Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.04.2022 – T 1189/19
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2022:T118919.20220427
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1189/19 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 27. April 2022 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Toll Collect GmbH Linkstrasse 4 10785 Berlin (DE) Vertreter:
Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:
Kapsch TrafficCom AG Am Europlatz 2 1120 Wien (AT) (Patentinhaberin) Vertreter:
Weiser & Voith Patentanwälte Partnerschaft Kopfgasse 7 1130 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2924662 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 6. Februar 2019.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
A. Ritzka E. Konak D. Prietzel-Funk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (im Folgenden "die Beschwerdeführerin") hat Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, gemäß der das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 3 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung, mit der sie lediglich die von der Einspruchsabteilung festgestellte Neuheit des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 angriff, auf das folgende Dokument Bezug genommen:
D4 : EP 2 187 229 A1 III. Die Beteiligten wurden zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Die Kammer erläuterte in einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 ihre vorläufigen Meinung dahin, dass die Beschwerde zulässig sei, dass jedoch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags neu und erfinderisch gegenüber D4 zu sein scheine.
IV. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, an deren Ende folgende Anträge gestellt wurden:
Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des Hilfsantrags 4, eingereicht mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2018, oder des Hilfsantrags 5, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags (Hilfsantrag 3 wie von der Einspruchsabteilung als gewährbar angesehen) lautet wie folgt:
"Onboard-Unit für ein Straßenmautsystem (1), mit einem Satellitennavigationsempfänger (5) zur fortlaufenden Erzeugung von Positionsfixen (pi) und zugehörigen Qualitätsmesswerten (qi) aus Satellitenrohdaten (ri), einem Funksendeempfänger (8) und einem an diese Komponenten (5, 8) angeschlossenen Prozessor (9), der dafür ausgebildet ist, aus den Positionsfixen (pi) Mautdaten (M) zu erzeugen und über den Funksendeempfänger (8) zu senden, gekennzeichnet durch einen an den Satellitennavigationsempfänger (5) angeschlossenen Ausfallsdetektor (15), welcher dafür ausgebildet ist, auf ein Abfallen von Qualitätsmesswerten (qi) unter ein vorgegebenes Mindestqualitätsmaß (Qmin) anzusprechen, und einen an den Satellitennavigationsempfänger (5) angeschlossenen und vom Ausfallsdetektor (15) gesteuerten Protokollierer (19), welcher dafür ausgebildet ist, bei Ansprechen des Ausfallsdetektors (15) einen Fehlerdatensatz (F) mit zumindest dem letzten Positionsfix (pm) vor dem Ansprechen und den ersten nach Beendigung des Ansprechens erzeugten Positionsfix (pn) zu erzeugen, wobei der Prozessor (9) dafür ausgebildet ist, den Fehlerdatensatz (F) vom Protokollierer (19) zu empfangen und über den Funksendeempfänger (8) zu senden."
VI. In Anbetracht der hier getroffenen Entscheidung ist der Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge 4 und 5 unerheblich.
Entscheidungsgründe§
1. Merkmalsgliederung 1.1 Die Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrags wurden in der angefochtenen Entscheidung sowie im Vorbringen der Beteiligten wie folgt gegliedert:
M1.1 Onboard-Unit für ein Straßenmautsystem, mit M1.2 einem Satellitennavigationsempfänger zur fortlaufenden Erzeugung von Positionsfixen und zugehörigen Qualitätsmesswerten aus Satellitenrohdaten, M1.3 einem Funksendeempfänger und M1.4 einem an diese Komponenten angeschlossenen Prozessor, der dafür ausgebildet ist, aus den Positionsfixen Mautdaten zu erzeugen und über den Funksendeempfänger zu senden, gekennzeichnet durch M1.5b einen an den Satellitennavigationsempfänger angeschlossenen Ausfallsdetektor, welcher dafür ausgebildet ist, auf ein Abfallen von Qualitätsmesswerten unter ein vorgegebenes Mindestqualitätsmaß anzusprechen, und M1.6 einen an den Satellitennavigationsempfänger angeschlossenen und vom Ausfallsdetektor gesteuerten Protokollierer, welcher dafür ausgebildet ist, bei Ansprechen des Ausfallsdetektors einen Fehlerdatensatz mit zumindest dem letzten Positionsfix vor dem Ansprechen und den ersten nach Beendigung des Ansprechens erzeugten Positionsfix zu erzeugen, M1.7 wobei der Prozessor dafür ausgebildet ist, den Fehlerdatensatz vom Protokollierer zu empfangen und über den Funksendeempfänger zu senden.
2. Zulässigkeit der Beschwerde (Regel 101(1) EPÜ) 2.1 Soweit die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, in der Beschwerdebegründung sei entgegen Regel 99(2) EPÜ nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, hat sie dazu ausgeführt, die Beschwerdebegründung beschränke sich im Wesentlichen auf das Aufzeigen einiger Fehler in der Interpretation der Offenbarung von D4 durch die Einspruchsabteilung. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich, dass D4 Merkmal M1.5b in Kombination mit Merkmal M1.6 offenbare. Dies sei aber unzureichend, da in der Begründung einer Beschwerde deutlich aufgezeigt werden müsse, warum die angefochtene Entscheidung unzutreffend sei. Deswegen hätte nachgewiesen werden müssen, dass D4 eine Ausführungsform offenbare, welche entweder alle Merkmale des Anspruchs 1 umfasse oder jedenfalls die nicht offenbarten Merkmale nahelege.
2.2 Gemäß Regel 99(2) EPÜ hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel sie ihre Beschwerde stützt. Entspricht eine Beschwerde nicht der Regel 99(2) EPÜ, ist sie unzulässig (Regel 101(1) EPÜ).
2.3 Im vorliegenden Fall kam die angefochtene Entscheidung zu der Schlussfolgerung, dass D4 Merkmal M1.5b des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 und das Merkmal, dass der Fehlerdatensatz auch den ersten nach Beenden des Ansprechens erzeugten Positionsfix enthalte, nicht offenbare, jedoch der Gegenstand dieses Anspruchs aufgrund des Merkmals M1.5b auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Es geht aus der Beschwerdebegründung klar hervor, dass die Beschwerdeführerin insoweit anderer Auffassung ist und diese auch begründet hat. Da die Einspruchsabteilung einen erfinderischen Beitrag des übrigen Unterscheidungsmerkmals ausgehend von D4 bereits verneint hatte, legt die Beschwerdeführerin insbesondere auf Seite 10 der Beschwerdebegründung unter Ziffer 3 dar, dass und warum die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei. Damit sind die Erfordernisse der Regel 99(2) EPÜ erfüllt.
3. Neuheit von Anspruch 1 des Hauptantrags (Hilfsantrag 3 im Einspruchsverfahren) Erzeugung von Positionsfixen und zugehörigen Qualitätsmesswerten in D4 (Merkmal M1.2) und deren Abfallen unter ein Mindestqualitätsmaß (Merkmal M1.5b) 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass Merkmal M1.2 des Anspruchs 1 erfordere, dass der Satellitennavigationsempfänger aus einem kontinuierlichen Strom von Satellitenrohdaten fortlaufend Positionsfixe (pi) und zugehörige Qualitätsmesswerten (qi) erzeuge. Wie in Figur 3 des Streitpatents dargestellt und im Absatz [0019] der Beschreibung des Streitpatents erläutert, ergebe sich aus diesem Verfahren eine Reihe von Paaren zueinander gehörender Werte (pi, qi). Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, dass eine solche Abhängigkeit zwischen den beiden Werten im Merkmal M1.2 nicht ausdrücklich erwähnt sei. Ferner würden die Qualitätswerte später im Merkmal M1.5b unabhängig von den Positionsfixen verwendet. Auch das während des Einspruchsverfahrens gelöschte, alternative Merkmal M1.5a in der erteilten Fassung des Anspruchs 1 habe eine Verwendung der Positionsfixe ohne Berücksichtigung der Qualitätswerte vorgesehen, welches gegen eine Erzeugung in Paaren spreche. Die Kammer hält die Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht für überzeugend und stimmt vielmehr der Auslegung der Beschwerdegegnerin zu, die sich nach Auffassung der Kammer aus dem Wortlaut des Merkmals M1.2 des Anspruchs eindeutig ergibt. Ob die Werte, die in Paaren erzeugt werden, später einzeln oder zusammen verwendet werden, ist dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unerheblich.
3.2 Diesbezüglich ist die Kammer auch von der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht überzeugt, dass gemäß D4, Absatz [0022] vor der Erzeugung eines Positionsfixes geprüft werde, ob "mindestens drei Satellitensignale in guter Qualität empfangen werden". Dabei sei die Anzahl der guten Satellitensignale ein dem erzeugten Positionsfix zugehöriger Qualitätsmesswert, insbesondere in Anbetracht dessen, dass auch Absatz [0020] der Beschreibung des Streitpatents die Anzahl der zur Bestimmung des jeweiligen Positionsfixes herangezogenen Satelliten als Beispiel eines möglicherweise im Qualitätsmesswert beinhalteten Qualitätsparameters nenne. Jedoch offenbart D4, Absatz [0022] gerade nicht, dass die Anzahl der Satelliten, von denen die "mindestens drei Satellitensignale in guter Qualität" empfangen wurden, dem erzeugten Positionsfix paarweise zugeordnet wird. Es handelt sich in D4, Absatz [0022] nicht um den Qualitätsmesswert eines Positionsfixes, sondern vielmehr um einen Qualitätsmesswert der Satellitensignale.
3.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass Merkmal M1.2 im Sinne der zweiteiligen Anspruchsformulierung des Anspruchs 1 im Oberbegriff enthalten sei und damit zugegebenermaßen zum Stand der Technik gehören müsste. Jeder herkömmliche GPS-Empfänger zeichne Satellitensignale und Qualitätsmesswerte auf. Jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass die zweiteilige Formulierung des Anspruchs 1 ausgehend von D4 geschrieben wurde. Für die Beurteilung der Neuheit ausgehend von D4 ist sie unerheblich.
3.4 Folglich offenbart D4 das Merkmal 1.2, nämlich eine fortlaufende Erzeugung von den Positionsfixen zugehörigen Qualitätsmesswerten, nicht.
3.5 Das streitige Merkmal M1.5b erfordert, dass auf ein Abfallen von in Merkmal M1.2 erzeugten und den Positionsfixen zugehörigen Qualitätsmesswerten unter ein vorgegebenes Mindestqualitätsmaß angesprochen wird. Daher kann D4, in Abwesenheit einer Erzeugung von den Positionsfixen zugehörigen Qualitätsmesswerten, auch Merkmal M1.5b nicht offenbaren. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich hauptsächlich auf ihre Auslegung, die auch von der angefochtenen Entscheidung geteilt wird, dass die in D4, Absatz [0022] erwähnte Qualität der Satellitensignale ein einem Positionsfix zugehöriger Qualitätsmesswert ist, der die Kammer nicht zustimmt.
3.6 Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D4 neu.
4. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin war nur darauf beschränkt, dass D4 Merkmal M1.5b offenbare. Es war nicht streitig, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D4 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte, wenn die Kammer zur Schlussfolgerung käme, dass D4 Merkmal M1.5b nicht offenbart. Wie oben ausgeführt, ist das Merkmal M1.5b in D4 nicht vorweggenommen. Daher ergibt sich, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
K. Götz-Wein A. Ritzka