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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.05.2022 – T 1145/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2022:T114518.20220512

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1145/18 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 12. Mai 2022 Beschwerdeführer:

(Einsprechende) Schmitt-Nilson Gerhard/Waibel Stefan Destouchesstr. 68/Destouchesstr. 68 80796 München/80796 München (DE) Vertreter:

Schmitt-Nilson Schraud Waibel Wohlfrom Patentanwälte Partnerschaft mbB Pelkovenstraße 143 80992 München (DE) Beschwerdegegnerin:

BSN medical GmbH Quickbornstrasse 24 20253 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

FARAGO Patentanwaltsgesellschaft mbH Thierschstraße 11 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Harrison T. Rosenblatt W. Ungler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2481385 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Februar 2018.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführer (Einsprechende) haben Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, in der festgestellt wurde, dass das Europäische Patent 2 481 385 in geänderter Fassung die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. Das angegriffene Patent enthält in seiner erteilten Fassung einen auf einen Wundpflegeartikel gerichteten Anspruch 1, dessen (erteilter) Wortlaut für die von der Kammer zu treffende Entscheidung nicht relevant ist, und einen weiteren unabhängigen Anspruch 16 mit folgendem Wortlaut:

"Verwendung des Wundpflegeartikels gemäß einem der vorherigen Ansprüche bei einem Kompressionssystem (50) oder einem Unterdrucksystem (70)." Die Beschwerdeführer hatten in ihrer Einspruchsschrift unter anderem den Einspruchsgrund nach Artikeln 100 a) in Verbindung mit 53 c) EPÜ gegenüber dem Gegenstand des Verwendungsanspruchs 16 erhoben. In allen geänderten Anspruchssätzen gemäß den der Zwischenentscheidung zugrundeliegenden Anträgen wurde der Verwendungsanspruch 16 durch einen abhängigen Erzeugnisanspruch mit folgendem Wortlaut ersetzt:

"Wundpflegeartikel gemäß einem der vorherigen Ansprüche zur Verwendung bei einem Kompressionssystem (50) oder einem Unterdrucksystem (70)." Ein abhängiger Erzeugnisanspruch 11 mit diesem Wortlaut ist auch Teil der geänderten Fassung des Patents (gemäß "Hilfsantrag 2C", welcher als Anlage 7 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung beigefügt ist), die nach Auffassung der Einspruchsabteilung den Erfordernissen des EPÜ genügt.

III. Mit ihrer Beschwerdebegründung beantragten die Beschwerdeführer den vollständigen Widerruf des Patents und griffen unter anderem auch den oben zitierten abhängigen Erzeugnisanspruch 11 an.

IV. Mit ihrer Beschwerdeerwiderung, datiert auf den 19. November 2018, beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin), das Patent im Umfang des während der Einspruchsverhandlung vorgelegten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten, d.h. die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des gleichzeitig vorgelegten Hilfsantrags (Hilfsantrag 1). In diesem wurde unter anderem der angegriffene abhängige Erzeugnisanspruch durch einen Anspruch 10 mit dem Wortlaut des erteilten Verwendungsanspruchs 16 ersetzt.

V. Nach dem Erlass einer Mitteilung der Beschwerdekammer gemäß Regel 100 (2) EPÜ, nahmen die Beschwerdeführer zum Hilfsantrag 1 Stellung. Sie bemängelten dabei unter anderem auch die Wiedereinführung des Verwendungsanspruchs (im Hilfsantrag 1 Anspruch 10).

VI. Die Parteien wurden zur mündlichen Verhandlung geladen.

VII. Die Beschwerdegegnerin reichte einen weiteren Hilfsantrag 2 in Reaktion auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Hilfsantrag 1 ein.

VIII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK 2020) wurden die Parteien über die vorläufige Beurteilung der Sache durch die Beschwerdekammer informiert.

IX. Die mündliche Verhandlung fand am 12. Mai 2022 statt.

X. Die Anträge der Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung waren somit die folgenden:

Die Beschwerdeführer (Einsprechende) beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des Hilfsantrags 1B, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022, oder auf der Grundlage des Hilfsantrags 1, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, oder auf der Grundlage des Hilfsantrags 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022, aufrecht zu erhalten.

XI. Auf folgende Dokumente aus dem Einspruchsverfahren wird Bezug genommen:

D3 : WO 2007/051599 A1 D12 : WO 06/089551 A D13 : WO 06/048240 A1 D15 : US 5994613 A XII. Der einzige unabhängige Anspruch 1 von Hilfsantrag 1B hat folgenden Wortlaut:

"Wundpflegeartikel (100; 200; 300; 400; 500), bestehend aus wenigstens einem Wundflüssigkeiten absorbierenden Körper (1; 11; 21) und wenigstens einer den Körper (1; 11; 21) wenigstens teilweise umgebenden Hülle (2; 12; 22), dadurch gekennzeichnet dass die Hülle (2; 12; 22) selbst flüssigkeitsabsorbierend ist und die Hülle aus Weichschaumstoff, vorzugsweise Polyurethanschaum, besteht, wobei der absorbierende Körper lose im Inneren der Hülle angeordnet ist."

Hilfsantrag 1 enthält neben einem auf einen Wundpflegeartikel gerichteten geänderten unabhängigen Anspruch 1, dessen Wortlaut für die vorliegende Entscheidung allerdings nicht von Bedeutung ist, den unabhängigen Verwendungsanspruch 10 mit dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 16 (siehe oben Punkt II.). Der unabhängige Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von dem oben wiedergegebenen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1B nur durch folgende Änderung im letzten Anspruchsmerkmal (Unterstreichung durch die Kammer hinzugefügt):

"wobei der absorbierende Körper (l; 11; 21) superabsorbierende Polymere (20) aufweist und lose im Inneren der Hülle angeordnet ist".

XIII. Die Argumente der Beschwerdeführer können wie folgt zusammengefasst werden. Hilfsantrag 1B - Artikel 56 EPÜ Der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber unter anderem D12 und darüber hinaus auch nicht erfinderisch ausgehend von dem nächstliegenden Stand der Technik, der in D12 entweder in Figur 1 in Verbindung mit der Beschreibung auf Seite 14 offenbart werde, oder ausgehend von Anspruch 1 der D12, bzw. der Beschreibung im letzten Absatz auf Seite 3. Seiten 6, 7 und 9 offenbarten die Verwendung von Schaumstoffen als Hüllenmaterial, wobei der Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang der D12 verstehe, dass damit flüssigkeitsabsorbierende Weichschaumstoffe gemeint seien. Solche Schaumstoffe gehörten aber auf dem Gebiet der Wundpflege zum allgemeinen Fachwissen und würden darüber hinaus auch durch D3, D13 oder D15 nahegelegt. Hilfsantrag 1 - Unzulässigkeit Der mit der Beschwerdeerwiderung vom 19. November 2018 eingereichte Hilfsantrag 1 sei unzulässig, weil die Patentinhaberin auf einen Teil des Hilfsantrags in der ersten Instanz verzichtet habe und weil der Hilfsantrag über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgehe.

Hilfsantrag 2 - Artikel 56 EPÜ Das in Anspruch 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach der absorbierende Körper "superabsorbierende Polymere aufweist", sei zum Anmeldetag / Prioritätstag ein vollkommen gängiges Merkmal für die Ausführung von absorbierenden Körpern in Wundpflegeartikeln. D12 offenbare das Merkmal auch auf Seite 10, Zeilen 1-5. Darüber hinaus sei es unter anderem auch aus D3 oder D13 bekannt.

XIV. Die Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden. Hilfsantrag 1B - Artikel 56 EPÜ Das unterscheidende technische Merkmal sei die aus Weichschaumstoff bestehende flüssigkeitsabsorbierende Hülle, wodurch sich das gesamte Aufnahmevermögen des Wundpflegeartikels erhöhen ließe. Die objektive Aufgabe sei folglich die Bereitstellung eines Wund-Exsudatabsorbierenden Wundpflegeartikels mit erhöhter Aufnahmekapazität. Eine unzureichende Aufnahmekapazität sei in D12 nicht thematisiert. D12 basiere im Gegenteil auf einem Absorptionskörper mit zu starker Absorptionsfähigkeit und versuche die damit verbundenen Nachteile (Faltenbildung und Aufwölben) durch eine Hülle mit Expansionsraum und freibeweglichem Absorptionskörper zu lösen. D12 lehre sogar von der Erfindung weg, insofern gerade die Verwendung eines absorbierenden Schaumstoffs als absorbierendes Material durch seine laterale Expansion Probleme mit sich bringe. Auch D3 führe von der anspruchsgemäßen Lösung weg, da es eine Kapazitätserhöhung durch einen Absorptionskörper mit stark osmotischen Substanzen sowie eine nur einseitige Schaumstoffunterlegung für eine bi-funktionelle Anwendung des Absorptionskörpers offenbare. D13 wäre einerseits für den Fachmann nicht relevant, da eine Schaumstoffhülle hier nicht nur redundant sondern kontraproduktiv sei. Andererseits gäbe sie dem Fachmann auch keinen Hinweis auf die anspruchsgemäße Lösung, da weder eine Schaumstoffhülle noch ein absorbierender Schaumstoff offenbart seien, allenfalls eine lose Schüttung aus Vlies- oder Schaumstoffstücken. Auch D15 offenbare nur eine Zwei-Schichtstruktur, von der eine Schicht eine Schaumstoffschicht sei, sowie eine Hülle, die nur von ganz anderen Schichten gebildet sei.

Hilfsantrag 1 - Unzulässigkeit Argumente zum erhobenen Einwand der (Un-)Zulässigkeit des Antrags wurden nicht vorgetragen. Hilfsantrag 2 - Artikel 56 EPÜ Durch die Verwendung von superabsorbierenden Polymeren im absorbierenden Körper erhalte man einen Wundpflegeartikel, bei dem die Hülle ein geringeres Aufnahmevermögen aufweise als der im Inneren der Hülle angeordnete absorbierende Körper (siehe Absätze 14 und 15 des Streitpatents). Die objektive technische Aufgabe sei demnach die Bereitstellung eines Wundpflegeartikels mit erhöhtem Aufnahmevermögen, wobei dieser bei trockenem Griff eine rückfeuchtende Wirkung aufweise. Ausgehend von D12 als nächstliegendem Stand der Technik finde der Fachmann keine Anregung im Stand der Technik, die ihn zu Überlegungen geführt hätten, die notwendigen Anpassungen des Wundpflegeartikels als Lösung für das vorliegende komplexe Problem umzusetzen.

Entscheidungsgründe§

Hilfsantrag 1B - Artikel 56 EPÜ 1. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1B beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

1.1 Als nächstliegender Stand der Technik kann von dem bevorzugten Ausführungsbeispiel eines Wundpflegeartikels ausgegangen werden, das in D12 in Figur 1 in Verbindung mit der Beschreibung im Übergang der Seiten 14 und 15 offenbart ist. Unbestritten weist der hier offenbarte Wundpflegeartikel (dressing) einen Wundflüssigkeiten absorbierenden Körper (absorbent pad 4) auf, der von einer Hülle (envelope) umgeben ist. Die Hülle besteht aus zwei, an ihrem Umfang miteinander verbundenen Schichten, nämlich einer der Wunde zuzuwendenden Schicht (skin-facing layer 2) und einer der Wunde abgewandten Schicht (backing layer 1). In diesem Ausführungsbeispiel können beide Schichten aus Wasser-undurchlässigem, aber Wasserdampf-durchlässigem Material, wie z.B. Polyurethan-Folien bestehen, wobei die der Haut oder Wunde zugewandte Schicht mit einer Öffnung versehen sein kann. In einem weiteren Ausführungsbeispiel der Figur 4 sind beide Schichten der Hülle aus einem gleich aufgebauten Laminat gebildet (Seite 16, Zeilen 3-9). Der absorbierende Körper (4) ist unbestritten lose im Innern dieser Hülle (1,2) angeordnet.

1.2 Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin zu, dass der Gegenstand von Anspruch 1 sich von dem nächstliegenden Stand der Technik durch die folgenden Merkmale unterscheidet:

i) die Hülle selbst ist flüssigkeitsabsorbierend und ii) sie besteht aus Weichschaumstoff.

1.3 Die Parteien sehen übereinstimmend anhand dieser unterscheidenden Merkmale eine objektive Aufgabe darin, für den Wundpflegeartikel ein erhöhtes Aufnahmevermögen für Wundexsudat zu erreichen. Die Kammer sieht keinen Grund von dieser Aufgabenstellung abzuweichen.

1.4 D12 offenbart im allgemeinen Teil der Beschreibung eine Reihe von Materialien, die für die beiden Schichten der Hülle eingesetzt werden können. Insbesondere wird auf Seite 6, Zeilen 20-25 und Seite 7, Zeilen 13-20 offenbart, dass jede dieser Schichten aus allen geeigneten Materialien bestehen kann, die für die Verwendung in der Herstellung eines Wundpflege-Artikels bekannt sind ("...may be of any suitable material known per se for use in the preparation of wound dressings..."). Neben den im Ausführungsbeispiel der Figur 1 verwendeten Polyurethan-Folien werden in der beispielhaften Aufzählung der Materialen für beide Schichten jeweils Schaumstoffe (foams) genannt (ibid.; siehe auch Seite 9, Zeilen 7/8). Dabei bleibt an diesen Stellen aber offen, ob solche Schaumstoffe notwendigerweise flüssigkeitsabsorbierend sind. Es ist allerdings unbestritten, dass flüssigkeitabsorbierende Schaumstoffe auf dem Gebiet der Wundpflegeartikel zum allgemeinen Fachwissen gehören (vgl. Beschwerdebegründung Seite 11, letzter Absatz). Nur beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auch auf die Anwendungen flüssigkeitsabsorbierender Schaumstoffe zur Aufnahme von Wundexsudat in den von den Beschwerdeführern herangezogenen Dokumenten verwiesen: D3, siehe z.B. Seite 20, erster vollständiger Absatz, oder D13, am Ende des obersten Absatzes auf Seite 5, oder D15, Spalte 11, Zeilen 30-41. Der Einsatz von aus dem Fachwissen bekannten Mitteln zu ihrem bekannten Zweck kann in der Regel keine erfinderische Tätigkeit bei der Lösung einer dem Fachmann gestellten Aufgabe begründen. Die Kammer sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Die Verwendung von Schaumstoffen für jede der beiden Schichten der Hülle ist in D12 bereits selbst als Möglichkeit beschrieben.

Flüssigkeitsabsorbierende Schaumstoffe gehören zum Fachwissen. Soll die Absorptionskapazität des Wundpflegeartikels nach Figur 1 der D12 erhöht werden, liegt es für den Fachmann dann nahe, die für ihre Eignung in der Wundpflege bekannten flüssigkeitsabsorbierenden Schaumstoffe zu berücksichtigen und zur Lösung der objektiven Aufgabe zu verwenden. Dass solche bei der Wundpflege mit einer Wunde in Kontakt kommenden Schaumstoffe auch Weichschaumstoffe im Sinne des Anspruchs 1 sind, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

1.5 Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Verwendung von flüssigkeitsabsorbierenden Schaumstoffen der Lehre von D12 entgegenstünde. D12 hat in der Tat zum Ziel, diverse Probleme zu vermeiden, die bei der Verwendung von Wundpflegeartikeln auftreten können, wie z. B. Druckstellen an der Haut bzw. dem Wundgewebe, Faltenwurf und das Auftreten unerwünschter Zugkräfte am Wundpflegeartikel bzw. der Wundkontaktstelle. Die Ursache dieser Probleme wird in D12 darin gesehen, dass ein aus flüssigkeitsabsorbierendem Schaumstoff gebildeter Absorptionskörper, der mit einer Klebeschicht und einer rückseitigen Schicht versehen ist, sich bei Flüssigkeitsaufnahme nicht frei ausdehnen kann, weil er durch die sich nicht in gleicher Weise ausdehnenden Klebe- und Rückseiten-Schichten daran gehindert wird (D12, Seite 1, Zeile 24 bis Seite 2, Zeile 26). Gelöst wird dieses Problem in D12 durch eine entsprechend lose Aufnahme des absorbierenden Körpers in einer Hülle, d. h. durch eine flächenmäßig größeren Dimensionierung der Hülle im Vergleich zur Fläche des Absorptionskörpers (siehe z.B. Anspruch 1 der D12). Nach Überzeugung der Kammer steht der Einsatz von Schaumstoffen als Hüllenmaterial, die ja in D12 explizit dafür genannt sind (siehe oben), einschließlich der nicht explizit genannten flüssigkeitsabsorbierenden Schaumstoffe, diesem Ziel der D12 nicht entgegen. Eine aus flüssigkeitsabsorbierendem Schaumstoff gebildete Hülle würde auch weiterhin den in D12 als erfindungsgemäß angesehen Expansionsraum für den in ihrem Inneren aufgenommenen Absorptionskörper bereitstellen. Es ist kein Grund erkennbar, dass der Fachmann bei der Lösung der oben formulierten objektiven Aufgabe mittels einer flüssigkeitsabsorbierenden Schaumstoffhülle, den in dieser Hülle gemäß D12 bereitzustellenden Expansionsraum verkleinern würde oder müsste. Auch ist nicht erkennbar, dass der an der Wunde liegende absorbierende Schaumstoff der Hülle selbst zu den in D12 identifizierten Problemen führen würde, da diese ja aus unterschiedlichen Expansionsverhältnissen der auf dem absorbierenden Schaumstoffkörper aufgebrachten Klebe- und Rückseitenschicht beruhen. Solche unterschiedlichen Expansionsverhältnisse liegen hingegen an einer allein aus flüssigkeitsabsorbierenden Schaumstoff bestehenden Hülle nicht vor.

1.6 Auch die Erwähnung von Vliesstoffen als Material für eine permeable Rückseiten-Schicht der Hülle in einer Ausführungsform des Wundpflegeartikels der D12, im Anschluss an die Offenbarung der Liste möglicher Materialien für diese Schicht auf Seite 6, Zeilen 20-28, zeichnet dieses Material nicht in besonderer Weise vor den anderen zuvor erwähnten Materialien aus. Insbesondere hält sie den Fachmann keinesfalls ab, die zuvor genannten bekannten Materialien, inklusive (flüssigkeitsabsorbierender) Schaumstoffe, für die Lösung der objektiven Aufgabe zu berücksichtigen, was er aus zuvor dargelegten Gründen nicht nur tun könnte sondern auch würde.

1.7 Dass die in D3, D13 und D15 offenbarten Anwendungen flüssigkeitsabsorbierender Schaumstoffe weder beidseitig eines absorbierenden Körpers angeordnet sind und noch dazu spezielle Funktionen (z.B. Rücktrocknung) für die dort offenbarten Wundpflegeartikel bereitstellten, die für den Wundpflegeartikel nach D12 nicht relevant seien, ändert an der Schlussfolgerung der Kammer nichts.

Einerseits bilden die zitierten Dokumente für die Kammer sowieso nur einen beispielhaften Beleg über die bekannte Verwendung dieser Materialien im Bereich der Wundpflege (siehe oben Punkt 1.4). Andererseits wäre ein fehlender expliziter Hinweis in D3, D13 und D15 auf eine Verwendung solcher Schaumstoffe auf beiden Seiten eines absorbierenden Körpers, d.h. auf seiner Seite mit Wundkontakt und der davon abgewandten Seite, in Form einer Hülle, für die Schlussfolgerung der Kammer auch irrelevant. Die Verwendung gleicher Materialien auf beiden Seiten und die Form einer Hülle sind bereits in D12 beschrieben (siehe oben Punkt 1.1). Die Anordnung von flüssigkeitsabsorbierenden Schaumstoffen auf beiden Seiten des Absorptionskörpers ist darüber hinaus nicht von einem weiteren besonderen oder unerwarteten technischen Effekt begleitet, sondern erhöht allenfalls in vom Fachmann zu erwartender Weise die Absorptionskapazität des Wundpflegeartikels gegenüber einem nur einseitig damit ausgerüstetem Wundpflegeartikel weiter, so dass auch hierin keine erfinderische Tätigkeit zu sehen sein könnte. Des weiteren würden die in D3, D13 und D15 jeweils beschriebenen spezifischen Funktionen der dort offenbarten absorbierenden Schaumstoffe einer Verwendung beim nächstliegenden Stand der Technik zur Lösung der objektive Aufgabe, die lediglich auf die Erhöhung der Absorptionskapazität des Artikels gerichtet ist, auch nicht entgegenstehen.

1.8 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von dem in Figur 1 der D12 offenbarten nächstliegenden Stand der Technik in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt. Da das Erfordernis des Artikels 56 EPÜ nicht erfüllt, ist eine Aufrechterhaltung des Patents in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 1B nicht möglich.

Hilfsantrag 1 - Artikel 12 (4) VOBK 2007 2. Die Kammer hat ihr Ermessen nach Artikel 12 (4) VOBK 2007 (anwendbar gemäß Artikel 25 (2) VOBK 2020) dahingehend ausgeübt, Hilfsantrag 1 nicht in das Verfahren zuzulassen. Wie auch von den Beschwerdeführern argumentiert, wurde in Hilfsantrag 1 der Verwendungsanspruch mit dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 16 wieder eingeführt, nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspruchsverfahren auf diesen Gegenstand verzichtet hatte. Keiner der der angefochtenen Zwischenentscheidung zugrundeliegenden Anspruchssätze weist einen Anspruch mit diesem Wortlaut auf. Eine Begründung für die Wiedereinführung dieses Gegenstands in das Beschwerdeverfahren wurde nicht vorgetragen. Es ist kein Grund erkennbar, warum ein Antrag mit diesem Anspruch nicht im Einspruchsverfahren gestellt bzw. aufrechterhalten hätte werden können. Hilfsantrag 2 - Artikel 56 EPÜ 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegte und weiter geänderte Hilfsantrag 2 in das Verfahren zugelassen werden sollte, da der Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents in dieser Fassung nicht gewährbar ist. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht nämlich nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

3.1 Im Unterschied zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1B ist sein Gegenstand dahingehend weiter eingeschränkt, dass der absorbierende Körper des Wundpflegeartikels superabsorbierende Polymere aufweist.

3.2 Dieses hinzugefügte Merkmal hat im Vergleich zu dem Wundpflegeartikel des nächstliegenden Stands der Technik (D12, Figur 1) als technischen Effekt eine Erhöhung der Absorptionskapazität. Als eine objektive Aufgabe kann daher die Erhöhung der Absorptionskapazität des Wundpflegeartikels angenommen werden.

3.3 Superabsorbierende Polymere gehören auf dem Gebiet der Wundpflege genauso zum allgemeinen Fachwissen, wie die oben zuvor behandelten flüssigkeitsabsorbierenden Schaumstoffe. Die Verwendung superabsorbierender Substanzen im absorbierenden Körper wird in D12 selbst offenbart, z. B. auf Seite 10, Zeile 3, worauf auch von den Beschwerdeführern hingewiesen wurde. Für den Fachmann wäre es daher naheliegend, solche Substanzen zu ihrem bekannten Zweck (d.h. Erhöhung der Absorptionskapazität eines absorbierenden Körpers) auch im absorbierenden Körper der Ausführungsform nach Figur 1 der D12 einzusetzen und damit ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.

3.4 Die Kammer ist von dem zentralen Gegenargument der Beschwerdegegnerin, wonach die superabsorbierenden Polymere im absorbierenden Körper in Kombination mit einer weniger stark flüssigkeitsabsorbierenden Weichschaumstoffhülle eine Rücktrocknung der Hülle bzw. einen trockenen Griff ermöglichten, nicht überzeugt. Ein solcher Effekt wird nämlich durch den Anspruch nicht notwendigerweise erreicht. Der Anspruch definiert weder explizit ein unterschiedliches Absorptionsvermögen seiner beiden Komponenten (Hülle und Körper), wie es zum Beispiel in den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Absätzen 14 und 15 des Streitpatents erwähnt wird. Noch ist eine solche Wirkung implizit allein durch das Merkmal "superabsorbierende Polymere" begründet. Denn wie hoch das Aufnahmevermögen jeder Komponente ist, hängt zum Beispiel von ihrem jeweiligen Volumen und der Menge an superabsorbierenden Polymeren ab, Parameter die allerdings nicht im Anspruch angegeben sind. Folglich kann die Erzielung eines "trockenen Griffs" oder das Problem "mangelnder Rückfeuchtung" bei der Formulierung einer objektiven Aufgabe keine Berücksichtigung finden. Mangels irgendeines anderen technischen Effekts, der auf dem Einsatz superabsorbierender Polymere im absorbierenden Körper zusammen mit einer aus flüssigkeitsabsorbierenden Weichschaumstoffes bestehenden Hülle notwendigerweise beruhen würde, kann die Kammer nicht erkennen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 auf mehr als normalen fachmännischen Handeln beruhen könnte.

Aus den bereits oben dargelegten Gründen (siehe Punkt 1.5) ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass D12 vom Gegenstand des Anspruchs 1 wegführt. Die Verwendung superabsorbierender Polymere im absorbierenden Körper ändert daran nichts.

4. Da kein Anspruchssatz vorliegt, der die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, ist dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend das Patent zu widerrufen (Artikel 101(3)b) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner M. Harrison