Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.03.2022 – T 362/20

Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2022:T036220.20220311

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0362/20 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 11. März 2022 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Vertreter:

BASF SE Carl-Bosch-Str. 38 67056 Ludwigshafen (DE) Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstraße 159 81677 München (DE) Klunker IP Patentanwälte PartG mbB Destouchesstraße 68 80796 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein C. Meiners F. Blumer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Dezember 2019 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2196322 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.

II. Die Einsprechende hatte den Widerruf des Streitpatents im gesamten Umfang unter anderem auf Grundlage des Einspruchsgrunds gemäß Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) beantragt.

III. Folgende Dokumente sind für die Entscheidung relevant:

D4 EP 1 894 736 A2 D6 EP 0 793 693 B1 D8 EP 1 189 079 A1 D9 WO 03/061980 A1 IV. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 14 in der erteilten Fassung nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Ferner sei der beanspruchte Gegenstand neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

V. Die Kammer erließ eine Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK 2020, in der sie ihre vorläufige Auffassung in Vorbereitung für die anberaumte mündliche Verhandlung abgab.

VI. Der Wortlaut von Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) ist wie folgt:

"Sicherheitselement (1) zur Echtheitssicherung eines Wertgegenstands, wie eines Sicherheitspapiers, eines Wertdokuments oder eines Markenartikels, aufweisend einen Schichtaufbau mit - mindestens einer Schicht (5;7) auf der Basis eines flüssigkristallinen Materials und - mindestens einer Lackschicht (3), auf die die Flüssigkristallschicht (5;7) aufgetragen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Lackschicht (3) unstrukturiert ist und aus einem Lack besteht, der frei von Flüssigkristallen ist und gegenüber der Flüssigkristallschicht inert ist."

VII. Die Argumente der Beschwerdeführerin, soweit für die Entscheidung relevant, können wie folgt zusammengefasst werden:

Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 des Hauptantrags sei ausgehend von D6 als nächstliegendem Stand der Technik naheliegend, wenn man D6 nicht bereits als neuheitsschädlich für den Gegenstand von Anspruch 1 ansähe, und weise damit keine erfinderische Tätigkeit auf. Letzteres gelte auch für die Hilfsanträge.

VIII. Die Argumente der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin), soweit relevant für die Entscheidung, können wie folgt zusammengefasst werden:

Der Gegenstand aller Anträge beruhe ausgehend von Dokument D6 als nächstliegendem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit. Insbesondere enthalte D6 keine Offenbarung von Sicherheitselementen im Zusammenhang mit der Erfindung von D6. IX. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents.

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge:

Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht am 27. September 2019; Hilfsanträge 8 bis 10, eingereicht am 25. November 2019; Hilfsanträge 11 bis 15, eingereicht mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung am 9. September 2020; Hilfsantrag 16, eingereicht am 11. Februar 2022.

Entscheidungsgründe§

1. Das Patent Das Patent betrifft ein Sicherheitselement zur Echtheitssicherung eines Wertgegenstands. Das Sicherheitselement weist einen Schichtaufbau auf mit mindestens einer Schicht auf der Basis eines flüssigkristallinen Materials und mindestens einer Lackschicht, auf die die Flüssigkristallschicht aufgetragen ist.

2. Erfinderische Tätigkeit - Hauptantrag 2.1 Nächstliegender Stand der Technik 2.1.1 Die dem Patent zu Grunde liegende Aufgabe war, die Einschränkungen hinsichtlich der für Sicherheitsmerkmale auf Flüssigkristall-Basis zu verwendenden Untergründe zu verringern und die Designfreiheit hinsichtlich des Aufbaus von Sicherheitselementen mit solchen Sicherheitsmerkmalen zu erhöhen (Streitpatent Absätze [0001,0011,0012]).

2.1.2 Dokument D6 kann nach Ansicht der Kammer aus den folgenden Gründen als nächstliegender Stand der Technik für den Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags angesehen werden.

2.1.3 D6 ist ebenfalls unter anderem auf die Bereitstellung von Sicherheitselementen zur Echtheitssicherung von Wertgegenständen gerichtet, welche eine orientierte Flüssigkristallschicht aufweisen: Absatz [0092] von D6 offenbart, dass das Anwendungsgebiet für Flüssigkristalldrucke besonders im dekorativen Bereich und im Gebiet der Markierung von Banknoten und ähnlichen Papieren liegt, die gegen Fälschung geschützt werden sollen. Die winkelabhängigen Farbänderungen sind besonders eindrucksvoll auf schwarzem Untergrund, und die Substrate können vorgedruckte Muster jeglicher Art aufweisen (vgl. Absätze [0091,0092] von D6). Die Absätze [0091,0092] von D6 beziehen sich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, auch auf die Lehre der erfindungsgemäßen Ausführungsformen der D6 und spiegeln nicht nur den Stand der Technik zum Anwendungsgebiet von Flüssigkristalldrucken wider. Unter den Orientierungsmethoden des Stands der Technik wird in D6 ebenfalls die Wechselwirkung der Flüssigkristallphase mit Orientierungsschichten genannt. Nachteilig an solchen Orientierungsmethoden sind die erforderlichen speziellen Vorrichtungen, welche die Anwendung auf einfache Substrate wie Folien oder andere gleichförmige Oberflächen beschränkt. Bewerkstelligt wird die spontane Orientierung der flüssigkristallhaltigen Zusammensetzungen in D6 durch die Anwesenheit eines orientierenden Additivs. Bei letzterem kann es sich um ein Dispergierhilfsmittel d) im Sinne von Patentanspruch 1 von D6 als orientierendem Additiv handeln (vgl. Beispiel 19 der D6).

2.2 Unterscheidendes Merkmal 2.2.1 Beispiel 19 von D6 wurde als Ausgangspunkt für die Erörterung der erfinderischen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer herangezogen.

2.2.2 Wie von der Beschwerdeführerin angeführt, umfassen die Trägermaterialien der Sicherheitselemente im Streitpatent gemäß Absatz [0038] ebenfalls unter anderem Papier, Blech oder Folien. Besonders gut zur Geltung kommen die Farbeffekte auf dunklen oder schwarzen Trägern, weshalb diese besonders bevorzugt sind. Somit können nach Ansicht der Kammer auch die in den Beispielen der D6 bedruckten Substrate im weitesten Sinne als "Sicherheitselemente" angesehen werden.

2.2.3 Ferner sieht die Kammer keine Abgrenzung der Sicherheitselemente von Anspruch 1 durch ihre Größe/ Dimensionen gegenüber D6, anders als von der Beschwerdegegnerin behauptet. Eine solche Einschränkung auf bestimmte (gegenüber den Ausführungsformen von D6 kleinere) Größen ist dem Streitpatent nicht zu entnehmen.

2.2.4 Auch ist Anspruch 1 des Streitpatents nicht zu entnehmen, dass die Trägermaterialien flexibel ausgeführt sein müssten. Absatz [0038] der Beschreibung weist Blechstreifen oder Glasplättchen als Trägermaterialien der Sicherheitselemente aus. Die in Absatz [0038] beschriebenen Trägermaterialien sind eindeutig auf erfindungsgemäße Ausführungsformen des Streitpatents gerichtet und keine Offenbarung allgemeiner Art (vgl. Punkt "Zu 4.4.4" der Eingabe vom 11. Februar 2022 der Beschwerdegegnerin hierzu).

2.2.5 Weiterhin bestehen Sicherheitselemente gemäß Anspruch 1 aus mindestens zwei Schichten. Wie von der Beschwerdeführerin angemerkt, sind alle anderen Schichten rein optional. Somit ist ein Element bestehend aus den beiden in Anspruch 1 bezeichneten Schichten als Sicherheitselement im Sinne des Streitpatents anzusehen.

2.2.6 Daher ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus der Lehre der Absätze [0091,0092] von D6, dass diese Druckschrift auch auf Sicherheitselemente im Sinne des Streitpatents gerichtet ist.

2.2.7 Die Kammer folgt der Einschätzung der Beschwerdeführerin aus den unter Punkt 2.2.2 bis 2.2.6 genannten Gründen, dass der in Beispiel 19 verwendete Kartondruckträger mit schwarzen Feldern und aufgetragener Flüssigkristallschicht im weitesten Sinne als ein Sicherheitselement angesehen werden kann.

2.2.8 Die in der D6 beschriebenen schwarzen Untergründe können, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, entweder ein schwarz eingefärbtes Substrat darstellen oder eine auf ein Substrat/Trägermaterial aufgebrachte schwarze Lackschicht. Letztere Konstellation sei beispielsweise in den Beispielen 19 und 27 der D6 gegeben, so die Beschwerdeführerin.

2.2.9 Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass Beispiel 19 nicht direkt und zweifelsfrei offenbart, ob die schwarzen Felder auf dem weißen Kartondruckträger auflackiert oder darin eingefärbt sind.

2.2.10 Somit ist die Anwesenheit einer unstrukturierten Lackschicht, welche aus einem Lack besteht, der frei von Flüssigkristallen ist und gegenüber der Flüssigkristallschicht inert ist, als unterscheidendes Merkmal gegenüber D6 anzusehen.

2.3 Objektive Aufgabe 2.3.1 Wie von der Beschwerdeführerin angeführt, wurde die dem Streitpatent zu Grunde liegende Aufgabe (siehe oben, Punkt 2.1.1) in D6 bereits gelöst durch die Beschichtung oder Bedruckung von Substraten mit einer Zusammensetzung, die flüssigkristalline, polymerisierbare Monomere enthält, gefolgt von anschließender Polymerisation dieser Zusammensetzungen. Die Beschichtungen der D6 können direkt auf das gewünschte Substrat und damit auch auf komplex geformte große Oberflächen aufgebracht werden, ohne dass komplizierte Orientierungsmethoden während des Auftragsvorgangs angewandt werden müssen (siehe auch Punkt 4.6 der angefochtenen Entscheidung).

2.3.2 Somit ist die objektive Aufgabe gegenüber D6 in der Bereitstellung eines alternativen Sicherheitselements zu sehen.

2.4 Naheliegen 2.4.1 Die Verwendung einer (schwarzen) Lackschicht als Untergrund als Kontrast und Substrat für die Flüssigkristallzusammensetzungen der D6 wird darin, wie oben unter Punkten 2.1.3 und 2.2.8 erwähnt, nahegelegt, auch für die Herstellung von Sicherheitselementen (vgl. Absätze [0091,0092] der D6).

2.4.2 Hierbei drängt sich für den Fachmann die Verwendung eines (schwarzen) Lacks, der frei von Flüssigkristallen ist, in D6 auf.

2.4.3 Eine Inertheit eines solchen Lacks ist hierbei für den Fachmann geboten, um die optischen Eigenschaften der Flüssigkristallschicht nicht zu verändern: In der Merkmalsanalyse durch die Beschwerdeführerin wurde darauf abgestellt, dass die D4 in Absatz [0031] des Streitpatents gewürdigt wird. In Zusammenhang mit dem Hinweis auf die in D4 erwünschte Beeinflussung und Veränderbarkeit von Flüssigkristallschichten wird in Absatz [0031] ausgeführt, dass die Beeinflussbarkeit und Veränderbarkeit der Flüssigkristallschicht generell unerwünscht ist. Die Beschwerdeführerin setzt die Inertheit der Lackschicht gegenüber der (mit ihr zu kombinierenden) Flüssigkristallschicht in D6 voraus. Dem schließt sich die Kammer an. Zudem ist anzumerken, dass der Begriff "inert" in Anspruch 1 nicht spezifiziert wird und somit nicht gegenüber dem Stand der Technik abgrenzen kann.

2.4.4 Die Beschwerdegegnerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kartondruckträger von D6 aus Papierfasern bestünden und auf ihrer Oberfläche durch die Maschinenrichtung bei der Kartonherstellung strukturiert seien. Die Druckträger der D6 wiesen somit eine Vorzugsrichtung auf.

Hierzu merkt die Kammer an, dass diese Tatsachenbehauptung hinsichtlich eines Bestehens einer Vorzugsrichtung der weißen Druckträger der D6 von der Beschwerdegegnerin nicht belegt wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass aus einer solchen etwaigen Vorzugsrichtung auch eine Strukturierung der auf den weißen Kartonträger aufgebrachten beziehungsweise aufzubringenden Lackschicht erfolgen müsste. Zudem schließt, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, das Streitpatent Papier als Trägermaterialien ein.

2.4.5 Auch das in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument, dass die schwarzen Felder des Prüfkartons wie eingesetzt im Beispiel 19 der D6, selbst wenn sie aus Lack bestünden, ein inhomogenes Substrat bilden würden, überzeugt die Kammer nicht. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, kann gemäß Absatz [0035] des Streitpatents die Lackschicht vollflächig oder teilflächig aufgetragen werden. "Unstrukturiert" im Sinne des Streitpatents bedeutet, dass die Lackschicht keine Struktur aufweist, die dazu geeignet ist, eine einheitliche Ausrichtung eines darauf aufgebrachten flüssigkristallinen Materials gezielt zu fördern (siehe Absatz [0014]).

Selbst wenn man annähme, dass die die schwarzen Flächen eines Prüfkartons ausbildenden Lackflächen als "strukturiert" gemäß Streitpatent anzusehen wären und somit nicht eine "unstrukturierte" Lackschicht im Sinne von Anspruch 1 ausbilden würden, so würde dies nicht vom Gegenstand von Anspruch 1 weglehren. Wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hierzu ausgeführt, ist der farblich wechselnde Untergrund der Prüfkartonträger (schwarzweiß) lediglich verwendet worden, um den Farbeindruck vor weißen und schwarzen Hintergründen prüfen zu können. Somit wäre es naheliegend, die schwarze Lackschicht auch vollflächig und damit unstrukturiert im Sinne von Anspruch 1 im Sinne der vorgetragenen Auslegung auszuführen (wie in anderen Beispielen von D6 wie Beispiel 27).

2.4.6 Die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung, dass D6 vom Gegenstand von Anspruch 1 wegführe, da die Aufgabe in D6 durch Verändern der Flüssigkristallmischung gelöst werde und die Lösung der Aufgabe in D6 in keiner Weise vom Untergrund abhinge, überzeugt die Kammer nicht. Wie von der Beschwerdeführerin angeführt, ist die Anwesenheit eines die Flüssigkristalle orientierenden Additivs, wie in D6 in den Flüssigkristallzusammensetzungen enthalten, vom Wortlaut von Anspruch 1 des Streitpatents nicht ausgeschlossen.

2.4.7 Somit ist die Bereitstellung eines Sicherheitselements aufweisend die Merkmalskombination von Anspruch 1 ausgehend von Druckschrift D6 für den vor die genannte Aufgabe gestellten Fachmann naheliegend. Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, und der Einspruchsgrund Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Streitpatents entgegen.

3. Erfinderische Tätigkeit - Hilfsanträge 1, 3 bis 11 und 14 Hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes der Hilfsanträge 1 bis 14 hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeerwiderung nicht gesondert vorgetragen und lediglich auf den Vortrag zum Hauptantrag verwiesen. Gemäß der in der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK geäußerten vorläufigen Auffassung der Kammer seien die in den Hilfsanträgen 1 bis 15 aufgenommenen Merkmale nicht geeignet, den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit gegenüber D6 zu beheben. Sie schienen vielmehr übliche Ausgestaltungen von Auftragstechniken sowie Zusammensetzungen der beteiligten Lack- und Flüssigkristallschichten zum Inhalt zu haben. In der Folge trug die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D6 nur zu den Hilfsanträgen 2, 12, 13, 15 und 16 vor. Die Kammer hat daher keine Veranlassung, ihre Auffassung zu den Hilfsanträgen 1, 3 bis 11 und 14 zu ändern, und kommt zu dem Schluss, dass für diese das Erfordernis nach Artikel 56 EPÜ nicht erfüllt ist.

4. Erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag 2 4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 weist gegenüber Anspruch 1 wie erteilt das Merkmal auf ", wobei der Lack lösungsmittelfrei ist".

4.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Verwendung eines lösungsmittelfreien Lacks nicht nahegelegt sei. In D6 sei eine (die Flüssigkristalle) ausrichtende Komponente in der Flüssigkristallschicht enthalten. In D6 hingegen werde keine Lackschicht eingesetzt, geschweige denn eine lösungsmittelfreie. Durch die anspruchsgemäße Lackschicht sei man völlig frei hinsichtlich der Gestaltung der Flüssigkristallschicht.

4.3 Wiederum ist hervorzuheben, dass Anspruch 1 die Anwesenheit eines die Flüssigkristalle orientierenden Additivs, wie Komponente b) oder d) von D6, nicht ausschließt. Somit besteht auch für Ausführungsformen der D6 bereits Freiheit hinsichtlich der Gestaltung der Flüssigkristallschicht, unabhängig von der Beschaffenheit des Substrats/Untergrunds, auf welche die polymerisierbare Flüssigkristallschicht aufgetragen wird.

Der Lack, aus dem die in D6 zu fertigende (schwarze) Lackschicht besteht, sollte lösungsmittelfrei sein zum Zeitpunkt des Auftrags der Flüssigkristallschicht und im fertigen Erzeugnis und daher das zusätzliche Merkmal von Anspruch 1 aufweisen. Wie die Beschwerdeführerin anmerkte, ist Anspruch 1 auf das fertige Sicherheitselement gerichtet, in dem die Lackschicht und damit der Lack, aus dem sie besteht, lösungsmittelfrei zu sein haben. Die unter Punkt 2 angeführten Überlegungen gelten somit entsprechend für den Gegenstand von Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags.

4.4 Weitere Effekte, welche auf die Verwendung eines lösungsmittelfreien Lacks als Ausgangsmaterial für die Ausbildung des Untergrunds für die Flüssigkristallschicht zurückzuführen wären, gegenüber erfindungsgemäßen Ausführungsformen der D6, wie Beispiel 19 (aufweisend ein die Flüssigkristalle unabhängig vom Untergrund orientierendes Additiv), wurden nicht vorgetragen (erst recht nicht über die gesamte Breite von Anspruch 1). Die flüssigkristallinen Reaktionslacke der D6 sind optional ihrerseits lösungsmittelfrei. Auch ist die Ausführung der Schichtenfolge dergestalt, dass der Lack gegenüber der Flüssigkristallschicht inert ist, geboten, um die optischen Eigenschaften der Flüssigkristallschicht nicht zu verändern.

Daher ist der Einsatz eines lösungsmittelfreien (schwarzen) Lacks für die Herstellung einer Lackschicht in Ausführungsformen von D6, wie Beispiel 19, naheliegend für einen Durchschnittsfachmann. Somit ist der Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber D6 naheliegend und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, selbst wenn man, entgegen der Ansicht der Kammer und der Beschwerdeführerin, die Verwendung eines lösungsmittelfreien Lacks zur Herstellung der Lackschicht als Anspruchsmerkmal ansehen würde und Lösungsmittelfreiheit nicht nur in der hergestellten Lackschicht des Endprodukts gegeben sein müsste.

5. Erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag 12 5.1 Anspruch 1 weist gegenüber Anspruch 1 wie erteilt das Merkmal auf "und vor dem Auftragen der Flüssigkristallschicht(5;7) zumindest tackfrei ist", welches die Lackschicht (3) weiter charakterisiert. Das vage Merkmal, dass die Lackschicht vor dem Auftrag der Flüssigkristallschicht "tackfrei" ist, sollte, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, implizit in Beschichtungsprozessen wie Tiefdruck erfüllt sein. Eine Definition, was genau unter "tackfrei" zu verstehen ist, ist Anspruch 1 im Übrigen nicht zu entnehmen. Eine etwaige einschränkende Definition in der Beschreibung des Patents ist dabei unerheblich. Das vage Merkmal kann daher nicht gegenüber dem Stand der Technik abgrenzen. Alle unter Punkt 2 angestellten Erwägungen gelten somit analog für den Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 12. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führte zu Hilfsantrag 12 an, dass in D6 eine Tackfreiheit der Lackschicht vor dem Auftragen der Flüssigkristallschicht weder offenbart noch nahegelegt sei, da aufgrund des Zusatzes der ausrichtenden Komponente b) zur Flüssigkristallzusammensetzung eine Tackfreiheit der Lackschicht vor dem Auftragen der Flüssigkristallschicht überflüssig sei.

5.3 Nochmals merkt die Kammer an, dass solche Ausführungsformen, aufweisend ein orientierendes Additiv in der Flüssigkristallschicht, in Anspruch 1 nicht ausgeschlossen sind. Somit wäre das vage Merkmal der "Tackfreiheit" der Lackschichten vor dem Auftragen der Flüssigkristallschicht für solche Ausführungsformen von Anspruch 1 überflüssig für das Erreichen orientierter Flüssigkristallschichten und auch aus diesem Grund für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit irrelevant.

5.4 Aus diesen Gründen beruht auch der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 12 nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ ausgehend von D6 als nächstliegendem Stand der Technik.

6. Erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag 13 6.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass das zusätzliche Merkmal gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags ", und dass der Lack die Flüssigkristall-Zusammensetzung nicht anlöst und umgekehrt" in D6 weder offenbart noch nahegelegt sei. Dies sei bedingt durch den Umstand, dass die Ausrichtung der Flüssigkristalle in D6 durch die ausrichtende Komponente b) sichergestellt sei, weshalb ein gewisses gegenseitiges Anlösen von Lack und Flüssigkristall-Zusammensetzung tolerierbar sei.

6.2 Da solche, eine ausrichtende Komponente wie Komponente b) enthaltende, Flüssigkristallschichten auch in Anspruch 1 nicht ausgeschlossen sind, kann die Kammer keinen technischen Effekt ausmachen, der ursächlich auf dieses zusätzliche Merkmal über die gesamte Anspruchsbreite zurückzuführen wäre. Es ist daher nach Ansicht der Kammer nicht relevant für die Erörterung der erfinderischen Tätigkeit. Eine Inertheit der benachbarten aufzutragenden Schichten in D6, einschließend den (schwarzen) Lack und die Flüssigkristallschicht, scheint hierbei prinzipiell in offensichtlicher Weise geboten, um die optischen Eigenschaften der Flüssigkristallschicht nicht zu verändern und den Schichtaufbau nicht zu zerstören. Das Vermeiden eines gegenseitigen Anlösens der Schichten, welches zur Beeinträchtigung der optischen Eigenschaften im Sicherheitselement führen würde, erscheint der Kammer daher in jedem Falle naheliegend.

6.3 Daher gelten die unter Punkt 2 angestellten Betrachtungen in gleicher Weise für den Gegenstand von Anspruch 1. 6.4 Dieser beruht folglich nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

7. Erfinderische Tätigkeit - Hilfsanträge 15 und 16 7.1 Anspruch 1 umfasst gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags die zusätzlichen Merkmale ", und mindestens einer weiteren Schicht, auf die die Lackschicht (3) aufgetragen ist" sowie ", und dass die mindestens eine weitere Schicht gegenüber der Flüssigkristallschicht (5;7) nicht inert ist".

7.2 Die Kammer teilte den Parteien in der mündlichen Verhandlung mit, dass das vage Merkmal "inert" beziehungsweise "nicht inert" keine klare Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik erlaube und dass es aus Anspruch 1 nicht hervorgehe, dass es sich bei der mindestens einen weiteren Schicht um eine "Funktionsschicht" zu handeln habe. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin impliziere der Begriff "inert" nach Absatz [0014] des Streitpatents "ohne unmittelbare Auswirkung auf die Flüssigkristallschicht" und der Begriff "nicht inert" irgendeine Art von Störung (der Flüssigkristallschicht). Die Kammer sieht dieses Potential einer Wechselwirkung der mindestens einen weiteren Schicht, welche gemäß Anspruch 1 gegenüber der Flüssigkristallschicht nicht inert ist, mit der Flüssigkristallschicht im Sinne der Möglichkeit einer Auswirkung auf diese bei direktem Kontakt (welcher durch die trennende Lackschicht gemäß Anspruch 1 nicht gegeben ist) bereits aus dem Begriff "nicht inert" in Anspruch 1 erwachsend. Mehr als ein Potential dieser mindestens einen weiteren Schicht zu irgendeiner Art von Störung der Flüssigkristallschicht oder Auswirkung auf sie kann die Kammer dem Begriff "nicht inert" gemäß Anspruch 1 nicht entnehmen und wäre nach Ansicht der Kammer, selbst wenn man Absatz [0014] bei der Auslegung des Anspruchs zu Rate zöge, nicht in den Anspruch hineinzulesen.

7.3 Nach Ansicht der Kammer ist Anspruch 1 ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich bei der mindestens einen weiteren Schicht des Schichtaufbaus des Sicherheitselements, auf die die Lackschicht aufgetragen ist, nicht um die Trägerschicht handeln kann. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den Substraten der D6 wie Papier, Karton, Kunststoff, Leder und Blech um eine Trägerschicht/ Substrat und nicht um eine weitere Schicht des Schichtaufbaus des Sicherheitselements.

Folglich ist der Kammer nicht eingängig, wie die anspruchsgemäß vorgesehene besagte mindestens eine weitere Schicht beispielsweise ausgehend vom Schichtaufbau in Beispiel 19 der D6 weiter abgrenzen kann. Somit greifen die unter Punkt 2 getätigten Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit und des Naheliegens des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags auch durch für den Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 15. 7.4 Selbst wenn man, anders als die Kammer, der Argumentation folgen würde, dass eine weitere "nicht inerte" Schicht, auf die eine Lackschicht aufgetragen ist, in D6 nicht offenbart sei, so würde sich aus folgenden Gründen keine erfinderische Tätigkeit für den Gegenstand von Anspruch 1 hieraus ableiten lassen:

7.4.1 Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, ist die Ausrichtung der Flüssigkristalle in den Flüssigkristallschichten von D6 durch die Anwesenheit eines die Flüssigkristalle ausrichtenden Additivs bereits gegeben. Die Flüssigkristallschichten der D6 richten sich substratunabhängig aus. Zudem ist die Flüssigkristallschicht in D6 bereits entkoppelt von etwaigen unterhalb der zu realisierenden Lackschicht liegenden weiteren Schichten und die Barrierewirkung einer solchen Lackschicht offensichtlich. Ob die darunterliegende weitere Schicht "inert" ist oder nicht, wäre daher irrelevant auch hinsichtlich eines hierauf aufbauenden Effekts.

7.4.2 Bei den zusätzlichen "nicht inerten" Schichten gemäß Anspruch 1 kann es sich um jede beliebige weitere Schicht handeln, welche potentiell mit der Flüssigkristallschicht wechselwirken, sie beeinflussen und daher als "nicht inert" angesehen werden könnte (obschon durch die Barriere der Lackschicht eine solche "Nicht-Inertheit" nicht zum Tragen käme). Selbst eine Klebstoff-, Druckannahme- und/oder Haftschicht würde dieses zusätzliche Merkmal erfüllen können (vgl. Absätze [0028,0029] des Streitpatents und die Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 14 des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2022). Wie die Beschwerdeführerin richtig anmerkte, sind in Sicherheitselementen weitere Funktionsschichten, wie in D8 und D9 beschrieben, üblich.

Daher würde der Gegenstand von Anspruch 1 auch naheliegend sein, wenn man die in D6 eingesetzten Substrate (wie in Beispiel 19) nicht als "nicht inerte" weitere Schicht des Schichtaufbaus des Sicherheitselements ansähe und eine solche Schicht noch unterhalb der Lackschicht zu realisieren wäre. Deshalb erfüllt der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 15 und Anspruch 1 von Hilfsantrag 16, welcher denselben Wortlaut hat, im Lichte der unter Punkt 2 angestellten Überlegungen und diesen ergänzenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ebenfalls nicht die Erfordernisse von Artikel 56 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Nielsen-Hannerup A. Haderlein