Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.10 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.03.2022 – T 1415/19

Technische Beschwerdekammer 3.3.10 · ECLI:EP:BA:2022:T141519.20220314

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1415/19 - 3.3.10

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 14. März 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Mahle International GmbH Pragstr. 26-46 70376 Stuttgart (DE) Vertreter:

Grauel, Andreas Grauel IP Patentanwaltskanzlei Wartbergstrasse 14 70191 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:

KOSTAL Automobil Elektrik GmbH & Co. KG An der Bellmerei 10 58513 Lüdenscheid (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Kerkmann, Detlef Leopold Kostal GmbH & Co. KG Rechte & Patente An der Bellmerei 10 58513 Lüdenscheid (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. März 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2670446 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Gryczka A. Zellner E. Mille

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Europäische Patent EP 2 670 446 unter Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Im Einspruchsverfahren war das Patent unter Artikel 100(a) EPÜ wegen mangelnder Neuheit (Artikel 54 EPÜ) und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) sowie unter Artikel 100(b) EPÜ angegriffen worden.

III. Unter anderem wurde auf Dokument D5 verwiesen, das auch für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung ist:

D5:

IV. KR 100812356 B1 mit englischer Übersetzung In der Einspruchsentscheidung wurden die vorgebrachten Gründe unter Artikel 100(a) und 100 (b) EPÜ verworfen. Die Einspruchsabteilung kam zu der Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand für die Fachperson ausführbar offenbart im Sinne des Artikels 83 EPÜ sei, und dass er auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, insbesondere ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D5. Des weiteren sei der vorgebrachte Neuheitseinwand nicht durchgreifend, da das von der Einsprechenden herangezogene Dokument nicht als Stand der Technik im Sinne des Artikels 54(3) EPÜ anzusehen sei.

V. Gegen diese Entscheidung wurde von der Einsprechenden fristgerecht Beschwerde eingereicht. Ihrer Ansicht nach sei die Entscheidung der Einspruchsabteilung fehlerhaft, da der Anspruchsgegenstand weder ausreichend offenbart werde (Artikel 83 EPÜ), noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Artikel 56 EPÜ). Die Beschwerdeführerin argumentierte mangelnde erfinderische Tätigkeit auch im Beschwerdeverfahren ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D5. Der Einwand mangelnder Neuheit (Artikel 54 EPÜ) wurde im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt.

VI. Von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) wurden in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde Argumente vorgebracht in Bezug auf die Gewährbarkeit ihres Hauptantrags - des erteilten Patents - sowie betreffend die in den Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem Hauptantrag durchgeführten Änderungen.

VII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mit, dass das Streitpatent den Anspruchsgegenstand in ausführbarer Weise offenbare (Artikel 83 EPÜ) und dass der beanspruchte Gegenstand ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D5 auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ beruhe.

VIII. Am 14. März 2022 fand eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz statt.

IX. Das erteilte Patent (vorliegender Hauptantrag) hat einen unabhängigen Anspruch, der den folgenden Wortlaut hat:

1. Funktionskopf (1) für einen Duftstoffbehälter (2), mit einer Einlassöffnung (3) zum Einlass von Luft in einen Einlasskanal (8), mit einer Auslassöffnung (4) zum Auslass eines Duftstoff-Luft-Gemisches aus einem Auslasskanal (9), und mit einer federbelasteten Ventilplatte (5), welche den Einlasskanal (8) und den Auslasskanal (9) beim Anfügen des Funktionskopfs (1) an einen Duftgenerator öffnet und im vom Duftgenerator getrennten Zustand geschlossen hält, wobei die Einlassöffnung (3) und die Auslassöffnung (4) in einem Gehäusewandabschnitt (12) des Funktionskopfs (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventilplatte (5) im Inneren des Funktionskopfs (1) hinter dem Gehäusewandabschnitt (12) federbelastet angeordnet ist und in einer Ventilposition die Einlassöffnung (3) und die Auslassöffnung (4) verschließt, und dass der Gehäusewandabschnitt (12) des Funktionskopfs (1) eine Ausnehmung (7) aufweist, in die ein Stößel einschiebbar ist, durch den die Ventilplatte (5) gegen die Kraft der Feder (6) verschiebbar ist.

Der abhängige Anspruch 7 des Antrags hat den folgenden Wortlaut:

7. Funktionskopf nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Funktionskopf (1) Rastelemente (17) zur Herstellung einer Rastverbindung mit dem Duftgenerator aufweist.

X. In ihrer Beschwerdebegründung und im weiteren Verfahren brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben sei, da der beanspruchte Gegenstand für den Fachmann nicht ausführbar offenbart werde. Dies gelte insbesondere für den Funktionskopf gemäß Anspruch 7. Zudem beruhe der beanspruchte Gegenstand auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er der Fachperson durch die Offenbarung des Dokuments D5 nahegelegt werde.

XI. In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung und im weiteren Verfahren brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde zu verwerfen sei, da der Anspruchsgegenstand sowohl für die Fachperson ausführbar offenbart werde, als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und zwar insbesondere ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D5.

XII. Anträge der Parteien:

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag, Patent wie erteilt, aufrechterhalten im Einspruch), sowie hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis der Hilfsanträge 1 bis 3 vom 4. Dezember 2019.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. Hauptantrag - Patent in der erteilten Form 2. Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 2.1 Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung den Einwand der mangelnden Ausführbarkeit verworfen. Ihrer Ansicht nach werde im Gegensatz zur Ansicht der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) insbesondere der Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 für die Fachperson ausführbar offenbart.

2.2 Die Beschwerdeführerin trat dieser Auffassung auch im Beschwerdeverfahren entgegen. Ihr Vorbringen richtete sich insbesondere darauf, wie der beanspruchte Funktionskopf an einen Duftgenerator angebracht werden könne. Ihrer Ansicht nach seien im Streitpatent Informationen hierzu lediglich im Zusammenhang mit der Abbildung 3 als einzigem Ausführungsbeispiel enthalten. Dem verbleibenden Teil der Beschreibung seien keine zusätzlichen Information zu entnehmen. Da jedoch gerade die auf Abbildung 3 beruhende Ausführungsform nicht ausführbar sei, enthalte das Streitpatent insgesamt keine ausführbare Offenbarung für den beanspruchten Funktionskopf. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin basierte insbesondere darauf, dass die in Abbildung 3 gezeigten Rastelemente (17) nicht dazu geeignet seien, eine Verbindung zwischen Funktionskopf und Duftgenerator derart herzustellen, dass gleichzeitig mit der Herstellung der Verbindung ein Stößel in die Ausnehmung (7) eingeschoben werden könne. Die dargestellten Rastelemente (17) erforderten nämlich eine vertikale Bewegung des Funktionskopfs relativ zum Duftgenerator, wohingegen das Einschieben eines Stößels eine horizontale Bewegung der beiden Teile relativ zueinander erfordere. Diese beiden Bewegungen könnten jedoch nicht gleichzeitig erfolgen. Zudem sei durch die Zusammenschau der Abbildungen 3 und 4 ersichtlich, dass der Ansteuerbereich (15) nicht hinter der Stößelöffnung (7) liege. Daher könne ein eingeschobener Stößel die Ventilplatte nicht verschieben, obwohl dies gemäß Anspruchswortlaut erforderlich sei. In Ermangelung weiterer Informationen sei die Fachperson daher insgesamt nicht in der Lage, den beanspruchten Gegenstand auszuführen.

2.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt nicht.

2.3.1 Anspruch 1 bezieht sich auf einen Funktionskopf, der dazu geeignet sein muss, in Verbindung mit einem Duftstoffbehälter verwendet werden zu können. Der Funktionskopf (1) wird unter anderem dadurch definiert, dass er eine federbelastete Ventilplatte (5) aufweist, und dass der Gehäusewandabschnitt (12), in dem die Einlassöffnung (3) und die Auslassöffnung (4) angeordnet sind, eine Ausnehmung (7) aufweist, in die ein Stößel einschiebbar ist, durch den die Ventilplatte (5) gegen die Feder (6) verschiebbar ist.

Anspruchsgemäß erforderlich ist auch, dass die federbelastete Ventilplatte (5) sowohl den Einlasskanal (8) als auch den Auslasskanal (9) beim Anfügen des Funktionskopfs (1) an einen Duftgenerator öffnet, und dass sie die beiden Kanäle im vom Duftgenerator getrennten Zustand geschlossen hält. Weder der im Anspruch genannte Stößel, noch der ebenfalls genannte Duftgenerator oder der Duftstoffbehälter sind Teil des beanspruchten Funktionskopfs. Ebenso wird anspruchsgemäß auch nicht gefordert, auf welche Art der Funktionskopf an einen Duftgenerator angefügt oder hiervon getrennt wird, oder durch welchen Mechanismus das Anfügen erfolgt, oder wie die beiden Teile nach dem Anfügen miteinander verbunden sind.

2.3.2 Um das Erfordernis des Artikels 83 EPÜ zu erfüllen, muss die Fachperson zunächst in der Lage sein, einen Funktionskopf zur Verfügung zu stellen, der die im Anspruch 1 angegebenen strukturellen Merkmale aufweist. Dass dies der Fall ist, war unstrittig zwischen den Parteien.

2.3.3 Zudem muss die Fachperson auch in der Lage sein, den Funktionskopf derart zu gestalten, dass er auch die funktionellen Merkmale erfüllt. Es muss also insbesondere gewährleistet sein, dass beim Anfügen des Funktionskopfs an einen nicht näher beschriebenen Duftgenerator die beiden Kanäle (8) und (9) geöffnet werden, und dass diese im vom Duftgenerator getrennten Zustand geschlossen gehalten werden. Dies muss jeweils durch die federbelastete Ventilplatte (5) realisiert werden, die anspruchsgemäß in einer Ventilposition die beiden Ausgänge verschließt. Die Fachperson wird die Anordnung derart ausgestalten, dass zum Öffnen der Kanäle die im Inneren des Funktionskopfs hinter dem Gehäusewandabschnitt (12) federbelastet angeordnete Ventilplatte (5) von einer Ventilposition - die die beiden Kanäle verschließt - in eine andere Ventilposition verschoben wird, und dadurch die beiden Kanäle geöffnet werden. Der Anspruch erfordert auch, dass die Ventilplatte (5) gegen die Kraft der Feder (6) durch einen Stößel verschiebbar ist, der durch die Ausnehmung (7) des Gehäusewandabschnitts (12) einschiebbar ist. Dass die Fachperson auch über die Fähigkeit verfügt, diesen funktionellen Zusammenhang zu realisieren, war strittig zwischen den Parteien.

2.3.4 Die Kammer folgt diesbezüglich der Sicht der Beschwerdegegnerin und der Einspruchsabteilung. Um den beanspruchten Gegenstand zu realisieren, kann die Fachperson neben den Ansprüchen selbst sowie der Zeichnungen und der Beschreibung der Patentschrift auch auf das allgemeine Fachwissen zurückgreifen. Zunächst wird es der Fachperson keine Schwierigkeiten bereiten, einen Funktionskopf prinzipiell so zu gestalten, dass er lösbar mit einem Duftgenerator verbunden werden kann. Dieses Verbinden muss so erfolgen, dass dabei ein Stößel in die Ausnehmung (7) eingeschoben wird. Bei einem Stößel handelt es sich um einen dünnen stilförmigen Gegenstand, der zweckmäßigerweise fest oder durch einen Aktuator beweglich an der Ankoppelvorrichtung angeordnet ist (Absatz [0007]). Diese Ankoppelvorrichtung ist jedoch Teil des Duftgenerators (Absatz [0007], Zeile 41 bis 42), der im Absatz [0003] der Beschreibung erläutert wird, nicht aber Teil des Anspruchs. Diesbezügliche Anforderungen sind daher auch nicht für die Frage der Ausführbarkeit relevant. Weitere Einschränkungen an die Geometrie werden anspruchsgemäß nicht gestellt. Daher muss die Ankoppelvorrichtung des Duftgenerators lediglich über einen dünnen stilförmigen Gegenstand verfügen, der beim Ankoppeln des Funktionskopfs durch die an einem Gehäusewandabschnitt vorhandene Ausnehmung (7) eingeschoben wird. Die Fachperson wird diesen stilförmigen Gegenstand derart positionieren, dass er im angefügten Zustand in die Ausnehmung (7) des Funktionskopfs hineinragt. Auch wird die Fachperson sowohl den die Ausnehmung (7) aufweisenden Gehäusewandabschnitt an der dem Duftgenerator zugewandten Seite des Funktionskopfs anbringen, als auch die hinter der Ausnehmung (7) angebrachte federbelastete Ventilplatte (5) derart positionieren, dass sie durch den eingeschobenen Stößel betätigt, also gegen die Kraft der Feder (6) verschoben werden kann, und zwar derart, dass sich dabei die beiden Kanäle (7) und (8) öffnen. Beim Lösen von Funktionskopf und Duftgenerator wird der Stößel aus dem Funktionskopf entfernt, die Ventilplatte wird durch die Feder gegen die innere Gehäusewand des Funktionskopfs gedrückt, so dass bei dessen Abnahme von der Ankoppelvorrichtung des Duftgenerators die Einlassöffnung (3) und die Auslassöffnung (4) automatisch verschlossen wird. Dies wird in den Absätzen [0007] und [0018] erläutert. Genau dieser Aufbau wird der Fachperson auch durch die streitpatentgemäßen Abbildungen vermittelt. Somit ist der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 in ausreichender Weise offenbart.

2.3.5 Zwar wurde von der Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Streitpatent bezüglich der genauen Anordnung des Funktionskopfs gemäß Anspruch 1 keine Angaben enthalte. In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen ist jedoch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen hierzu nötig wären, die der Fachperson nicht zugänglich sind, und deren Abwesenheit dazu führen würde, dass sie bei der Realisierung des beanspruchten Funktionskopfs mit unüberwindbaren Hindernissen konfrontiert wäre, die einen Mangel an Ausführbarkeit des beanspruchten Gegenstands begründen könnten.

2.3.6 Von der Beschwerdeführerin wurde auch argumentiert, gerade die in der Abbildung 3 dargestellte und im abhängigen Anspruch 7 beanspruchte Ausführungsform sei durch die Fachperson nicht realisierbar. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne der Funktionskopf gemäß Abbildung 3 nämlich nicht derart an einen Duftgenerator angefügt werden, dass die Ventilplatte beim Anfügen durch einen Stößel gegen die Kraft der Feder verschoben werde. Ein die in der Abbildung dargestellten Rastelemente (17) aufweisender Funktionskopf müsse nämlich in einer vertikalen Bewegung an den Duftgenerator angesetzt werden, und ein starr an den Duftgenerator angebrachter Stößel dabei gleichzeitig in horizontaler Bewegung in die vorgesehene Ausnehmung im Gehäuse des Funktionskopfs eingebracht werden. Diese Bewegungen seien jedoch nicht zusammen ausführbar.

2.3.7 Auch das dieses Vorbringen überzeugt nicht. In Abbildung 3 wird eine Ausführungsform des beanspruchten Funktionskopfs (1) dargestellt, die über zwei Rastelemente (17) verfügt (Absätze [0011] und [0021] sowie Anspruch 7). Zunächst geht aus der Abbildung jedoch nicht hervor, dass die Rasterelemente (17) so mit einem Duftgenerator zusammenwirken, dass die Verbindung der beiden Teile in einer vertikalen Weise erfolgt. Im Absatz [0021] der Patentschrift wird lediglich allgemein erläutert, dass der Funktionskopf mit der Ankoppelvorrichtung des Duftgenerators verbunden, und mittels Rastelementen (17) daran befestigt wird. Eine zwingend einzuhaltende Bewegungsrichtung wird ebenso wenig offenbart, wie ein Befestigungsmechanismus. Daher scheint zumindest fraglich, warum der Fachmann hierzu einen Mechanismus wählen würde, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ausführbar wäre. Zudem kann, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, die Ankoppelbewegung auch in horizontaler Weise erfolgen, wenn auch quer zur Bewegungsrichtung des einzuführenden Stößels. Von der Beschwerdegegnerin wurde auch darauf verwiesen, dass der Stößel keinesfalls starr an die Ankoppelvorrichtung des Duftgenerators angebracht sein muss. Dieses Vorbringen überzeugt. So wird im Absatz [0007] der Beschreibung erläutert, dass ein Stößel entweder fest, oder durch einen Aktuator an der Ankoppelvorrichtung angeordnet sei. Die Verwendung eines Aktuators weist darauf hin, dass der Stößel beweglich angebracht ist. Somit kann der Stößel beim Anbringen des Funktionskopfs an den Duftgenerator beispielsweise seitlich oder vertikal oder auch horizontal ausweichend bewegt werden.

2.3.8 Im Laufe der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin die Funktionsweise der in der Abbildung 3 dargestellten Rastelemente (17) auch dahingehend erläutert, dass beim Ausüben eines Drucks in Richtung auf die dahinter liegende Gehäusewand deren untere Enden in Richtung dieser Wand gedrückt werden können. Somit kann jedoch selbst bei einem starr angebrachten Stößel der Funktionskopf mittels einer Kippbewegung an den Duftgenerator angebracht werden.

2.4 Somit ist die vorgebrachte Begründung der Beschwerdeführerin nicht durchgreifend. Der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin erfüllt die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ, die diesbezügliche Entscheidung der Einspruchsabteilung ist deshalb nicht zu beanstanden.

3. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 3.1 Die Einspruchsabteilung hat das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit in ihrer Entscheidung ausgehend von der technischen Lehre des Dokuments D5 anerkannt. Sie hatte lediglich im Merkmal, dass der beanspruchte Funktionskopf eine gemeinsame Ventilplatte für den Einlass- und Auslasskanal aufweise, ein Unterscheidungsmerkmal gesehen. Die gelöste technische Aufgabe sah sie in der Bereitstellung einer Alternative, und die anspruchsgemäße Lösung nicht durch den vorgelegten Stand der Technik nahegelegt. Nächstliegender Stand der Technik 3.2 Beide Parteien stützten ihr Vorbringen während des Beschwerdeverfahrens ebenfalls auf die Offenbarung des Dokuments D5 als nächstliegendem Stand der Technik. Das Dokument beschäftigt sich mit Duftstoffverteilern, die über Speicherbehälter mit Ein- und Auslassventilen verfügen, und deren Öffnungen mit federbelasteten Ventilklappen versehen sind (siehe die Zusammenfassung sowie die Abbildungen 2 und 5). Das Dokument stellt daher einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar. Unterscheidungsmerkmal 3.3 Bei der Definition des Unterscheidungsmerkmals stimmten die beiden Parteien ebenfalls mit der Auffassung der Einspruchsabteilung überein. Wie die Parteien sieht auch die Kammer einen Unterschied zwischen dem beanspruchten Funktionskopf und dem in den Abbildungen 2 und 5 des Dokuments D5 dargestellten Objekt darin, dass der beanspruchte Funktionskopf eine gemeinsame Ventilplatte für den Einlass- und Auslasskanal aufweist. Demgegenüber weist der Speicherbehälter (16) gemäß Abbildung 2 des Dokuments D5 zwei getrennte Ventile (60) auf - jeweils eines für die Einlassöffnung (12) und die Auslassöffnung (14) - mit jeweils einer eigenen Ventilplatte (64).

Technische Aufgabe 3.4 Von den Parteien wurde übereinstimmend vorgebracht, dass mit der anspruchsgemäßen Ausgestaltung eine vereinfachte Bauweise einhergehe, da im Gegensatz zu der Offenbarung des Dokuments D5 weniger Bauteile eingesetzt werden müssten. Daher kann die technische Aufgabe in Übereinstimmung mit der Auffassung beider Parteien darin gesehen werden, ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D5 einen Funktionskopf zur Verfügung zu stellen, der durch die Verwendung einer geringeren Anzahl an Bauteilen realisiert werden kann. Lösung der gestellten technischen Aufgabe 3.5 Zur Lösung der gestellten Aufgabe wird anspruchsgemäß ein Funktionskopf für einen Dunststoffbehälter zur Verfügung gestellt, der über eine einzige federbelasteten Ventilplatte verfügt, mit dem der Einund Auslasskanal geöffnet/verschlossen werden kann. Somit kann die Anzahl der verwendeten Einzelteile gegenüber der im Dokument D5 offenbarten Ausführungsform verringert werden.

Beurteilung des Naheliegens der vorgeschlagenen Lösung 3.6 Von der Beschwerdeführerin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Vereinfachung von Produkten, und hierbei insbesondere die Reduzierung der Anzahl der für deren Herstellung benötigten Einzelteile, eine für die Fachperson täglich zu lösende Aufgabe bedeute. Dies sei insbesondere im Bereich der Automobilzulieferindustrie der Fall, da hier bereits geringe Einsparungen zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führten. Daher sei die Fachperson mit der Suche nach Lösungen der gestellten technischen Aufgabe bestens vertraut, und würde folglich stets nach Möglichkeiten für eine Verringerung der Anzahl an zu verarbeitenden Teilen für ein gewünschtes Gesamtprodukt suchen. Somit stelle die Reduzierung von Bauteilen - wie im vorliegenden Fall die Reduzierung der Anzahl an Teilen für Verschlüsse für die beiden Kanäle - eine naheliegende Lösung der gestellten Aufgabe dar.

3.7 Diese Argumentation überzeugt nicht. Zwar kann der Argumentation der Beschwerdeführerin dahingehend gefolgt werden, dass die Fachperson im Rahmen kontinuierlicher Optimierungserwägungen nach Möglichkeiten suchen wird, um zur Verringerung von Herstellungskosten die Produktion eines Produktes zu vereinfachen, jedoch bestätigt dies lediglich den Wunsch, die gestellte technische Aufgabe zu lösen. Es bedeutet hingegen nicht, die gestellte Aufgabe auch anspruchsgemäß zu lösen.

Zudem führt nicht jede Eliminierung von Bauteilen zwangsweise zu einer Vereinfachung der Herstellung beziehungsweise zu einer Verringerung der Herstellungskosten eines Produkts. Im vorliegenden Fall würde, ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D5, das alleinige Weglassen einer der beiden Ventilplatten (64) (siehe Abbindung 5) nicht zum beanspruchten Gegenstand führen, da durch diese Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Produkts nicht gewährleistet wäre. Vielmehr müssten die Ventilplatten der beiden Ventile (jeweilige Ventile für die Ein- und Auslassöffnung, (12) bzw. (14)) durch zusätzliche Bauteile miteinander verbunden werden, oder es müsste unter Vermeidung weiterer Modifikationen - mehr Material verwendet werden, um die beiden Ventilplatten zu verbinden. Inwiefern dies zwingend zu einer Vereinfachung führen würde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Schließlich wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Dokumente vorgelegt, aus denen entweder hervorginge, dass eine Verbindung der Ventilplatten des Ausführungsbeispiels der Abbildungen 2 und 5 des Dokuments D5 mit einer Kostensenkung und damit einhergehenden Verbesserung verbunden wäre, oder dass dies durch eine Verringerung der Anzahl der Bauteile, bei gegebenenfalls erhöhtem Materialaufwand durch ein zusätzliches Verbindungsstück, der Fall wäre.

3.8 Somit ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Einspruchsgrunds der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht durchgreifend. Der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin erfüllt deshalb auch die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ, und auch die diesbezügliche Entscheidung der Einspruchsabteilung ist nicht zu beanstanden.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe durchgreifen kann. Somit hat die Entscheidung der Einspruchsabteilung Bestand. Hilfsanträge 1 bis 3 5. Da keiner der vorgebrachten Gründe gegen die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Form spricht, können die Hilfsanträge 1 bis 3 unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Rodríguez Rodríguez P. Gryczka