Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.07.2022 – T 1788/20
Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2022:T178820.20220722
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1788/20 - 3.5.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 22. Juli 2022 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Grundfos Holding A/S Poul Due Jensens Vej 7-11 8850 Bjerringbro (DK) Vertreter:
Patentanwälte Vollmann Hemmer Lindfeld Partnerschaft mbB Wallstraße 33a 23560 Lübeck (DE) Beschwerdeführerin:
KSB Aktiengesellschaft Johann-Klein-Strasse 9 67227 Frankenthal (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Behr, Wolfgang Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 23 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Lord H. Bronold J. Hoppe Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2725688 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Juli 2020.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden betreffen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 2 725 688 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 2 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 hat die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurückgenommen, erklärt, dass das Patent aufgegeben wird und den Widerruf des Patents beantragt.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
2. Diese Billigung liegt nicht vor, wenn die Patentinhaberin – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich erklärt, dass sie den Widerruf des Patents beantrage und das Patent aufgeben wolle. Eine solche Erklärung ist dahingehend auszulegen, dass die Patentinhaberin der Fassung, welche der angefochtenen Zwischenentscheidung zugrunde liegt, nicht mehr zustimmt und keine geänderte Fassung einreichen wird.
3. Folglich gibt es keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann.
4. Unter diesen Umständen ist das Verfahren mit einer Entscheidung zu beenden, die das Patent widerruft, ohne auf die Patentierbarkeit einzugehen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 9. Auflage, 2019, IV.D.2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Stridde R. Lord