Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.07.2022 – T 1185/20
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2022:T118520.20220713
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1185/20 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 13. Juli 2022 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Concept Laser GmbH An der Zeil 8 96215 Lichtenfels (DE) Vertreter:
Hafner & Kohl PartmbB Schleiermacherstraße 25 90491 Nürnberg (DE) Beschwerdegegner:
MTU Aero Engines AG Dachauer Strasse 665 80995 München (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Patent- und Rechtsanwälte mbB Zweibrückenstraße 5-7 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo V. Vinci P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2782705 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. März 2020.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 2 782 705 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde, Beschwerde eingelegt.
II. Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass der geltend gemachte Einspruchsgrund unter Artikel 100(a) in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents in erteilter Fassung entgegen stehe und entschied, das Patent in der geänderten Fassung auf der Grundlage des am 19. September 2019 eingerichteten Anspruchsatzes gemäß Hilfsantrag 1A aufrechtzuerhalten. Die Neuheit und das Vorliegen Tätigkeit des Gegenstandes Anspruchs
1 gemäß Berücksichtigung des einer erfinderischen des einzigen unabhängigen Hilfsantrag 1A wurden unter folgenden Standes der Technik anerkannt:
D1: DE 199 53 000 C2 D4: D4 US 5,508,489 D5: EP 2 361 751 A1 D7: DE 10 2007 059 865 A1 Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden zusätzlich folgende Entgegenhaltungen erwähnt:
D6 : US 2006/0157892 A 1 D10: EP 2 119 530 A 1 D11:
"Localized Residual Stress Preheating in Approaches Additive for Reducing Manufacturing" (P. Aggaranski and J.L.Beuth) in Annual International Solid Freeform Fabrication Symposium, University of Texas, Austin, August 2006. III. In der am 21. Artikel 15(1) Mai 2021 versandten Mitteilung gemäß VOBK legte die Kammer ihre vorläufige Meinung dar.
Eine mündliche Verhandlung fand am 13. Juli 2022 per Videokonferenz (VICO) mit der Zustimmung der Parteien statt.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, das Patent also in der von der Einspruchsabteilung genehmigten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent im Umfang eines der mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung eingereichten Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1 bis 6 aufrechtzuerhalten.
V. Der unabhängige Einspruchsabteilung Anspruch
1 in aufrechterhaltenen der von Fassung der lautet wie folgt:
"Verfahren zum generativen Herstellen eines Bauteils (3), insbesondere eines Turbomaschinenbauteils, wobei schichtweise Werkstoff (4) selektiv miteinander, mit einer darunter liegenden Schicht und/oder mit einem Träger (6) verbunden wird, wobei vor, während und nach dem Verbinden der Werkstoff zusätzlich mit einem Laser (1A; 1B; 2) beaufschlagt wird, wobei eine verbundene Werkstoffschicht durch einen Laser (1A, 1B, 2) konturiert und oberflächenveredelt wird."
Entscheidungsgründe§
1. Mit Ihrer Beschwerde widersprach die Beschwerdeführerin (Einsprechende) der Einschätzung der Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1A den Erfordernissen der Artikel 52(1), 54 und 56 EPÜ genüge. Auslegung der Begriffe "konturiert" und "oberflächenveredelt" im Anspruch 1 2. Der Kernpunkt des Streits betrifft die Auslegung der Begriffe "konturiert" und letzten Merkmal Anspruchs des "oberflächeveredelt" 1, die für Beurteilung der Neuheit und des Vorliegens erfinderischen Tätigkeit entscheidend sind.
2.1 im die einer Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) kritisierte die engere Auslegung des Begriffes "konturiert" seitens der Einspruchsabteilung, wonach der Fachmann darunter eine abschließende Feinbearbeitung des Randes eines Bauteils verstehe, die eine Dahingegen führte (Einsprechende) aus, aufrechterhaltenen Materialabtragung die dass Anspruchs 1 voraussetze.
Beschwerdeführerin der Wortlaut des keine Konkretisierung des Merkmals "Konturieren" dahin enthalte, dass es sich hierbei um eine Bearbeitung mit Abtragung von Material am Außen- oder Innenrand der bereits verbundenen Werkstoffschicht handele. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) vertrat vielmehr die Auffassung, dass unter Konturieren im Sinne des Anspruchs 1 ebenso ein bloßes Führen des Laserstrahls entlang der Kontur der jeweils selektiv Materialabtragung verfestigten verstanden Werkstoffschicht werden könne, wie ohne dies z.B. bei dem aus dem Dokument D4 (es wurde hierzu auf Figur 15 Bezug genommen) bekannten Verfahren der Fall sei.
Dasselbe gelte für den Begriff "oberflächeveredelt", Beschwerdeführerin der nach (Einsprechenden) Auffassung der ebenso keine zwingende Materialabtragung an der Oberfläche der jeweiligen verbundenen Werkstoffschicht voraussetze. Es könne sich Behandlung dabei der auch um Oberfläche eine zur reine thermische Verbesserung ihrer Eigenschaften handeln. Darüber hinaus sei eine engere Auslegung der oben genannten strittigen Begriffe im Lichte des von der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) zitierten Absatzes [0016] der Beschreibung des zulässig, und zwar auch nicht Streitpatents nicht im Hinblick auf das Protokoll über die Auslegung von Artikel 69 EPÜ.
2.2 Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) legte demgegenüber darauf fest und bestätigte sich dies ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung, dass beide streitigen Begriffe jeweils schon nach dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns eine Materialabtragung voraussetzten, die beim Konturieren entlang der Ränder der verbundenen Werkstoffschicht erfolge und bei der Oberflächenveredelung an den Flächen dazwischen.
2.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) nicht überzeugt und schließt sich aus folgenden Gründen der Auslegung der Einspruchsabteilung (Patentinhaberin) an:
Die Kammer stellt und der fest, dass Beschwerdegegnerin es schon aus dem technischen Kontext des Anspruchs 1 für den zuständigen Fachmann implizit hervorgeht, dass die beanspruchte Konturierung bzw. Oberflächeveredelung der verbundenen Werkstoffschicht zwingend mit Materialabtragung erfolgt.
Dies folgt vor allem daraus, dass gemäß Anspruch 1 die jeweilige Werkstoffschicht in verbundenen Zustand, d.h. in einem Zustand in welchem der gewünschte Querschnitt der jeweiligen Werkstoffschicht bereits hergestellt wurde, konturiert bzw. oberflächenveredelt wird. Der Fachmann stellt daher ohne weiteres fest, dass es sich bei den strittigen Arbeitsschritten um abschließende und formgebende Feinbearbeitungen durch Laserbeaufschlagung des bereits grob hergestellten Querschnitts handelt, die als solche zwingend eine (eventuell sehr geringe) Materialabtragung entlang der Kontur oder auf der Oberfläche voraussetzen. Eine abschließende zusätzliche Laserbestrahlung ohne Materialabtragung entlang der Kontur oder Oberfläche einer bereits verbundenen Werkstoffschicht ohne Materialveränderung, formgebende wie von der Wirkung und Beschwerdeführerin behauptet, würde demgegenüber keinen technischen Sinn ergeben und somit vom Fachmann als denkbare Handlungsanweisung Nachfahren einer ausgeschlossen.
Kontur bzw. Ein Oberfläche bloßes wäre auch schwerlich unter die aktivisch formulierten Begriff "konturieren" bzw. "veredeln" zu fassen. Sollte der Fachmann trotz dieser bereits aus dem Anspruch selbst sich ergebenden Auslegung noch letzte Zweifel haben, würde ein Blick in die Beschreibung zeigen, dass die oben präsentierte Interpretation der Begriffe "konturiert" bzw. "oberflächeveredelt" Feinlaserbearbeitungen Angaben im Absatz unterstützt wird.
2.4 Die Kammer mit [0016] schließt sich im Sinne von Materialabtrag von den des Streitpatents somit der wörtlich Auslegung der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) und der Einspruchsabteilung, wonach sowohl die Konturierung als auch die Oberflächenveredelung der verbundenen Werkstoffschicht zumindest im Kontext des Anspruchs 1 eine Materialabtragung voraussetzt. Die nachfolgenden Ausführungen zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit basieren auf dieser Auslegung des letzten Merkmals des Anspruchs 1. 3. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage der Neuheit und des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit verwiesen in der mündlichen Beschwerdeführerin Verhandlung (Einsprechende) sowohl die auch die als Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) schriftlichen Ausführungen. Es wurden auf ihre keine weitere Argumente vorgetragen. Die Kammer sieht somit keinen Anlass diesbezüglich von ihrer vorläufigen Auffassung abzuweichen, die hiermit bestätigt wird und wie folgt lautet:
Neuheit: Artikel 52(1) und 54 EPÜ 3.1 Im Einklang mit der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung stellt die Kammer fest, dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung neu im Sinne von Artikeln 52(1) und 54 EPÜ ist.
3.2 Folgende Neuheitsangriffe wurden von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) vorgebracht:
Im Hinblick auf D4 3.3 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) bestritt die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Offenbarungsinhalt des Dokuments D4 durch die beanspruchte Konturierung einer verbundenen Werkstoffschicht unterscheidet und somit neu sei. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hielt hingegen daran fest, dass D4 weder eine Konturierung noch eine Oberflächenveredelung Werkstoffschicht gemäß dem der verbundenen letzten Merkmal des Anspruchs 1 offenbare.
3.4 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) trug im Wesentlichen vor, dass gemäß D4 (siehe Spalte 5, Zeile 35-41) ein zweiter defokussierter Laserstrahl (116) entlang der Kontur einer durch einen ersten fokussierten Laserstrahl (64) verfestigten Werkstoffschicht bereits geführt selektiv wird, so dass sowohl eine Konturierung der Werkstoffschicht als auch eine Veredelung ihrer Oberfläche im Sinne des Anspruchs mitoffenbart sei.
3.5 Die Ausführungen (Einsprechenden) sind der aufgrund Beschwerdeführerin der oben gegebenen Auslegung des Anspruchs 1 nicht überzeugend:
Wie unter obigem Punkt 2.3 von der Kammer festgestellt wurde, setzt sowohl die Konturierung als auch die Oberflächeveredelung gemäß Anspruch 1 eine Materialabtragung am Rand bzw. an der Oberfläche der bereits verbundenen herzustellenden Bauteils Werkstoffschicht des voraus. Bei dem Verfahren gemäß D4 handelt es sich hingegen um eine reine Führung eines zweiten defokussierten Laserstrahls entlang der durch einen ersten Laserstrahl bereits gesinterten Kontur des herzustellenden Bauteils. Diese Maßnahme wird laut D4 Temperaturgradient jedoch nur getroffen, zwischen dem um den aufschmelzenden Material und dem umgebenden Pulver zu reduzieren, so dass das Material beim Erstarren nicht agglomeriert. Dass bei dieser zweiten Bestrahlung auch eine Abtragung von Material jeweiligen am Rand bzw. Werkstoffschicht an der Oberfläche stattfindet, ist dem der D4 weder explizit noch implizit zu entnehmen. Wie von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) darüber hinaus unter Bezug auf Spalte 5, Zeile 38-40 von D5 zutreffend angemerkt wurde, betrifft Oberflächeveredelung verlangt - nicht die die behauptete anders als von Anspruch 1 verbundene Werkstoffschicht, sondern das Material in einem noch nicht gesinterten Zustand (vgl. D4, Spalte 5, Zeile 40 "...as the powder being sintered.").
Im Hinblick auf D1 3.6 Auch den von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) zitierten Passagen in den Absätzen [0011] und [0026] von D1 ist eine Konturierung der bereits verbundenen Werkstoffschicht im Sinne des Streitpatents weder explizit noch implizit zu entnehmen. Wie von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) unter Verweis auf Spalte 2, Zeilen 36-45 des D1 überzeugend ausgeführt wurde, schlägt diese Druckschrift vor, die Konturierung vor dem Verbinden/Verschweißen des inneren Bereiches der Werkstoffschicht durchzuführen. Anspruch 1 verlangt hingegen, dass eine bereits verbundene Werkstoffschicht konturiert wird. Ebenso ist eine Oberflächenveredelung einer bereits verbundenen Werkstoffschicht unter Abtragung von Material den von den Beschwerdeführerin (Einsprechenden) zitierten Offenbarungsstellen von D1 weder explizit noch implizit zu entnehmen.
Im Hinblick auf D6 oder D7 3.7 Die Behauptung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden), dass Dokument D6 Oberflächenveredelung eine der Konturierung bereits und eine verbundenen Werkstoffsicht offenbare, ist von der zitierten Passage dieser Druckschrift (vgl. Absätze [0105], [0110] und [0127]) nicht gestützt und wurde nicht überzeugend dargelegt. Die Kammer schließt sich somit diesbezüglich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) an, dass die dort genannte Vor- und Nacherwärmung keine Konturierung bzw. Oberflächenveredelung mit Materialabtragung im Sinne des letzten Merkmals des Anspruchs 1 impliziert. Dasselbe gilt thermischen hinsichtlich der Nachbehandlung, Vorwärmung die in den bzw. der von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) zitierten Absätzen [0011] und [0012] des Dokuments D7 beschrieben wird. Auch hier wird offenbart, nicht dass eindeutig bei und den unmittelbar beschriebenen Laserbearbeitungen eine Materialabtragung stattfindet. Im Hinblick auf D10 3.8 Die Kammer schließt sich der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) Entgegenhaltung, [0012] und insbesondere [0033], die lediglich Verfestigung einer auf einem pulverförmigen Werkstoffschicht Auffassung der an, dass diese zitierten eine Absätze Bestrahlung und Bauteil deponierten, mittels einer ersten und einer zweiten Laserquelle offenbart, bei welcher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) - weder eine Konturierung der bereits verbundenen Werkstoffschicht noch eine Veredelung ihrer Oberfläche im Sinne des Anspruchs 1, d.h. mit Abtragung bereits verbundenen Materials, statt findet.
Im Hinblick auf D11 3.9 Wie zutreffend von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ausgeführt, lehrt D11 lediglich ein Vorwärmen des Werkstoffes vor dem Verbinden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) gibt D11 keinerlei Hinweis auf eine Konturierung und auf eine Veredelung der Oberfläche Materialabtragung einer bereits Werkstoffschicht im Sinne des Anspruchs 1. Die Kammer bestätigt somit die mit verbundenen Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung, dass keine der zitierten Entgegenhaltungen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung offenbart.
Erfinderische Tätigkeit: Artikel 52(1) und 56 EPÜ 4. Im Einklang mit der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung stellt die Kammer fest, dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne der Artikel 52(1) und 56 EPÜ beruht.
4.1 Folgende Angriffe wurden von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) vorgebracht:
D4 in Kombination mit D1 4.2 Wie von der festgestellt, Kammer oben unter offenbart weder Punkten D1 3.3 noch bis 3.6 D4 eine Konturierung und eine Oberflächeveredelung der bereits verbundenen Werkstoffschicht mit Abtragung von Material im Sinne des Anspruchs 1. Es folgt daher, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung nicht durch die Kombination von D4 mit D1 nahegelegt wird, wie von der Einspruchsabteilung festgestellt wurde. Dass die oben genannten fehlenden Merkmale fachübliche Maßnahmen darstellen, wurde der Beschwerdeführerin dargelegt.
(Einsprechenden) von nicht D4 in Kombination mit D5 oder D7 5. Wie von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) richtigerweise angemerkt wurde, lehrt D5 tatsächlich, dass eine zweite gepulste oder kontinuierliche Strahlung verwendet werden kann, um die Bildung von Schmelzperlen in porösen Sinterstrukturen eines Baumaterials zu Ausführungsform einen (vgl. vermeiden.
wirkt Gemäß einer bevorzugten die zweite Laserstrahlung auf bereits verfestigten Bereich des Bauteils ein Absätze [0019] und [0020] von D5). Eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung, dass die zweite Laserstrahlung eine Konturierung des Randes der bereits verbundenen Werkstoffschicht und eine Oberflächeveredelung mit Abtragung von Material durchführt, ist aber auch in D5 nicht zu finden.
Dasselbe gilt für die Entgegenhaltung D7 (siehe Punkt 3.7 oben). Es folgt daher, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung nicht durch die Kombination von D4 mit D5 oder D7 nahegelegt wird, wie von der Einspruchsabteilung festgestellt wurde.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. zutreffend Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Voyé G. Pricolo