Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.02.2022 – T 335/16

Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2022:T033516.20220209

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0335/16 - 3.5.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 9. Februar 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Toll Collect GmbH Linkstrasse 4 10785 Berlin (DE) Vertreter:

Nordmeyer, Philipp Werner df-mp Dörries Frank-Molnia & Pohlman Patentanwälte Rechtsanwälte PartG mbB Theatinerstraße 16 80333 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Kapsch TrafficCom AG Am Europlatz 2 1120 Wien (AT) (Patentinhaberin) Vertreter:

Weiser & Voith Patentanwälte Partnerschaft Kopfgasse 7 1130 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

A. Ritzka E. Konak F. Blumer Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2325807 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Dezember 2015.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende (im Folgenden "die Beschwerdeführerin") hat Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags, der in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht wurde und den Ansprüchen 1 bis 7 in der erteilten Fassung entspricht, die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents in vollem Umfang. Sie nahm Bezug unter anderem auf folgende Dokumente:

D1 : EP 1 909 231 A1 D3 : EP 0 561 818 B1 D4 : DE 101 04 499 A1 D10: EP 0 317 181 A2 III. Die Patentinhaberin (im Folgenden "die Beschwerdegegnerin") beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung der Zwischenentscheidung.

IV. Die Beteiligten wurden zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Die Kammer erläuterte in ihrer vorläufigen Meinung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu bzw. nicht erfinderisch erschiene. In Antwort darauf reichte die Beschwerdegegnerin einen Hilfsantrag 1 ein.

V. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. In der mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdegegnerin einen Hilfsantrag 2 ein. Sie beantragte die Zurückweisung der Beschwerde oder, hilfsweise, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung der Zwischenentscheidung, hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrags 1 oder 2.

VI. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Verfahren zum Erzeugen von Mautinformationen (tci) aus den Bewegungen von Fahrzeuggeräten (4) in einem Straßenmautsystem (1), das zumindest eine Mautzentrale (2) und eine Vielzahl daran angeschlossener geographisch verteilter Baken (3) zur KurzreichweitenFunkkommunikation mit den Fahrzeuggeräten ( 4) umfaßt, gekennzeichnet durch die Schritte:

a) Bereitstellen eines Satzes (mi) von Ortsdaten mautpflichtiger Geoobjekte (Oij) aus der jeweiligen lokalen Umgebung (Ui) einer Bake (3) in dieser Bake (3), b) Aufzeichnen einer Folge (ti) von Positionsdaten (pi) eines Fahrzeuggeräts (4) in diesem Fahrzeuggerät (4), c) wenn das genannte Fahrzeuggerät (4) im Sendeempfangsbereich (Si) einer Bake (3) ist: Empfangen des Ortsdatensatzes (mi) von dieser Bake (3) im Fahrzeuggerät (4), d) Vergleichen der Positionsdatenfolge (ti) mit dem empfangenen Ortsdatensatz (mi) im Fahrzeuggerät (4), um daraus Mautinformationen (tci) zu erzeugen, und e) wenn das genannte Fahrzeuggerät (4) im Sendeempfangsbereich (Si) einer Bake (3) ist: Senden der Mautinformationen (tci) vom Fahrzeuggerät (4) über die Bake (3) an die Mautzentrale (2)."

VII. In Anbetracht der Entscheidung ist der Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge unerheblich.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Begriffauslegung 1.1 "Kurzreichweiten-Funkkommunikation" 1.1.1 Die Beschwerdeführerin vertrat die These, dass obwohl der Fachmann, der das Streitpatent liest, unter "Kurzreichweiten-Funkkommunikation" zunächst die im Bereich der elektronischen Mauterfassung üblichen Kommunikationstechnologien, nämlich die bekannten Kommunikationstechnologien DSRC oder WAVE verstände, er jedoch beim weiteren Studium des Streitpatents, insbesondere des Absatzes [0004] der Beschreibung, der angibt, dass patentgemäß unter "Kurzreichweite" Funkentfernungen von bis zu einigen Kilometern zu verstehen sind, feststellen würde, dass diese Funkentfernungen weder mit DSRC noch mit WAVE möglich sind, und daraus die Schlussfolgerung ziehen würde, dass andere Funkkommunikationsprotokolle bzw. Mobilfunkstandards hierunter zu verstehen sind.

1.1.2 Dieser These kann die Kammer nicht folgen. Absatz [0012] der Beschreibung des Streitpatents schließt eine derartige Auslegung explizit aus ("Überdies ist hierfür kein Mobilfunknetz erforderlich, was dem Benutzer beträchtliche Mobilfunkgebühren erspart."). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin überzeugend vorgetragen, dass im einschlägigen Fachgebiet, wie auch aus D1, Absatz [0004] bis [0015] oder D4, Absatz [0060] ersichtlich, Mobilfunknetze nicht als KurzreichweitenFunkkommunikation angesehen werden. Die Beschwerdeführerin führte selbst an einer anderen Stelle aus (siehe die Beschwerdebegründung, Seite 12, letzter Absatz), dass die Reichweite nicht als ein geeignetes Kriterium erscheint, um einen Rückschluss auf den jeweiligen Funkstandard zu ziehen, was wiederum ihrer These widerspricht.

1.1.3 Die Beschwerdeführerin hatte mit der Beschwerdebegründung neue Dokumente D13 bis D16 eingereicht, um der Auslegung des Begriffs "Kurzreichweiten-Funkkommunikation" durch die Einspruchsabteilung zu widersprechen. Die Beschwerdegegnerin hatte beantragt, dass diese Dokumente nicht zugelassen werden. In ihrer vorläufigen Meinung erläuterte die Kammer, dass die Auslegung dieses Begriffs bereits im erstinstanzlichen Verfahren diskutiert wurde und die Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen hat. Daher hätte die Beschwerdeführerin auch diesbezügliche Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können (vgl. Artikel 12(4) VOBK 2007). Die Beschwerdeführerin stimmte in ihrer schriftlichen Erwiderung zu, dass diese Dokumente nicht entscheidungsrelevant sind. Daher wurde die Zulässigkeit dieser späteingereichten Dokumente offengelassen.

1.2 "Bake" 1.2.1 Mit "eine[r] Vielzahl [an einer Mautzentrale] angeschlossener geografisch verteilter Baken zur Kurzreichweiten-Funkkommunikation" sind dementsprechend in elektronischer Mauterfassung übliche straßenseitige Infrastruktur (roadside equipment), beispielweise DSRCBaken, zu verstehen, und nicht z.B. Basisstationen eines GSM-Netzes. Die Beschwerdeführerin stimmte in ihrer Erwiderung zur vorläufigen Meinung der Kammer zu, dass davon auszugehen ist, dass eine solche Bake üblicherweise einen Speicher zur Aufnahme von zu sendenden Daten umfasst.

1.3 "Bereitstellen eines Satzes von Ortsdaten" 1.3.1 Anspruch 1 erfordert das Bereitstellen eines Satzes von Ortsdaten in einer Bake (Schritt a) bzw. Merkmal A1M3). Ferner erfordert Anspruch 1, dass, wenn das Fahrzeuggerät im Sendeemfangsbereich einer Bake ist, das Fahrzeuggerät diesen Ortsdatensatz von dieser Bake empfängt (Schritt c) bzw. Merkmal A1-M5). Die angefochtene Zwischenentscheidung hat diese Merkmale so interpretiert, dass der Ortsdatensatz im Voraus, nämlich bevor das Fahrzeuggerät in den Sendeempfangsbereich einer Bake eintritt, für eine spätere Benutzung in der Bake gespeichert wird.

1.3.2 Die Beschwerdeführerin stellte die technische Notwendigkeit einer langfristigen ständigen Speicherung der Ortsdaten in der Bake in Frage, und führte aus, dass der Datensatz nur so bereitgestellt werden muss, dass er vom Fahrzeuggerät empfangen werden kann. Dieses Bereitstellen könnte sogar erst dann stattfinden, wenn das Fahrzeuggerät im Sendeempfangsbereich der Bake eingetroffen ist. Die Kammer stimmt zu und die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass im Anspruch 1 nicht von einer ständigen oder langfristigen Speicherung die Rede ist. Jedoch erfordert der Wortlaut des Anspruchs eindeutig, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte, dass der gesamte Ortsdatensatz in der Bake bereits bereitgestellt sein muss, wenn das Fahrzeuggerät in den Sendeempfangbereich einfährt, denn ab diesem Zeitpunkt ist es im Sendeempfangsbereich.

1.4 "jeweilige lokale Umgebung einer Bake" 1.4.1 In Anspruch 1 ist die "jeweilige lokale Umgebung einer Bake" nicht weiter definiert und der Anspruch sagt nichts zur Aufteilung des Abdeckungsgebiets des Mautsystems in lokale Umgebungen aus. Deswegen stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin darin zu, dass die "jeweilige lokale Umgebung einer Bake" ein beliebig großes Gebiet abdecken kann, und dass gemäß Anspruch 1 mehrere Baken denselben Ortsdatensatz bereitstellen können (z.B. alle Baken in Deutschland eine Deutschlandkarte und alle Baken in Österreich eine Österreichkarte).

1.4.2 Es stimmt zwar, dass Anspruch 1 auch die Möglichkeit bakenspezifisch unterschiedlicher Ortsdatensätze umfasst. Jedoch ist die enge Auslegung in der angefochtenen Entscheidung, dass gemäß Anspruch 1 die Ortsdatensätze an jeder Bake unterschiedlich sein müssen, nicht vom Anspruch 1 ableitbar. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass es aufgrund der geografischen Verteilung der Baken klar sei, dass jede Bake anders "umgeben" ist und damit ihre eigene örtliche Umgebung haben muss. Jedoch sagt Anspruch 1 wiederum nichts zur geometrischen Form der lokalen Umgebung einer Bake oder zum Standort der Bake innerhalb dieser lokalen Umgebung. Daher ist die Auslegung der Beschwerdegegnerin nicht vom Anspruch 1 ableitbar.

2. Hauptantrag - Neuheit (Artikel 100(a) und 54 EPÜ) 2.1 Gegenüber D1 2.1.1 Die angefochtene Entscheidung kam zur Schlussfolgerung, dass das Merkmal A1-M3 des Anspruchs 1, nämlich "Bereitstellen eines Satzes von Ortsdaten mautpflichtiger Geoobjekte aus der jeweiligen lokalen Umgebung einer Bake in dieser Bake" nicht von D1 offenbart ist. Die Einspruchsabteilung betrachtete dagegen das Merkmal A1-M5 als offenbart, mit der Begründung, dass D1, Absatz [0035] DSRC als ein alternatives Kommunikationsprotokoll nenne und ein Ausführungsbeispiel mit DSRC das Merkmal A1-M5 erfordere. Jedoch liest sich das Merkmal A1-M5 wie folgt: "wenn das genannte Fahrzeuggerät im Sendeempfangsbereich einer Bake ist: Empfangen des Ortsdatensatzes von dieser Bake [Hervorhebung durch die Kammer] im Fahrzeuggerät". Der empfangene Ortsdatensatz ist damit der Ortsdatensatz, der gemäß Merkmal A1-M3 in der Bake bereitgestellt wurde, und nicht irgendein Datensatz, den das Fahrzeug mittels der Bake empfängt. Daher kann die Kammer nicht folgen, dass D1 das Merkmal A1-M5 offenbare, wenn es das Merkmal A1-M3 nicht offenbare.

2.1.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass insbesondere D1, Absätze [0039] und [0051]- [0052], [0054] in Kombination mit Absatz [0035], die Merkmale A1-M3 und A1-M5 offenbare. Jedoch lädt in dem in D1 beschriebenen Ausführungsbeispiel ein Fahrzeuggerät eine Karte von einer Mautzentrale ("back-end system") über das GSMNetzwerk herunter (siehe auch D1, Absätze [0036] und [0175]). Das Herunterladen einer Karte über das GSMNetwerk wird nicht durch Bereitstellen dieser Karte in einer Bake zur Kurzreichweiten-Kommunikation ausgeführt (vgl. auch 1.1 bis 1.3 oben). Bezüglich der im Absatz [0035] erwähnten Verwendung von DSRC als alternatives Kommunikationsprotokoll, offenbart D1 keine näheren Details eines solchen Ausführungsbeispiels.

2.1.3 Folglich gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass das Dokument D1 Merkmale A1-M3 und A1-M5 nicht offenbart. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber D1. 2.2 Gegenüber D4 2.2.1 Merkmale A1-M3 und A1-M5 werden auch nicht von D4 offenbart. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich hauptsächlich auf ihre Auslegung, dass der Begriff "KurzreichweitenFunkkommunikation" auch GSM-Kommunikation umfasst, der die Kammer nicht zustimmt. Bezüglich des Kastens "Streckendaten" in Figur 2 stimmt die Kammer der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdegegnerin zu, dass eine Auslegung, die die Darstellung in Figur 2 als die Offenbarung dafür betrachtet, dass Fahrzeuggeräte Ortsdatensätze von DSRC-Baken empfangen, den einschlägigen Textstellen in D4 widerspricht. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegenüber D4 neu.

3. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100(a) und 56 EPÜ) 3.1 D1 in Kombination mit Fachwissen 3.1.1 Die Beschwerdeführerin trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die objektive technische Aufgabe, die sich aus Unterscheidungsmerkmale A1-M3 und A1-M5 ergibt, die Umsetzung einer Kurzreichweiten- bzw. DSRCAlternative des in D1 offenbarten Verfahrens zum Herunterladen der Karte eines neuen Gebiets über ein GSM-Netzwerk wäre. Obwohl die Beschwerdegegnerin diese Aufgabeformulierung als retrospektive Betrachtungsweise abgelehnt hat, ist die Kammer überzeugt, dass insbesondere der Hinweis in D1, Absatz [0035] dem Fachmann Anlass zu einer Umsetzung in DSRC gegeben hätte.

3.1.2 Dennoch, wenn das Fahrzeuggerät in D1 eine Karte von der Mautzentrale anfordert, steht diese Karte nicht in der GSM-Basisstation bereit. Daher würde der Fachmann, allein durch die Anregung, das in D1 offenbarte Verfahren in DSRC umzusetzen, nicht unmittelbar zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

3.1.3 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es dem Fachmann zusätzlich bekannt war (wie auch in D1, Absätze [0304] bis [0306] diskutiert), dass die Bandbreite der DSRCSchnittstelle einen Engpass in einer DSRC-Umsetzung darstellen würde. Daher würde er versuchen, den zur Datenübertragung verfügbaren Zeitraum optimal zu nutzen. Eine naheliegende Zeitersparnis liege in der Zeit, die zum Senden einer Anfrage an die Mautzentrale und zum Übertragen der angefragten Karte an die Bake gebraucht wird. Es sei in Mautsystemen vollkommen üblich, dass DSRC-Baken einen bestimmten Datensatz lokal speichern und diesen an vorbeifahrende Fahrzeuge pushen. Im vorliegenden Fall sei der einschlägige Datensatz die Karte der lokalen Umgebung der Bake. Dabei begegne der Fachmann keinen technischen Schwierigkeiten.

3.1.4 Jedoch ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Fachmann ausgehend von D1 diese ganze Kette von technischen Überlegungen ohne erfinderisches Zutun anstellen würde. Die Beschwerdegegnerin hat zudem überzeugend vorgetragen, dass das Fahrzeuggerät von D1 je nach Verfügbarkeit der Karte eines Gebiets zwischen dem sogenannten on-board und off-board map matching umschalten kann. Daher wäre die naheliegende Lösung zu einem Bandbreiteproblem in einer DSRC-Umsetzung von D1 auf off-board map matching umzuschalten.

3.2 D1 in Kombination mit D3 oder D10 3.2.1 Aus dem letztgenannten Grund ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass der Fachmann ausgehend von D1 überhaupt einen Anlass hätte, Dokument D3 oder D10 zu heranzuziehen. Selbst wenn er es getan hätte, stimmt die Kammer der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdegegnerin zu, dass der pushbasierte Ansatz dieser Dokumente nicht vereinbar ist mit dem in DSRC umzusetzenden Ausführungsbeispiel in D1, in dem das Fahrzeuggerät selbst einen Datensatz anfordert.

3.3 Folglich beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von den vorgebrachten Dokumenten auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

4. Hauptantrag - Ausreichende Offenbarung (Artikel 100(b) und 83 EPÜ) 4.1 Der Einwand gemäß Artikel 100(b) EPÜ betrifft nur Anspruch 7, der erfordert, dass die erzeugten Mautinformationen "ortsanonymisiert" sind. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass das Streitpatent diesbezüglich keine weiteren Details enthalte. Jedoch stimmt die Kammer diesbezüglich der angefochtenen Zwischenentscheidung zu, dass Mautinformationen derart aufzuarbeiten, dass sie keine Ortsdaten enthalten, für den Fachmann ohne Aufwand machbar ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass auch wenn die Mautinformationen nur Mautgebührensummen beinhalten, jede Mautgebührensumme aufgrund der Unterschiedlichkeit der individuellen Mautgebühren einen Fingerabdruck der gefahrenen Strecke bilde. Daher sei die Mautinformation letztlich nicht ortsanonymisiert. Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht, denn eine Anonymisierung hinsichtlich eines bestimmten Datenfeldes, nämlich Ort ("ortsanonymisiert"), setzt nicht voraus, dass jegliche Rückverfolgung über andere Daten unmöglich gemacht wird.

5. Die Beschwerde ist daher nicht begründet.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

K. Götz-Wein A. Ritzka