Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.05.2022 – T 1348/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2022:T134818.20220510

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1348/18 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 10. Mai 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) TK Elevator Innovation and Operations GmbH Thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen (DE) Vertreter:

Paustian & Partner Patentanwälte mbB Oberanger 32 80331 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:

Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. April 2018 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2227429 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Harrison M. Dorfstätter W. Ungler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechende) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das europäische Patent mit der Nummer 2 227 429 zurückzuweisen.

II. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Zudem beantragte sie die Rückerstattung der Beschwerdegebühr sowie hilfsweise die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung.

III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1, 1b, 2 und 2b aufrechtzuerhalten.

IV. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut (mit der auch von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung):

1.1 "Aufzugsanlage (10) 1.2 mit einer ersten, unteren Aufzugskabine (K1) und 1.3 einer zweiten, oberen Aufzugskabine (K2), 1.4 die entlang einer gemeinsamen Fahrbahn verfahrbar sind, wobei 1.5 1.6 - die erste Aufzugskabine (K1) - ein erstes Trag- und Zugmittel (102) aufweist, an dem sie 1:2 aufgehängt ist, - das zwei Enden (102.1, 102.2) aufweist, die mittels je einer Umlenkrolle (104.1, 104.2) geführt sind, 1.7 - mit einem ersten Gegengewicht (G1) gekoppelt ist, und 1.8 - mit einem ersten Unterseil (110) versehen ist, 1.9 V. - die zweite Aufzugskabine (K2) - ein zweites Trag- und Zugmittel (202) aufweist, - mit einem zweiten Gegengewicht (G2) gekoppelt ist, und - mit einem zweiten Unterseil (210) versehen ist."

Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien über die vorläufige Meinung der Kammer informiert. Die Kammer legte darin unter anderem dar, dass sie den Begriff "1:2-Aufhängung" auf die Übersetzung und damit die unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Aufzugskabine und des zumindest einen Endes des Trag- und Zugmittels bezogen lese. Sie gab darüber hinaus an, dass sie auf Grundlage dieser Auslegung den Gegenstand des Anspruchs 1 als neu gegenüber der Figur 1 der E2 ansehe. Weiterhin führte die Kammer aus, dass sie ernste Zweifel habe, dass die Absätze [0010] und [0011] zusammen mit der Figur 11 der E2 eine unmissverständliche Offenbarung des beanspruchten Gegenstandes (das heißt mit Unterseilen an beiden Aufzugskabinen) darstellten. Die Kammer merkte an, dass die Neuheit gegeben sein dürfte. Hinsichtlich erfinderischer Tätigkeit stellte die Kammer fest, dass die Beschwerdeführerin keine Argumente für das Naheliegen des Merkmals 1.11 vorgebracht habe, dass aber entsprechende Argumente im Zuge der Neuheitsdiskussion unter dem Konzept eines "Gedankenexperiments" vorgetragen worden seien. Ebenso stellte die Kammer fest, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ebenfalls keine Argumente vorgebracht habe, sondern lediglich die mit "E2-Y" bezeichnete Figur als möglichen Ausgangspunkt in Abrede gestellt habe.

VI. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 10. Mai 2022 statt. Im Laufe der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr zurück. Die Beschwerdegegnerin zog ihre Hilfsanträge zurück.

VII. Folgender von den Parteien zitierter Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:

VIII. E1 WO 2006/065241 A2 E2 JP 2000-351556 A E2b Maschinenübersetzung der Beschreibung der E2 Anlage Ü Übersetzung der Absätze [0010] und [0011] der E2 Zum Schluss der mündlichen Verhandlung waren die Anträge wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen, hilfsweise die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerde zurückzuweisen.

IX. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Die in Merkmal 1.5 verwendete Definition, wonach die erste Aufzugskabine an einem ersten Trag- und Zugmittel "1:2 aufgehängt" ist, sei unüblich. Eine "1:2Aufhängung" sei, anders als eine 2:1-Aufhängung, in der Fachwelt nicht bekannt. Der Fachmann suche daher nach einer technisch sinnvollen Auslegung und verstehe darunter eine Aufhängung mit zwei Aufhängungsstellen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei, unter Berücksichtigung der Information in den Absätzen [0010] und [0011] sowie der Figur 10, nicht neu gegenüber der in Figur 11 der E2 gezeigten Aufzugsanlage (erster Neuheitseinwand).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei auch nicht neu gegenüber der in Figur 1 der E2 gezeigten Aufzugsanlage (zweiter Neuheitseinwand). Absatz [0014] der E2 beschreibe die Verwendung von Unterseilen an beiden Aufzugskabinen und offenbare daher den beanspruchten Gegenstand (in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachter Neuheitseinwand). Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von der Ausführungsform in Figur 11 der E2 und mit der Information in den Absätzen [0010] und [0011] sowie der Figur 10 würde der Fachmann an beiden Aufzugskabinen Unterseile vorsehen und so zu dem beanspruchten Gegenstand gelangen. Dieser Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Ausführungsform gemäß Figur 11 der E2 sei implizit bereits in der Beschwerdebegründung vorgetragen worden und daher zulässig.

X. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Das Streitpatent stütze eine breite Auslegung der Definition "1:2 aufgehängt" in Merkmal 1.5. Der Fachmann verstehe darunter eine Aufhängung in der Weise z.B. einer Flasche mit einem "roping ratio" von 2:1. Diese Auslegung sei insbesondere durch den Verweis in Absatz [0006] des Streitpatents auf E1 gestützt, wobei die untere Kabine in dem Verweis als "1:2" aufgehängt beschrieben sei, und wobei dieselbe Aufhängung in E1 als mit einem "roping ratio" von "2:1" in Verbindung gebracht werde.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber der in Figur 11 der E2 gezeigten Aufzugsanlage. Die Ausführungen in den Absätzen [0010] und [0011] sowie der Figur 10 beträfen separate Beispiele, die nicht als eine Ausführungsform angesehen werden könnten. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei auch neu gegenüber der in Figur 1 der E2 gezeigten Aufzugsanlage. Der Verweis auf Absatz [0014] im Zuge der Neuheitsdiskussion stelle eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar, da diese Angriffslinie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sei. Dieser Teil des Vortrags solle daher unberücksichtigt bleiben.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Ausführungsform gemäß Figur 11 der E2 sei erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden und solle daher unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungsgründe§

1. Auslegung des Merkmals 1.5 Der in Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 verwendete Ausdruck "1:2 aufgehängt" bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der Geschwindigkeit der Aufzugskabine und jener des Trag- und Zugmittels. Der Ausdruck wird von der Kammer als gleichbedeutend mit einer 2:1-Aufhängung interpretiert.

1.1 Die Kammer anerkennt zwar das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Formulierung "1:2 aufgehängt" in der Fachliteratur nicht gebräuchlich sei. Auch folgt die Kammer der Beschwerdeführerin insoweit, dass der Fachmann daher nach einer technisch sinnvollen Auslegung suchen würde. Er versteht darunter allerdings keine Aufhängung mit zwei Aufhängungsstellen an der Aufzugskabine.

Wie auch von der Beschwerdeführerin anerkannt, werden Aufhängungen in der Art z.B. einer Flasche in der Fachwelt als "2:1-Aufhängung" bezeichnet. Das Verhältnis von 2:1 bezieht sich dabei auf die unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Aufzugskabine im Schacht und des Trag- und Zugmittels, an welchem die Aufzugskabine aufgehängt ist. Aufgrund physikalischer Gesetzmäßigkeiten kann sich, je nachdem ob die Aufzugskabine direkt oder z.B. nach Art einer Flasche aufgehängt wird, das Trag- und Zugmittel nur gleich schnell oder schneller bewegen als die Aufzugskabine, nicht jedoch langsamer. Der Begriff "2:1-Aufhängung" beschreibt daher eine Aufhängung, bei welcher sich das Trag- und Zugmittel doppelt so schnell bewegt wie die Aufzugskabine.

Die Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass der Fachmann in Merkmal 1.5 genau diese Art der Aufhängung als beansprucht interpretiert. Wann immer ein Anspruch nicht von seinem Wortlaut allein eindeutig ist, muss dieser nach anerkannten Methoden ausgelegt werden. Im konkreten Fall erachtet es die Kammer als geboten, die gesamte Offenbarung des Patents zu berücksichtigen. Die Auslegung hat mit der Bereitschaft zu erfolgen, das Patent zu verstehen, und nicht mit dem Willen, es misszuverstehen. Der Fachmann kennt 2:1-Aufhängungen, wobei "2:1" für das Verhältnis der Geschwindigkeiten von Seil und Aufzugskabine steht, und zwar aus der Perspektive des Seils. Dieses bewegt sich zweimal so schnell wie die Aufzugskabine. Er weiß auch, dass ein Verhältnis von 1:2, wo sich also die Aufzugskabine zweimal so schnell wie das Seil bewegen würde, technisch sinnlos wäre. Eine derartige Interpretation schließt der Fachmann daher aus. Er versteht die Angabe "1:2" daher als auf das ihm bekannte Verhältnis "2:1" bezogen, jedoch von der Perspektive der Aufzugskabine ausgehend. Die Aufzugskabine bewegt sich dabei halb so schnell wie das Seil, also im Verhältnis 1:2. Diese Sichtweise wird auch durch einen Blick in die Beschreibung und Figuren des Streitpatents bestätigt: Dabei erkennt ein fachkundiger Leser, dass die untere Aufzugskabine K1 in allen Ausführungsbeispielen mittels zweier Umlenkrollen 104.1 und 104.2 nach der bekannten Art einer Flasche und damit 2:1 aufgehängt ist. Ein fachkundiger Leser versteht daher, dass mit "1:2" in Merkmal 1.5 eine "2:1-Aufhängung" gemeint ist.

Anders als von der Beschwerdeführerin argumentiert, entnimmt der Fachmann den Ausführungsbeispielen des Streitpatents jedenfalls nicht, dass sich der Begriff der "1:2-Aufhängung" auf zwei Aufhängungsstellen an der Aufzugskabine bezöge. Vielmehr ist in den Ausführungsbeispielen ein einziges Trag- und Zugmittel über die Umlenkrollen 104.1 und 104.2 geführt. Dafür dass sich das Verhältnis "1:2" nicht auf ein Übersetzungsverhältnis, sondern einzig auf die Anzahl der Rollen bzw. Aufhängungsstellen beziehen könnte, gibt es im Streitpatent keinen Anhaltspunkt. Ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

1.2 Wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert findet sich in Absatz [0006] des Streitpatents ein Verweis auf E1. Es heißt darin: "[D]ie untere Aufzugskabine ist symmetrisch 1:2 aufgehängt und verfügt über Umlenkrollen zum Führen bzw. Lenken des Trag- und Zugmittels." Es stimmt, dass dieser Verweis, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, nicht auf ein bestimmtes Ausführungsbeispiel gerichtet ist und dass der Fachmann daher auch in E1 erst nach einer Aufhängung Ausschau halten muss, die dieser Definition entspricht. Wiederum sind zur Auslegung der "1:2Aufhängung" dieselben zwei Sichtweisen denkbar wie im Streitpatent: Es könnte sich um eine Aufhängung mit zwei Seilenden (wie in Figuren 2A und 2B) oder um eine 2:1-Aufhängung im Sinne einer Flasche (wie in Figuren 10A und 11A) handeln. Zu Figur 2A ist in E1 (siehe Seite 5, Zeilen 21-22) beschrieben, dass darin zwei Trag- und Zugmittel mit jeweils einem "roping ratio" von 1:1 gezeigt sind. Dasselbe gilt für das Ausführungsbeispiel nach Figuren 4A und 4B (siehe die korrespondierende Beschreibung auf Seite 6, Zeilen 16-17). Hinsichtlich der Figuren 5A und 5B, 6A und 6B, 7A-7C, 8A-8C, 9A-9C, 10A-10C sowie 11A-11C wird jeweils auf ein "roping ratio" zumindest eines der Trag- und Zugmittel von 2:1 hingewiesen. E1 erwähnt kein anderes Verhältnis als das "roping ratio", sodass der Fachmann davon ausgehen muss, dass sich dieses auf eine 1:1 bzw. 2:1-Aufhängung bezieht (was im Übrigen auch fachüblich ist). Ein Verhältnis von 1:2, wie in dem Verweis in Absatz [0006] des Streitpatents genannt, ist in E1 nicht zu finden. Der fachkundige Leser schließt auch daraus, dass mit "1:2 aufgehängt" eine "2:1-Aufhängung" z.B. im Sinne einer Flasche gemeint ist.

1.3 Die Kammer merkt darüber hinaus an, dass der Ausdruck "1:2 aufgehängt" zwar unüblich, jedoch nicht grundsätzlich falsch ist. Die Beschwerdeführerin hat argumentiert, dass eine 1:2-Übersetzung unmöglich sei, da sich die Aufzugskabine niemals schneller bewegen könne als das Trag- und Zugmittel. Dies hängt allerdings vom gewählten Standpunkt ab. Wie bereits oben unter Randziffer 1.1 ausgeführt, ist ein Verhältnis der Geschwindigkeiten von Trag- und Zugmittel zu Aufzugskabine von 2:1 gleichbedeutend mit einem Verhältnis der Geschwindigkeiten von Aufzugskabine zu Trag- und Zugmittel von 1:2. Auch wenn der letztere Blickwinkel unüblich ist, stellt er doch eine mögliche Sichtweise dar.

2. Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu (Artikel 54 EPÜ).

2.1 Die Beschwerdeführerin hat argumentiert, dass die Figur 11 der E2 in Kombination mit den Absätzen [0010] und [0011] sowie der Figur 10 die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 vorwegnehme (erster Neuheitseinwand). Sie hat insbesondere argumentiert, dass in E2 ein Gedankenexperiment vollzogen werde, indem in Absatz [0010] (siehe Anlage Ü) die Probleme beschrieben würden, die sich bei der Anwendung von Unterseilen für die beiden Kabinen in der Aufzugsanlage nach Figur 11 ergäben. Um diese Probleme zu umgehen, werde in Absatz [0011] auf die ebenfalls vorbekannte Möglichkeit verwiesen, das von der oberen Aufzugskabine herabgeführte Unterseil zu teilen, wie dies auch in Figur 12 dargestellt sei. E2 beschreibe daher nicht nur die in Figur 11 konkret dargestellte Aufzugsanlage, sondern auch dieselbe mit Unterseilen an beiden Aufzugskabinen, wobei jenes der oberen Aufzugskabine geteilt ausgeführt sei. Die Beschwerdeführerin bezeichnete diese von ihr behauptete Offenbarung als "E2-X".

Diese Argumente überzeugen die Kammer aus mehreren Gründen nicht. In Figur 11 sind keine Unterseile dargestellt, was von der Beschwerdeführerin auch anerkannt wurde. Die Textstelle in Absatz [0010] thematisiert jedoch nur ein Unterseil für die obere Aufzugskabine. Wörtlich heißt es dort:

"Furthermore, when a balance compensation rope 8 such as that illustrated in fig. 10 is applied to the elevator in fig. 11 without any other modification, the balance compensation rope suspended from the upper car 16 interferes with the lower car 18 and a guide device thereof."

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sich "a balance compensation rope 8" auf jeweils ein Unterseil für die untere und die obere Aufzugskabine beziehe. Der Fachmann entnehme dieser Textstelle daher die Information, dass beide Aufzugskabinen ein Unterseil aufwiesen. Der weitere Verlauf des Satzes stützt diese Annahme jedoch nicht. Vielmehr wird ausschließlich auf den Konflikt zwischen der unteren Aufzugskabine und dem Unterseil der oberen Aufzugskabine eingegangen. Auch wenn (wie von der Beschwerdeführerin argumentiert) Unterseile für alle Aufzugskabinen technisch sinnvoll sind, vermag die Kammer in der genannten Textstelle keine (und auch keine implizite) Offenbarung eines Unterseils an der unteren Aufzugskabine erkennen. Da der Konflikt nur bezüglich der Kombination aus Unterseil an der oberen Aufzugskabine und unterer Aufzugskabine besteht, ist die Offenbarungsstelle auch nicht implizit auf weitere Unterseile bezogen zu verstehen. Eine Aufzugsanlage gemäß "E2-X" ist daher in der E2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

2.2 Nicht-Berücksichtigung der Änderung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich des ersten Neuheitseinwandes Im Rahmen der Neuheitsdiskussion während der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren das zusätzliche Argument vorgetragen, dass in Absatz [0014] der E2 das Ergebnis des "Gedankenexperiments" beschrieben sei, nämlich dass Unterseile an beiden Aufzugskabinen angebracht werden sollen.

Die maschinelle Übersetzung E2B ist an dieser Stelle sprachlich offenbar mangelhaft und kaum verständlich. Keinesfalls ergibt sich daraus eine eindeutige Offenbarung für das von der Beschwerdeführerin vorgetragene "Gedankenexperiment". Auch steht Absatz [0014] offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der bisher von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Offenbarung in Figur 11, sondern bezieht sich (soweit verständlich) auf die Erfindung gemäß E2, wie sie in Figur 1 dargestellt ist.

Die Argumentation der fehlenden Neuheit unter Heranziehen des Absatzes [0014] der E2 stellt daher eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin dar. Gemäß Artikel 13(2) VOBK 2020 bleiben "Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten ... nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ... grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen."

Im vorliegenden Fall kann die Kammer keine außergewöhnlichen Umstände erkennen und solche wurden selbst auf Nachfrage durch den Vorsitzenden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Der auf Absatz [0014] gestützte Teil des Neuheitseinwandes bleibt daher unberücksichtigt (Artikel 13(2) VOBK 2020).

2.3 Im schriftlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin auch argumentiert, dass die in Figur 1 der E2 dargestellte Aufzugsanlage die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 vorwegnehme (zweiter Neuheitseinwand). Sie stützte sich dabei auf die Aufhängung der unteren Aufzugskabine 33 mittels zweier Trag- und Zugmittel 27 und 28, welche über eine gemeinsame Treibrolle 22 angetrieben würden.

Dieser Einwand ist offensichtlich nicht überzeugend, und zwar schon allein aufgrund der abweichenden Auslegung des Merkmals 1.5 ("1:2 aufgehängt") durch die Kammer (siehe oben unter Punkt 1.). Eine zweifache 1:1- Aufhängung (wie in Figur 1 der E2 für die untere Aufzugskabine dargestellt) stellt keine 1:2-Aufhängung dar (und auch keine 2:1-Aufhängung).

2.4 Da keiner der vorgetragenen Neuheitseinwände zu überzeugen vermag, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu (Artikel 54 EPÜ).

3. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Ausgehend von der Aufzugsanlage gemäß Figur 11 der E2 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einer Aufzugsanlage mit zwei Aufzugskabinen, von denen beide ein Unterseil aufweisen und von denen zumindest die untere 1:2 (im Sinne einer 2:1-Aufhängung) aufgehängt ist.

3.1 Im schriftlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin zur erfinderischen Tätigkeit nicht direkt ausgehend von der Figur 11 der E2 argumentiert, sondern ist von einem Stand der Technik ausgegangen, den sie mit "E2-Y" bezeichnet hat. Dieser basiert zwar auf Figur 11, umfasst aber geteilte Unterseile an der oberen Aufzugskabine nach Art der Figur 12. Die Kammer folgt dieser Sichtweise nicht. Sie sieht in den Figuren 11 und 12 der E2 getrennte Offenbarungen. Absatz [0010] nimmt Bezug auf die Aufzugsanlage der Figur 11 und beschreibt den Konflikt, den ein an der oberen Aufzugskabine angebrachtes Unterseil mit der unteren Aufzugskabine hätte. Dies stellt dennoch keine Offenbarung für ein Ausführungsbeispiel gemäß Figur 11, aber mit Unterseil an der oberen Aufzugskabine dar. Allenfalls stellt sich ein fachkundiger Leser bildlich genau das vor, was beschrieben ist: eine nicht funktionierende, weil unmögliche Gestaltung, in der das Unterseil mit der Aufzugskabine kollidiert. Absatz [0011] beschreibt unter Verweis auf Figur 12 eine andere im Stand der Technik bekannte Lösung. Anders als von der Beschwerdeführerin argumentiert erkennt die Kammer aber keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung der Figur 11. Mit anderen Worten bezieht sich der Absatz [0011] allgemein auf eine Möglichkeit, in einer Aufzugsanlage mit mehreren Aufzugskabinen die obere Aufzugskabine mit einem Unterseil auszurüsten. Dies stellt keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der genauen Ausführungsform gemäß Figur 11 mit einem in Absatz [0011] beschriebenen, geteilten Unterseil dar. Diese in der Illustration E2-Y dargestellte Ausführung kann daher nicht als nächstliegender Stand der Technik im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes angesehen werden.

Als Ausgangspunkt für den Fachmann kann daher nur die Figur 11 selbst dienen, welche keine Unterseile aufweist (Merkmale 1.8 und 1.11). Im schriftlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin explizit zu diesem Ausgangspunkt nicht vorgetragen. Allerdings hat sie in der Beschwerdebegründung im Rahmen des "Gedankenexperiments" bei der Neuheitsdiskussion erklärt, wie der Fachmann aus ihrer Sicht der E2 entnehme, Unterseile sowohl für die untere Aufzugskabine (Merkmal 1.8) als auch für die obere Aufzugskabine (Merkmal 1.11) vorzusehen. Alle Argumente für einen Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von E2, Figur 11 sind daher in der Beschwerdebegründung vorhanden. Der Einwand befindet sich deshalb implizit bereits im Verfahren (Artikel 12 (1) a) VOBK 2007) und stellt keine Änderung des Beschwerdevorbringens dar. Der Einwand ist jedoch wie nachfolgend dargelegt in der Sache nicht überzeugend.

3.2 Die in Anspruch 1 beanspruchte Aufzugsanlage unterscheidet sich von der Aufzugsanlage gemäß Figur 11 der E2 durch die Merkmale 1.8 und 1.11, also dadurch, dass sowohl an der oberen Aufzugskabine als auch an der unteren Aufzugskabine jeweils zumindest ein Unterseil angeordnet ist.

Die durch diese Merkmale gelöste objektive technische Aufgabe ist es daher, für die obere und untere Aufzugskabine im Betrieb einen Gewichtsausgleich zu schaffen.

3.3 Die Lösung, an sich bekannte Unterseile (gemäß Figur 10 bzw. 12) in der Ausführungsform nach Figur 11 vorzusehen, mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, sie ist jedoch weder durch die von der Beschwerdeführerin angeführten Textstellen noch durch andere Stellen der E2 nahegelegt. Wie bereits weiter oben ausgeführt erfährt der Fachmann in Absatz [0010] über die auftretenden Probleme, sollte er ein einfaches Unterseil (wie in Figur 10 für eine einzelne Aufzugskabine gezeigt) an der oberen Aufzugskabine anordnen. Diese Gestaltung stellt daher von vornherein keine Lösungsmöglichkeit für die obere Aufzugskabine dar. In Absatz [0011] erfährt der Fachmann über eine andere bekannte Möglichkeit, wie er ein geteiltes Unterseil an der oberen Aufzugskabine anordnen könnte. Wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert, liest der Fachmann jedoch auch den nachfolgenden Absatz [0012], in dem er erfährt, dass auch diese Lösung Nachteile hat. Konkret wird darauf hingewiesen, dass das Gewicht der beiden Unterseilenden in der vorbekannten Ausgestaltung nach Figur 12 außerhalb des Schwerpunkts angreife. Dies habe zur Folge, dass bei langen Seilen die obere Aufzugskabine sich nicht mehr gleichmäßig bewegen könne. Auch wenn dies seine Ursache nicht nur im Vorsehen des geteilten Unterseils, sondern auch in der speziellen Anordnung und Positionierung der Führungsschienen hat (wie von der Beschwerdeführerin argumentiert), stellt dies einen eindeutigen Hinweis an den Fachmann dar, von einer bloßen Kombination einzelner Merkmale der Ausführungen gemäß Figuren 11, 10 und 12 abzusehen. Statt dessen schlägt E2 eine neue, im Sinne der E2 erfindungsgemäße Alternative vor, wie sie in Figur 1 gezeigt und in Absatz [0014] (wenn auch in E2B unverständlich) beschrieben ist. Dabei bekommt der Fachmann eindeutig und klar gezeigt, die untere Aufzugskabine mit zwei Trag- und Zugmitteln (und damit an zwei Stellen) 1:1 aufzuhängen (siehe Figur 1, untere Aufzugskabine 33, Trag- und Zugmittel 27 und 28). Bei einer solchen Lösung ist jedoch Merkmal 1.5 nicht erfüllt, da die erste (untere) Aufzugskabine kein Tragund Zugmittel aufweist, an dem sie 1:2 (und auch nicht 2:1) aufgehängt ist.

Der Fachmann wird daher in den von der Beschwerdeführerin genannten Textstellen (Absätze [0010] und [0011]) nicht zu der erfindungsgemäßen Lösung geleitet. Er wird jedoch von der weiteren Lehre, insbesondere in Absätzen [0014] und [0021] - soweit diese verstanden werden können - zusammen mit der Figur 1, zu einer anderen Lösung angeregt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher durch E2 nicht nahegelegt.

3.4 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Einspruchsgrund des Artikels 100 (a) EPÜ steht somit der Aufrechterhaltung des Streitpatents nicht entgegen.

4. Da keiner der vorgetragenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht, ist der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin gewährbar. Da der Antrag auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung nur hilfsweise für den Fall gestellt worden ist, dass die Hilfsanträge geprüft würden, ist dieser Antrag gegenstandslos.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner M. Harrison