Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.05.2022 – T 453/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2022:T045318.20220506

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0453/18 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 6. Mai 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Strasse 21-29 71229 Leonberg (DE) Vertreter:

Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Beschwerdegegnerin:

DORMA Deutschland GmbH Dorma Platz 1 58256 Ennepetal (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Balder IP Law, S.L. Paseo de la Castellana 93 5ª planta 28046 Madrid (ES) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton C. Vetter F. Bostedt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Dezember 2017 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1975355 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass 1) der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und 2) der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Da die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschien, wurde das Verfahren gemäß Regel 115 (2) EPÜ und Artikel 15 (3) VOBK 2020 ohne sie fortgesetzt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 1 975 355. Im schriftlichen Verfahren beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) die Beschwerde zurückzuweisen, also das Patent in seiner erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, oder hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem mit Schreiben vom 21. Januar 2022 eingereichten Hilfsantrag 1.

V. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in eckigen Klammern hinzugefügt):

[1.1] Nachrüstsatz für eine Schiebetüranlage (10), [1.2] der bei einem Nachrüsten der Schiebetüranlage (10) an einer ersten Aufhängung (200) der Schiebetüranlage (10) angebracht wird, [1.3] wobei an der ersten Aufhängung (200) zumindest eine Schiebetür (11) angehängt ist, [1.4] die mittels Einzelrollen (207) oder Laufwagen (206) auf einer Führungsschiene (208) der ersten Aufhängung (200) rollend gelagert ist oder mittels Magnetkraft aufgehängt und geführt ist, [1.5] wobei der Nachrüstsatz eine zweite Aufhängung (300) aufweist, in der ein Antrieb (303) aufgenommen ist, [1.6] der beim Nachrüsten zumindest mit einer Halterung einer Einzelrolle (207), mit einem Laufwagen (206), mit einem Mitnehmer, jeweils mit der zumindest einen Schiebetür (11) wirkverbunden, oder mit der zumindest einen Schiebetür (11) selbst derart verbindbar ist, dass der Antrieb (303) in der Lage ist, die zumindest eine Schiebetür (11) zu verfahren, [1.7] wobei die zweite Aufhängung (300) ein Profil (301) aufweist, in dem der Antrieb (303) aufgenommen ist, [1.8] wobei das Profil (301) bei einem Nachrüsten an einer der zumindest einen Schiebetür (11) abgewandten Seite eines Profils (202) der ersten Aufhängung (200) ortsfest angebracht wird, an dem die zumindest eine Schiebetür (11) angehängt ist und dadurch gekennzeichnet, dass [1.9] das Profil eine Befestigungsplatte (336) umfasst, [1.10] wobei die Anbringung des Profils (301) am Profil (202) der ersten Aufhängung (200) mittels der Befestigungsplatte (336) erfolgt, [1.11] wobei bei einem Nachrüsten das Profil (301) in die Befestigungsplatte (336) eingehängt bzw. eingesetzt und an ihr arretiert wird und [1.12.1] wobei an einer dem Profil (301) zugewandten Seite der Befestigungsplatte (336) in einer Richtung zum Profil (301) hin in einem oberen oder unteren Bereich zumindest ein Halte-Vorsprung und in einem unteren bzw. oberen Bereich zumindest ein erster Rastvorsprung (338) oder eine erste Rastaufnahme (337) ausgebildet sind, [1.12.2] wobei am Profil (301) an einer der Befestigungsplatte (336) zugewandten Seite in einer Richtung zu der Befestigungsplatte (336) hin in einem oberen oder unteren Bereich zumindest ein EinhängeVorsprung und in einem unteren oder oberen Bereich zumindest eine zweite Rastaufnahme (337) bzw. ein zweiter Rastvorsprung (338) so ausgebildet sind, dass ein Einhängen bzw. Einsetzen mittels In- EingriffBringens des Halte-Vorsprungs mit dem EinhängeVorsprung erfolgt, [1.12.3] wobei bei einem Verschwenken des Profils (301) in Richtung Befestigungsplatte (336) der Rastvorsprung (338) und/oder die jeweils dazugehörige Rastaufnahme (337) aus ihrer Ausgangslage weggedrückt und aneinander vorbei bewegt werden, woraufhin die Arretierung aufgrund eines im Wesentlichen Zurückbewegens der Rastvorsprünge (338) und/oder der jeweils dazugehörigen Rastaufnahmen (337) in Richtung der jeweiligen Ausgangslage und weiterhin gegenseitigen In-EingriffStehens erfolgt.

Der abhängige Anspruch 2 gemäß dem Hauptantrag lautet wie folgt:

[2] Nachrüstsatz gemäß Anspruch 1, wobei das Profil (301) an einem dem Profil (202) der ersten Aufhängung zugewandten Ende einen Seitenwandabschnitt (334) aufweist, der parallel zu der der zumindest einen Schiebetür (11) abgewandten Seite des Profils (202) der ersten Aufhängung (200) verlaufend angeordnet ist, wobei die Anbringung mittels des Seitenwandabschnitts (334) erfolgt.

Der abhängige Anspruch 3 gemäß dem Hauptantrag lautet wie folgt:

[3] Nachrüstsatz gemäß Anspruch 1 oder 2, wobei die Arretierung mittels einer Schraubverbindung zwischen Befestigungsplatte (336) und Profil (301) erfolgt. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben; Merkmalsgliederung in eckigen Klammern hinzugefügt):

[1.1] Nachrüstsatz für eine Schiebetüranlage (10), [1.2] der bei einem Nachrüsten der Schiebetüranlage (10) an einer ersten Aufhängung (200) der Schiebetüranlage (10) angebracht wird, [1.3] wobei an der ersten Aufhängung (200) zumindest eine Schiebetür (11) angehängt ist, [1.4] die mittels Einzelrollen (207) oder Laufwagen (206) auf einer Führungsschiene (208) der ersten Aufhängung (200) rollend gelagert ist oder mittels Magnetkraft aufgehängt und geführt ist, [1.5] wobei der Nachrüstsatz eine zweite Aufhängung (300) aufweist, in der ein Antrieb (303) aufgenommen ist, [1.6] der beim Nachrüsten zumindest mit einer Halterung einer Einzelrolle (207), mit einem Laufwagen (206), mit einem Mitnehmer, jeweils mit der zumindest einen Schiebetür (11) wirkverbunden, oder mit der zumindest einen Schiebetür (11) selbst derart verbindbar ist, dass der Antrieb (303) in der Lage ist, die zumindest eine Schiebetür (11) zu verfahren, dadurch gekennzeichnet, dass [1.7] wobei die zweite Aufhängung (300) ein Profil (301) aufweist, in dem der Antrieb (303) aufgenommen ist, [1.8] wobei das Profil (301) bei einem Nachrüsten an einer der zumindest einen Schiebetür (11) abgewandten Seite eines Profils (202) der ersten Aufhängung (200) ortsfest angebracht wird, an dem die zumindest eine Schiebetür (11) angehängt ist und dadurch gekennzeichnet, dass [1.9] wobei das Profil eine Befestigungsplatte (336) umfasst, [1.10] wobei die Anbringung des Profils (301) am Profil (202) der ersten Aufhängung (200) mittels der Befestigungsplatte (336) erfolgt, [1.11] wobei bei einem Nachrüsten das Profil (301) in die Befestigungsplatte (336) eingehängt bzw. eingesetzt und an ihr arretiert wird und [1.12.1] wobei an einer dem Profil (301) zugewandten Seite der Befestigungsplatte (336) in einer Richtung zum Profil (301) hin in einem oberen oder unteren Bereich zumindest ein Halte-Vorsprung und in einem unteren bzw. oberen Bereich zumindest ein erster Rastvorsprung (338) oder eine erste Rastaufnahme (337) ausgebildet sind, [1.12.2] wobei am Profil (301) an einer der Befestigungsplatte (336) zugewandten Seite in einer Richtung zu der Befestigungsplatte (336) hin in einem oberen oder unteren Bereich zumindest ein Einhänge- Vorsprung und in einem unteren oder oberen Bereich zumindest eine zweite Rastaufnahme (337) bzw. ein zweiter Rastvorsprung (338) so ausgebildet sind, dass ein Einhängen bzw. Einsetzen mittels In- EingriffBringens des Halte-Vorsprungs mit dem EinhängeVorsprung erfolgt, [1.12.3] wobei bei einem Verschwenken des Profils (301) in Richtung Befestigungsplatte (336) der Rastvorsprung (338) und/oder die jeweils dazugehörige Rastaufnahme (337) aus ihrer Ausgangslage weggedrückt und aneinander vorbei bewegt werden, woraufhin die Arretierung aufgrund eines im Wesentlichen Zurückbewegens der Rastvorsprünge (338) und/oder der jeweils dazugehörigen Rastaufnahmen (337) in Richtung der jeweiligen Ausgangslage und weiterhin gegenseitigen In-EingriffStehens erfolgt.

In Anspruch 3 des Hilfsantrags 1 wurde der Rückbezug auf Anspruch 2 gestrichen, Anspruch 2 blieb unverändert.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit für die Entscheidung relevant, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Hauptantrag - Änderungen Anspruch 3 in Rückbezug auf Anspruch 2 führe zu einer nicht ursprünglich offenbarten Merkmalskombination und verletze daher Artikel 123 (2) EPÜ. Hilfsantrag 1 - Zulassung in das Verfahren Hilfsantrag 1 sei eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdegegnerin nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Da die Beschwerdegegnerin keine stichhaltigen Gründe dafür aufgezeigt habe, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, und da die Änderung potentiell gegen Regel 80 und Artikel 84 EPÜ verstoße, sei der Hilfsantrag 1 gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 nicht in das Verfahren zuzulassen.

VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, soweit für die Entscheidung relevant, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Hauptantrag - Änderungen Die Schiebetür selbst bzw. ihre Aufhängung sei nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Aus den Absätzen [0105] bis [109] der Patentschrift gehe hervor, dass mit dem beanspruchten Nachrüstsatz jede Art von Schiebetür, unabhängig von der Art der Ausrüstung nachrüstbar bzw. kombinierbar ist. Aus den Ausführungsbeispielen gingen unmittelbar und eindeutig beide Ausführungen nach Anspruch 3 hervor. Daher erfülle Anspruch 3 die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.

Hilfsantrag 1 - Zulassung in das Verfahren Hilfsantrag 1 sei ausschließlich aus erteilten Patentansprüchen zusammengesetzt und enthalte als einzige Änderung eine Streichung eines Rückbezugs auf Anspruch 2 in Anspruch 3. Diese sei durch die Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 veranlasst gewesen, worin die Kammer erstmals die vorläufige Meinung geäußert habe, dass der Hauptantrag aufgrund dieses Rückbezugs gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Änderungen (Artikel 100 c) EPÜ) 1.1 Das Streitpatent betrifft einen Nachrüstsatz für eine Schiebetüranlage. Die Schiebetür hängt in einer ersten Aufhängung, die ein Profil 202 aufweist (im Folgenden "erstes Profil"). In einer zweiten Aufhängung, die ein Profil 301 aufweist (im Folgenden "zweites Profil"), ist ein Antrieb für die Schiebetür aufgenommen.

1.2 In den abhängigen Ansprüchen der ursprünglichen Anmeldung waren besondere Ausgestaltungen dieses Nachrüstsatzes angegeben.

1.2.1 Die ursprünglichen Ansprüche 5 bis 7 befassten sich mit einer Befestigungsplatte. In Anspruch 5 wurde sinngemäß definiert, dass das erste Profil 202 eine Befestigungsplatte 336 umfasst, wobei die Anbringung des zweiten Profils 301 am ersten Profil 202 mittels der Befestigungsplatte 336 erfolgt. Bei einem Nachrüsten wird das zweite Profil 301 in die Befestigungsplatte 336 eingehängt bzw. eingesetzt und an ihr arretiert (vgl. Merkmale [1.9] bis [1.11]). Anspruch 6 gab Details zur Verbindung und Arretierung zwischen dem zweiten Profil 301 und der Befestigungsplatte 336, nämlich mittels Einhängen und Verrasten (vgl. Merkmal [1.12]). Anspruch 7 bestimmte sinngemäß, dass die Arretierung des zweiten Profils 301 an der Befestigungsplatte 336 mittels einer Schraubverbindung zwischen dem zweiten Profil 301 und der Befestigungsplatte 336 erfolgt (vgl. Merkmal [3]).

1.2.2 Der ursprüngliche Anspruch 3 definierte sinngemäß, dass das zweite Profil 301 einen Seitenwandabschnitt 334 aufweist, der dem ersten Profil 202 zugewandt ist und parallel hierzu verläuft. Die Anbringung des zweiten Profils 301 am ersten Profil 202 erfolgt dabei mittels des Seitenwandabschnitts 334 (vgl. Merkmal [2]).

1.3 Die Ansprüche 1 bis 3 und 5 bis 7 wurden im Erteilungsverfahren wie folgt zusammengefasst:

Erteilter Anspruch [Merkmal] Ursprünglicher Anspruch [1.1]-[1.6] 1 [1.7]-[1.8] 2 [1.9]-[1.11] 5 [1.12] 6 2 [2] 3 3 [3] 7 1 Die ursprünglichen Ansprüche 5 bis 7 waren nicht auf den ursprünglichen Anspruch 3 rückbezogen. Daher ergeben sich die Merkmalskombinationen des erteilten Anspruchs 2 in Rückbezug auf 1 sowie des erteilten Anspruchs 3 in Rückbezug auf 2 nicht unmittelbar und eindeutig aus dem ursprünglich eingereichten Anspruchssatz.

1.4 Für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung ist die Frage der ursprünglichen Offenbarung der Merkmalskombination des erteilten Anspruchs 3 in Rückbezug auf Anspruch 2 und weiter in Rückbezug auf Anspruch 1. 1.4.1 Betreffend die Merkmalskombination des erteilten Anspruchs 2 in Rückbezug auf 1 ist die Offenbarung in Figur 7C der ursprünglichen Anmeldung relevant. Sie zeigt einen Ausschnitt eines Nachrüstsatzes, der eine Befestigungsplatte 336 gemäß den Merkmalen [1.9] bis [1.12] umfasst und bei dem das zweite Profil 301 einen Seitenwandabschnitt 334 gemäß Merkmal [2] aufweist, wobei die Anbringung des zweiten Profils 301 am ersten Profil 202 mittels des Seitenwandabschnitts 334 erfolgt. Absatz [0111] der A2-Publikation erlaubt die Verallgemeinerung dieser Ausführungsform für beliebige Arten von Aufhängungen, also auch für die Aufhängung mittels Magnetkraft gemäß Merkmal [1.4] des erteilten Anspruchs 1. Die Figur 7C in Verbindung mit Absatz [0111] (A2Publikation) der ursprünglich eingereichten Anmeldung stellt somit die Basis für den erteilten Anspruch 2 in Rückbezug auf Anspruch 1 dar.

1.4.2 Zusätzlich hierzu fordert nun der erteilte Anspruch 3 in Rückbezug auf Anspruch 2 und weiter auf Anspruch 1, dass die Arretierung (des zweiten Profils 301 an der Befestigungsplatte 336) mittels einer Schraubverbindung zwischen Befestigungsplatte 336 und Profil 301 erfolgt (Merkmal [3]). Keine der drei Abbildungen der Figur 7C zeigt jedoch eine Schraubverbindung zwischen der Befestigungsplatte 336 und dem zweiten Profil 301. Stattdessen wird hier jeweils eine Schraubverbindung zwischen der Befestigungsplatte 336 und dem ersten Profil 202 offenbart. Auch die zugehörige Figurenbeschreibung spricht davon, dass die Befestigungsplatte 336 mittels Befestigungsschrauben 306 am Profil 202 befestigbar ist (A2-Publikation, Absatz [0104]). Die Figur 7C enthält somit keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals [3].

1.4.3 Weitere mögliche Offenbarungsstellen für die genannte Merkmalskombination in der ursprünglich eingereichten Anmeldung wurden von der Beschwerdegegnerin nicht angeführt und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.

1.5 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, die Schiebetür selbst bzw. ihre Aufhängung sei nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Aus den Absätzen [0105] bis [0109] der Patentschrift gehe hervor, dass mit dem beanspruchten Nachrüstsatz jede Art von Schiebetür, unabhängig von der Art der Ausrüstung nachrüstbar bzw. kombinierbar ist. Aus den Ausführungsbeispielen gingen unmittelbar und eindeutig beide Ausführungen nach Anspruch 3 hervor. Daher erfülle Anspruch 3 die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.

1.6 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schiebetür und ihre Aufhängung Gegenstand des Anspruchs 1 sind, denn für die Frage der ursprünglichen Offenbarung ist vorliegend von Bedeutung, ob die genannte Merkmalskombination der erteilten Ansprüche 1 bis 3 der ursprünglich eingereichten Anmeldung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist. Diesbezüglich verwies die Beschwerdegegnerin auf die Absätze [0105] bis [0109] der Patentschrift. Soweit sie mit diesem Verweis auf die gleichlautenden Absätze [0107] bis [0111] der A2Publikation der ursprünglich eingereichten Anmeldung Bezug nimmt, ist Folgendes festzustellen:

1.6.1 Absatz [0107] betrifft die Schraubverbindung zwischen der Befestigungsplatte 336 und dem ersten Profil 202 in der Ausführungsform der Figur 7C (A2-Publikation, Absatz [0104]) und stellt dazu fest, dass anstelle der Gewindebohrungen 212 und 307 (siehe Figur 7C oben) auch Durchgangsöffnungen 213 und 308 möglich sind, wobei dann die Befestigungsschraube 306 mit einer Mutter 214 verschraubt wird (siehe Figur 7C Mitte). In Absatz [0108] wird weiter ausgeführt, dass anstelle einer Schraubbefestigung auch alle anderen bekannten kraftund/oder formschlüssigen Befestigungen wie Verschweißen oder Kleben möglich sind, soweit die Stabilitätskriterien erfüllt sind. Alle diese Aussagen betreffen jedoch die Verbindung zwischen der Befestigungsplatte 336 und dem ersten Profil 202. Eine Offenbarung, dass auch zwischen der Befestigungsplatte 336 und dem zweiten Profil 301 eine Schraubverbindung bestehen könnte, ist den Absätzen nicht zu entnehmen.

1.6.2 Die Absätze [0109] und [0110] verallgemeinern, dass die zuvor beschriebenen Ausführungsformen auf jede Art von Laufwagen anwendbar und auch für Schiebetüren geeignet sind, die mittels Einzelrollen gelagert sind. Gemäß Absatz [0111] ist mit einem Nachrüstsatz gemäß einer der zuvor beschriebenen Ausführungsformen eine Schiebetür mit jeder Art von Antrieb nachrüstbar, unabhängig von der Art der Aufhängung der Schiebetür. Auch diese Absätze enthalten folglich keine Offenbarung dafür, dass zwischen der Befestigungsplatte 336 und dem zweiten Profil 301 eine Schraubverbindung bestehen könnte.

1.6.3 Aus den Ausführungsbeispielen und den genannten Absätzen der ursprünglich eingereichten Anmeldung geht folglich nicht unmittelbar und eindeutig die Ausführung nach Anspruch 3 in Rückbezug auf Anspruch 2 und weiter auf Anspruch 1 hervor.

1.7 Anspruch 3 des Hauptantrags verletzt folglich Artikel 123 (2) EPÜ. Damit steht der Einspruchsgrund des Artikels 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents wie erteilt entgegen.

2. Hilfsantrag 1 - Zulassung in das Verfahren (Artikel 13 (2) VOBK 2020) 2.1 Der Hilfsantrag 1 wurde nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht. Soweit es sich hierbei um Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten handelt, bleibt er gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin machte sinngemäß geltend, bei Hilfsantrag 1 handle es sich nicht um eine Änderung des Beschwerdevorbringens, da lediglich ein Rückbezug auf Anspruch 2 in Anspruch 3 gestrichen worden sei. Außerdem gab sie als Grund für die verspätete Einreichung an, die Streichung des Rückbezugs sei durch die Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 veranlasst gewesen. Darin habe die Kammer erstmals die vorläufige Meinung geäußert, dass der Hauptantrag aufgrund dieses Rückbezugs gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.

2.3 Tatsächlich enthält der Hilfsantrag 1 jedoch nicht nur eine Änderung des Rückbezugs, sondern weitere Änderungen gegenüber der erteilten Anspruchsfassung. So wurde in Merkmal [1.10] der Passus "des Profils (301) am Profil (202) der ersten Aufhängung (200)" gestrichen. Ferner wurden die Merkmale [1.7] und [1.8] vom Oberbegriff des Anspruchs in den kennzeichnenden Teil verschoben.

Diese weiteren an Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen und deren verspätete Einreichung begründete die Beschwerdegegnerin nicht.

2.4 Bei dem Hilfsantrag 1 handelt es sich folglich um eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdegegnerin, für deren Zulassung keine außergewöhnliche Umstände geltend gemacht worden sind, und auch für die Kammer nicht ersichtlich sind.

2.5 Daher wird der Hilfsantrag 1 gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 nicht in das Verfahren zugelassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton