Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.02.2022 – T 1803/18
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2022:T180318.20220211
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1803/18 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 11. Februar 2022 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstraße 159 81677 München (DE) Giesecke + Devrient IP Prinzregentenstraße 159 81677 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Januar 2018 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 10754950.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
T. Häusser M. Stenger D. Prietzel-Funk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde betrifft die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Anmeldung Nr. 10 754 950 zurückzuweisen. Die Zurückweisung basiert darauf, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sowie des Anspruchs 1 des Hilfsantrags, die der Entscheidung zugrunde liegen, die Anforderungen des Artikels 84 EPÜ und des Artikels 52(1) in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ nicht erfüllt.
II. Nach Zustellung einer Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, die Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der nach einem Schreiben vom 8. November 2021 vorliegenden Unterlagen zu erteilen. Als Ergänzung reichte sie mit Schreiben vom 1. Februar 2022 eine Austauschseite 22 mit einem geänderten Anspruch 6 ein.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Anmeldeunterlagen basieren auf dem der Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrag und bestehen aus:
Beschreibung, Seiten 1, 2, 5-19 veröffentlichte Fassung 3 4, 4a Ansprüche 1-5, 7-12 eingereicht mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 eingereicht mit Schreiben vom 8. November 2021 eingereicht mit Schreiben vom 8. November 2021 6 eingereicht mit Schreiben vom 1. Februar 2022 Zeichnungen, Blätter 1/5-5/5 III.
veröffentlichte Fassung Es wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D1:
WO 2009/086583 A 1 (HARCOR SECURITY SEALS PTY LTD [AU]; BORTZ GARY [AU]) 16. Juli 2009 (2009-07-16) D2:
US 2004/067127 A1 (HOFMEISTER CHRISTOPHER A [US] ET AL) 8. April 2004 (2004-04-08) D3:
EP 0 143 663 A2 (FUJITSU LTD [JP]) 5. Juni 1985 (1985-06-05) D4:
EP 0 955 259 A1 (GD SPA [IT]; CURRENCY SYS INT INC [US]) 10. November 1999 (1999-11-10) D5:
DE 101 33 235 A1 (GIESECKE & DEVRIENT GMBH [DE]) 23. Januar 2003 (2003-01-23) IV. Der einzige unabhängige Anspruch 1 des einzigen Antrags hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnungen a), b), ... von der Kammer hinzugefügt):
a) Behälter für die Bearbeitung von Banknoten, die insbesondere als getrennte Einheiten vorliegen, b) mit einem auf fünf Seiten geschlossenen Gehäuse (2), c) mit einer offenen Seite für die Aufnahme von auf ihren Längskanten stehenden Banknoten, dadurch gekennzeichnet, d) dass der Behälter (1) Trennelemente (3) aufweist und mittels der Trennelemente (3) unterteilt ist und/ oder variabel unterteilbar ist, e) wobei die Trennelemente (3) mäanderförmig ausgeführt sind, so dass sie zu den zwischen ihnen gebildeten Zwischenräumen hin freie Aussparungen aufweisen, f) wobei auch am Ende und am Anfang des Behälters (1) gleichartige Trennelemente (3) angeordnet sind oder der Behälter an den zu den Trennelementen (3) parallelen Wänden kammartige Strukturen (5) aufweist, die zu dem mit dem nächsten Trennelement (3) gebildeten Zwischenraum hin freie Aussparungen aufweisen, g) wobei die zu den Zwischenräumen hin freien Aussparungen zum Eingreifen eines Greifers mit kammartiger Struktur angeordnet sind, um Banknoten aus einem Zwischenraum des Behälters zu entnehmen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Einwand nach Artikel 84 EPÜ in der angefochtenen Entscheidung Nach dem im Vergleich zur Prüfungsphase geänderten Merkmal d) umfasst der gemäß vorliegendem Anspruch 1 beanspruchte Behälter Trennelemente (3), im Gegensatz zu den der Entscheidung zugrundeliegenden Anträgen. Der von der Prüfungsabteilung erhobene Einwand hinsichtlich Artikel 84 EPÜ (Abschnitt II.A.1. der angefochtenen Entscheidung) ist damit ausgeräumt.
3. Dokument D1 3.1 Dokument D1 wurde von der Prüfungsabteilung als nächstliegender Stand der Technik betrachtet. Die Beschwerdeführerin hat dies ebenso gesehen, und die Kammer sieht keinen Grund, dieser Einschätzung zu widersprechen.
3.2 Dokument D1 (Seite 6, Zeile 15 bis Seite 7, Zeile 8; Abbildungen 5, 6, 9, 11) offenbart in Anlehnung an den Wortlaut des Anspruchs 1 einen a) Behälter für die Bearbeitung von Banknoten, die insbesondere als getrennte Einheiten vorliegen, b') mit einem Gehäuse (12) c) mit einer offenen Seite für die Aufnahme von auf ihren Längskanten stehenden Banknoten (Seite 6, Zeilen 21 bis 25), wobei d) der Behälter (10) Trennelemente (52) aufweist (Seite 6, Zeile 25 bis Seite 7, Zeile 2) und mittels der Trennelemente (52) unterteilt ist und/oder variabel unterteilbar ist (siehe Figur 9), e) wobei die Trennelemente mäanderförmig ausgeführt sind (Abbildung 11, Seite 7, Zeilen 6-7, die hervorbeziehungsweise rückspringenden Felder 58 in dem Trennelement 52 ergeben ein Trennelement mit einer Folge von Kurven), so dass sie zu den zwischen ihnen gebildeten Zwischenräumen (Seite 6, Zeile 25) hin freie Aussparungen aufweisen (58), f') wobei auch am Ende des Behälters ein gleichartiges Trennelement (52) angeordnet ist (Figur 9) und der Behälter an einer zu den Trennelementen parallelen Wand (44) kammartige Strukturen (die Rücksprünge in der Wand) aufweist, die zu dem mit dem nächsten Trennelement gebildeten Zwischenraum hin freie Aussparungen aufweisen (siehe Figur 5), g') wobei die zu den Zwischenräumen hin freien Aussparungen so angeordnet sind, dass ein Greifer mit kammartiger Struktur je nach seiner Ausführung entweder so eingreifen kann, dass er Banknoten aus einem Zwischenraum zwischen zwei Trennelementen oder aus dem Zwischenraum zwischen der Wand mit den kammartigen Strukturen und einem Trennelement entnehmen kann.
Eine Entnahme mit demselben Greifer aus allen Zwischenräumen ist nicht möglich, da sich aus der Kombination der Figuren 5 und 9 der D1 ergibt, dass die Aussparungen 58 der mäanderförmigen Trennelemente 52 und der Wand 44 spiegelbildlich zueinander angeordnet sind, während die Aussparungen zweier benachbarter mäanderförmiger Trennelemente parallel zueinander angeordnet sind. Eine Entnahme von Banknoten aus dem Zwischenraum zwischen der Wand 44 und einem Trennelement 52 würde also einen in Bezug auf seine Zinken anders konstruierten kammartigen Greifer erfordern (mit einander gegenüberliegenden Zinken) als eine Entnahme von Banknoten aus einem Zwischenraum zwischen zwei Trennelementen (mit gegeneinander versetzt angeordneten Zinken).
4. Unterschied Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich hiervon in den Merkmalen b), f) und g) dadurch, dass 1) das Gehäuse auf fünf Seiten geschlossen ist, wobei 2a) nicht nur am Ende, sondern auch am Anfang des Behälters gleichartige Trennelemente angeordnet sind oder 2b) der Behälter nicht nur an einer zu den Trennelementen parallelen Wand, sondern an den zu den Trennelementen parallelen (das heißt, allen diesen und damit mehreren) Wänden kammartige Strukturen aufweist, die zu dem mit dem nächsten Trennelement gebildeten Zwischenraum hin freie Aussparungen aufweisen, und dass 3) die (das heißt, alle) zu den Zwischenräumen hin freien Aussparungen (dies betrifft nach dem Verständnis der Kammer sowohl die Aussparungen der Trennelemente als auch die Aussparungen der kammartigen Strukturen an den zu den Trennelementen parallelen Wänden), die zum Eingreifen eines Greifers mit kammartiger Struktur angeordnet sind, um Banknoten aus einem Zwischenraum des Behälters zu entnehmen.
Dabei gibt das unterscheidende funktionale Merkmal 3) zwar auch, wie von der Prüfungsabteilung für ein ähnliches Merkmal des Anspruchs 1 des der Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrags dargelegt, eine beabsichtigte Nutzung an. Diese beabsichtigte Nutzung unter Verwendung eines Greifers führt jedoch dazu, dass die mäanderförmigen Trennelemente, beziehungsweise die kammartigen Strukturen am Ende und am Anfang des Behälters, konstruktiv anders als in D1 ausgeführt sein müssen, wie oben dargelegt. Dies stellt im Gegensatz zur Meinung der Prüfungsabteilung einen technischen Unterschied dar.
5. Technischer Effekt, objektive zu lösende Aufgabe Der Effekt jedes der beiden alternativen unterscheidenden Merkmal 2a) und 2b) jeweils in Kombination mit Merkmal 3) ist, dass derselbe Greifer mit kammartiger Struktur sowohl in Zwischenräume zwischen einer Wand und einem Trennelement als auch in Zwischenräume zwischen benachbarten Trennelementen und damit in alle Zwischenräume von Anfang bis zum Ende des Behälters eingreifen kann.
Die zu lösende objektive technische Aufgabe wird daher darin gesehen, dass der aus D1 bekannte Behälter so anzupassen ist, dass die mechanische Entnahme von Banknoten vereinfacht wird.
6. Erfinderische Tätigkeit D1 beschäftigt sich nicht mit der mechanischen Entnahme von Banknoten und erwähnt auch keinen Greifer. Nur unter Verwendung seines Fachwissens würde der Fachmann daher ausgehend von D1 nicht ohne erfinderische Tätigkeit eine der Merkmalskombinationen 2a) und 3) oder 2b) und 3) in Erwägung ziehen.
D2 betrifft keine Banknoten, sondern Substrate. Diese werden mit Hilfe eines Randeffektors 32 ("end effector 32") mit zwei Armen 36 aus einem Behälter entnommen. Aussparungen oder ein Eingreifen in solche werden nicht genannt. D4 offenbart Banknotenkassetten 2 mit Behältern 11, die mechanisch befüllt werden. Dabei werden die Banknoten zwischenzeitlich zwischen je zwei Backen 23 am Anfang und am Ende eines Klemmmechanismus 16 gehalten (Absätze [24] bis [27]). Eine Entnahme von Banknoten aus einem Behälter wird nicht erwähnt.
D5 betrifft ein Eingabefach für Banknoten und offenbart eine Bodenplatte 2 und eine Andruckplatte 4, die rechenartig ausgebildet sind und kollisionsfrei miteinander kämmen (siehe Absatz [24]). Keines dieser Dokumente betrifft die Entnahme von Banknoten aus einem Behälter. Der Fachmann würde daher keines der Dokumente D2, D4 und D5 konsultieren, wenn er ausgehend von D1 die oben angegebene objektive technische Aufgabe lösen wollte.
Lediglich D3 offenbart Banknotenbehälter 32, aus denen Banknoten mit einem Roboter 27 entnommen werden (Seite 25, Zeilen 23 bis 27 und Figur 12). Dabei gibt D3 lediglich an, dass der Roboter eine Hand 27a und einen Arm 27b aufweist (Seite 18, Zeile 34 bis Seite 19, Zeile 4). Aussparungen oder ein Eingreifen in solche werden jedoch nicht genannt. Wenn der Fachmann ausgehend von D1 also D3 konsultieren würde, würde er diesem Dokument daher keinerlei Hinweise entnehmen können, den Behälter aus D1 so abzuändern, dass er entweder die Merkmale 2a) und 3) oder 2b) und 3) aufweist.
Darüber hinaus hätte der Fachmann ausgehend von D1 auch keinerlei Veranlassung, den Behälter auf 5 Seiten zu verschließen (unterscheidendes Merkmal 1)). In Anbetracht der Dokumente D1 bis D5 ist der Gegenstand des einzigen unabhängigen Anspruchs 1 des einzigen Antrags daher neu und erfinderisch im Sinne der Artikel 54 und 56 EPÜ. Dies gilt entsprechend auch für die abhängigen Ansprüche.
7. Artikel 123(2) EPÜ Anspruch 1 des einzigen Antrags beruht auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 5, der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, Zeilen 23 bis 25, Seite 9, Zeilen 11 bis 15 und Seite 13, Zeilen 4 bis 8 sowie den ursprünglich eingereichten Figuren 1 und 2. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 des einzigen Antrags entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4 und 6. Anspruch 6 des einzigen Antrags entspricht dem ursprünglichen Anspruch 7 mit einer zusätzlichen Anpassung an den vorliegenden Anspruch 1, basierend auf Seite 9, Zeilen 11 bis 15 der ursprünglichen Beschreibung.
Die abhängigen Ansprüche 7 bis 12 des einzigen Antrags entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 8 bis 13. 8. Schlussfolgerung Der Anspruchsatz des einzigen Antrags erfüllt daher die Bedingungen des Artikels 52(1) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 und 56 EPÜ und die Erfordernisse der Artikel 84 und 123(2) EPÜ.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, ein Patent auf folgender Grundlage zu erteilen:
Beschreibung, Seiten 1, 2, 5-19 veröffentlichte Fassung 3 eingereicht mit Schreiben vom 4, 4a 18. Dezember 2012 eingereicht mit Schreiben vom 8. November 2021 Ansprüche 1-5, 7-12 6 eingereicht mit Schreiben vom 8. November 2021 eingereicht mit Schreiben vom 1. Februar 2022 Zeichnungen, Blätter 1/5-5/5 veröffentlichte Fassung Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero T. Häusser