Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.11.2022 – T 2977/19

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2022:T297719.20221104

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 2977/19 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 4. November 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Primetals Technologies Austria GmbH/Primetals Technologies Germany GmbH Turmstraße 44/Schuhstraße 60 4031 Linz/AT/91052 Erlangen/DE (AT) Vertreter:

Metals@Linz Primetals Technologies Austria GmbH Intellectual Property Upstream IP UP Turmstraße 44 4031 Linz (AT) Beschwerdegegnerin:

SMS group GmbH Eduard-Schloemann-Strasse 4 40237 Düsseldorf (DE) (Patentinhaberin 1) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Aceria Compacta de Bizkaia S.A. c/Chavarri No. 6 48910 Sestao (ES) Klüppel, Walter Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1633894 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. September 2019.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

E. Kossonakou G. Patton B. Goers

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerinnen (Einsprechende) legten Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, der zufolge das Streitpatent in der geänderten Fassung die Erfordernisse des EPÜ erfülle.

II. Mit einer Mitteilung nach Regel 84 (1) EPÜ vom 12. August 2022 wurden die Beteiligten darüber unterrichtet, dass das Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen sei. Gleichzeitig wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerinnen fortgesetzt werden könne, sofern ein solcher Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung gestellt werde.

III. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Der für den 11. November 2022 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde somit aufgehoben. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich getroffen wird.

Entscheidungsgründe§

1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ wird das Verfahren nach dem Erlöschen des europäischen Patents nicht fortgesetzt, es sei denn, die Beschwerdeführerin beantragt dessen Fortsetzung innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Patentamt sie über das Erlöschen unterrichtet hat.

2. Da ein solcher Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht gestellt wurde, ist das Verfahren zu beenden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Spira E. Kossonakou