Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2023
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.01.2023 – T 352/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2023:T035220.20230123
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0352/20 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 23. Januar 2023 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Oberland M & V GmbH Oberriedstrasse 7 88410 Bad Wurzach (DE) Vertreter:
Lahrtz, Fritz Simmons & Simmons LLP Lehel Carré Thierschplatz 6 80538 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Schoeller Allibert GmbH Sacktannen 1 19057 Schwerin (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Winter, Brandl - Partnerschaft mbB Alois-Steinecker-Straße 22 85354 Freising (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
I. Beckedorf A. Pieracci A. Beckman Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. Dezember 2019 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2554485 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte formund fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit welcher das europäische Patent Nr. 2 554 485 widerrufen wurde.
II. Mit dem Einspruch griff die Einsprechende das Patent in vollem Umfang an, unter Geltendmachung sämtlicher Einspruchsgründe nach Artikel 100 EPÜ. Die Einspruchsabteilung entschied, dass das Patent weder in der erteilten Fassung noch in der gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 9 geänderten Fassung die Erfordernisse des Artikel 123 (2) EPÜ erfüllt und den Hilfsantrag 1 ins Verfahren nicht zuzulassen.
III. Mit Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 8. Dezember 2021 teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde der Patentinhaberin auf Basis des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 7 nicht stattgegeben werden dürfte, jedoch die Angelegenheit auf Basis des Hilfsantrags 8 zurückzuverweisen sein dürfte.
IV. Die Einsprechende bzw. die Pateninhaberin nahm mit Schriftsatz datiert auf den 28. März 2022 bzw. auf den 11. April 2022 zur Mitteilung der Kammer inhaltlich Stellung.
V. Am 23. Januar 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtene Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), oder hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents im geänderten Umfang gemäß der im Einspruchsverfahren bereits gestellten Hilfsanträge 1 bis 9, weiter hilfsweise für den Fall, dass die angefochtenen Entscheidung aufgehoben werden sollte, die Zurückverweisung der Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung.
VII. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde.
VIII. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3) angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt und der Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz(14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist."
IX. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3)angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt und der Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz(14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist, und - die Struktur (11) die Bereiche des Textes (12) überlagert."
X. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3)angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt und der Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz (14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist, wobei mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) die Bereiche des Textes (12) überlagert."
XI. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3)angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt und der Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz (14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist, wobei mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) die Bereiche des Textes (12) überlagert, und wobei die Struktur (11) flächenartige Bestandteile aufweist, welche natürlichen und/oder industriellen Oberflächenstrukturen nachempfunden sind."
XII. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3) angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwandfläche hineinversetzt und der Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz (14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist."
XIII. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3)angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) als eine Einprägung in das Material in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwandfläche hineinversetzt und der Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz(14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist."
XIV. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 6 lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3)angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) als eine Einprägung in das Material in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, so dass eine invertierte Reliefstruktur entsteht, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt und der Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz(14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist."
XV. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 7 lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20)bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3)angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt und der Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist, so dass dieser einen Reliefeindruck vermittelt, und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz(14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist."
XVI. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 8 lautet:
"Transportbehälter (1), insbesondere Flaschenkasten zur Aufnahme von Getränkeflaschen oder Flaschengebinden, - wobei der Transportbehälter (1) einen Boden und eine Behälterwand umfasst, die Behälterwand eine Außenwandfläche (3,4) und eine Innenwandfläche (5,6) aufweist wobei der Boden und die Innenwandfläche einen Aufnahmeraum (2) des Transportbehälters definieren und - wobei die Außenwandfläche (3,4) zumindest teilweise mit einem Etikett (20) bedeckt ist und - wobei das Etikett in einem Etikettenbereich (10) an der Außenwand (3)angebracht ist und - wobei der Etikettenbereich (10) Textelemente (12, 13) aufweist und wobei das Etikett (20) mindestens eine gegenüber einem unbedeckten Abschnitt der Außenwandfläche versetzte Struktur (11) aufweist und mindestens eine versetzte Struktur (11) des Etiketts (20) in die Ebene der unbedeckten Außenwand hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etikett (20) zum Schutz des bedruckten Bereichs gegen Beschädigungen als kaschiertes oder laminiertes Folienetikett ausgebildet ist und das Folienetikett insgesamt in die Ebene der Außenwand hineinversetzt und ein Text (12) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs wiederum erhaben ist und ein Text (13) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs (10) weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet ist, und die gesamte Fläche des Etikettenbereichs (10) vorliegend um einen Versatz (14) in die Ebene der Außenwand hinein ausgebildet ist."
XVII. Der Hilfsantrag 9 ist nicht entscheidungserheblich und der Wortlaut seines Anspruchs 1 wird nicht wiedergegeben.
XVIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Unzulässige Erweiterung des Patents in der erteilten Fassung (Artikel 100 c) und 123 (2) EPÜ) 1.1 Die Kammer kann sich den Feststellungen der Einspruchsabteilung sowie dem Vorbringen der Einsprechenden nicht anschließen (siehe Punkt 20.10 der Entscheidungsgründe und Seite 18, dritter Absatz Seite 19, letzter Absatz der Beschwerdeerwiderung), dass das Streitpatent die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ nicht erfülle, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents eine ursprünglich nicht offenbarte Ausführungsform umfasst, bei welcher das Etikett Formschnitte enthält, die mit der Form des gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs erhabenen Textes übereinstimmen.
Es ist zwar richtig, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 eine solche hypothetische Ausführungsform umfasst, obwohl diese im Anspruch 1 nicht ausdrücklich definiert wird. Allerdings trifft dies ebenfalls auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 zu, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert (siehe den die Seiten 13 und 14 überbrückenden Absatz der Beschwerdebegründung), so dass es nicht ersichtlich ist, wieso der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents in der erteilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen sollte.
Zu dieser in der Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ angegebenen Auffassung der Kammer hat die Einsprechende weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, so dass die Kammer, nach erneuter Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles, keinen Grund sieht, von dieser abzuweichen. Die Kammer kann sich daher den Feststellungen der Einspruchsabteilung und dem Vorbringen der Einsprechenden nicht anschließen, dass aus dem obigen Gründen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht erfüllt sind.
1.2 Die Kammer teilt allerdings die Auffassung der Einsprechenden (siehe Seite 17, dritter Absatz der Beschwerdeerwiderung), dass die bevorzugte Ausführungsform von Figur 1 und Absatz [0031] der veröffentlichen Patentanmeldung, aus der Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents im Prüfungsverfahren aufgenommen wurden, vorsieht, dass der Etikettenbereich 10 Textelemente 12 aufweist, welche gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs erhaben sind, sowie Textelemente 13, welche gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet sind. Dass nur die erhabenen Textelemente 12 und nicht die hineinragenden Textelemente 13 vorhanden sein können, ist dem Absatz [0031] und der Figur 1 der veröffentlichen Patentanmeldung nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hervorgehe, dass erhabene und eingeprägte Textelemente unabhängig voneinander vorliegen könnten und dass sie keinen Zusammenhang aufwiesen (siehe Punkt 17 auf Seite 15 der Beschwerdebegründung), kann nicht gefolgt werden. Dass die hineinragenden Textelemente 13 auch nicht vorhanden sein könnten, ist dem Absatz [0031] und der Figur 1 nicht zu entnehmen. Aus Figur 3 und Absatz [0034] der veröffentlichen Patentanmeldung geht hervor, dass die erhabene und eingeprägte Textelemente 12 und 13 mit dem gleichen Werkzeug erzeugt werden, so dass sie in der Tat miteinander verknüpft sind.
Ferner weisen die Textelemente 12 und 13 von Figur 1 einen strukturellen Zusammenhang auf, da sie im gleichem Etikettenbereich sind. Dass der einzige Schriftzug 15 an der Außenwand 4 von Figur 1 gemäß dem die Seiten 9 und 10 der ursprünglichen Beschreibung überbrückenden Absatz "eingeprägt, also nach innen hineinragend versetzt ausgeformt" sein kann, dass in Figur 6 und 7 ausschließlich eingeprägte Textelemente (13) gezeigt werden, dass in der Ausführungsform von Figur 4 ein herausversetzte Textbestandteil (40) dargestellt wird, und dass im letzten Abschnitt der ursprünglich eingereichten Beschreibung angegeben wird, dass in Figur 9 der "Text 63...vertieft oder erhaben ausgebildet sein..." kann (siehe Punkt 17 auf Seite 15 der Beschwerdebegründung sowie Seite 3, erster Absatz, - Seite 4, zweiter Absatz, des Schriftsatzes vom 11. April 2022), kann wohl darauf hinweisen, dass der Text alternativ vertieft oder erhaben sein kann, aber nicht, dass dem eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass die hineinragenden Textelemente 13 in Figur 1 optional sind.
Dass das Streitpatent keinen Hinweis gebe, dass der Fachmann beim Erstellen eines Werkzeugs gemäß Figur 3 ausschließlich eingeprägte Textelemente in zwingender Kombination mit erhabenen Textelement vorsähe (siehe den Schriftsatz von 11. April 2022, Seite 3, zweiter Absatz) ist ebenfalls nicht relevant, weil dieses nicht das richtige Kriterium ist, um eine eindeutige und unmittelbaren Offenbarung von nur erhabenen Textelementen festzustellen.
Dass es naheliegend sein könnte, die Ausführungsform von Absatz [0031] und Figur 1 ohne die hineinragenden Textelement 13 zu versehen, ist für die Beurteilung der eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung von Absatz [0031] und Figur 1 nicht relevant. Ferner, wie von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung argumentiert, geben die Ausführungsbeispiele keine allgemeine Lehre zur Verallgemeinerung des beanstandeten Merkmals, dies auch deshalb, weil das Merkmal des erhabenen bzw. hineinragenden Textes immer im strukturellen Zusammenhang mit den anderen Merkmalen des jeweiligen Ausführungsbeispiels offenbart ist.
Die Kammer ist daher der Auffassung, dass aus diesem Grund Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung die Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ nicht erfüllt.
2. Hilfsanträge 1 bis 7 Da auch der Gegenstand des Anspruchs 1 der jeweiligen Hilfsanträge 1 bis 7 das Merkmal der hineinragenden Textelementen nicht aufweist, erfüllen die Hilfsanträge 1 bis 7 aus dem oben unter Punkt 1.2 zum Hauptantrag genannten Gründen nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.
3. Hilfsantrag 8 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 enthält das zusätzliche Merkmal in Bezug auf Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung, dass "... ein Text (13) gegenüber der Fläche des Etikettenbereichs (10) weiter in die Ebene der Außenwandfläche hineinragend ausgebildet ist ...", womit der Grund für den oben, unter Punkt 1.2 diskutierten durchgreifenden Einwand der unzulässigen Erweiterung beseitigt wurde, wie auch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
Da der weitere, unter Punkt 1.1 oben diskutierte Einwand unzulässiger Änderungen im Hinblick auf den Gegenstand von Anspruch 1 nicht durchgreift, erfüllt der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.
4. Zurückverweisung 4.1 Die Patentinhaberin beantragt die Zurückverweisung der Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung für den Fall, dass die angefochtenen Entscheidung aufgehoben werden sollte. Sie begründete diesen Antrag damit, dass die Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nicht diskutiert wurden und diesbezüglich keine Entscheidung vorliege, so dass die Kammer insoweit keine rechtliche Überprüfung einer Entscheidung vornehmen könnte.
Die Einsprechende sprach sich gegen die Zurückverweisung mit dem Argument aus, dass die Einspruchsabteilung mit den Ausführungen unter Punkt IV der angefochtenen Entscheidung den Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents in der erteilten Fassung als neu und erfinderisch angesehen hat und damit implizit auch den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 8, da dieser noch weitere Merkmale enthält. Diese explizite bzw. implizite Feststellung sei indes nicht richtig, da der Anspruchsgegenstand gerade nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch sei.
Ferner argumentierte die Einsprechende, dass beide Parteien über die Patentfähigkeit des Hilfsantrags 8 ihre Argumente vorgebracht haben und dass die Interesse an einer möglichen raschen und endgültigen Entscheidung aus Rechtssicherheitsgründen vorliege.
4.2 Nach Artikel 11 VOBK 2020 verweist eine Kammer die Angelegenheit dann zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurück, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Die Kammer hat Verständnis für das Interesse der Einsprechenden, zügig eine endgültige Entscheidung zu bekommen. Dies kann jedoch nicht das einzige Kriterium für die Entscheidung über die Zurückverweisung sein. Es gibt ferner auch andere Möglichkeiten, wie z.B. einen begründeten Antrag auf Beschleunigung des Verfahrens, um dieses Ziel zumindest teilweise zu erreichen. Von der Einspruchsabteilung wurde über die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Patents in der erteilten Fassung sowie in der geänderten Fassung gemäß den Hilfsanträgen keine Entscheidung getroffen.
Die Kammer stellt fest, dass auch wenn die als obiter dictum gemachten Ausführungen der Einspruchsabteilung bezüglich des Hauptantrags auf den Hilfsantrag 8 übertragbar wären, zumindest die Begründung der vorliegenden erfinderischen Tätigkeit in Punkt IV der angefochtenen Entscheidung nur kursorisch und pauschal angegeben wird.
Ferner wurde die Zulassung ins Verfahren von D10 (DE 20 2005 007 790 U1) sowie die auf D10 basierende Argumentation bezüglich der erfinderischen Tätigkeit von der Einspruchsabteilung nicht betrachtet (siehe Punkt II.18.3.1 und IV.25.2.1 der angefochtenen Entscheidung und Seite 20, vierter Absatz - Seite 22, zweiter Absatz, des Schriftsatzes vom 8. August 2019). Vor den obigen Hintergrund gelangt die Kammer nach Abwägung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles zum Ergebnis, dass besondere Gründe im Sinne von Artikel 11, erster Satz, VOBK 2020 vorliegen, gemäß Artikel 111 (1) EPÜ die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen, wie auch von der Patentinhaberin beantragt wird.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall I. Beckedorf