Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.01.2023 – T 901/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2023:T090121.20230124

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0901/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 24. Januar 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:

Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Beschwerdeführerin:

ATERA GmbH Im Herrach 1 88299 Leutkirch im Allgäu (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Postfach 10 40 36 70035 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2444286 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. April 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Geuss J. J. de Acha González P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende legten Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Streitpatent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten Hilfsantrags 1a den Erfordernissen des EPÜ genügten.

II. Die Einspruchsabteilung befand in ihrer Entscheidung unter anderem, dass:

der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber E1 (ATERA-Trägersysteme, 2006, Katalog) - III. sei; und der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a neu im Hinblick auf E1 sei. Am 24. Januar 2023 wurde vor der Beschwerdekammer in Form einer Videokonferenz mündlich verhandelt.

a) Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, hilfsweise in geändertem Umfang auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1, 1a oder 1b, wobei die Hilfsanträge 1 und 1a im Einspruchsverfahren vorgelegt wurden und der Hilfsantrag 1b in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer. Die weiteren im Verfahren vorgelegten Hilfsanträge 2 bis 5a wurden von der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

b) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.

IV. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, d.h. der erteilten Fassung, lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):

M1 M2 "Lastenträger für ein Kraftfahrzeug (12), insbesondere einen Personenkraftwagen, mit einer zum Tragen einer Last (34) vorgesehenen M3 Tragstruktur (13a, 13c), die in einer Arbeitsstellung des Lastenträgers nach hinten vor einen Heckbereich (11) des Kraftfahrzeugs (12) vorsteht, wobei er eine untere, näher beim Fahrzeugheck M4 M5 M6 M7 angeordnete Ladeebene (65) und eine obere vom Fahrzeugheck entferntere Ladeebene (66) aufweist, wobei die Tragstruktur (13a, 13c) mindestens ein lösbar an einem Basis-Träger (44) anordenbares oder daran beweglich gelagertes Erweiterungsbauteil (45) zum Vergrößern der Ladekapazität aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass an der Tragstruktur eine Heckleuchtenanordnung (70; 70c) angeordnet ist, dass die Heckleuchtenanordnung unterhalb der oberen Ladeebene (66) und vom hinteren, freien Ende des Lastenträgers entfernt näher beim Fahrzeugheck angeordnet ist, und dass die obere Ladeebene (66) derart oberhalb der unteren Ladeebene (65) angeordnet ist, dass ein Blickbereich zu der Heckleuchtenanordnung (70; 70c) frei bleibt."

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, dass er die folgenden zusätzliche Merkmale aufweist:

M8 "dass er eine bezüglich der Tragstruktur (13a, 13c) zwischen einer für einen Fahrbetrieb des Kraftfahrzeugs (12) vorgesehenen Fahrstellung (F) und einer zum Beund Entladen des Kraftfahrzeugs (12) vorgesehenen Ladestellung (L) verstellbare Trageanordnung (19a) zum Auflegen der Last (34) aufweist, wobei die Trageanordnung (19a) mit der auf ihr angeordneten Last (34) in der Ladestellung (L) einen Schwenkbereich (21) einer Heckklappe (22) oder einer Hecktür des Kraftfahrzeugs (12) freigibt, M9 M10 dass die untere und/oder die obere Ladeebene (65, 66) an der Trageanordnung angeordnet sind, und dass die Trageanordnung an einer Schwenklageranordnung (25; 25c) um eine Schwenkachse (77) der Schwenklageranordnung (25; 25c) schwenkbar gelagert ist, die bezüglich der Fahrzeuglängsrichtung (78) des Kraftfahrzeugs zwischen einem dem Fahrzeugheck zugewandten Längsendbereich der unteren Ladeebene (65) und einem freien, vom Fahrzeugheck abgewandten Endbereich der oberen Ladeebene (66) verläuft und durch ein Schwenklager der Schwenklageranordnung (25; 25c) verläuft."

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a, d.h. der aufrecherhaltenen Fassung des Streitpatents, entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1b unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrag 1a dadurch, dass das Merkmal M10 lautet wie folgt (Änderungen durch die Kammer hervorgehoben):

M10 "dass die Trageanordnung an einer Schwenklageranordnung (25; 25c) um eine Schwenkachse (77) der Schwenklageranordnung (25; 25c) schwenkbar gelagert ist, die die einzige Schwenkachse (77) der Schwenklageranordnung (25c) bildet und die bezüglich der Fahrzeuglängsrichtung (78) des Kraftfahrzeugs zwischen einem dem Fahrzeugheck zugewandten Längsendbereich der unteren Ladeebene (65) und einem freien, vom Fahrzeugheck abgewandten Endbereich der oberen Ladeebene (66) verläuft und durch ein Schwenklager der Schwenklageranordnung (25; 25c) verläuft."

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - erteiltes Patent - Neuheit 1.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der Offenbarung von E1 (Artikel 54 EPÜ).

1.1.1 Hierbei ist das Merkmal M7 strittig und die Frage, ob dies der seitlichen Ansicht auf der Seite 8 der E1 zu entnehmen ist.

1.1.2 Die Patentinhaberin wiederholte hinsichtlich E1 das erste Argument, das von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung schon berücksichtigt worden ist (siehe Punkt 17.2.2 der Entscheidung). Demnach seien die Darstellungen in E1 schematisch und deshalb fehle eine eindeutige Offenbarung. Insbesondere sei das Merkmal M7 nicht aus diesen Darstellungen zu entnehmen, da in der seitlichen Ansicht auf Seite 8 von E1 die einzelnen Ladeebenen nicht deutlich zu erkennen seien. Weiterhin sei daraus auch nicht zu entnehmen, inwieweit die Heckleuchten unterhalb des hintersten Fahrrades bzw. der hinteren Ladeebene noch sichtbar seien.

1.1.3 Jedoch ist, wie die Einspruchsabteilung richtig in ihrer Entscheidung festgestellt hat, die Lage der Fahrradschiene des Adapterpakets für Atera-Strada-2 gegenüber der unteren Ladeebene (Ebene auf der das mittlere Fahrrad geladen ist) aus den Darstellungen (siehe insbes. Figur 2+1 Fahrräder unten auf Seite 8 von E1) eindeutig zu entnehmen. Das Fahrrad, das auf dieser Fahrradschiene geladen ist, liegt klar erkennbar oberhalb der Heckleuchtenanordnung und der Ebene, auf der das mittlere Fahrrad geladen ist, da das linke Fahrrad eindeutig höher als das mittlere Fahrrad platziert ist. Darüber hinaus geht implizit hervor, dass für die Verkehrsicherheit des Trägers mit montiertem Adapterpaket ein Blickbereich zu der Heckleuchtenanordnung frei bleiben muss, so dass die hinteren Fahrzeuge die Blink- und Bremsleuchten sehen können.

2. Hilfsantrag 1 und 1a - Neuheit 2.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist identisch mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a.

2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, und somit auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1a, ist nicht neu gegenüber der Offenbarung von E1 (Artikel 54 EPÜ).

2.3 Strittig zwischen den Parteien war Merkmal M10 des Anspruchs 1. Einig waren sich beide Parteien darüber, dass die Ausführungsbeispiele in den Figuren 1 bis 5 des Streitpatents unter den Gegenstand des Anspruchs 1 fielen.

2.4 Dementsprechend stellten alle vier Gelenklager der gezeigten Viergelenksysteme ein Schwenklager dar, wodurch eine Schwenkachse verlaufe, worum die Trageanordnung schwenkbar gelagert sei. Darüber hinaus, vertrat die Patentinhaberin die Auffassung, dass ein Rollenlager des Rollenauszugs in E1 kein Schwenklager im Sinne des Patents darstelle, da die Trageanordnung des Lastenträgers anhand der Rollen, die drehbar gelagert seien, zwar translatorisch verschoben werden könne, aber nicht um diese Rollen herum schwenke. Eine Drehlagerung entspreche nicht einer Schwenklagerung. So wie die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung festgestellt hat, argumentierte die Patentinhaberin, dass die Trageanordnung des Lastenträgers von E1 ("Atera Strada" Seite 8) lediglich eine translatorische Bewegung entlang der bogenförmige Führung realisiere, sodass keine Schwenkachse in der Ebene der bogenförmige Führung vorhanden sein könne.

2.5 Jedoch geht aus den Figuren links in der Mitte und dem Text rechts oben auf Seite 8 von E1 hervor, dass zumindest die Trageanordnung gegenüber der im rechten Bild (bei ausgezogener Trageanordnung) sichtbaren festen schwarzen Tragstruktur zwischen einer Fahrstellung (linkes Bild) und einer Ladestellung (rechtes Bild) schwenkt. Die Bewegung der Trageanordnung kann entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung und der Patentinhaberin nicht ausschließlich eine Translationsbewegung sein, da sich die Orientierung der Trageanordnung um eine senkrechte Achse zu den Figuren zwischen der Fahrstellung und der Ladestellung um etliche Grad ändert (die schwarze Tragstruktur bleibt ortsfest). Es handelt sich vielmehr um eine Überlagerung einer Translations- und einer Schwenkbewegung, deren gesamtresultierende Schwenkachse zwangsläufig außerhalb der Achsen der Rollenlager des Rollenauszugs liegt. Dies trifft allerdings auch für die Viergelenkanordnungen in den Figuren 1 bis 5 des Streitpatents zu.

Nach der nicht zuletzt von der Patentinhaberin selbst vertretenen Auslegung soll es aber auf diese nicht ankommen, sondern auf die einzelnen Schwenkungen der jeweiligen Schenkel um die einzelnen Achsen dieser Viergelenkanordnung. In gleicher Weise ermöglicht jedoch auch das Rollenlager des Rollenauszugs von E1 eine (begrenzte) Schwenkung bzw. Drehung der Trageanordnung um die jeweiligen Drehachsen, die durch die Rollen des Rollenlagers verlaufen, während der Auszug ausgezogen wird. Die Trageanordnung ist deshalb um jede Achse des Rollenlagers schwenkbar gelagert im Sinne des Patents. Wie jede einzelne Schwenkung abgegrenzt wird und ob diese durch zusätzliche Führungen begrenzt ist, ist im vorliegenden Fall angesichts der oben genannten von beiden Parteien vertretenen Auslegung des Merkmals M10 irrelevant. Jedes der Rollenlager von E1 ist deshalb als Schwenklager im Sinne der Erfindung des Streitpatents anzusehen.

3. Hilfsantrag 1b - Zulassung 3.1 Der Hilfsantrag 1b wird nicht berücksichtigt (Artikel 13(2) VOBK 2020; Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, Amtsblatt EPA 2019, A63).

3.2 Der Hilfsantrag 1b wurde während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht und somit nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung.

3.3 Gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020 bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

3.4 Die Patentinhaberin gab als derartigen Grund die überraschende Änderung der in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020 angegebenen vorläufige Einschätzung der Kammer hinsichtlich Merkmal M10 an.

3.5 Allerdings ist es ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, dass die Einschätzung der Kammer in Ihrer Mitteilung der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Konzentration auf die Punkte, die für die zu treffende Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden, dient. Diese Einschätzung ist für die zu treffende Entscheidung nicht bindend. Darüber hinaus basiert die Entscheidung der Kammer im vorliegenden Fall nicht nur auf der von der Patentinhaberin selbst erstmals in der mündlichen Verhandlung so deutlich vertretenen Auslegung, sondern vor allem auf dem Vortrag der Einsprechenden in der Beschwerdebegründung, sodass die Patentinhaberin schon Gelegenheit gehabt hätte, den Hilfsantrag 1b mit ihrer Beschwerdeerwiderung einzureichen, für den Fall, dass die Kammer der Ansicht der Einsprechenden folgen würde. Infolgedessen erweist sich der angegebene Grund der Patentinhaberin nicht als stichhaltig, da sie nicht aufzeigen konnte, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner H. Geuss