Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.11.2022 – T 2711/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2022:T271117.20221116

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2711/17 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 16. November 2022 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) manroland sheetfed GmbH Mühlheimer Straße 341 63075 Offenbach (DE) Vertreter:

manroland sheetfed GmbH Intellectual Property (SRI) Mühlheimer Strasse 341 63075 Offenbach (DE) Beschwerdegegnerin:

Koenig & Bauer AG Schutzrechte/Lizenzen Friedrich-List-Str. 47 01445 Radebeul (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Koenig & Bauer AG Lizenzen-Patente Friedrich-Koenig-Strasse 4 97080 Würzburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz M. Holz W. Sekretaruk Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Oktober 2017 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2036725 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2 036 725 (im Folgenden das "Patent" genannt) zu widerrufen.

II. Von den bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Druckschriften sind die Folgenden für die vorliegende Entscheidung von Relevanz:

E1: DE 103 39 571 A1 E2: WO 2006/018106 A1 III. Am 4. Mai 2022 erließ die Kammer eine Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) der revidierten Fassung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK 2020; ABl. EPA 2019, A63 und ABl. EPA 2021, A35), in der sie unter anderem ihre vorläufige Einschätzung mitteilte.

IV. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 16. November 2022 statt.

V. Schlussanträge Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des europäischen Patents wie erteilt oder hilfsweise auf der Grundlage des Hilfsantrags 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 14. September 2017. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsweise beantragte sie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung.

VI. Anspruchsfassungen Anspruch 1 des erteilten Patents (Hauptantrag) lautet wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"[1.1] Verfahren zum Betreiben einer Bogendruckmaschine, wobei die Bogendruckmaschine einen Anleger, einen Ausleger, mehrere zwischen dem Anleger und dem Ausleger positionierte Druckwerke und [1.2] mindestens eine ebenfalls zwischen dem Anleger und dem Ausleger positionierte Inlineverarbeitungseinrichtung aufweist, [1.3] wobei die Bogendruckmaschine weiterhin mindestens einen Hauptantrieb und [1.4] mehrere den Druckwerken zugeordnete Zusatzantriebe aufweist, [1.5] wobei jedes Druckwerk einen Formzylinder, einen auf dem Formzylinder abrollenden Übertragungszylinder, einen auf dem Übertragungszylinder abrollenden Gegendruckzylinder, ein Farbwerk sowie vorzugsweise ein Feuchtwerk aufweist, und [1.6] wobei zum Drucken zumindest die Gegendruckzylinder der Druckwerke von dem oder jedem Hauptantrieb und [1.7] andere Zylinder oder Walzen der Druckwerke von jeweils einem dem jeweiligen Zylinder oder der Walze zugeordneten Zusatzantrieb eigenmotorisch angetrieben werden, dadurch gekennzeichnet, [1.8] dass zur Ausführung von Rüstvorgängen an den Druckwerken zu rüstende Baugruppen derselben so weit wie möglich von den Zusatzantrieben der jeweiligen Druckwerke angetrieben werden, und [1.9] dass zur Ausführung von Rüstvorgängen am Anleger und/oder am Ausleger und/oder an der oder jeder Inlineverarbeitungseinrichtung zu rüstende Baugruppen derselben von dem Hauptantrieb oder mindestens einem der Hauptantriebe angetrieben werden, [1.10] sodass Rüstvorgänge an den Druckwerken und Rüstvorgängen am Anleger und/oder am Ausleger und/oder an der oder jeder Inlineverarbeitungseinrichtung so weit wie möglich parallelisiert bzw. zeitgleich durchgeführt werden."

Der während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung gemäß Hilfsantrag 2 (nunmehr Hilfsantrag) eingereichte Anspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 im Wesentlichen durch die Aufnahme von Bezugszeichen sowie dadurch, dass er anstatt des Merkmals 1.8 das folgende Merkmal 1.8' enthält:

"[1.8'] dass zur Ausführung von Rüstvorgängen an den Druckwerken (12) zu rüstende Baugruppen derselben so weit wie möglich angetrieben werden, wobei jedem Formzylinder (17) der Druckwerke (12) ein separater, als Direktantrieb (20) ausgebildeter Zusatzantrieb zugeordnet ist, wobei jeder Formzylinder (17) jedes Druckwerks (12) über eine Kupplung (21) vom geschlossenen Räderzug, in den die Gegendruckzylinder (14), die Übertragungszylinder (15), die Farbwerke (16) sowie die Transferzylinder (18) eingebunden sind, abkuppelbar ist, und" und dass am Ende des Anspruchs das folgende Merkmal 1.11 eingefügt wurde:

"[1.11] dass zum Drucken zumindest die Gegendruckzylinder (14) und die Übertragungszylinder (15) von dem oder jedem Hauptantrieb (19) und die Formzylinder (17) von jeweils einem dem jeweiligen Formzylinder (17) zugeordneten, als Direktantrieb (20) ausgebildeten Zusatzantrieb eigenmotorisch angetrieben werden."

VII. Der für die Entscheidung relevante Vortrag der Beteiligten lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Hauptantrag i) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift E1. Im Hinblick auf das Merkmal 1.9 zeige die Figur 1 der Druckschrift E1, dass der Gegendruckzylinder 17 des Lackwerks 19 durch den Hauptantrieb 11 angetrieben sei, welcher zusätzlich die Gegendruckzylinder 17 der Druckwerke 12 sowie die Transportzylinder 18 antreibe (siehe auch Absatz [0021]). In Figur 2 der Druckschrift E1 sei unter "Rest" der Vorgang "Druckzylinder waschen" gelistet. Dieser Rüstvorgang beschreibe einen Waschvorgang des Gegendruckzylinders, wobei dieser zur vollständigen Reinigung der Mantelfläche gedreht werde. Bei dem Waschen des Gegendruckzylinders des Lackwerks werde dieser somit zwangsläufig durch den Hauptantrieb angetrieben. Merkmal 1.9 sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht so zu verstehen, dass alle zu rüstenden Baugruppen vom Hauptantrieb angetrieben würden. Es genüge vielmehr, wenn eine zu rüstende Baugruppe vom Hauptantrieb angetrieben werde. Der Ausdruck "bzw." in Merkmal 1.10 sei als "oder" zu lesen. Der Ausdruck "so weit wie möglich" sei im Streitpatent nicht näher spezifiziert. Es werde lediglich der Vorteil genannt, in kürzester Zeit Rüstvorgänge auszuführen (vgl. Absatz [0021] des Patents). Die Dauer sei jedoch nicht spezifiziert. Somit sei die Auslegung des Ausdrucks "so weit wie möglich" von der Dauer der Rüstvorgänge abhängig und davon, wie viele Antriebe in der Maschine vorhanden seien. Dementsprechend sei es nicht notwendig, dass die Rüstvorgänge zueinander parallelisiert ausgeführt würden. Das Merkmal 1.10 sei im Hinblick auf Absatz [0023] und die Figuren 1 und 2 der Druckschrift E1 offenbart. Laut Absatz [0023] können durch den Einsatz mehrerer Antriebsmotoren 11 zum separaten Antrieb von Zylindern und Farbwerk 22 viele Komponenten der Druckmaschine 10 parallel eingestellt werden und die Einstellarbeiten bei Auftragswechsel gleichzeitig und unabhängig voneinander durchgeführt werden, so dass durch gleichzeitiges Abarbeiten Rüstund Stillstandszeit beim Auftragswechsel eingespart werden könne.

ii) Beschwerdeführerin Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei neu gegenüber der Druckschrift E1, da die Merkmale 1.9 und 1.10 nicht in der Druckschrift E1 offenbart seien. Zwar offenbare die Druckschrift E1, dass bei einem Rüstvorgang am Lackwerk der zu rüstende Gegendruckzylinder 17 des Lackwerks vom Hauptantrieb angetrieben werde. Das Merkmal 1.9 verlange aber, dass alle zu rüstenden Baugruppen vom Hauptantrieb angetrieben würden. Dies folge auch daraus, dass das Patent keine Einzelantriebe für die zu rüstenden Aggregate (Anleger, Ausleger, Inlineverarbeitungseinheit) nenne. Auch in den Ausführungsformen des Patents seien hierfür keine Einzelantriebe vorgesehen.

b) Hilfsantrag i) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags beruhe angesichts einer Kombination der Druckschriften E1 und E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheide sich von der Lehre der Druckschrift E1 dadurch, dass die Farbwerke in den Räderzug eingebunden seien (siehe Merkmal 1.8') und dass zum Drucken die Formzylinder von jeweils einem dem jeweiligen Formzylinder zugeordneten, als Direktantrieb ausgebildeten Zusatzantrieb eigenmotorisch angetrieben würden (siehe Merkmal 1.11). Die objektive technische Aufgabe sei die Optimierung der erforderlichen Rüstzeit. Die genannten Unterscheidungsmerkmale seien in der Druckschrift E2, vor allem den Figuren sowie den Textstellen auf Seite 1, Zeilen 18 bis 21, Seite 2, Zeilen 25 bis 29, Seite 5, Zeilen 3 bis 11 offenbart. Aus der Textstelle auf Seite 2, Zeilen 25 bis 29 der Druckschrift E2 gehe unmittelbar und eindeutig hervor, dass auch das Farbwerk in den Räderzug eingebunden sei. Auf Seite 5, Zeilen 3 bis 9 sei ferner offenbart, dass der Plattenzylinder 10 mit einem Direktantrieb M gekoppelt und durch diesen antreibbar sei. Dieser Antrieb treibe den Plattenzylinder sowohl zum Drucken als auch zum Rüstprozess an, wie aus der Textstelle auf Seite 2, Zeilen 25 bis 29 hervorgehe.

ii) Beschwerdeführerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags beruhe angesichts einer Kombination der Druckschriften E1 und E2 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Formzylinder würden im Streitpatent zur Ausführung von Rüstvorgängen an einer Kupplung vom geschlossenen Räderzug abgekoppelt und über einen Zusatzantrieb angetrieben. Die Farbwerke könnten mittels dieser Kupplung und einer weiteren Kupplung (siehe Absatz [0016] des Streitpatents) an den Formzylinder angekuppelt werden. Folglich würden die Farbwerke durch das Ankuppeln an den Zusatzantrieb der Formzylinder ebenfalls über diesen angetrieben. Dadurch entstehe die technische Wirkung, dass beispielsweise Gummituchwaschen (Hauptantrieb) und Farbwalzenwaschen (Zusatzantrieb) gleichzeitig erfolgen könne. Anschließend könne über den Zusatzantrieb der Plattenwechsel durchgeführt werden, gefolgt vom Farbeinlauf mit anschließendem Wiedereinkuppeln in den Räderzug. Währenddessen könnten Arbeiten am Lackmodul, Anleger, Ausleger erfolgen. Des Weiteren könnten überall dort, wo keine Drehbewegungen und damit keine Gefahren mehr auftreten, Schutze geöffnet werden und Wartungs- und Einstellarbeiten vorgenommen werden. Die nach Absatz [0022] des Streitpatents am Druckwerk auszuführenden Rüstvorgänge würden demnach unter Zuhilfenahme der Zusatzantriebe, also der Zusatzantriebe für die Formzylinder der Druckwerke, durchgeführt. Insbesondere das Farbwerkwaschen, der Farbeinlauf und der Druckplattenwechsel seien als Rüstvorgänge aufgeführt. Aus der Textstelle auf Seite 1, Zeilen 20 und 21 der Druckschrift E2 gehe hingegen nicht eindeutig hervor, dass die Farbwerkwalzen während des Rüstens und/oder während des Druckens über den Hauptantrieb angetrieben würden. Nach zeitgleich ablaufenden Rüstvorgängen sei im Streitpatent ein schnelles Überführen der Maschine in den normalen Druckbetrieb möglich. Denn bei der Lösung des Streitpatents sei es lediglich nötig, den Zusatzantrieb des Formzylinders mit dem Hauptantrieb der Maschine zu synchronisieren. In der Druckschrift E1 seien bei der dargestellten Druckmaschine mit lediglich zwei Druckwerken gegenüber der Lösung nach dem Streitpatent wenigstens drei zusätzliche Hilfsantriebe für die im Streitpatent geschilderten Rüstvorgänge notwendig. Hier müssten folglich für den Druckbetrieb alle Zusatzantriebe zueinander synchronisiert werden, um eine gute Druckqualität zu erreichen, was einen wesentlich größeren Aufwand bedeute.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag: Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift E1. Zwischen den Beteiligten ist diesbezüglich strittig, ob die Druckschrift E1 die Merkmale 1.9 und 1.10 offenbart.

Die Kammer schließt sich nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin an, wonach das Merkmal 1.9 verlange, dass alle zu rüstenden Baugruppen vom Hauptantrieb angetrieben würden. Dieses Merkmal verlangt vielmehr lediglich, dass zur Ausführung von Rüstvorgängen am Anleger und/oder am Ausleger und/oder an der oder jeder Inlineverarbeitungseinrichtung zu rüstende Baugruppen derselben von dem Hauptantrieb oder mindestens einem der Hauptantriebe angetrieben werden. Es ist daher weder durch das Merkmal 1.9 noch durch den Anspruch 1 als Ganzes ausgeschlossen, dass neben den in Merkmal 1.9 genannten zu rüstenden Baugruppen weitere zu rüstende Baugruppen des Anlegers, des Auslegers oder der Inlineverarbeitungseinrichtung vorhanden sind, die auf andere Weise als durch den Hauptantrieb angetrieben werden. Selbst wenn in der Beschreibung des Streitpatents keine derartige Ausführungsform beschrieben sein sollte und Einzelantriebe für die zu rüstenden Aggregate (Anleger, Ausleger, Inlineverarbeitungseinheit) nicht genannt sein sollten, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, schließt der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 derartige Ausführungsformen nicht aus. Im Verfahren vor dem EPA, in dem der Patentinhaber die Möglichkeit hat, seine Ansprüche so zu beschränken, dass sie mit den in der Beschreibung genannten engeren Grenzen übereinstimmen, sollte der Umfang eines Anspruchs nicht dadurch beschränkt werden, dass Merkmale impliziert werden, die nur in der Beschreibung vorkommen, da Ansprüche damit ihrer gewollten Funktion beraubt würden (siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts", Zehnte Auflage, Juli 2022, II.A.6.3.4).

Zwischen den Beteiligten ist darüber hinaus unstrittig, dass die Druckschrift E1 einen Rüstvorgang des Lackwerks offenbart, bei dem der zu rüstende Gegendruckzylinder des Lackwerks vom Hauptantrieb angetrieben wird. Bei dem Lackwerk handelt es sich um eine Inlineverarbeitungsvorrichtung im Sinne des erteilten Anspruchs 1 (siehe Absatz [0005] des Streitpatents).

Das Merkmal 1.9 ist somit in der Druckschrift E1 offenbart. Hinsichtlich des Merkmals 1.10 offenbart ferner beispielsweise der von der Beschwerdegegnerin zitierte Absatz [0023] der Druckschrift E1, dass viele Komponenten der Druckmaschine parallel eingestellt werden und dass die Einstellarbeiten bei Auftragswechsel somit gleichzeitig und unabhängig voneinander durchgeführt werden. Das Merkmal 1.10 definiert keine zwingenden strukturellen oder funktionellen Merkmale, die nicht in diesem Zusammenhang in der Druckschrift E1 offenbart wären. Auch das Merkmal 1.10 ist damit in der Druckschrift E1 offenbart.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist folglich nicht neu gegenüber der Druckschrift E1, so dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht.

2. Hilfsantrag: Einwand nach Artikel 56 EPÜ Die Beschwerdegegnerin trägt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruhe angesichts einer Kombination der Druckschriften E1 und E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ihrer Auffassung nach unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag von dem Inhalt der Druckschrift E1 dadurch, dass i. die Farbwerke in den Räderzug eingebunden seien (siehe Merkmal 1.8') und dass ii.zum Drucken die Formzylinder von jeweils einem dem jeweiligen Formzylinder zugeordneten, als Direktantrieb ausgebildeten Zusatzantrieb eigenmotorisch angetrieben würden (siehe Merkmal 1.11).

Dies entspricht auch der Auffassung der Einspruchsabteilung in Punkt 20.1 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung. In Punkt 20.2 der Entscheidungsgründe vertritt die Einspruchsabteilung die Ansicht, es ergebe sich keine funktionelle Wechselwirkung zwischen diesen beiden Unterscheidungsmerkmalen, d.h. es sei kein (unerwarteter) Synergieeffekt vorhanden. Nach Meinung der Einspruchsabteilung stelle der Anspruch 1 eine bloße Nebeneinanderstellung von Merkmalen dar. Dieser Ansicht hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen. In Punkt 20.3 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sah die Einspruchsabteilung die hinsichtlich des oben genannten Unterscheidungsmerkmals i. gelöste Teilaufgabe offenbar in der Wahl eines alternativen Antriebs für das Farbwerk. Die Beschwerdeführerin beruft sich hingegen mit Verweis auf Absatz [0016] des Streitpatents auf eine technische Wirkung, die sich dadurch ergebe, dass die Farbwerke mittels Kupplungen vom Räderzug abgekoppelt und an den Formzylinder angekoppelt werden. Allerdings sind weder die in Absatz [0016] genannten Kupplungen 22 noch entsprechende Verfahrensschritte des Abkoppelns der Farbwerke vom Räderzug in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag definiert. Die von der Beschwerdeführerin aus diesen Merkmalen abgeleitete technische Wirkung stellt sich daher nicht über die gesamte Breite des Anspruchs 1 ein und insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem oben angeführten Unterscheidungsmerkmal i, wonach die Farbwerke in den Räderzug eingebunden sind.

Die Kammer teilt daher die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass die hinsichtlich des Unterscheidungsmerkmals i. gelöste objektive technische Teilaufgabe in der Wahl eines alternativen Antriebs für die Farbwerke zu sehen ist. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist ein Antrieb des Farbwerks durch den Hauptantrieb in der Druckschrift E2 auf Seite 1, Zeilen 18 bis 21 sowie Seite 2, Zeilen 25 bis 29 offenbart. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Ansicht insoweit entgegen, als dass ihrer Auffassung nach aus der zitierten Stelle auf Seite 1, Zeilen 18 bis 21 der Druckschrift E2 nicht eindeutig hervorgehe, dass die Farbwerkwalzen während des Rüstens und/oder während des Druckens über den Hauptantrieb angetrieben würden.

Die Kammer merkt allerdings an, dass auch das Merkmal 1.8' des Anspruchs 1 diesbezüglich nicht eingeschränkt ist. Vielmehr verlangt dieses Merkmal im Hinblick auf die Farbwerke lediglich einen geschlossenen Räderzug, in den die Gegendruckzylinder, die Übertragungszylinder, die Farbwerke sowie die Transferzylinder eingebunden sind. Vom Inhalt der Druckschrift E1 unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand in dieser Hinsicht daher nur darin, dass auch die Farbwerke in den Räderzug eingebunden sind. Eine solche Ausgestaltung, bei der die Farbwerke in den Räderzug eingebunden sind, ist jedoch der Druckschrift E2 an den von der Beschwerdegegnerin zitierten Stellen auf Seite 1, Zeilen 18 bis 21 sowie Seite 2, Zeilen 25 bis 29 zu entnehmen. Auf Seite 1, Zeilen 18 bis 21 ist ein Antrieb der Farbwerkwalzen über den Hauptantrieb dabei explizit als Alternative zu einem Antrieb über einen motorischen Direktantrieb genannt. Dem Fachmann hätte es daher in Anbetracht der Druckschrift E2 nahegelegen, die Farbwerke der Druckschrift E1 in den Räderzug einzubinden (siehe Unterscheidungsmerkmal i.).

Hinsichtlich des Unterscheidungsmerkmals ii. teilt die Kammer die Auffassung der Einspruchsabteilung (siehe Punkt 20.4 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung), wonach die Druckschrift E1 in Absatz [0021] offenbart, dass die Plattenzylinder sowohl über einen separaten Antriebsmotor als auch über den Hauptantrieb antreibbar sind. Die Druckschrift E1 offenbart jedoch nicht, welche dieser Antriebe für die Plattenzylinder beim Drucken verwendet wird. Die hinsichtlich des Unterscheidungsmerkmals ii. gelöste Teilaufgabe ist daher in der Auswahl eines Antriebs für die Formzylinder beim Drucken zu sehen. Bei der Festlegung, die Plattenzylinder durch den in der Druckschrift E1 offenbarten, dem jeweiligen Plattenzylinder zugeordneten und als Direktantrieb ausgebildeten Zusatzantrieb anzutreiben, handelt es sich um eine willkürliche Auswahl aus lediglich zwei in der Druckschrift E1 vorgesehenen Möglichkeiten, die keine erfinderische Tätigkeit begründen kann. Ferner offenbart auch die Druckschrift E2 an der von der Beschwerdegegnerin zitierten Stelle auf Seite 5, Zeilen 3 bis 9 eine Ausgestaltung, bei der die Plattenzylinder von Direktantrieben angetrieben werden. Dem Fachmann hat daher sowohl angesichts der Druckschrift E1 allein als auch angesichts einer Kombination der Druckschriften E1 und E2 eine Ausgestaltung nahegelegen, bei der zum Drucken die Plattenzylinder der Druckschrift E1 von jeweils einem dem jeweiligen Plattenzylinder zugeordneten und als Direktantrieb ausgebildeten Zusatzantrieb eigenmotorisch angetrieben werden (siehe Unterscheidungsmerkmal ii.).

Dieser Ansicht stehen auch nicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der hierzu benötigten Anzahl von Einzelantrieben und deren erforderlichen Synchronisierung entgegen. Die Druckschrift E1 offenbart in Absatz [0021], dass die Plattenzylinder ohnehin jeweils über einen separaten Antriebsmotor verfügen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht überzeugend aufgezeigt, dass die Notwendigkeit einer Synchronisierung den Fachmann davon abgehalten hätte, eine Nutzung der ohnehin vorhandenen Einzelantriebe für die Plattenzylinder beim Drucken vorzusehen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der Druckschrift E2, die einen Antrieb der Plattenzylinder mittels Direktantrieben offenbart. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin hätten den Fachmann somit nicht davon abgehalten, zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht daher angesichts einer Kombination der Druckschriften E1 und E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

3. Ergebnis Da der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegensteht und da der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz