Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.11.2022 – T 1457/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2022:T145722.20221116
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1457/22 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 16. November 2022 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) Vertreter:
Novagraaf Technologies Bâtiment O2 2, rue Sarah Bernhardt CS90017 92665 Asnières-sur-Seine Cedex (FR) Beschwerdegegnerin:
Liebherr-Werk Nenzing GmbH Dr.-Hans-Liebherr-Straße 1 6710 Nenzing (AT) (Einsprechende) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Laufhütte, Dieter Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 23 80538 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. März 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3335977 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo J. J. de Acha González O. Loizou
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 7. Juni 2022 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt.
III. Mit Schreiben vom 23. August 2022 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.
IV. Mit Mitteilung der Kammer vom 30. August 2022 wurde die Patentinhaberin darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift ein Antrag gemäß Regel 99(1)c) EPÜ zu fehlen scheint. Des Weiteren wurde auf die Möglichkeit einer Rückzahlung gemäß der neuen Fassung der Regel 103(3) EPÜ aufmerksam gemacht.
V. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle noch zu der Mitteilung der Kammer geäußert.
Entscheidungsgründe§
Da innerhalb der Frist gemäß Artikel 108, Satz 3 EPÜ keine Beschwerdebegründung eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung im Sinne von Artikel 108, Satz 3 und Regel 99(2) EPÜ aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo