrie zur Analyse der Zusammensetzung des Rauches ("smoking machine"). Eine solche Testanordnung ist eine von anderen Maschinen der Tabak verarbeitenden Industrie losgelöst, so dass der Fachmann nicht erwartet, eine Lösung für die Aufgabe zu finden, eine flexibel an unterschiedlichen Strangmaschinen einsetzbare Messanordnung bereitzustellen.

Weiterhin betrachtet der Fachmann die gasdichte Kammer 22 zur Rauchanalyse nicht als ein Gehäuse, das für eine Messanordnung für Strangfördereinheiten gemäß der D1 verwendet werden kann. Die Analysekammer 22 (D2, Figur 2) ist Teil der "smoking machine", mit der Funktion den Rauch zu sammeln und konzentriert zu testen. Hierzu muss die Kammer abgedichtet werden. Diese Funktion ist bei der Messanordnung der D1 nicht erforderlich. Stattdessen ist die Messanordnung wegen des Strangdurchlaufkanals offen. Die Messung erfolgt in in diesem Kanal, in dem gleichzeitig der Strang 104 gefördert wird (D1, Figur 3).

Wie von der Einspruchsabteilung festgestellt ist die Messanordnung der D2 somit nicht mit der der D1 kompatibel.

2.5.3 Selbst wenn der Fachmann die D1 mit der D2 kombinieren würde, offenbart die D2 keine Bodenplatte mit einem daran befestigten Modulträger. Vielmehr bildet das von der Beschwerdeführerin als Modulträger benannte "printed cicuit board 32 (PCB)" selbst einen Teil des Gehäuses. Dabei bleibt offen, ob und wie das PCB an den Seiten des Gehäuses 22 befestigt ist. D2 offenbart diesbezüglich lediglich Dichtungen 34 (Figur 2 mit Seite 7, Zeilen 18-26: "Each cell 26, 30 is fitted, normally by means of a plug and socket arrangement, to a printed circuit board (PCB) 32. [...]. The PCB 32 is also fitted with a seal 34 to prevent any minor leakage of gas from the system.").

2.5.4 Auch die Kombination von D1 mit D3 oder D4 ist weder naheliegend, noch führt sie zum beanspruchten Gegenstand.

2.5.5 Zunächst handelt es sich bei der Messanordnung der D3 allgemein um ein Gasanalysegerät (Figur 1 mit Spalte 4, Zeilen 16-23), das nicht mit der Messanordnung der D1 für kontinuierlich geförderte Stränge in der Tabakindustrie kompatibel ist. Weiterhin zeigt die D3 in den Figuren 1 und 2 zwar ein gemeinsames Gehäuse 2 mit einer Platte 11. An dieser Platte ist jedoch kein Modulträger befestigt, sondern die Platte selbst dient als Modulträger mit elektrischen Steckplätzen 16 (Spalte 5, Zeilen 1-12).

2.5.6 Das Argument der Beschwerdeführerin, dass in D3 die Platte 12 (Figur 2) als Bodenplatte anzusehen sei, an der der Modulträger 11 befestigt sei, ist nicht überzeugend. Stattdessen entnimmt der Fachmann aus der Lehre der D3 ein kastenförmiges Gehäuse 2 mit einer Öffnung an der Vorderseite. Die Platten 11 und 12 hingegen sind jeweils Wandungen des Gehäuses 2 (Spalte 4, Zeilen 50 bis 60: "the container case 2 is preferably formed in a substantially rectangular boxlike form with an opening in the front side thereof [...] The container case 2 is closed along the rear side thereof by a plate member 11, and is made from metal, preferably stainless steel. The container case 2 has a bottom 12 on which the guides 13 are mounted.") 2.5.7 Auch die D4 zeigt keinerlei Bezug zu einer Messanordnung für kontinuierlich geförderte Stränge in der Tabakindustrie, so dass der Fachmann auch hierin nicht nach einer Lösung suchen würde.

Weiterhin zeigt D4 (Figur 4) zwar ein gemeinsames Gehäuse mit einer Bodenplatte, diese hat jedoch weder einen Modulträger noch irgendeine Art von Steckplätzen für elektrische oder pneumatische Steckverbindungen.

3. Anspruch 2 - Artikel 56 EPÜ 3.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.2 Anspruch 2 unterscheidet sich von der D1 dadurch, - dass das oder jedes Messmodul (14) in einem gemeinsamen Gehäuse (19) des Messkopfes (13) angeordnet ist, - dass der wenigstens zwei Steckplätze bereitstellende Modulträger an einer Bodenplatte (20) des gemeinsamen Gehäuses (19) befestigt ist und - dass jeder messmodulfrei Steckplatz mit einem Leermodul bestückt ist.

3.3 Die ersten beiden Unterscheidungsmerkmale sind analog zu denen des Anspruchs 1 zu sehen, die laut Beschwerdeführerin (Einsprechende) eine erste Teilaufgaben lösen, wobei das letzte Unterscheidungsmerkmal eine zweite, unabhängig von der ersten zu sehenden Teilaufgabe löst.

3.4 Da bereits die Lösung zur ersten Teilaufgabe (gemeinsames Gehäuse mit an der Bodenplatte befestigten Modulträger) nicht durch den zitierten Stand der Technik (D2, D3, D4) nahegelegt wird (siege Punkt 2.5 dieser Entscheidung), ist auch Anspruch 2 als erfinderisch anzusehen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo