Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.03.2022 – T 2323/16
Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2022:T232316.20220310
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2323/16 - 3.3.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 10. März 2022 Beschwerdeführer:
(Einsprechender 1) Gallafent, Antony Xavier EuGen IP Limited 21 Bridge Street Llandeilo SA19 6BN (GB) Vertreter:
Isarpatent Patent- und Rechtsanwälte Barth Charles Hassa Peckmann & Partner mbB Postfach 44 01 51 80750 München (DE) Beschwerdeführerin:
KELTIE LLP No.1 London Bridge London SE1 9BA (GB) (Einsprechende 2) Vertreter:
Moore, Michael Richard Keltie LLP No.1 London Bridge London SE1 9BA (GB) Beschwerdegegnerin:
Bayer Intellectual Property GmbH Alfred-Nobel-Strasse 10 40789 Monheim (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Gille Hrabal Partnerschaftsgesellschaft mbB Patentanwälte Postfach 18 04 09 40571 Düsseldorf (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. August 2016 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1928867 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. O. Müller A. Lenzen L. Bühler
Sachverhalt und Anträge
I. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2 gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 1 928 867 (Streitpatent) zurückzuweisen.
II. Antragsgemäß wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Diese fand in Anwesenheit aller Parteien am 10. März 2022 als Videokonferenz statt. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nahm die Patentinhaberin ihre Zustimmung zum Text des Streitpatents in der erteilten Fassung sowie auch ihre Zustimmung zu den Anspruchssätzen aller Hilfsanträge zurück. Beide Einsprechenden beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents im gesamten Umfang. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende den Tenor der vorliegenden Entscheidung.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ kann das EPA ein Patent nur in der von der Patentinhaberin gebilligten Fassung aufrechterhalten. Diese Billigung liegt nicht vor, wenn die Patentinhaberin - wie vorliegend in der mündlichen Verhandlung geschehen - ihre Zustimmung zur erteilten Fassung des Streitpatents und zu den Anspruchssätzen aller Hilfsanträge zurücknimmt, ohne eine geänderte Fassung vorzulegen. In dieser Situation fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung des Patents, und das Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern (vgl. T 73/84 und nachfolgende Entscheidungen) ohne weitere Prüfung durch Widerruf des Patents zu beenden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Streitpatent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin M. O. Müller