Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.02.2022 – T 2763/17
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2022:T276317.20220204
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2763/17 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 4. Februar 2022 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Leuze electronic GmbH + Co KG In der Braike 1 73277 Owen/Teck (DE) Vertreter:
Ruckh, Rainer Gerhard Patentanwalt Jurastrasse 1 73087 Bad Boll (DE) Beschwerdegegner:
SICK AG Erwin-Sick-Strasse 1 79183 Waldkirch (DE) (Einsprechender) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Oktober 2017 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2587403 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven A. Medeiros Gaspar C. Almberg
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2587403 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.
II. Der Einspruch wurde auf die Einspruchsgründe unter Artikel 100 a) EPÜ (fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit) gestützt.
III. Das Dokument D4 wurde als neuheitsschädlich geltend gemacht:
D4 Technische Beschreibung Strichcodeleser BCL 40 mit integriertem Decoder Anschlusseinheit MA 10 IV. Die angefochtene Entscheidung wurde damit begründet, dass sowohl Anspruch 1 des Hauptantrags als auch Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 gegenüber der Offenbarung des Dokuments D4 nicht neu sei.
V. Mit ihrer Beschwerde beantragte die Patentinhaberin, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, entweder gemäß dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrag 1 (nun Hauptantrag) oder gemäß einem mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrag B1.
VI. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:
Gerätesystem (1), umfassend eine Anzahl von unterschiedlich ausgebildeten optischen Sensoren und eine Anzahl von unterschiedlich ausgebildeten Anschlussmodulen (3a, 3b, 3c), wobei jeder optische Sensor dieselbe sensorseitige Schnittstelle (9) und jedes Anschlussmodul (3a, 3b, 3c) dieselbe, zur sensorseitigen Schnittstelle (9) korrespondierende modulseitige Schnittstelle (10) sowie geräteseitige Anschlussmittel aufweist, wobei die Mittel zum Anschluss der optischen Sensoren an externe Einheiten in den Anschlussmodulen enthalten sind, so dass durch Anschluss einer modulseitigen Schnittstelle (10) an eine sensorseitige Schnittstelle (9) ein frei wählbares Anschlussmodul (3a, 3b, 3c) an einen frei wählbaren optischen Sensor anschließbar ist und die so gebildete Einheit mit dem geräteseitigen Anschlussmittel an eine externe Einheit anschließbar ist.
VII. Anspruch 1 des Hilfsantrags B1 ersetzt das Merkmal ... wobei die Mittel zum Anschluss der optischen Sensoren an externe Einheiten in den Anschlussmodulen enthalten sind ... durch ... so dass der optische Sensor die Sensorkomponenten zur Objektdetektion enthält und das Anschlussmodul (3a, 3b, 3c) die Mittel zum Anschluss des optischen Sensors an externe Einheiten aufweist ....
VIII. In der Beschwerdeerwiderung beantragte die Einsprechende, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie argumentierte, der Anspruch 1 beider Anträge sei gegenüber D4 nicht neu.
IX. Beide Parteien haben hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
X. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung geladen.
XI. In einer mit der Ladung gesendeten Mitteilung erklärte die Kammer ihre vorläufige Auffassung, dass weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag B1 gewährbar sei.
XII. Die für die Entscheidung relevanten Passagen dieser Mitteilung hatten folgenden Inhalt (mit Korrekturen zwischen [] markiert):
... Zur Erfindung 8. Die Erfindung betrifft ein Gerätesystem, das sich auf unterschiedliche Varianten eines Geräts bezieht. Das einzige in der Anmeldung angesprochene Beispiel betrifft Barcodelesegeräte.
9. Erfindungsgemäß umfasst das Gerätsystem eine Anzahl von unterschiedlich ausgebildeten optischen Sensoren und eine Anzahl von unterschiedlich ausgebildeten Anschlussmodulen, wobei jeder optische Sensor dieselbe sensorseitige Schnittestelle und jedes Anschlussmodul dieselbe korrespondierende modulseitige Schnittstelle aufweist.
10. Durch Anschluss eines optischen Sensors an einem Anschlussmodul wird eine Einheit gebildet, die mittels eines Anschlussmittels des Anschlussmoduls an einer externen Einheit anschließbar ist.
11. Da jeder optische Sensor und jedes Anschlussmodul dieselbe Schnittstelle enthalten, kann mit geringem Fertigungsaufwand eine große Anzahl verschiedener Ausbildungen des Geräts hergestellt werden. Neuheit gegenüber d[em] Gerätsystem von D4 12. Die Patentinhaberin erkennt an, dass D4 ein modulares Gerätesystem darstellt, das eine Anzahl von unterschiedlich ausgebildet[en] optischen Sensoren BCL40 und eine Anzahl von unterschiedlich ausgebildet[en] Anschlussmodulen MA10 umfasst (D4: Seite 11, Kap 3.2.3, Abschnitt "BCL40 mit MA10", Seiten 12 und 13, Bilder 3.1 und 3.2).
13. Es ist auch unbestritten, dass alle sensorseitigen Schnittstellen und alle modulseitigen Schnittstellen als 15-polige Sub-D-Anschlüsse und insoweit in ihrer hardwaremäßigen Ausprägung gleich ausgebildet sind (Bilder 3.3 und 3.4, Seiten 14 und 15).
14. Die Patentinhaberin argumentiert jedoch, dass diese Schnittstellen nicht identisch ausgebildet seien, also nicht dieselben seien, da zwei mögliche Konfigurationen der 15-poligen Sub-DAnschlüsse benutzt würden, und damit unterschiedliche Schnittstellen, nämlich nach RS232 bzw. RS485, verwendet würden (Bild 6.8, Seite 39).
15. Die Kammer sieht aber die in D4 offenbarte hardwaremäßig gleiche Ausprägung jeder sensorseitige[n] Schnittstelle und jeder modulseitige[n] Schnittstelle als ausreichend an, um die Merkmale, dass jeder optische Sensor dieselbe sensorseitige Schnittstelle und jedes Anschlussmodul dieselbe, zur sensorseitige Schnittstelle korrespondierende modulseitige Schnittstelle aufweist, bekanntzumachen.
16. Es ist auch unbestritten, dass das Anschlussmodul MA10 geräteseitige Anschlussmittel aufweist, mit den[en] das Anschlussmodul MA10 an externe Einheiten angeschlossen werden kann (Seiten 13 und 15, Bilder 3.2 und 3.4).
17. Die Patentinhaberin argumentiert aber, dass die Offenbarung, dass der optische Sensor BCL40 direkt an die externe[n] Einheiten angeschlossen werden kann, dem Merkmal widerspreche, dass die (also alle) Mittel zum Anschluss der optischen Sensoren an externe Einheiten in den Anschlussmodulen integriert sind.
18. Die Kammer hält aber auch diese Argumentation für nicht überzeugend, da im "Stand-Alone"-Betrieb des optischen Sensors BCL40 keine Einheit ausgebildet wird, die durch Anschluss eines optischen Sensors an ein Anschlussmodul entsteht, wie im Anspruch definiert.
19. Eine solche[ ] Einheit entsteht nur im "BCL40 mit MA10"-Betrieb des Gerätsystems von D4, in dem ein BCL40[-]optischer Sensor und ein MA10[-]Anschlussmodul aneinander angeschlossen werden.
20. In diesem "BCL40 mit MA10"-Betrieb wird der optische Sensor BCL40 lediglich mittels des Anschlussmoduls MA10 an externe Einheiten anschließbar, da ihre 15-polige Sub[-]D-Schnittstelle für die Verkopplung an dem Anschlussmodul benutzt wird (vgl Bilder 3.1/3.3 und 6.7).
21. Im diesem "BCL40 mit MA10"-Betrieb sind also die geräteseitigen Anschlussmittel des Anschlussmoduls die Mittel zum Anschluss des optischen Sensors an externe Einheiten.
22. Daher ist Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu.
23. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags B1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags durch die zusätzliche Definition, dass der optische Sensor die Sensorkomponenten zur Objektdetektion enthält.
24. Unter Sensorkomponenten zur Objektdetektion sind u.a. Sensorkomponenten eines Barcodelesers zu verstehen (Patent[,] Absatz 1).
25. Da die optischen Sensoren des Gerätsystems von D4 auch Barcodeleser beinhalten, ist dieses zusätzliche Merkmal auch aus D4 bekannt.
26. Daher ist Anspruch 1 des Hilfsantrag B1 auch nicht neu gegenüber der Offenbarung von D4. ...
XIII. Mit ihrem Antwortschreiben nahm die Patentinhaberin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
XIV. Die mündliche Verhandlung wurde abgesagt.
XV. Zur vorläufigen Meinung der Kammer hat weder die Patentinhaberin noch die Einsprechende Stellung genommen.
Entscheidungsgründe§
1. In den Punkten 12 bis 26 der oben genannten Mitteilung legte die Kammer dar, warum nach ihrer vorläufigen Beurteilung der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann.
2. Diese vorläufige Beurteilung der Kammer wurde von der Patentinhaberin nicht in Frage gestellt.
3. Die Kammer sieht nach nochmaliger Überprüfung ebenfalls keine Veranlassung, in der Sache von ihrer vorläufigen Beurteilung abzuweichen.
4. Der Beschwerde ist also aus den in der Mitteilung angegebenen Gründen nicht stattzugeben.
5. Da der Antrag auf mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin innerhalb eines Monats ab Zustellung der von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen wurde und keine mündliche Verhandlung stattfand, sind die Voraussetzungen der Regel 103 (4) (c) EPÜ für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 25% erfüllt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegebühr ist in Höhe von 25% zurückzuzahlen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven