Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.04.2022 – T 2726/18
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2022:T272618.20220425
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2726/18 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 25. April 2022 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:
Nordmeyer, Philipp Werner df-mp Dörries Frank-Molnia & Pohlman Patentanwälte Rechtsanwälte PartG mbB Theatinerstraße 16 80333 München (DE) Beschwerdeführerin:
KHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Nunnenkamp, Jörg Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
I. Beckedorf A. Pieracci B. Paul Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2781272 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 18. Oktober 2018.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin und die Einsprechende legten formund fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 2 781 272 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Streitpatent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) und Artikel 100 c) EPÜ (unzulässige Erweiterung). Das Patent wurde in geänderter Fassung gemäß dem Hilfsantrag 7A aufrechterhalten.
III. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 legte die Patentinhaberin den Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 4 vor.
IV. Mit Mitteilung gemäß Regel 100(2) EPÜ vom 08. Dezember 2020 teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage, derzufolge beide Beschwerden zurückzuweisen sein dürften.
V. Die Patentinhaberin nahm mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 zur Mitteilung der Kammer Stellung, worauf die Einsprechende mit Schriftsatz vom 12. März 2021 erwiderte.
VI. Am 25. April 2022 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.
VII. Die Einsprechende beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 2 781 272. Die Patentinhaberin beantragte zuletzt, unter Rücknahme ihres im schriftlichen Verfahren eingereichten Hilfsantrages 2, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung, oder, hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß einem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 und 3 oder gemäß dem mit dem Schriftsatz vom 10. Juli 2019 eingereichten Hilfsantrag 4.
VIII. Diese Entscheidung stützt sich auf folgende Dokumente:
D1:
D2:
D4:
D6:
D8:
DE 2 245 667; DE 26 37 417; FR 2 347 305; DE 196 50 944 C1; "Praxis-Handbuch für die Reinigung von Mehrwegflaschen aus Glas oder PET", Versuchsund Lehranstalt für Brauerei in Berlin, 2. Auflage 2005, Seiten 10 bis 21 unter der Überschrift "Direkter Einfluss auf die Reinigung, Funktionsbeschreibung einer Flaschenreinigungsmaschine" sowie Seiten 56, 57 unter der Überschrift "Schäumende Lauge und schäumende Spritzlauge".
IX. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag lautet:
"Vorrichtung (1) zur Reinigung von Behältern, bevorzugt zur Reinigung von Mehrwegflaschen in einer Getränkeabfüllanlage, umfassend einen Hauptbehandlungsbereich (12), in welchem die Behälter mittels einer Hauptlauge behandelt werden, und einen Nachbehandlungsbereich (14), in welchem die Behälter mit einem Wasser- oder Nachlaugebad behandelt werden und mit Wasser nachgespült werden, dadurch gekennzeichnet, dass im Nachbehandlungsbereich (14) eine Schwallvorrichtung (5) zum Entfernen von Etiketten und/oder Etikettenresten vorgesehen ist, wobei die Schwallvorrichtung (5) in dem Wasser- oder Nachlaugenbad (20) im Nachbehandlungsbereich (14) angeordnet ist, und mindestens eine Düse (52) der Schwallvorrichtung (5) so ausgerichtet ist, dass sie eine gerichtete Flüssigkeitsströmung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Wasser- oder Nachlaugenbades (20) ausgibt."
X. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents gemäß Hilfsantrag 1 lautet (die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind von der Kammer unterstrichen):
"Vorrichtung (1) zur Reinigung von Behältern, bevorzugt zur Reinigung von Mehrwegflaschen in einer Getränkeabfüllanlage, umfassend einen Vorbehandlungsbereich (10), in welchem die Behälter mit Wasser oder Vorlauge ausgespritzt werden und ein Anwärmen oder Vorerwärmen der Behälter durchgeführt wird, einen Hauptbehandlungsbereich (12), in welchem die Behälter mittels einer Hauptlauge behandelt werden, und einen Nachbehandlungsbereich (14), in welchem die Behälter mit einem Wasser- oder Nachlaugebad behandelt werden und mit Wasser nachgespült werden, dadurch gekennzeichnet, dass im Nachbehandlungsbereich (14) eine Schwallvorrichtung (5) zum Entfernen von Etiketten und/oder Etikettenresten vorgesehen ist, wobei die Schwallvorrichtung (5) in dem Wasser- oder Nachlaugenbad (20) im Nachbehandlungsbereich (14) angeordnet ist, und mindestens eine Düse (52) der Schwallvorrichtung (5) so ausgerichtet ist, dass sie eine gerichtete Flüssigkeitsströmung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Wasser- oder Nachlaugenbades (20) ausgibt."
XI. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents gemäß Hilfsantrag 3, der dem von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Hilfsantrag 7A entspricht, lautet (die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind von der Kammer unterstrichen):
"Vorrichtung (1) zur Reinigung von Behältern, bevorzugt zur Reinigung von Mehrwegflaschen in einer Getränkeabfüllanlage, umfassend einen Vorbehandlungsbereich (10), in welchem die Behälter mit Wasser oder Vorlauge ausgespritzt werden und ein Anwärmen oder Vorwärmen der Behälter durchgeführt wird, einen Hauptbehandlungsbereich (12), in welchem die Behälter mittels einer Hauptlauge behandelt werden, wobei ein wiederholtes Eintauchen in die Hauptlauge stattfindet und wobei durch ein mäanderförmiges Führen der Behälter nach einem vollständigen Befüllen der Behälter mit der Hauptlauge ein vollständiges Auslaufen der Hauptlauge aus den Behälter erreicht wird, und einen Nachbehandlungsbereich (14), in welchem die Behälter mit einem Wasser- oder Nachlaugebad behandelt werden und mit Wasser nachgespült werden, dadurch gekennzeichnet, dass im Nachbehandlungsbereich (14) eine Schwallvorrichtung (5) zum Entfernen von Etiketten und/oder Etikettenresten vorgesehen ist, wobei die Schwallvorrichtung (5) in dem Wasser- oder Nachlaugenbad (20) im Nachbehandlungsbereich (14) angeordnet ist, und mindestens eine Düse (52) der Schwallvorrichtung (5) so ausgerichtet ist, dass sie eine gerichtete Flüssigkeitsströmung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Wasser- oder Nachlaugenbades (20) ausgibt."
XII. Im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer ist eine Wiedergabe des Wortlauts der unabhängigen Ansprüche des Hilfsantrags 4 nicht erforderlich.
XIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
Beschwerde der Patentinhaberin Hauptantrag (Patent in der erteilten Fassung) 1. Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber D1 (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) 1.1 Die Kammer teilt die Feststellung der Einspruchsabteilung (siehe Punkt 2.3 der Entscheidungsgründe), dass die Merkmale "Hauptbehandlungsbereich" und "Nachbehandlungsbereich" breit zu verstehen sind und sie im Anspruch 1 lediglich dadurch definiert werden, dass im "Hauptbehandlungsbereich" die Behälter mittels einer "Hauptlauge" behandelt werden und im "Nachbehandlungsbereich" die Behälter mit einem Wasseroder Nachlaugebad behandelt und mit Wasser nachgespült werden.
1.2 Dass es sich bei die Tanks B und C in D1 nicht um einen Nachbehandlungsbereich im Sinne von D1 handele (siehe Punkt III.2.3 der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin, insbesondere dritter und vierter Absatz auf Seite 9), ist an sich nicht relevant, solange die Tanks B und C die beanspruchten Merkmale aufweisen. Ferner bleibt es eine unbewiesene Behauptung, dass für einen Fachmann die Tanks B und C als Teil der Hauptbehandlungsbereich anzusehen seien (siehe Seite 10, dritter Absatz der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin). Diesem Argument kann daher nicht gefolgt werden.
1.3 Wie nachfolgend erläutert, kann die Kammer sich der Patentinhaberin nicht anschließen, dass in allen drei Tränktanks A, B und C von D1 die gleiche hochalkalische Lauge vorhanden sei (siehe Seite 11, sechster und siebter Absatz der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin sowie Punkt I.1 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2021).
1.4 Dass die abgelösten Etiketten noch mit einer hochalkalischen Lösung getränkt sind, wie in dem ersten Absatz, letzter Satz, auf Seite 13 von D1 angegeben, bedeutet nicht, dass in den Tanks B und C eine hochalkalische Lösung vorhanden sein muss, wie von der Patentinhaberin argumentiert (siehe Seite 11, dritter bis fünfter Absatz der Beschwerdebegründung). Im Tank A ist eine heiße alkalische Spülflüssigkeit vorhanden (siehe D1, Seite 7, Zeilen 10 bis 13 von Unten). Schon aus diesem Grund sind die Etiketten mit einer hochalkalischen Lösung getränkt.
1.5 Für den Tank B ist allerdings immer nur von einer "Spülflüssigkeit" die Rede (siehe Seite 8, zweiter Absatz, erster Satz und Seite 13, erster Absatz, von D1). Dass die Tanks B oder C eine hochalkalische Lösung enthalten, insbesondere die gleiche wie im Tank A, ist aus D1 nicht zu entnehmen. Dass der Begriff "Spülflüssigkeit" für die Tanks A, B und C verwendet wird, bedeutet nicht, dass die gleiche Spülflüssigkeit, nämlich die hochalkalische Lösung, verwendet wird. Ferner offenbart D1, dass "keine Temperatur- oder Laugenkonzentrationsabgleichung" in den Tanks A und B stattfinden soll (siehe Seite 4, erster Absatz von D1), was ein Hinweis darauf ist, dass unterschiedliche Laugenkonzentrationen bzw. Temperaturen in den Tanks herrschen (siehe Punkt 2.3.2 der Entscheidungsgründe).
1.6 Dem Argument der Patentinhaberin, dass aufgrund des Aufbaus der Etikettentrenner zwei technische Szenarien denkbar seien (siehe Punkt I.2, Seite 4 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2021), wobei entweder die Tanks A, B und C die gleiche hochalkalische Lösung aufwiesen und diese hochalkalische Lösung durch das Auswringen der Etiketten in den Etikettentrennern in den Tanks B und C verbleibe oder in den Tanks B und C eine stetige Erhöhung der Konzentration der hochalkalischen Spülflüssigkeit durch das Auswringen der Etiketten stattfinde, bis diese in einem Gleichgewicht zu der hochalkalische Lösung des Tanks A stehe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dieser angeblichen denkbaren Szenarien ist D1 nicht zu entnehmen.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die von der Einsprechenden beanstandete Zulassung ins Verfahren dieser Argumentationslinie einzugehen.
1.7 Die Kammer kann auch den in den Punkten III.2.5 bis III.2.8 der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin vorgebrachten Argumenten nicht folgen, weil sie auf der Annahme beruhen, was der Fachmann in D1 als Hauptbehandlungs- bzw. Nachbehandlungsbereich betrachtete. Wie oben erläutert, bleibt diese allerdings eine unbewiesene Behauptung. Solange in einer Vorrichtung Bereiche vorhanden sind, die die im Anspruch angegebenen funktionellen und strukturellen Merkmale aufweisen, können diese als Hauptbehandlungsbzw. Nachbehandlungsbereiche angesehen werden.
1.8 Die Kammer schließt sich der Einspruchsabteilung (siehe Punkt 2.3.4 der Entscheidungsgründe) und der Einsprechenden (siehe Punkt IV.3 ihrer Beschwerdeerwiderung) an, dass die Vorrichtung von D1 einen Hauptbehandlungsbereich (Tank A) aufweist, in welchem die Behälter mit einem Hauptlauge (die "heiße alkalische Spülflüssigkeit" von Seite 7, zweiter Absatz, vorletzter Satz in D1) behandelt werden, und einen Nachbehandlungsbereich (Tank B und folgende Tanks), in welchem die Behälter mit einem Nachlaugenbad (die "Spülflüssigkeit" von Seite 13 in D1) behandelt werden und mit Wasser nachgespült werden (siehe Seite 17, erster Absatz, erster Satz).
1.9 Die Kammer ist daher von den Argumenten der Patentinhaberin nicht überzeugt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents in der erteilten Fassung neu sei. Hilfsantrag 1 2. Erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 2.1 Der vorliegende Hilfsantrag 1 entspricht dem Hilfsantrag 2 im Einspruchsverfahren, der als nicht gewährbar wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit dem im Absatz [0003] des Patents anerkannten Fachwissen von der Einspruchsabteilung betrachtet wurde.
2.2 Die Kammer kann sich der Patentinhaberin nicht anschließen (siehe Seite 16, dritter bis sechster Absatz der Beschwerdebegründung), dass die Begründung der Einspruchsabteilung eine rückschauende Betrachtung darstelle, weil es in D1 keine Motivation gebe, die Vorbehandlungsbereich der dort beschriebenen Vorrichtung so zu ändern, dass die Behälter mit Wasser oder Vorlauge ausgespritzt werden und ein Anwärmen oder Vorerwärmen der Behälter durchgeführt werde, und dass ferner in D1 eine Verbesserung der Reinigungswirkung nicht nötig sei, da dort allein durch das Durchführen der Behälter durch den Tränktank A bereits eine im Wesentlichen vollständige Ablösung der Etiketten sowie eine Entfernung des Schmutzes erreicht werde.
2.3 Gemäß dem Aufgabe-Lösung-Ansatz ist es nicht relevant, ob der nächstliegende Stand der Technik einen Hinweis oder einen Grund zur Weiterentwicklung der dort beschriebenen Gegenstandes gibt, sondern, ob der Fachmann von einem weiteren Stand der Technik oder vom allgemeinen Fachwissen den Hinweis bekommt, den nächstliegenden Stand der Technik so zu ändern, dass er zum beanspruchten Gegenstand gelangt. Die obigen Argumente der Patentinhaberin sind daher nicht überzeugend.
2.4 Ferner kann sich die Kammer der Patentinhaberin nicht anschließen (siehe Punkt II des Schriftsatzes vom 8. Februar 2021, insbesondere Seite 5, zweiter Absatz und Seite 6, zweiter und dritter Absatz), dass der Fachmann mit dem Wunsch, den Vorhandlungsbereich bzw. die Vorrichtung in D1 zu verbessern, ein aktives Ablösen der Etiketten bereits vor oder im Tank A nicht riskiert hätte, da in D1 unbedingt vermieden werden solle, dass es zu einer vorzeitigen Entfernung der Etiketten aus den Flaschentaschen komme, so dass der Fachmann nicht in naheliegender Weise zur beanspruchten Gegenstand käme.
2.5 Dass der Fachmann wie von der Patentinhaberin argumentiert reagierte, bleibt eine unbewiesene Behauptung. Wie von der Einsprechenden vorgetragen (siehe Seite 6, letzter Absatz des Schriftsatzes vom 12. März 2021) wird eine Ablösung oder Nichtablösung der Etiketten durch das Ausspritzen mit Wasser oder Vorlauge im Vorbehandlungsbereich im Absatz [0003] des Streitpatents, in dem der Vorbehandlungsbereich gemäß dem Stand der Technik referiert wird, nicht thematisiert. Irgendwelche Beweise bezüglich der vorstehenden behaupteten Vorgehensweise wurden von der Patentinhaberin nicht vorgelegt. Diese Argumentationslinie der Patentinhaberin ist daher nicht erfolgreich.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die von der Einsprechenden beanstandete Zulassung ins Verfahren der vorstehenden Argumentationslinie einzugehen.
2.6 Die Kammer ist daher von den Argumenten der Patentinhaberin nicht überzeugt und sieht keinen Grund, von der Feststellung der Einspruchsabteilung abzuweichen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
3. Schlussfolgerung zur Beschwerde der Patentinhaberin Da alle gegenüber der Verteidigung der geänderten Fassung des Patents, die von der Einspruchsabteilung für die Erfordernisse des EPÜ genügend angesehen wurde, vorrangigen Anträge der Patentinhaberin (Patent in der erteilten Fassung und Hilfsantrag 1) nicht gewährbar sind bzw. die Patentinhaberin insoweit nicht die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargetan hat, bleibt die Beschwerde der Patentinhaberin erfolglos.
Beschwerde der Einsprechenden Patent in der aufrechterhaltenen Fassung (Hilfsantrag 7A im Einspruchsverfahren = Hilfsantrag 3 im Beschwerdeverfahren) 4. Änderungen des Anspruchs 1 (Artikel 123 (2) EPÜ) 4.1 Die Kammer kann sich der Einsprechenden nicht anschließen, dass, weil im Absatz [0032] der ursprünglich eingereichten Beschreibung angegeben werde, dass "...in dem Vorbehandlungsbereich 10 beispielweise ein Umstülpen der Behälter so stattfindet, dass verbliebene Produktreste auslaufen können und lose Störstoffe herausfallen können...", und das Auslaufen der Produktreste und Herausfallen der Störstoffe im Anspruch 1 fehle, eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege (siehe Punkt II.2 der Beschwerdebegründung).
4.2 Die Kammer teilt die Feststellung der Einspruchsabteilung (siehe Punkt 4.4 der Entscheidungsgründe), dass keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung entsteht, weil wegen der Struktur des Satzes:
"...beispielweise...so stattfindet, dass..." das "beispielweise" sich auch auf das Auslaufen und Herausfallen beziehet.
4.3 Die Einsprechende argumentiert ferner, dass aus Absatz [0033] der ursprünglichen Beschreibung zu entnehmen sei, dass "...die Behälter in ein Hauptlaugenbad eingetaucht werden, in welchem ein Ablösen der Schmutzstoffe, Fremdstoffe sowie Produktteile auf der Außenseite sowie auf der Innenseite der zu reinigenden Behälter durchgeführt wird..."
Da im Anspruch 1 die Schmutzstoffe, Fremdstoffe sowie Produktreste und ihre Ablösung nicht enthalten sind, entstehe eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.
4.4 Dieser Einwand wurde im Einspruchsverfahren nicht erhoben (siehe Punkt 4.2 bis 4.4 sowie Punkt 10.3 bis 10.5 der Entscheidungsgründe und Seite 10, Zeile 10 des Protokolls) und wird erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgebracht. Er unterliegt daher für seine Zulassung und Berücksichtigung dem Ermessen der Kammer nach Artikel 12 (4) VOBK 2007. 4.5 Ein Grund für diese verspätete Änderung des Vorbringens ist von der Einsprechenden weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung angegeben worden. Die Kammer sieht auch keinen.
Mit dieser Vorgehensweise hat die Einsprechende verhindert, dass die Patentinhaberin hierzu im Einspruchsverfahren Stellung nehmen konnte und dass die Einspruchsabteilung über diese Frage entscheiden konnte. Diese Handlungsweise widerspricht dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (siehe Artikel 12 (2) VOBK 2020).
4.6 Die Kammer hält es daher für angemessen, den obigen Einwand der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes des Streitpatents gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 im Verfahren nicht zu berücksichtigen.
5. Klarheit und Ausführbarkeit (Artikel 84 und 83 EPÜ) 5.1 Die Einsprechende argumentiert, dass das Patent in der aufrechterhaltenen Fassung weder die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ noch die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ erfüllt (siehe Punkt III der Beschwerdebegründung).
5.2 Diese Einwände wurden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht (siehe Seite 10, Zeilen 8 bis 13 des Protokolls und Punkt 10.1 bis 10.6 der Entscheidungsgründe) und unterliegen daher Artikel 12 (4) VOBK 2007. 5.3 Ein Grund für diese verspätete Änderung des Vorbringens ist von der Einsprechenden weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung angegeben worden. Die Kammer sieht auch keinen.
5.4 In ähnlicher Weise wie in Punkten 4.5 und 4.6 werden die Einwände der fehlenden Klarheit und Ausführbarkeit gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 nicht berücksichtigt.
6. Zulassung ins Verfahren des Dokuments D8 6.1 Dokument D8 wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt, mit der Begründung, dass dieses eine Reaktion auf die vorgenommene Beschränkung nach dem Hilfsantrag 7A, nach dem das Streitpatent aufrechterhalten wurde, darstelle (siehe die Beschwerdebegründung, Punkt IV, erster Absatz).
6.2 Hilfsantrag 7A entspricht einer während der mündlichen Verhandlung durchgeführten Änderung des Hilfsantrags 7, in dem die "wiederholte Behandlung im Hauptbehandlungsbereich" weiter spezifiziert wurde, um einen Einwand nach Artikel 123 (2) EPÜ zu beseitigen (siehe Seite 10, erster bis vierter Absatz des Protokolls).
6.3 Die Einsprechende hat während der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, zu dem Hilfsantrag 7A Stellung zu nehmen (siehe Seite 10, Zeilen 8 bis 13 des Protokolls und Punkt 10.1, 10.3 und 10.6 der Entscheidungsgründe). Obwohl die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, den Hilfsantrag 7A wegen verspäteten Einreichens nicht zu berücksichtigen (siehe Punkt 10.1 der Entscheidungsgründe), hat sie weder argumentiert, dass im Lichte der durchgeführten Änderungen des Hilfsantrags 7A eine zusätzliche Recherche des Standes der Technik erforderlich wäre, noch eine Vertagung beantragt, um den Hilfsantrag 7A tiefer zu studieren und eventuell eine solche zusätzliche Recherche durchzuführen.
6.4 Die Kammer ist der Auffassung, dass es nicht angemessen ist, dass die Einsprechende, anstatt in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung zu reagieren und die erforderlichen Verfahrenschritte zu unternehmen, ein neues Dokument im Beschwerdeverfahren vorlegt, so dass die Kammer und die Patentinhaberin mit dieser Änderung des Vorbringens erstmals im Beschwerdeverfahren konfrontiert werden.
Diese Vorgehensweise widerspricht nach Auffassung der Kammer dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK 2020).
6.5 Die Kammer hält es daher für angemessen, Dokument D8 und die auf Dokument D8 basierenden Argumentationslinien der fehlenden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (siehe Punkt IV und V.3 der Beschwerdebegründung der Einsprechenden) gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 nicht zu berücksichtigen.
7. Erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Streitpatents in der aufrechterhaltenen Fassung ausgehend vom Dokument D1 (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 7.1 Die Einsprechende argumentierte, wie im Einspruchsverfahren (siehe Seite 10, Zeilen 11 bis 13 des Protokolls und Punkt 10.6 der Entscheidungsgründe) gegen die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ausgehend von D1 in Kombination mit dem im Absatz [0004] des Streitpatents angegebenen Fachwissen (siehe Punkt V. der Beschwerdebegründung).
7.2 Obwohl diese Argumentationslinie ausführlich in Punkt 10.8 bis 10.12 der Entscheidungsgründe betrachtet wird, hat die Einsprechende keinen Grund angegeben, wieso die Feststellungen der Einspruchsabteilung als nicht korrekt angesehen werden sollte. Dieser Einwand ist daher unsubstantiiert und somit im Beschwerdeverfahren nicht prüffähig.
7.3 Dass dieser Einwand zuzulassen sei, weil gemäß Artikel 12 (3) VOBK 2020, der im Wesentlichen Artikel 12 (2) VOBK 2007 entspricht, die Gründen zur Aufhebung der angefochten Entscheidung "deutlich und knapp" angegeben werden sollen, überzeugt nicht, da gemäß dem ersten Satz vom Artikel 12 (3) VOBK 2020 bzw. Artikel 12 (2) VOBK 2007, ebenfalls klar gemacht wird, dass die Beschwerdebegründung das vollständige Beschwerdevorbringen enthalten muss.
7.4 Die Kammer hält es daher für angemessen gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 in Verbindung mit Artikel 12 (3) VOBK 2020 bzw. Artikel 12 (2) VOBK 2007, den obigen Einwand unberücksichtigt zu lassen.
8. Weitere Angriffe der fehlenden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) 8.1 Die Einsprechende argumentiert gegen die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ausgehend von D2 oder D6 in Kombination mit der Lehre von D8 (siehe Punkt VI.1, V.2 und VI.4 der Beschwerdebegründung). Wie oben in Punkt 6 erwähnt, wird das Dokument D8 ins Verfahren nicht zugelassen, so dass hiervon diese Argumentationslinien entsprechend erfasst sind.
8.2 Die Einsprechende argumentiert ferner gegen die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ausgehend von D4 in Kombination mit der Lehre von D1 (siehe Punkt VI.3 der Beschwerdebegründung). Diese Argumentationslinie wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht (siehe Seite 10, Zeilen 11-13 des Protokolls). Die Einsprechende hat im schriftlichen Verfahren keinen Grund für diese Änderung des Vorbringens angegeben und hat in der mündlichen Verhandlung argumentiert, dass es einer Partei erlaubt sein sollte, im Beschwerdeverfahren ihre Angriffe zu verschärfen.
Die Kammer sieht in diesem Fall keinen Grund, der eine solche verspätete Änderung des Vorbringens der Einsprechenden rechtfertigen könnte. Eine uneingeschränkte Änderung des Vorbringens bzw. eine angeblichen Verschärfung der Angriffe einer Partei sind weder in der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer noch in der EPÜ vorgesehen.
8.3 In ähnlicher Weise zum obigen Punkt 6.4 hält es die Kammer für angemessen, gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 diesen Einwand im Verfahren nicht zu berücksichtigen.
9. Schlussfolgerung zur Beschwerde der Einsprechenden Da alle von der Einsprechenden gegen die geänderte Fassung des Patents, die von der Einspruchsabteilung als den Erfordernissen des EPÜ genügend angesehen wurde, erhobenen Einwände, soweit sie im Beschwerdeverfahren überhaupt zuzulassen und zu berücksichtigen sind, nicht durchgreifen, bzw. die Einsprechende insoweit nicht die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargetan hat, bleibt die Beschwerde der Einsprechenden erfolglos.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden werden zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall I. Beckedorf