Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.01.2022 – T 370/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2022:T037018.20220131

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0370/18 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 31. Januar 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SMS group GmbH Eduard-Schloemann-Strasse 4 40237 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Klüppel, Walter Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Beschwerdegegnerin:

Primetals Technologies Austria GmbH Turmstraße 44 4031 Linz (AT) (Patentinhaberin) Vertreter:

Metals@Linz Primetals Technologies Austria GmbH Intellectual Property Upstream IP UP Turmstraße 44 4031 Linz (AT) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2525928 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 6. Dezember 2017.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold B. Miller D. Prietzel-Funk

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent EP-B1-2 525 928 (im Folgenden:

das Patent) betrifft ein Strangführungssegment für eine Stranggießanlage.

II. Gegen das erteilte Patent hatte die Einsprechende Einspruch eingelegt und ihn auf die Gründe des Artikels 100 a) EPÜ gestützt. Im Rahmen des Einspruchsverfahren machte die Einspruchsabteilung von Amts wegen den weiteren Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ geltend.

III. Die Einspruchsabteilung hat ausweislich des verkündeten Tenors entschieden, dass das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen den Erfordernissen des EPÜ in der Fassung des Hauptantrags genügt. Dem Protokoll beigefügt war das Formblatt 2339, das neben dem Tenor der Entscheidung auch die Unterlagen für die Aufrechterhaltung in geändertem Umfang konkret benannte.

Bei dem Hauptantrag handelte es sich um den vormaligen Hilfsantrag 1, der in der mündlichen Verhandlung zum Hauptantrag gemacht worden war. Ihm lag ein mit Schreiben vom 23. Februar 2016 eingereichter und am 25. Februar 2016 eingegangener Anspruchssatz mit Ansprüchen 1 bis 14 zugrunde, für den mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eingegangen am 4. August 2016, eine angepasste Beschreibung eingereicht worden war.

IV. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende (die Beschwerdeführerin) Beschwerde mit den Worten eingelegt, sie wende sich hiermit gegen "die Zurückweisung des Einspruchs". Sie beantragte in der Beschwerdeschrift zunächst, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent im gesamten Umfang zu widerrufen, sowie im Rahmen der Beschwerdebegründung ergänzend, "das Einspruchsverfahren an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen und die Beschwerdegebühr gemäß Regel 100 (1) a) EPÜ wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels zurückzuzahlen", und weiter nur hilfsweise, das Patent im gesamten Umfang zu widerrufen.

V. Die Beschwerdegegnerin (die Patentinhaberin) stellte die Zulässigkeit der Beschwerde wegen der dortigen Bezugnahme auf den angeblich "zurückgewiesenen Einspruch" in Frage und beantragte in der Sache selbst, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie, das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 aufrechtzuerhalten.

VI. In der als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK 2020) teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Einschätzung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts mit. Insbesondere wies die Kammer darauf hin, dass die in dem Formblatt 2339 der angefochtenen Entscheidung für die beabsichtigte Aufrechterhaltung des Patents bezeichneten Unterlagen zwar teilweise unzutreffend benannt worden seien, diese aber der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Rüge allesamt bekannt gewesen seien, sowie, dass in der Sache selbst keine Veranlassung bestehe, von der Begründung in der angefochtenen Entscheidung abzuweichen.

VII. Mit Schreiben vom 5. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Die Beschwerdegegnerin hat zu der Mitteilung keine Stellung genommen. Die Entscheidung erfolgt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs beider Beteiligter im schriftlichen Verfahren.

VIII. Ansprüche Anspruch 1 des Hauptantrags, wie von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten, inklusive einer von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Merkmalsgliederung, lautet:

M1.1 M1.2 M1.3 M1.4 M1.5 M1.6 M1.7 M1.8 Strangführungselement zum Führen und Stützen eines metallischen Strangs in einer Stranggießmaschine, aufweisend - einen Innenrahmen (2); - einen Außenrahmen (3), wobei jeweils der Innenrahmen (2) und der Außenrahmen (3) mehrere Strangführungsrollen (4) zum Führen und Stützen des Strangs aufweisen; - wenigstens ein Lager (5) zur gelenkigen Verbindung des Innenrahmens (2) mit dem Außenrahmen (3); und - eine Verstelleinrichtung (8) zur Änderung eines Abstands zwischen dem Innenrahmen (2) und dem Außenrahmen (3), wobei die Änderung des Abstands in einer Richtung quer zu der Gießrichtung (25) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass das Lager (5) wenigstens einen stabförmigen Bauteil (9) aufweist, M1.9 M1.10 dessen erstes Ende (10) in dem Innenrahmen (2) und dessen zweites Ende (11) in dem Außenrahmen (3) fest eingespannt ist, wobei der stabförmige Bauteil (9) die Bewegung des Innenrahmens (2) gegenüber dem Außenrahmen (3) aufnimmt.

Der unabhängige Anspruch 13 lautet:

"Verwendung des Strangführungselements nach einem der Ansprüche 1 bis 12 in einer Stranggießmaschine zur Herstellung eines Stranges, vorzugsweise mit einem Querschnitt für Brammen oder Dünnbrammen, aus Stahl." Die abhängigen Ansprüche 2 bis 12 und 14 betreffen bevorzugte Ausführungsformen des in Anspruch 1 definierten Strangführungselements und der in Anspruch 13 definierten Verwendung.

IX. Stand der Technik Die Verfahrensbeteiligten zitierten die folgenden Dokumente des Einspruchsverfahrens:

E1: EP 0 117 404 B1; E2: DE 29 42 144 A1; E3: DE 695 29 513 T2; E4: "Technological Packages for High Performance Stab Casting", B. Lindorfer et al, CCC 96 Linz/Austria, May 1996, Innovation Session, Paper No. 8, Seite 8 von 9; E5: "Design Aspects for Service Systems in Continuous Casting Plants", H.J. Fürhofer et al., CCC 96 Linz/ Austria, May 1996, Services & Systems Session, Paper No. 54, Seite 1 von 8; E6: "The Window to VAldeas in Continuous Casting", K.L. Schwaha CCC 96 Linz/Austria May 1996, Opening Session, Paper No. 3, Seite 1 von 9; E7: "Economic benefits of automatic Strand taper control", A. Kropf, MPT International 5/2004/Seiten 133 bis 135; E8: "Produktinnovationen und Qualitätsverbesserungen beim Brammenstranggießen", H.-P. Narzt et al., Stahl und Eisen 123 (2003)Nr. 5, Seiten 77 bis 82; E9: Dubbel, "Taschenbuch für den Maschinenbau", Achtzehnte Auflage, 1995, Seiten B7, B8 und B9. In der Beschwerdebegründung verwies die Beschwerdeführerin zusätzlich erstmals auf folgende weitere Dokumente:

E1': EP 0 117 404 A1; E10: WO 2011/089045 A1 (Offenlegungsschrift des Patents); E11: WO 2007/059827 A1; E12: WO 95/20444 A1. X. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Rückzahlung der Beschwerdegebühr und Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Die Einspruchsabteilung habe das rechtliche Gehör verletzt (Artikel 113(1) EPÜ), da die Unterlagen, nach denen das Patent ausweislich der Anlage zum Protokoll hätte aufrechterhalten werden sollen, der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen hätten und sie daher keinerlei Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Dieser wesentliche Verfahrensmangel rechtfertige die Erstattung der Beschwerdegebühr. Zudem habe das Dokument E9 wegen mangelnder Relevanz von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen werden dürfen, da die Auslegung des Begriffs "fest eingespannt" ausschließlich auf Grundlage der Lehre des Patents hätte erfolgen müssen.

Diese Verfahrensmängel rechtfertigten eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung.

b) Änderungen Die im Patent vorgenommenen Änderungen, also das Streichen des ursprünglichen Anspruchs 4 und des Absatzes [0009] sowie die Kennzeichnung in [0030] und bei Figur 5 als nicht erfindungsgemäß, gingen über den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und seien daher unzulässig. Die Änderungen führten nicht dazu, dass der Schutzgegenstand des Anspruchs 1 weiter eingeschränkt und konkretisiert werde, sondern vielmehr im Sinne eines faktischen Disclaimers dazu, dass aus einer Gesamtmenge von Erfindungsgegenständen eine Teilmenge die Teilmenge der Verstelleinrichtungen, bei welchen das stabförmige Bauteil eine Kolbenstange ausbilde herausgelöst werde bzw. werden solle. Ein derartiger Disclaimer sei nicht ursprünglich offenbart.

c) Neuheit Für die Beurteilung der Neuheit sei allein die ursprüngliche Offenbarung gemäß Offenlegungsschrift und Patentschrift maßgeblich, wonach ein Lager 5 eines erfindungsgemäßen Strangführungselementes auch wie eine Verstelleinrichtung gemäß Figur 5 ausgebildet sein könne.

Die in Anspruch 1 verwendeten Begriffe "stabförmiges Bauteil" und "fest eingespannt" seien in Hinblick auf die Lehre des Patents, insbesondere in den Absätzen [0009], [0018], [0030] und [0031] und zu Figur 5, breit auszulegen. Bei einem stabförmigen Bauteil nach Anspruch 1 könne es sich somit um eine Kolbenstange einer Verstelleinrichtung handeln. Anspruch 1 enthalte kein Merkmal, das das stabförmige Bauteil darauf beschränke, dass es selbst und unmittelbar am Innen- und Außenrahmen fest eingespannt sein müsse. Anspruch 1 erlaube vielmehr auch eine mittelbare/indirekte Festlegung am Innen- und Außenrahmen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei unter Berücksichtigung einer adäquat breiten Auslegung nicht neu gegenüber den Dokumenten E4 bis E8 und E11. d) erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausgehend von E1 oder E2 in Kombination mit der Lehre in E3 nicht erfinderisch.

Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung sei das Merkmal, wonach "der stabförmige Bauteil die Bewegung des Innenrahmens gegenüber dem Außenrahmen aufnimmt", in E1 offenbart. In E1 könne der Zylinder 17 mit Kolben 18 in Kombination mit dem Lagerring 19 diese Funktion erfüllen, wenn sich die Verspannungselemente beispielsweise im Gießbogen der Stranggießanlage in einer Position zueinander befänden, die sich ergebe, wenn die Figur 2 um 90° gedreht betrachtet werde. In diesem Fall könnten dann auch Biegekräfte von dem Zuganker 13 aufgenommen werden.

Ferner offenbare E1 in der unterstellten um 90° gedrehten Betrachtung der Figur 2 entgegen der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung auch, dass dieses stabförmige Bauteil an einem Innenrahmen fest in ein Rohr 12 eingespannt sei. E2 offenbare bei Betrachtung der dortigen Figur 1 in um 90° gedrehter Weise eine einen Innenrahmen ausbildende obere Traverse 7 sowie eine einen Außenrahmen ausbildende untere Traverse 1. Der in Figur 1 dargestellte Zuganker 12 sei einerseits unmittelbar selber am Innenrahmen 7 festgelegt und andererseits in einem Ständer 4 gegen die Kraft eines anliegenden Stößels 24 fest eingespannt. Dieser Zuganker stelle ein stabförmiges Bauteil nach Anspruch 1 dar.

Der Fachmann entnehme E3, dass Innenrahmen und Außenrahmen gegebenenfalls schräg gegeneinander angestellt werden sollen. Diese Offenbarung lege für ein Strangführungselement nach E1 oder E2 nahe, die jeweilige Verstelleinrichtung als ein "Zangensegment" auszubilden. Spätestens dann bilde die obere Verstelleinrichtung ein Lager zur gelenkigen Verbindung des Innenrahmens mit dem Außenrahmen gemäß Anspruch 1. Weiterhin sei der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von E1 in Kombination mit der Lehre in E5 nicht erfinderisch. Wenn ein Fachmann anstelle der rein mechanischen Ausführungsform nach der E1 eine hydraulische Ausführungsform wählen würde, so würde er ohne weiteres die aus der E5 bekannte Verstelleinrichtung auswählen, falls er im Sinne der Ausbildung eines "Zangensegments" mit den jeweils auf einer Seite übereinanderliegenden Verstelleinrichtungen oben und unten abweichende Dickenmaße des Gießstranges und damit eine Schrägstellung von Außenrahmen und Innenrahmen zueinander bewirken möchte.

Ferner lege E12 in Kombination mit E11 den Gegenstand von Anspruch 1 nahe. Für den Gegenstand des Anspruchs 13 gelte im Prinzip die gleiche Argumentation wie für Anspruch 1. XI. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

a) Zulässigkeit der Beschwerde Die in der Beschwerde sich fehlerhaft auf einen "zurückgewiesenen Einspruch" beziehende Zitierung der Entscheidungsformel der angefochtenen Entscheidung stelle die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage.

b) Rückzahlung der Beschwerdegebühr und Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Der Entscheidung der Einspruchsabteilung hätten ausschließlich Unterlagen zugrundegelegen, die beiden Beteiligten bekannt gewesen seien. Ein Mangel an rechtlichem Gehör oder ein schwerwiegender Verfahrensfehler seitens der Einspruchsabteilung sei nicht erkennbar.

Die Einspruchsabteilung habe ihr Ermessen richtig ausgeübt und E9 zurecht in das Verfahren zugelassen. Die Dokumente E1´, E11 und E12 seien nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen, da sie bereits im Einspruchsverfahren hätten eingereicht werden sollen und zudem nicht relevanter seien als die übrigen, bereits im Verfahren befindlichen Dokumente.

c) Änderungen Die Frage der Gewährbarkeit der am Patent vorgenommenen Änderungen sei von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Es sei nicht zulässig, einen Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ erst nachträglich im Beschwerdeverfahren zu erheben. Zudem sei dieser Einwand unbegründet.

d) Neuheit Keines der Dokumente E4 bis E8 offenbare ein Lager mit einem stabförmigen, beiderseits in den Rahmen fest eingespannten (Lager-)Bauteil gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags, welches die Bewegung des Innenrahmens gegenüber dem Außenrahmen aufnehme.

e) erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von dem in E1 beschriebenen Strangführungselement dadurch, dass das Lager ein stabförmiges, beiderseits in den Rahmen fest eingespanntes (Lager-)Bauteil aufweise, welches die Bewegung des Innenrahmens gegenüber dem Außenrahmen aufnehme (M1.5, M1.8, M1.9, M1.10). Gleiches gelte für E2, welche ein der E1 entsprechendes Strangführungssegment mit einer Verstelleinrichtung mit Zuganker/Kolbenstange offenbare.

Weder E1 (bzw. E2) selbst liefere Hinweise darauf, ein Lager zur gelenkigen Verbindung zwischen dem Innenrahmen und dem Außenrahmen mit einem beiderseitig fest eingespannten (Lager-)Bauteil zu realisieren (M1.5, M1.8, M1.9, M1.10), noch würden die weiteren diskutierten Dokumente dafür Anreize geben, insbesondere auch nicht Dokument E3. Darin werde zwar eine gelenkige Verbindung zwischen einem Innenrahmen und einem Außenrahmen bei einem Strangführungssegment (d. h. ein sogenanntes Zangensegment, Zangenbender, "tong-type segment") offenbart. Allerdings fehle auch E3 eine Offenbarung für ein stabförmiges Bauteil, dessen erstes Ende in dem Innenrahmen und dessen zweites Ende in dem Außenrahmen fest eingespannt sei, wobei das stabförmige Bauteil die Bewegung des Innenrahmens gegenüber dem Außenrahmen aufnehme.

Entscheidungsgründe§

1. Anwendbare Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Die Beschwerde ist vor dem Inkrafttreten der revidierten Fassung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK 2020) am 1. Januar 2020 eingelegt worden. Entsprechend den in Art. 25 VOBK 2020 getroffenen Übergangsregelungen ist für am Tag des Inkrafttretens bereits anhängige Beschwerden die VOBK 2020 ebenso anwendbar wie für danach eingelegte Beschwerden (Artikel 25 (1) VOBK 2020).

Allerdings ist Artikel 12 (4)-(6) VOBK 2020 nicht anzuwenden. Stattdessen ist Artikel 12 (4) VOBK 2007 sowohl auf die Beschwerdebegründung als auch auf die Erwiderung anzuwenden (Artikel 25 (2) VOBK 2020).

2. Zulässigkeit der Beschwerde (Regel 99 EPÜ) Die Beanstandungen der Beschwerdegegnerin gegen die Zulässigkeit der Beschwerde gehen fehl. Nach Regel 99 (1) b) EPÜ muss die Beschwerdeschrift die angefochtene Entscheidung angeben. In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin zwar die angefochtene Entscheidung nicht mit ihrem Datum angegeben. Sie hat jedoch durch die Angabe der Patentnummer, der Anmeldenummer und des Titels des Patents sowie durch Nennung der Verfahrensbeteiligten bei objektiver Betrachtung zweifelsfrei zu erkennen gegeben, welche Entscheidung über einen Einspruch mit der Beschwerde angefochtenen werden sollte. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass in der Beschwerdeschrift angegeben wird, es werde eine Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs angefochten, während es sich tatsächlich um eine eingeschränkte Aufrechterhaltung des Patents handelte, gegen die sich die Beschwerde richten sollte. Diese formal unzutreffende Angabe macht die Beschwerdeschrift nicht derart unverständlich, dass eine eindeutige Identifizierung der angefochtenen Entscheidung unmöglich würde.

Die Erfordernisse von Regel 99 (1) b) EPÜ sind somit erfüllt.

3. Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen Verfahrensfehler und Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Einspruchsabteilung habe ihrer Entscheidung Unterlagen zugrundegelegt, die die Beschwerdeführerin nicht gekannt habe, geht fehl. Tatsächlich waren alle Unterlagen bekannt.

3.2 Das Formblatt 2339 der angefochtenen Entscheidung benennt folgende, der Aufrechterhaltung des Patents im geänderten Umfang zugrundezulegende Unterlagen:

"Beschreibung, Paragraphen 1-5, 14-23, 26-28, der Patentschrift 32-35 6-9, 11-13, 24, 25 eingegangen am 04-08-2017 mit Schreiben vom 26-07-2017 29-31 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 14-11-2017 Ansprüche, Nr. 1-14 Zeichnungen, Figuren 1-8 eingegangen am 04-08-2017 mit Schreiben vom 26-07-2017 der Patentschrift Mit folgenden Änderungen der oben genannten Unterlagen vorgeschlagen durch die Abteilung Beschreibung, Paragraphen 6-14, 24, 25* Bemerkungen *Absatznummern hinzugefügt, und unveränderte Sätze von Absätzen 0014 und 0026 gestrichen, damit die Änderungen in das Absatzschema der Patentschrift passen."

3.3 Hierin befinden sich zwar Fehler. Ansprüche 1 bis 14 gemäß dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrag sind nicht, wie angegeben, mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eingegangen am 4. August 2016, eingereicht worden, sondern, als Ansprüche des damaligen Hilfsantrags 1, bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2016, eingegangen am 25. Februar 2016. Es handelt sich also, anders als die Beschwerdeführerin argumentiert, nicht um neue, ihr unbekannte Unterlagen, sondern um eine Fehlbezeichnung von Unterlagen, die ihr bereits vorlagen.

Die an die Ansprüche des später zum Hauptantrag gemachten Hilfsantrags 1 angepasste Beschreibung wurde mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung diskutiert, siehe Punkt 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. November 2017. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angepasste Beschreibung der erteilten Fassung entspreche mit Ausnahme folgender Änderungen:

"- die Passage,die auf Seite 3, 4, 7 und 7a (eingereicht am 04.08.2016 mit Schreiben vom 26.07.2016 - die Absätze [0029]-[0031] (eingereicht während der mündlichen Verhandlung, siehe Annex 1)". Allerdings ist festzustellen, dass diese Angaben in der Niederschrift und auf dem Formblatt 2339 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls fehlerhaft sind. Das Schreiben vom 4. August wurde im Jahr 2016 gemäß der Angabe in Punkt 6 der Niederschrift eingereicht. Die in der angefochtenen Entscheidung auf Formblatt 2339 und in der Niederschrift auf Formblatt 2339.4 angegebene Jahreszahl 2017 ist daher ein weiterer, offensichtlicher Fehler.

Ferner wurden mit diesem Schreiben vom 4. August 2016 lediglich die Seiten 7 und 7a eingereicht. Die Seiten 3 und 4 sowie, wie bereits oben ausgeführt, die Ansprüche 1 bis 14 wurden entgegen den Angaben in der angefochtenen Entscheidung und in der Niederschrift bereits am 25. Februar 2016 mit Schreiben vom 23. Februar 2016 eingereicht.

Dies wird von beiden Verfahrensbeteiligten als solches nicht in Frage gestellt bzw. explizit bestätigt (siehe Punkt 3.7 weiter unten). Die Entscheidung ist daher in Bezug auf die Benennung der geltenden Ansprüche und der Beschreibungsseiten, die der geänderten Fassung entsprechen sollen, fehlerhaft.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Einsprechende keine Gelegenheit gehabt hätte, zu den Anpassungen in der geänderten Beschreibung Stellung zu nehmen.

3.4 Aus der Tatsache, dass die bereits im schriftlichen Verfahren eingereichten Seiten nicht vom Vertreter der Beschwerdegegnerin paraphiert sind, lässt sich nicht schlussfolgern, dass diese der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen haben. Eine Paraphierung ist beim Einreichen im schriftlichen Verfahren schließlich nicht erforderlich.

Ferner ist es nicht erforderlich, dass während der Verhandlung eine vollständige angepasste Version der Beschreibung neu vorgelegt wird. Es obliegt den Verfahrensbeteiligten, Kopien der bereits im schriftlichen Verfahren eingereichten Anmeldeunterlagen zum eigenen Gebrauch bereitzustellen.

3.5 Selbst wenn die Beschwerdeführerin während der Verhandlung darüber im Unklaren gewesen sein sollte, welche Beschreibungsseiten der Aufrechterhaltung des Patent zugrundegelegt werden sollen, hätte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Rückfrage des Vorsitzenden geklärt werden können, siehe Punkt 6 der Niederschrift. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt. Die Angaben in Punkt 6 der Niederschrift wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht durch einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift in Frage gestellt. Ferner wurde nicht beanstandet, dass die aufrechtzuerhaltende Fassung nicht der entspreche, die beide Beteiligte offensichtlich als die richtige Fassung angesehen haben und die im Rahmen der Verhandlung diskutiert wurde.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht erkennbar, auch wenn den der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen teilweise ein falsches Datum zugeordnet wurde, oder diese formal anders in das Patent eingeordnet wurden, siehe diesbezüglich die Bemerkung der Einspruchsabteilung auf den Formblättern 2339. 3.6 Die falsche Datierung und die neue formale Zusammenstellung der den Beteiligten zur Kenntnis gelangten Dokumente berührt nicht die Grundlagen für die materielle Entscheidung, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, die den erteilten Ansprüche 1 bis 3 und 5 bis 15 entsprechen, die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

3.7 Weiterhin besteht zwischen den Beteiligten im Wesentlichen Einigkeit über die Form, in der die Einspruchsabteilung in der Verhandlung entschieden hat, das Patent aufrechtzuerhalten (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 10, dritter Absatz bis Seite 11, erster Absatz und Beschwerdeerwiderung, Seite 4, zweiter Absatz bis Seite 5, dritter Absatz).

3.7.1 Die genannten Unterlagen sind konsistent mit dem Verlauf des Verfahrens (s. die Akte und insbesondere Punkt 1 und 6 der Niederschrift) und entsprechen ebenfalls im Wesentlichen (vgl. diesbezüglich auch Punkt 3.7.2) dem Druckexemplar, nämlich:

Beschreibung, Paragraphen:

1-5, 14-23, 26-28, 32-35 der Patentschrift; 6-8,10-13 eingegangen am 25. Februar 2016 mit Schreiben vom 23. Februar 2016 als Seiten 3, 4; 24,25 eingegangen am 4. August 2016 mit Schreiben vom 26. Juli 2016 als Seite 7; 29,30,31 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 14. November 2017. Ansprüche Nr.:

1-14 eingegangen am 25. Februar 2016 als Hilfsantrag 1 mit Schreiben vom 23. Februar 2016. Zeichnungen, Figuren:

1-8 der Patentschrift.

3.7.2 Die von der Einspruchsabteilung hinzugefügten Paragrafennummern sowie die Streichung der redundanten Passagen (letzter Absatz auf Seite 4, eingegangen am 25. Februar 2016 mit Schreiben vom 23. Februar 2016, und letzter Absatz auf Seite 7, sowie gesamte Seite 7a, Seiten 7 und 7a eingegangen am 4. August 2016 mit Schreiben vom 26. Juli 2016) sind redaktioneller Natur ohne inhaltliche Auswirkungen.

Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen, ist zwar Paragraf [0009] der Patentschrift im Druckexemplar der aufrechterhaltenen Fassung nicht enthalten. Dieser Paragraf betraf jedoch gerade die nicht unter den Anspruchsgegenstand fallende Ausführungsform des Biegestabs als Kolbenstange, die auf Seite 3 der am 23. Februar 2016 eingereichten Beschreibung nicht mehr enthalten war.

3.7.3 Es ist daher - trotz der genannten Fehler in den Formblättern der Entscheidung und der Niederschrift - eindeutig klar, auf Basis welcher Unterlagen die Einspruchsverhandlung geführt und über die Aufrechterhaltung des Patentes entschieden wurde. Somit ist ebenfalls eindeutig klar, auf Basis welcher Unterlagen die Überprüfung der Entscheidung durch die Beschwerdekammer zu erfolgen hatte.

3.8 Es liegen daher zusammenfassend keine besonderen Umstände vor, insbesondere kein schwerwiegender Verfahrensfehler, die eine Zurückverweisung gemäß Artikel 111(1) EPÜ an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen können (Artikel 11 VOBK 2020).

4. Zulassung der Dokumente E9, E1', E11 und E12 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, E9 vom Verfahren auszuschließen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Auszug aus dem allgemeinen Lehrbuch E9 wurde von der Einspruchsabteilung in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens in das Verfahren zugelassen, siehe Punkt II.2.2 der angefochtenen Entscheidung. Ermessensfehler der Einspruchsabteilung, die eine Änderung dieser Entscheidung in der Beschwerdeinstanz ermöglichen könnten, wurden diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin nicht gerügt und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Das erstinstanzlich vorgebrachte und in das Verfahren eingeführte Beweismittel E9 liegt daher auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde (Artikel 12 (2) VOBK 2020 und Artikel 12 (4) VOBK 2007).

4.2 Die Zulassung der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten weiteren Dokumente E1', E11 und E12 liegt dagegen gemäß Artikel 12(4) VOBK 2007 im Ermessen der Kammer. Eine Nichtzulassung kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn die Dokumente verspätet eingereicht worden sind und keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen werden, warum diese nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind.

Dokument E1' ist die Offenlegungsschrift des Patents E1 und ist daher augenscheinlich nicht relevanter als Dokument E1. Daher ist dies Zulassung schon aus diesem Grund nicht geboten. Die Dokumente E11 und E12 wurden von der Beschwerdeführerin eingereicht, um "die grundlegende Bekanntheit und Funktionsweise hydraulischer Anstellvorrichtungen bei Rollensegmenten von Stranggießanlagen" (Seite 18, dritter Absatz der Beschwerdebegründung) zu belegen bzw. "um einerseits der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents angeführten Konstruktion eines "Zangensegments" einen konkreten Inhalt zuordnen zu können. Andererseits sollen diese belegen, dass derartige Konstruktionen durchaus "oben" und "unten" jeweils mit einer Verstelleinrichtung am Hydraulikzylinder mit Kolbenstange versehen sein können".

Allerdings ist nicht erkennbar, warum diese Dokumente nicht schon im Einspruchsverfahren eingereicht wurden und in wie weit diese Dokumente eine Reaktion auf die angefochtene Entscheidung darstellen. Die Dokument E11 und E12 werden zudem für einen neuen Angriff zur erfinderischen Tätigkeit verwendet. Das Vorbringen einer neuen Angriffslinie ist nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens, das der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient, wodurch dem Unterlegenen die Möglichkeit gegeben wird, die ihm nachteilige Entscheidung anzufechten und ein gerichtliches Urteil über die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung zu erwirken. Somit ist der faktische und rechtliche Rahmen des Einspruchsverfahrens weitestgehend für das weitere Beschwerdeverfahren bestimmend (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Auflage, 2019, Kapitel V.A. 4.2.1).

Das Beschwerdeverfahren dient insbesondere nicht dazu, das Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung neuer Angriffslinien fortzuführen oder gar neu aufzurollen (a.a.O., Kapitel V.A.4.11.1). Zudem wurde der Beschwerdeführerin in der als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020 in den Punkten 8.4 und 9.6 diesbezüglich auch mitgeteilt, dass diese Dokumente nicht relevanter sind, als die bereits im Rahmen des Einspruchsverfahren zitierten Dokumente.

Die Kammer lässt daher unter Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) VOBK 2007 die Dokumente E1', E11 und E12 nicht in das Beschwerdeverfahren zu.

5. Hauptantrag - Artikel 123(2) EPÜ 5.1 Das Prüfen einer im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderung in Bezug auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin als solches keinen neuen Einspruchsgrund dar, da gemäß diesem Artikel explizit auch jede Änderung des Patents diese Bestimmungen erfüllen muss.

5.2 Im Vergleich zum Patent in der erteilten Fassung wurde im Anspruchssatz gemäß Hauptantrag der abhängige Anspruch 4 gestrichen. Die bloße Streichung einer Ausführungsform gemäß dem erteilten Anspruch 4 generiert unabhängig von der Frage ihrer technischen Realisierbarkeit keine technische Lehre, die über die ursprünglich offenbarte Lehre hinausgeht.

Auch das Streichen des entsprechenden Absatzes [0009] ändert weder die mögliche Interpretation des expliziten Wortlauts gemäß Anspruch 1 noch generiert es eine Ausführungsform, die über das ursprünglich eingereicht Offenbarte hinausgeht. Das Gleiche gilt für die Kenntlichmachung der in Figur 5 dargestellten Verstelleinrichtung und der in Absatz [0030] beschrieben Ausführungsform als nicht erfindungsgemäß.

Weder wird durch diese Kenntlichmachung ein Disclaimer generiert, noch ändert sich dadurch die Bedeutung des Wortlauts des Anspruchs 1. 5.3 Die Kammer sieht daher keine Gründe, die in dieser Frage ein Abweichen von der Feststellung der Einspruchsabteilung in Punkt II.3.2 der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnten, und kommt zu dem Schluss, dass der Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ erfüllt.

6. Hauptantrag - Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ 6.1 Interpretation des Anspruchs 1 6.1.1 Anspruch 1 definiert im Oberbegriff ein Strangführungselement mit einem Innenrahmen und Außenrahmen sowie einem Lager (5) zur gelenkigen Verbindung des Innenrahmens mit dem Außenrahmen und eine Verstelleinrichtung (8) zur Änderung eines Abstands zwischen den beiden Rahmen.

Gemäß dem kennzeichnenden Teil weist M1.9 M1.9 M1.10 das Lager (5) (zur gelenkigen Verbindung) wenigstens ein stabförmiges Bauteil (9) auf, dessen erstes Ende (10) in dem Innenrahmen (2) und dessen zweites Ende (11) in dem Außenrahmen (3) fest eingespannt ist, wobei der stabförmige Bauteil (9) die Bewegung des Innenrahmens (2) gegenüber dem Außenrahmen (3) aufnimmt.

Diesbezüglich ist es zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig, was unter der Bezeichnung "stabförmiges Bauteil" gemäß Merkmal M1.8 zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen dessen beide Enden als "fest eingespannt" gemäß Merkmal M1.9 in dem jeweiligen Rahmen angesehen werden können.

Gemäß üblichem Fachverständnis ist ein Bauteil fest eingespannt, wenn sich das Ende des Bauteils gegenüber dem Lager nicht bewegen/drehen kann, also im eingespannten Zustand keine Freiheitsgrade für eine Verschiebung (translatorische Freiheitsgrade) und Verdrehung (rotatorische Freiheitsgrade) bestehen. In Absatz [0006] des Patents wird diese fachmännische Ansicht durch folgende Erklärung gestützt:

"Durch das beidseitige Einspannen, d.h. das Blockieren der Freiheitsgrade für die Verschiebungen und Verdrehungen, eines stabförmigen Bauteils, d.h. eines Bauteils dessen Längserstreckung größer ist als dessen Quererstreckung, wird der Innenrahmen mit dem Außenrahmen im Bereich des Lagers spielfrei, d.h. sowohl in der Dickenrichtung als auch in einer Richtung quer zur Dicken- und zur Gießrichtung, miteinander verbunden" (Hervorhebung durch die Kammer). Dieses Fachverständnis wird von E9 (Tabelle 22, Seite B7) bestätigt und als solches von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.

6.1.2 Allerdings stellt sie in Abrede, dass dem Merkmal M1.9 in Anspruch 1 in Anbetracht der weiteren Lehre im erteilten Patent nur diese wortwörtliche Bedeutung zukommt. Insbesondere soll dieses Merkmal vielmehr auch eine Ausführungsform umfassen, bei der das stabförmige Bauteil durch die Kolbenstange eines Hydraulikzylinders realisiert wird.

6.1.3 Die Kammer hält allerdings die Ansicht der Einspruchsabteilung gemäß Punkt II.4.1 der angefochtenen Entscheidung für fachlich zutreffend, dass eine derartige Ausführungsform mit den Maßgaben in Anspruch 1 nicht vereinbar ist. Das stabförmige Bauteil gemäß Anspruch 1 kann schließlich nicht gleichzeitig mit seinen beiden Enden fest im Innen- und Außenrahmen eingespannt sein und gleichzeitig mit einem Ende im Zylinder der Verstelleinrichtung bewegbar vorliegen. Der Wortlaut des Anspruchs 1, wonach das Bauteil "in dem" Innenrahmen/Außenrahmen jeweils fest eingespannt ist, liefert selbst jedenfalls keinerlei Hinweis darauf, dass das stabförmige Bauteil eine lediglich mittelbare und indirekte Verbindung mit dem Rahmen ausbildet, beispielsweise durch eine bewegliche Fixierung in einem Kolben.

Ferner mögen in Absatz [0030] des Patents gegebenenfalls Ausführungsformen angeregt worden sein, die im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Anspruchs 1 standen. Durch die Kenntlichmachung dieser Ausführungsformen als "nicht erfindungsgemäß" lässt der eindeutige Wortlaut des Anspruchs 1 auch unter Berücksichtigung der technischen Lehre der Beschreibung gemäß Hauptantrag keinerlei Spielraum für eine Auslegung wie sie die Beschwerdeführerin ihrer Argumentation zugrunde legt.

6.1.4 Die Einspruchsabteilung hat daher völlig zu Recht feststellt, dass ein beidseitig fest eingespanntes Bauteil, welches die Bewegung des Innenrahmens gegen über dem Außenrahmen aufnimmt (Merkmale M1.9 und M1.10), nicht eine in einem Zylinder geführte und dort translatorisch verschiebbare Kolbenstange einer Verstelleinrichtung sein kann.

6.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass "für die Beurteilung der Neuheit des Erfindungsgegenstandes und des beschränkt aufrecht erhaltenen Gegenstandes somit allein die ursprüngliche Offenbarung gemäß Offenlegungsschrift und Patentschrift maßgeblich sei, wonach ein Lager 5 eines erfindungsgemäßen Strangführungselementes auch wie eine Verstelleinrichtung gemäß Fig. 5 ausgebildet sein könne."

6.2.1 Diese Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht nicht der Beurteilung der Neuheit gemäß ständiger Rechtsprechung, wonach stets der Anspruchswortlaut des vorliegenden Antrags zu berücksichtigen ist und nicht die Offenbarung in der Patentschrift oder gar in der Offenlegungsschrift (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 9. Auflage, 2019, Kapitel I.A. 6.3.4).

6.2.2 Selbst wenn man den Wortlaut des Patents wie erteilt in Betracht ziehen sollte, ist bei der Auslegung eines Anspruchs dessen expliziter Wortlaut im Lichte des fachmännischen Verständnisses zu berücksichtigen. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern kann zwar zur Auslegung unklarer und mehrdeutiger Ausdrücke in den Ansprüchen die Beschreibung und die Zeichnungen herangezogen werden.

Sind Patentansprüche allerdings so deutlich und eindeutig abgefasst, dass der Fachmann sie problemlos verstehen kann, so besteht keine Veranlassung, die Beschreibung zur Interpretation der Patentansprüche heranzuziehen. Selbst bei einer Diskrepanz zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung ist der eindeutige Anspruchswortlaut vielmehr so auszulegen, wie ihn der Fachmann ohne Zuhilfenahme der Beschreibung verstehen würde. Somit sind bei einer Diskrepanz zwischen deutlich definierten Patentansprüchen und der Beschreibung solche Teile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag haben, nicht zu berücksichtigen, siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammer, 9. Auflage 2019, Kapitel II.A.6.3.1. Im vorliegenden Fall fordert das Merkmal M1.9, dass das erste Ende des stabförmigen Bauteils in dem Innenrahmen und dessen zweites Ende in dem Außenrahmen fest eingespannt sind.

Somit definiert Anspruch 1 unzweideutig und explizit, dass das stabförmige Bauteil zwei Enden aufweist, wobei das erste Ende des stabförmigen (Lager-)Bauteils im Innenrahmen fest eingespannt ist und das zweite Ende im Außenrahmen fest eingespannt ist.

6.3 Unstreitig offenbart jedes der Dokumente E4 (Figur 5), E5 (Figuren 1 und 2), E6 (Figur 2), E7 (Figur 1) und E8 (Figur 5) ein Strangführungselement mit Innenrahmen und Außenrahmen mit jeweils mehreren Strangführungsrollen zum Führen und Stützen des Strangs und einer Verstelleinrichtung zum Verstellen des Abstandes zwischen Innen- und Außenrahmen quer zur Gießrichtung. Allerdings beschreibt keines der Dokumente ein stabförmiges Bauteil wie beispielsweise einen Biegestab, der mit jeweils einem Ende fest im Innenbzw. Außenrahmen eingespannt ist und deren Bewegung gegeneinander aufnimmt (Merkmale M1.9 und M1.10). Eine Kolbenstange eines Hydraulikzylinders, wie er in den Figuren der Dokumente E4 bis E8 jeweils dargestellt ist, mittels dem der Abstand zwischen Innen- und Außenrahmen einstellbar ist, erfüllt diese Bedingung gerade nicht, da die Kolbenstange an einem Ende translatorisch bewegbar sein muss.

Betrachtet man den Hydraulikzylinder in seiner Gesamtheit als ein stabförmiges Bauteil, so erfüllt dieser nicht notwendigerweise die Bedingung an eine gelenkige Verbindung (Merkmal M1.5). Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu in Hinblick auf E4 bis E8. 6.4 In Bezug auf E1, das die Beschwerdeführerin als "eigentlich neuheitsschädlich" bezeichnet, wird auf die folgende Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

6.5 Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ steht einer Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage des Hauptantrags daher nicht entgegen.

7. Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ Hauptantrag 7.1 Das Patent ist auf ein Strangführungselement gerichtet. E1 offenbart ebenfalls ein solches Element und kann daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und in Anlehnung an die Argumentation in Punkt II.5.1 der angefochtenen Entscheidung als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden.

7.2 Dokument E1 offenbart in Anspruch 1 eine Stützführung in einer Stranggießanlage für Stahl mit zwei gegenüberliegenden Reihen von Führungs- und Treibrollen, die abschnittsweise an Traversen gelagert sind. Eine Kopftraverse wird darin an Stützen einer an einem Grundrahmen angeordneten Festtraverse durch Zuganker 13 gehalten und ist gegen die Kraft von den Zugankern 13 zugeordneten, eine Vorspannung bewirkenden Federn vom Strang weg entfernbar. Den Zugankern 13 sind weiterhin gegen diese Vorspannung wirkende Druckmittelzylinder 17 zugeordnet.

Der Zuganker 13 stellt ein stabförmiges Bauteil dar, dessen oberes Ende (Stirnseite des Zugankers) gemäß Spalte 2, Zeilen 30 bis 33 mit dem Kolben des Druckmittelzylinder verbunden ist, mit dem der Abstand der beiden Traversen eingestellt wird, siehe Figur 1. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass dieser Zuganker 13 durchaus als Biegestab ausführt sein kann, ist festzustellen, dass dies in E1 gerade nicht offenbart wird. Auch eine entsprechende Kraftbeaufschlagung des Zugankers, die zu einer Relativverdrehung des Innenrahmens gegenüber dem Außenrahmen führt, wird in E1 als solches nicht beschrieben.

Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, in wie fern der Zuganker gemäß der in E1 beschriebenen Anordnung mit der Kopftraverse fest verspannt sein soll und Relativbewegungen der beiden Traversen aufnehmen kann. Dies erfolgt darin vielmehr durch den Einsatz von Federn und durch den Druckmittelzylinder.

Bei den in der Beschwerdebegründung in Punkt 6.1 diskutierten Ausführungsformen gemäß E1, die durch ein hypothetisch mögliches Drehen des Strangführungselements um 90° oder durch Ausbildung des Zugankers in Form eines Biegestabs gegebenenfalls erzielt werden können, handelt es sich um rein hypothetische Ausführungsformen, die so nicht von E1 unmittelbar beschrieben oder zumindest angeregt werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung bleiben derartige hypothetisch mögliche Ausführungsformen einer Entgegenhaltung bei der Feststellung der unmittelbaren Offenbarung eines Dokuments außer Betracht (a.a.O., Kapitel I.A.4.1).

7.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem in Dokument E1 beschriebenen Stützelement folglich zumindest dadurch, dass die beiden Rahmen über ein Lager gelenkig miteinander verbunden sind.

7.4 Gemäß den Absätzen [0005] und [0006] des Patents lässt sich durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patents das Spiel eines Lagers des Strangführungselements deutlich reduzieren.

7.5 Die objektive technische Aufgabe kann folglich darin gesehen werden, ein Strangführungselement bereitzustellen, das eine exaktere Strangführung ermöglicht.

7.6 Ausgehend von Dokument E1 ist kein Anreiz erkennbar, die darin beschriebene Verbindung der Traversen gelenkig auszugestalten. Einen derartigen Anreiz liefert auch keines der von der Beschwerdeführerin weiterhin zitierten Dokumente E3 oder E5. E3 offenbart eine gelenkige Verbindung zwischen einem Innenrahmen und einem Außenrahmen bei einem Strangführungssegment in Form eines sogenannten Zangensegments (Zangenbender, "tong-type segment"). E5 offenbart ein SMART-Segment (S–ingle M–inute roller gap alignment A-djustment during R-estranding T-ime). Zur Ver-/Einstellung des Abstandes zwischen dem Innenrahmen und dem Außenrahmen des SMART-Segments dient ein Zylinder, welcher dazu eine Kolbenstange aufweist, welche den Innenrahmen und den Außenrahmen translatorisch führt.

Weder E3 noch E5 offenbart folglich ein gelenkiges Lager in Form eines stabförmigen Bauteils, dessen erstes Ende in dem Innenrahmen und dessen zweites Ende in dem Außenrahmen fest eingespannt ist, wobei das stabförmige Bauteil die Bewegung des Innenrahmens gegenüber dem Außenrahmen aufnimmt.

Die Kammer kommt daher in Übereinstimmung mit der Begründung in Punkt II.5.1 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von E1 nicht naheliegend ist.

7.7 Dokument E2 offenbart in Figur 1 unstreitig ein der Lehre in Dokument E1 entsprechendes Strangführungssegment mit einer Verstelleinrichtung mit Zuganker/Kolbenstange, bei der die Bewegung des Innenrahmens gegenüber dem Außenrahmen durch Tellerfedern aufgenommen wird. Folglich gilt in Bezug auf Dokument E2 die gleiche Argumentation wie für Dokument E1. 7.8 Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ steht einer Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage des Hauptantrags daher nicht entgegen.

8. Da die Argumentation der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen lassen kann, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Patent kann somit in der Form gemäß Druckexemplar (vgl. Punkt 3.7.1) aufrechterhalten werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegebühr wird nicht erstattet. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold