Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.09.2022 – T 1995/18
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2022:T199518.20220914
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1995/18 - 3.2.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 14. September 2022 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) SRAM Deutschland GmbH Romstraße 1 97424 Schweinfurt (DE) Vertreter:
Thum, Bernhard Thum & Partner Thum Mötsch Weickert Patentanwälte PartG mbB Siebertstr. 6 81675 München (DE) Beschwerdeführerin:
SHIMANO INC. 3-77 Oimatsu-cho, Sakai-ku Sakai City Osaka 590-8577 (JP) (Einsprechende) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Grosse, Felix Christopher Grosse - Schumacher - Knauer - von Hirschhausen Patent- und Rechtsanwälte Nymphenburger Straße 14 80335 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2684790 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. Juni 2018.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Harrison M. Dorfstätter J. Hoppe
Sachverhalt und Anträge
I. In ihrer Zwischenentscheidung hat die Einspruchsabteilung festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren im Hilfsantrag 1 vom 16. Mai 2018 vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 2 684 790 dem EPÜ entspricht.
II. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
III. Die Einsprechende beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.
IV. Die Patentinhaberin beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage des Hauptantrags aus dem Verfahren vor der Einspruchsabteilung aufrechtzuerhalten. Mit einem späteren Schreiben reichte sie die Hilfsanträge 1 bis 3 ein und beantragte hilfsweise die Aufrechterhaltung auf Grundlage eines dieser Anträge.
V. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Beurteilung der Sache.
VI. Mit Schreiben vom 25. August 2022 zog die Patentinhaberin ihre Beschwerde sowie alle Ansprüche und die entsprechenden anhängigen Anträge zurück. Sie erklärte ausdrücklich, dass sie mit dem Widerruf des Patents einverstanden sei und verwies darauf, dass somit keine von der Patentinhaberin gebilligte Fassung vorliegt, auf deren Grundlage eine Prüfung durch die Kammer stattfinden könnte.
VII. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
2. Diese Billigung ist nicht gegeben, wenn die Patentinhaberin – wie im vorliegenden Fall – alle anhängigen Anträge zurücknimmt und der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmt.
3. Folglich existiert keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann. Unter diesen Umständen ist das Verfahren mit einer Entscheidung zu beenden, die den Widerruf des Patents verfügt, ohne auf die Patentierbarkeit einzugehen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Auflage, 2022, IV.D.2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner M. Harrison