Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.12.2022 – T 393/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2022:T039321.20221214

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0393/21 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 14. Dezember 2022 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Zumtobel Lighting GmbH Schweizer Strasse 30 6850 Dornbirn (AT) Vertreter:

Thun, Clemens Mitscherlich PartmbB Patent- und Rechtsanwälte Sonnenstraße 33 80331 München (DE) Beschwerdeführerin:

Peterreins Schley Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Hermann-Sack-Straße 3 80331 München (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Peterreins Schley Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Hermann-Sack-Straße 3 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo H. Geuss O. Loizou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2989380 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. Februar 2021.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden beider Parteien richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2989380 in geändertem Umfang.

II. Die Einspruchsabteilung hat im Wesentlichen

entschieden:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt ist unzulässig erweitert, Artikel 100 c). - Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber D2 (KR 10 119 1748 B1), D3 (KR 10 2011 0066 014 A) und D4 (US 2009/0237 957 A1) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D5 (US 2011/014 9602 A1) (bzw. D6 (US 2012/0063163 A1)) in Kombination mit D4. - Der Neuheitseinwand basierend auf D7 (US 2011/0069510A1) ist verspätet und wurde nicht berücksichtigt.

III. Am 14. Dezember 2022 wurde mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin 2 (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Umfang eines der Hilfsanträge 2 bis 8 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.

Die Beschwerdeführerin 1 (Einsprechende) beantragte den Widerruf des Patents in vollem Umfang.

IV. Der Anspruchs 1 wie erteilt lautet wie folgt:

Leuchte, aufweisend eine LED-Lichtquelle (2) zur Erzeugung eines Lichts, - eine Lichtleiterplatte (3), wobei die LEDLichtquelle (2) derart angeordnet ist, dass das Licht in die Lichtleiterplatte (3) eingekoppelt wird, wobei die LED-Lichtquelle (2) derart angeordnet ist, dass das von der LED-Lichtquelle (2) erzeugte Licht über eine Einstrahl-Randfläche der Lichtleiterplatte (3) in die Lichtleiterplatte (3) eingestrahlt wird, - ein Auflageelement (4) zur Auflage der Lichtleiterplatte (3) und - ein LED-Lichtquellen-Trägerelement (5), wobei das LED-Lichtquellen-Trägerelement (5) verschiebbar relativzu dem Auflageelement (4) gelagert angeordnet ist, wobei das LED-Lichtquellen-Trägerelement (5) derart verschiebbar relativ zu dem Auflageelement (4) gelagert angeordnet ist, dass es von einer Montageposition in eine Betriebsposition verschiebbar ist, wobei die Lichtleiterplatte (3) reversibel von der restlichen Leuchte separiert werden kann, wenn sich das LEDLichtquellen-Trägerelement(5) in der Montageposition befindet, wobei die Lichtleiterplatte (3) relativ zu der LEDLichtquelle (2) durch das LED-LichtquellenTrägerelement (5) in einer für einen Betrieb der Leuchte vorgesehenen Stellung gehaltert ist, wenn sich das LED-Lichtquellen-Trägerelement (5) in der Betriebsposition befindet, dadurch gekennzeichnet, dass das LED-Lichtquellen-Trägerelement (5) derart verschiebbar gelagert angeordnet ist, dass sich durch dasVerschieben von der Montageposition in die Betriebsposition die LED-Lichtquelle (2) auf die Einstrahl-Randflächeder Lichtleiterplatte (3) zu bewegt, wobei das LED-Lichtquellen-Trägerelement (5) in der Betriebsposition mithilfe eines Federelements (7) eingerastetpositioniert relativ zu dem Auflageelement (4) angeordnet ist.

V. Die Argumente der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) - soweit sie für die Entscheidung wesentlich waren lauteten wie folgt:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt sei nicht unzulässig erweitert. So gehe aus das gesamten Offenbarung der Ursprungsanmeldung hervor, dass das LED-LichtquellenTrägerelement derart verschiebbar zu dem Auflageelement gelagert angeordnet ist und von einer Montageposition zu einer Betriebsposition verschoben werden kann, siehe auch Seite 2 der Veröffentlichung der ursprünglichen Anmeldung, 2. Absatz. Die Richtungen V (Bewegungsrichtung des Trägerelements, Seite 7, 1. Absatz) und R (Richtung, in die die Lichtleiterplatte abgenommen werden kann, Fig. 1, 2a, 3) stellten jeweils Besonderheiten des speziellen Ausführungsbeispiels dar. Auch sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So offenbare keines der Dokumente aus dem Stand der Technik das Merkmal M8, wonach das LED-Lichtquellen-Trägerelement in der Betriebsposition mithilfe eines Federelements eingerastet positioniert relativ zu dem Auflageelement angeordnet ist. Dies bedeute, das eine Positionierung der Elemente „Lichtquellenträgerelement“ und „Auflageelement“ relativ zueinander mittels einer Einrastung stattfinde, und dass das Lichtquellenträgerelement und das Auflageelement über diese Einrastung in Bezug zueinander quasi fixiert seien.

Auch sei der Gegenstand des strittigen Anspruchs nicht nahegelegt: D2 offenbare zwar eine Feder (170), diese diene aber nicht der Positionierung des Lichtquellenträgerelement relativ zum Auflageelement. Auch das Dokument D3 offenbare kein Federelement im Sinne des Streitpatents ebenfalls fehle es an einer Einrastung. Das selbe gelte für D4. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Fachmann für die Vorrichtungen, wie sie in den Dokumenten D2 und D4 gezeigt sind, eine rastende Verbindung vorsehen sollte, die das Lichtquellenträgerelement relativ zum Auflageelement positioniere.

Aus den genannten Gründen könne auch die Kombination von D5 oder D6 mit D4 den beanspruchten Gegenstand nicht nahelegen. Des weiteren habe die Einspruchsabteilung bei der Zulassung des Dokuments D7 ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Das Dokument sei verspätet vorgelegt worden und sein Inhalt nicht relevant.

VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) begegnete diesen Argumenten wie folgt:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei unzulässig erweitert. Hierbei wurden Merkmale aus dem Ausführungsbeispiel entnommen, ohne die weiteren, damit verbundenen Merkmale ebenfalls aufzunehmen. So fehlten die Bewegungsrichtungen V (Bewegungsrichtung des Trägerelements, Seite 7, 1. Absatz) und R (Richtung, in die die Lichtleiterplatte abgenommen werden kann, Fig. 1, 2a, 3). Dies seien Merkmale, die zwangsläufig zur der verschiebbaren Lagerung gehörten und das Weglassen der Richtungen R und V entstehe eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.

Des weiteren sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu. Dokument D2 offenbare insbesondere auch das Merkmal M8, wonach das LED-Lichtquellen-Trägerelement in der Betriebsposition mithilfe eines Federelements eingerastet positioniert relativ zu dem Auflageelement angeordnet ist. Es sei deutlich erkennbar, dass die Feder eine Rastmöglichkeit vorsehe. Die in Merkmal M8 geforderte relative Positionierung des Lichtquellenträgerelements in Bezug zum Auflageelement sei auch in D2 offenbart. M8 dürfe nicht so verstanden werden, dass es eine fixierte Verbindung zwischen diesen beiden Teilen gäbe, schließlich müsse ja auch in der Vorrichtung des Streitpatents sichergestellt sein, dass das Lichtelement bei thermischer Ausdehnung der Lichtleiterplatte immer in Kontakt mit dieser stehe. Insofern könne es keine starre Verbindung geben. Im Hinblick auf die weiteren Dokumente D3 und D4 sei auszuführen, dass eine Rastung nicht zwangsläufig ein Abfallen der Kraft im Sinne eines relativen Minimums in einer Kraft/Weg Kennlinie, ähnlich einem „Einschnappen“ darstelle. Der Duden definiere hier lediglich eine ineinandergreifende Haltevorrichtung, in die geglitten werde. Dies aber sei Dokument D3 (dort Fig. 3) gezeigt. Das Trägerelement 12 und die Haltevorrichtung (slide groove 13) greifen ineinander im Sinne einer Rastung. Dies sei sinngemäß auch in D4, dort mit dem Federstab 51 der Fall.

Das Dokument D7 hätte von der Einspruchsabteilung berücksichtigt werden müssen. Letztlich habe man mit dem verspäteten Vortrag zum Mangel an Neuheit gegenüber D7 auf die Interpretation der Einspruchsabteilung zum Merkmal „Raste“ reagiert. Außerdem sei das Dokument D7 eindeutig und sofort erkennbar neuheitsschädlich, so dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt habe.

Entscheidungsgründe§

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt ist nicht unzulässig erweitert, Artikel 123 (2), 100 c) EPÜ.

1.1 Die Kammer teilt hier nicht die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt unzulässig erweitert ist. Auch die Einsprechende argumentiert, dass die Bewegungsrichtungen V (Bewegungsrichtung des Trägerelements, Seite 7, 1. Absatz) und R (Richtung, in die die Lichtleiterplatte abgenommen werden kann, Fig. 1, 2a, 3) Merkmale seien, die zwangsläufig zu der verschiebbaren Lagerung gehörten und das Weglassen der Bewegungsrichtungen V und R eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstelle.

Der Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Dokumente in der Gesamtschau offenbart, dass das LEDLichtquellen-Trägerelement derart verschiebbar zu dem Auflageelement gelagert angeordnet ist und von einer Montageposition zu einer Betriebsposition verschoben werden kann, siehe auch Seite 2 der Veröffentlichung der ursprünglichen Anmeldung, 2. Absatz.

Letztlich beschreibt die von der Einsprechenden genannte Passage des Ausführungsbeispiels (Seite 6 unten) genau dasselbe. Somit aber stellen Offenbarungen für die Richtungen V (Bewegungsrichtung des Trägerelements, Seite 7, 1. Absatz) und R (Richtung, in die die Lichtleiterplatte abgenommen werden kann, Fig. 1, 2a, 3) Besonderheiten des speziellen Ausführungsbeispiels dar.

2. Der Gegenstand des Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, Artikel 54 (1) EPÜ. Zunächst ist festzustellen, dass keines der Dokumente im betrachteten Stand der Technik das Merkmal M8 offenbart, wonach das LED-Lichtquellen-Trägerelement in der Betriebsposition mithilfe eines Federelements eingerastet positioniert relativ zu dem Auflageelement angeordnet ist.

Die Kammer schließt sich hierbei der Argumentation der Patentinhaberin an. Das Merkmal M8 definiert eine Positionierung der Elemente „Lichtquellenträgerelement“ und „Auflageelement“ relativ zueinander mittels einer Einrastung. Dies bedeutet, dass das Lichtquellenträgerelement und das Auflageelement über diese Einrastung in Bezug zueinander quasi fixiert sind.

Dazu steht nicht in Widerspruch, dass der Schenkel 53 (bzw. 532) (Trägerblech) des Lichtquellenträgerelements federnd die LED-Lichtquelle gegen die Lichtleiterplatte (3) drückt um ggf. thermische Effekte auszugleichen:

das Lichtquellenträgerelement wird im eingerasteten Zustand fest mit dem Auflageelement (bzw. einem Teil davon, Teil 531) verbunden.

2.1 Das Dokument D2 zeigt eine Feder (170), die in die Vorrichtung einrastet. Die Feder 170 dient in der Vorrichtung gemäß D2 dazu, das Lichtquellenträgerelement (150) gegen die Lichtleiterplatte (120) zu drücken. Dabei soll das Lichtquellenträgerelement in der Lage sein, auf dem Rahmen (Auflageelement 130) zu gleiten, um die thermische Ausdehnung der Lichtleiterplatte auszugleichen, vgl. Figur 2, Position des Lichtquellenträgerelement im kalten Zustand mit Figur 3, Lichtquellenträgerelement im erhitzten Zustand.

Somit dient die Feder in Dokument D2 nicht der Positionierung des Lichtquellenträgerelement relativ zum Auflageelement.

2.2 Auch das Dokument D3 offenbart kein Federelement im Sinne des Streitpatents. Auch hier gleitet das Lichtquellenträgerelement (12) in einer Nut (slide groove 13) des Auflageelements (Rahmen 11a). Folglich stellt auch hier die Feder keine relative Positionierung des Lichtquellenträgerelement zum Auflageelement sicher.

Ebenfalls fehlt es an einer Einrastung. Dies geht nach Auffassung der Kammer über Gleiten und Anpressen, wie es die Einsprechende dargetan hat, hinaus. Eine Raste bedingt zwangsläufig ein Abfallen der Kraft im Sinne eines relativen Minimums in einer Kraft/Weg Kennlinie, vergleichbar einem „Einschnappen“.

2.3 Eine ähnliche Situation ergibt sich für Dokument D4. Dort soll gemäß den Ausführungen der Einsprechenden das Federelement 51 rastend das Lichtquellenträgerelement zum Auflageelement relativ positionieren. Auch hier sorgt die Feder 51 dafür, dass das Lichtquellenträgerelement mit dem Leuchtmittel fest an die Lichtleiterplatte gedrückt wird. Dazu aber gleitet das Lichtquellenträgerelement relativ zum Auflageelement (vgl. Fig. 5, siehe den Pfeil).

Auch hier fehlt eine Einrastung, siehe oben.

2.4 Eine derartige Einrastung ist ebenfalls in der jeweiligen Vorrichtung gemäß der Dokumente D5 und D6 unstrittig nicht vorhanden.

2.5 Es ist nicht erkennbar, warum der Fachmann für die Vorrichtungen, wie sie in den Dokumenten D2 und D4 gezeigt sind, eine rastende Verbindung vorsehen sollte, die das Lichtquellenträgerelement relativ zum Auflageelement positioniert. Die Funktion der Leuchte wäre nicht mehr sichergestellt, da nicht mehr garantiert wäre, dass das LED Leuchtmittel an der Lichtleiterplatte anliegt.

Dazu hat die Einsprechende auch nicht vorgetragen. Was das Argument der Einsprechenden betrifft, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nahegelegt durch die Kombination der Dokumente D5 oder D6 in Kombination mit D4 ist auf die obigen Feststellungen zu verweisen. Da keines der Dokumente eine Rastverbindung im Sinne des Streitpatents offenbart (siehe oben, 2.2, zweiter Absatz) kann auch die Kombination der genannten Dokumente die Patentfähigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 nicht in Frage stellen.

3. Die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung in Bezug auf die Zulassung des Dokuments D7 ist nicht zu beanstanden.

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist es bei einer angefochtenen Ermessensentscheidung der ersten Instanz nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die Sachlage nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte. Ein erstinstanzliches Organ, das nach dem EPÜ unter bestimmten Umständen Ermessensentscheidungen zu treffen hat, muss bei der Ausübung dieses Ermessens einen gewissen Freiraum haben, in den die Beschwerdekammern nicht eingreifen. Eine Beschwerdekammer sollte sich nur dann über die Art und Weise, in der die erste Instanz bei einer Entscheidung in einer bestimmten Sache ihr Ermessen ausgeübt hat, hinwegsetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die erste Instanz ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher bzw. unangemessener Weise ausgeübt hat und damit ihr eingeräumtes Ermessen überschritten hat, vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, V.A.3.5.1 b).

3.2 Die Kammer folgt hier nicht der Einsprechenden, die vorträgt, dass die Ermessenausübung der Einspruchsabteilung fehlerhaft sei, da ganz offensichtlich das Dokument D7 prima facie neuheitsschädlich sei. Die Einspruchsabteilung hat festgestellt, dass das Lichtquellenträgerelement (5T) und das Auflageelement (4T) nicht relativ zueinander verschiebbar angeordnet sind. Diese Auffassung teilt die Kammer: so ist lediglich die komplette Anordnung, bestehend aus der Auflage 5T, dem U-förmigen Träger und dem Substrat 41 als Gesamtes verschiebbar (Pfeil V, vgl. Figur 1).

3.3 Auch das Argument der Einsprechenden, die Kammer habe erst in der mündlichen Verhandlung ihre Meinung geändert in Bezug darauf, wie das Merkmal M8 zu verstehen sei, dass eben hier eine Fixierung der beiden Elemente zueinander verstanden werde, kann die Kammer nicht überzeugen.

Diese Sichtweise wurde von der Patentinhaberin von Anbeginn des Einspruchsverfahrens vorgetragen, so dass die Einsprechende die Möglichkeit gehabt hätte, den Vortrag zu Dokument D7 entsprechend zu ergänzen. Dies tat sie jedoch nicht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird wie erteilt aufrechterhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo