Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2023

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.01.2023 – T 1671/22

Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2023:T167122.20230123

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1671/22 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 23. Januar 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) N.V. Nutricia Eerste Stationsstraat 186 2712 HM Zoetermeer (NL) Vertreter:

Nederlandsch Octrooibureau P.O. Box 29720 2502 LS The Hague (NL) Beschwerdegegnerin:

HIPP & CO Bruenigstrasse 141 6072 Sachseln (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:

Schiweck Weinzierl Koch Patentanwälte Partnerschaft mbB Ganghoferstraße 68 B 80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein M. Ansorge N. Obrovski Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2609816 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. April 2022.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 26. April 2022 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 5. Juli 2022 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 20. September 2022 teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass nach Aktenlage die schriftliche Beschwerdebegründung nicht eingereicht wurde und die Beschwerde daher gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beschwerdeführerin wurde in dieser Mitteilung auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Äußerungen hierzu innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einzureichen sind. Die Zustellung der Mitteilung erfolgte über eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung gemäß Regel 127 EPÜ (EPAMailbox Dienst).

IV. Die Beschwerdeführerin äußerte sich nicht zur Mitteilung vom 20. September 2022.

Entscheidungsgründe§

1. Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Zudem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die gemäß Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten können. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow A. Haderlein