Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.02.2022 – T 1450/18
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2022:T145018.20220211
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1450/18 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 11. Februar 2022 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) TKR Spezialwerkzeuge GmbH Am Waldesrand 9 - 11 58285 Gevelsberg (DE) Vertreter:
Kalkoff & Partner Patentanwälte mbB Martin-Schmeisser-Weg 3a-3b 44227 Dortmund (DE) Beschwerdegegnerin:
WS Wieländer + Schill Engineering GmbH & Co. KG Neue Wiesen 8 78609 Tuningen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Friderichs, Gunther Augspurger Tesch Friderichs Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Kaiserstraße 39 55116 Mainz (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Lanz T. Vermeulen A. Bacchin Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. April 2018 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2565469 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 565 469 zurückzuweisen.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
III. In ihrer Erwiderung beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsweise beantragte sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
IV. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, "dass die Patentinhaberin das oben stehende Europäische Patent 2 565 469 B1 aktiv zurücknimmt" (Hervorhebung im Original).
V. In Reaktion auf eine Mitteilung der Kammer erklärte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Januar 2022, "dass sie der Aufrechterhaltung des Patents 2 565 469 B1 in der erteilten Fassung nicht zustimmt und keine geänderten Ansprüche einreichen wird".
Entscheidungsgründe§
1. Nach Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
2. Diese Billigung liegt nicht vor, wenn die Patentinhaberin, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich erklärt, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht zustimmt und auch nicht bereit sei, geänderte Ansprüche einzureichen.
3. Nach Ansicht der Kammer hat das Europäischen Patentamt im Einspruchsverfahren die grundlegende Aufgabe, Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu klären. Im vorliegenden Fall sind sich die Beteiligten nunmehr darüber einig, dass das Patent widerrufen werden soll; es liegt also kein Streitgegenstand mehr vor (vgl. T 459/88, Punkt 6 der Entscheidungsgründe).
4. In einer solchen Situation ist nach ständiger, auf Artikel 113 (2) EPÜ gestützter Rechtsprechung das Verfahren durch eine das Patent widerrufende Entscheidung zu beenden, ohne auf die materiellrechtlichen Fragen einzugehen (siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts", 9. Auflage 2019, IV.D.2, insbesondere T 73/84).
5. Die Kammer hat deshalb in Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ entschieden, das Patent zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider P. Lanz