Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2022
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.01.2022 – T 130/17
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2022:T013017.20220131
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0130/17 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 31. Januar 2022 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) Vertreter:
Bittner, Bernhard Hannke Bittner & Partner Patent- und Rechtsanwälte mbB Prüfeninger Strasse 1 93049 Regensburg (DE) Beschwerdeführerin:
KHS GmbH Juchostraße 20 44143 Dortmund (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Glück Kritzenberger Patentanwälte PartGmbB Hermann-Köhl-Strasse 2a 93049 Regensburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2332846 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. November 2016.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
I. Beckedorf A. Beckman A. Cano Palmero
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin und die Einsprechende legten jeweils frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 2 332 846 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) und nach Artikel 100 b) EPÜ (Ausführbarkeit).
III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 vom 7. Mai 2020 teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen wäre, während die Beschwerde der Patentinhaberin erfolgreich sein dürfte.
IV. Mit Schriftsatz vom 12. November 2020 nahm die Einsprechende zur Mitteilung der Kammer inhaltlich Stellung.
V. Am 31. Januar 2022 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung gemäß Hauptantrag, oder hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1 bis 8, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, wobei die Anspruchssätze gemäß Haupt- sowie Hilfsanträgen 1 bis 6 jeweils den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Anspruchssätzen gemäß Hauptsowie Hilfsanträgen 1 bis 6 entsprachen, der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 6 der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung des Patents entsprach, und die Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 7 und 8 erstmals mit der Beschwerdebegründung vom 16. März 2017 eingereicht wurden.
VII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VIII. In dieser Entscheidung sind die folgenden Dokumente genannt:
Dl: WO 2008/145345 Al, D6: DE 10 2008 012 757 Al, D7: DE 10 2005 059 312 B4, D7': DE 10 2005 059 312 A1, D9: US 4 072 117 A, D10: US 5 058 724 A, D11: DE 601 18 636 T2 und D12: DE 103 23 308 Al.
IX. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag lautet:
"Vorrichtung (1) zum Behandeln von Behältnissen (10) mit wenigstens einer Transporteinrichtung (2), welche die Behältnisse (10) entlang eines vorgegebenen Transportpfades transportiert und wenigstens einer Behandlungseinrichtung, welche das Behältnis in einer vorbestimmten Weise behandelt, wobei die Vorrichtung (1) wenigstens ein Formatteil (12) aufweist, welches wechselbar an einem Träger anordenbar ist, und wobei an dem Formatteil eine erste Sendeeinrichtung (22) angeordnet ist, welche wenigstens zeitweise ein Signal (S1) ausgibt, welches für diese Sendeeinrichtung charakteristisch ist und die Vorrichtung wenigstens eine erste Empfangseinrichtung (24) zum Empfang des ersten Signals (S1) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass weiterhin die Vorrichtung (1) eine zweite Sendeeinrichtung (26) aufweist, welche ein zweites charakteristisches Signal (S2) ausgibt, wobei die Empfangseinrichtung (24) derart gestaltet ist, dass sie aus den ausgegebenen Signalen (S1, S2) bestimmt, ob das Formatteil in einer vorgegebenen Position gegenüber der Vorrichtung (1) ist."
X. Der nebengeordnete Anspruch 8 des Patents in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zum Betreiben einer Vorrichtung (1) zum Behandeln von Behältnissen, wobei ein wechselbares Formatteil (12), welches zum Betrieb der Vorrichtung (1) nötig ist, an der Vorrichtung (1) angeordnet wird und wobei mittels einer Empfangseinrichtung (24) ein Signal (S1) empfangen wird, welches von einer ersten Sendeeinrichtung (22) ausgegeben wird, wobei diese erste Sendeeinrichtung (22) an dem Formatteil angeordnet ist und dieses Signal (S1) charakteristisch für das Formatteil (12) ist, dadurch gekennzeichnet, dass von einer zweiten Sendeeinrichtung (26) ein zweites Signal (S2) ausgegeben wird und auf Basis des zweiten Signals (S2) ermittelt wird, ob das Formatteil (12) in einer vorgegebenen Position (12) gegenüber der Vorrichtung (1) ist."
XI. Im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer ist eine Wiedergabe des Wortlauts der Hilfsanträge nicht erforderlich.
XII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Revidierte Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK 2020) - Übergangsbestimmungen Dieses Verfahren unterliegt der revidierten Fassung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, die am 1. Januar 2020 in Kraft trat (Artikel 24 und 25 (1) VOBK 2020), mit Ausnahme von Artikel 12 (4) bis (6) VOBK 2020, anstelle dessen Artikel 12 (4) VOBK 2007 weiterhin anwendbar ist (Artikel 25 (2) VOBK 2020). Hauptantrag - Patent wie erteilt 2. Ausführbarkeit - Artikel 100 b) EPÜ Die Beschwerdekammer wies unter Punkt 8 der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 auf die folgende Sachund Rechtslage zum Einspruchsgrund mangelnder Ausführbarkeit nach Artikel 100 b) EPÜ hin, die von keiner der Beteiligten in Frage gestellt oder kommentiert wurde. Beide Parteien nahmen während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Verzicht auf weiteren mündlichen Vortrag auf ihr diesbezügliches schriftsätzliches Vorbringen Bezug (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2022, Seite 3/6, vorletzter Absatz). Die Kammer sieht daher keinen Grund, von ihrer vorläufigen Meinung gemäß Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 abzurücken und bestätigt diese nach nochmaliger Bewertung der Rechts- und Sachlage wie folgt.
2.1 Die Einsprechende bestritt die begründete Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass das Streitpatent die Erfordernisse von Artikel 100 b) EPÜ erfülle.
2.1.1 RFID-Tag als Sendeeinrichtung Die Einsprechende argumentierte, dass in D1 und im Streitpatent lediglich "Sendeeinheiten" in Form RFIDTranspondern bzw. -Tags offenbart seien, die keine Signale abgäben, sondern ausschließlich ein von einem Lesegerät bereitgestelltes hochfrequentes elektromechanisches Wechselfeld modulierten und somit ein Auslesen einer bereitgestellten "Information/ Kennung" ermöglichten. Angesichts dessen sei bereits die streitpatentgemäße Lehre der zumindest zeitweisen Ausgabe von Signalen nicht ausführbar und darüber hinaus widersprüchlich zum allgemeinen Fachwissen eines Fachmanns betreffend RFID-Systeme.
Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt, denn beispielsweise ist in den Absätzen [0012], [0015], [0029] bis [0032] des Streitpatents die RFID-Technologie als konkretes Ausführungsbeispiel der patentgemäßen Lehre offenbart, wobei der Fachmann direkte Anweisungen erhält, was in diesem Zusammenhang unter einem von einer Sendeeinrichtung ausgegebenen Signal zu verstehen ist. Zum Beispiel wird dem Fachmann in Absatz [0012] des Streitpatents ein Weg zur Ausführung aufgezeigt, indem definiert ist, dass es sich bei dem von der Sendeeinrichtung ausgegebenen Signal beispielsweise um den Nahsendebereich eines RFID-Tags handeln kann.
Selbst wenn ein RFID-Tag kein Signal abgeben könnte, wie von der Einsprechenden vorgetragen, erkennt der Fachmann anhand der Offenbarung des Streitpatents unmittelbar und eindeutig, dass ein Signal oder Nahsendebereich im konkreten Ausführungsbeispiel als Kennung oder Information eines RFID-Tags zu verstehen ist, so dass er die beanspruchte Lehre ohne erfinderisches Zutun erfolgreich ausführen kann. Dass der Fachmann dem konkreten Ausführungsbeispiel nicht entnehmen könne und nicht in der Lage wäre zu verstehen, dass das Signal im vorliegenden Fall als Kennung/Information des RFID-Tags zu lesen ist, ist hingegen eine bloße Behauptung der Einsprechenden.
2.1.2 Feste Anordnung der zweiten Sendeeinrichtung an der Vorrichtung Die Einsprechende brachte vor, dass ein Widerspruch zwischen dem Merkmal des Anspruchs 1, dass die Vorrichtung eine zweite Sendeeinrichtung aufweist, d.h. die zweite Sendeeinrichtung ist Teil der Vorrichtung, und dem Merkmal des erteilten Anspruchs 2 bestehe, dass die zweite Sendeeinrichtung ortsfest gegenüber der Vorrichtung angeordnet ist. Wenn die zweite Sendeeinrichtung Teil der Vorrichtung sei, dann könne diese nicht ortsfest gegenüber sich selbst angeordnet sein. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen in den Ansprüchen und der zugehörigen Beschreibung sei keine feste Anordnung der zweiten Sendeeinrichtung an der Vorrichtung unmittelbar und eindeutig offenbart. Die Kammer stellt zu dieser erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumentationslinie hinsichtlich mangelnder Ausführbarkeit, unabhängig von der Frage deren Zulassung ins Verfahren nach Artikel 12 (4) VOBK 2007, Folgendes fest.
Nach Absatz [0009] des Streitpatents ist vorteilhaft die zweite Sendeeinrichtung ortsfest gegenüber der Vorrichtung angeordnet. Dabei ist es möglich, dass diese zweite Sendeeinrichtung fest mit der Vorrichtung verbaut ist bzw. untrennbar an diese angeordnet ist, so dass sie insbesondere nicht ohne Substanzbeeinträchtigung von der Vorrichtung entfernt werden kann. Entgegen der Meinung der Einsprechenden, ist somit kein Widerspruch zwischen den genannten Ansprüchen festzustellen und eine feste Anordnung der zweiten Sendeeinrichtung an der Vorrichtung unmittelbar und eindeutig als bevorzugte Ausführungsform in der Beschreibung des Streitpatents offenbart.
2.1.3 Bestimmung/Ermittlung einer vorgegebenen Position des Formatteils Die Einsprechende wandte ein, dass sich im Streitpatent zur Ausgestaltung der Empfangseinrichtung zur Bestimmung einer vorgegebenen Position des Formatteils gegenüber der Vorrichtung aus den ausgegebenen Signalen keine für einen Fachmann ausführbare Offenbarung finde. Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt und folgt der begründeten Feststellung der Einspruchsabteilung unter Punkt 14.9 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass das Streitpatent wenigstens einen Weg zur Ausführung der Erfindung im Einzelnen beschreibt. In der Tat vermittelt das Streitpatent beispielsweise in den Absätzen [0029] bis [0033] sowie Figur 2 eine für den Fachmann ohne Weiteres nachvollziehbare Lehre zur Verwirklichung der beanspruchten Vorrichtung bzw. des beanspruchten Verfahrens anhand eines Ausführungsbeispiels, wobei auch eine Ausführung zur technischen Ausgestaltung der Empfangseinrichtung (siehe Absatz [0030]) selbst bzw. deren Funktionsweise zur Ermittlung einer vorgegebenen Position des Formatteils aus den ausgegebenen Signalen bzw. auf Basis des zweiten Signals (siehe Absatz [0033]) unmittelbar und eindeutig beschrieben ist. Hierbei ist anzumerken, dass eine Ermittlung der korrekten Position auf Basis des zweiten Signals gemäß der Lehre von Anspruch 8 aufgrund der obigen Ausführungen für den Fachmann ebenso realisierbar ist, da die Ermittlung der korrekten Position auf Basis des zweiten Signals, entgegen dem Einwand der Einsprechenden, die Positionsbestimmung auf Basis von zwei Signalen nicht ausschließt.
2.2 Im Ergebnis offenbart das Streitpatent die beanspruchte Lehre gemäß den erteilten Ansprüche 1 und 8 so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der Einspruchsgrund mangelnder Ausführbarkeit nach Artikel 100 b) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.
3. Neuheit - Artikel 100 a) und 54 EPÜ 3.1 Neuheit gegenüber D7' 3.1.1 Die Patentinhaberin bestritt die Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 des Patents in erteilter Fassung nicht neu gegenüber der Offenbarung von D7 (bzw. D7' als der Offenlegungsschrift zu D7) seien.
3.1.2 Die Einsprechende trug vor, dass die Offenbarung von D7' den Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 neuheitsschädlich vorwegnehme. Die aus D7' bekannte Verpackungsmaschine umfasse eine Maschinensteuerung zum Datenaustausch mit den RFIDEinheiten. Damit sei eine Empfangseinrichtung zum Empfang eines Signals gemäß Anspruch 1 des Streitpatentes offenbart. Die Verpackungsmaschine nach D7' weise mehrere RFID-Einheiten und damit auch eine zweite Sendeinheit auf, die ein weiteres charakteristisches Signal ausgebe.
Nach Ansicht der Einsprechenden sei Anspruch 1 so auszulegen, dass die Empfangseinrichtung aus den gegebenen Signalen, d.h. dem ersten und/oder dem zweiten Signal (Sl, S2) bestimme, ob das Formatteil in einer vorgegebenen Position gegenüber der Vorrichtung sei. Zur neuheitsschädlichen Verwirklichung dieses Merkmals reiche es aus, dass die Empfangseinrichtung ein (einziges) Signal empfange und demnach eine Lagebzw. Positionserkennung des Formatteils gegenüber der Vorrichtung durch Auswertung eines der von den RFIDEinheiten bereitgestellten Informationen offenbart werde. Nichts anderes sei den Absätzen [0024] und [0026] von D7' zu entnehmen. Aus Absatz [0024] und Absatz [0026] von D7' sei eindeutig die Ermittlung einer korrekten Einbaulage anhand von zumindest einem, insbesondere jedoch auch mehreren Informationsträgern (Signalen) zu entnehmen. Demnach sei eine Auswertung zumindest eines Informationsträgers, d.h. auch mehrerer Informationsträger zur Lage- bzw. Positionserkennung des Formatteils D7' zu entnehmen.
Anspruch 1 fordere nicht, dass zwei Signale zur Bestimmung der Position des Formatteils ausgewertet werden müssten. Vielmehr sei das Vorliegen von zwei Signalen und die Auswertung zumindest eines dieser Signale ausreichend zur Positionsbestimmung und zur Verwirklichung dieses Merkmals. Streitpatentgemäß erfolge die Bestimmung der Position des Formatteils gegenüber der Vorrichtung ausschließlich anhand des zweiten Signales, wobei das erste Signal vorliegen müsse, um die Ausgabe des zweiten Signales zu triggern. Das erste Signal werde somit nicht zur Bestimmung der Position des Formatteils ausgewertet.
Somit sei auch das Merkmal von Anspruch 1, dass die Empfangseinrichtung derart gestaltet ist, dass sie aus den ausgegebenen Signalen bestimmt, ob das Formatteil in einer vorgegebenen Position gegenüber der Vorrichtung ist, aus D7' bekannt.
3.1.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt. Zwar folgt die Kammer der Argumentation der Einsprechenden noch dahingehend, dass die Vorrichtung von D7' mehrere RFID-Einheiten aufweist, welche jeweils an einem Formatteil angeordnet sind und welche jeweils ein Signal ausgeben. Allerdings ist D7' nicht zu entnehmen, dass aus den ausgegebenen Signalen gemäß Anspruch 1 bestimmt wird, ob das Formatteil in einer vorgegebenen Position gegenüber der Vorrichtung ist.
Selbst ausgehend von der Betrachtungsweise der Einsprechenden, dass Anspruch 1 den Empfang eines (einzigen) Signals genügen ließe, ist festzuhalten, dass D7', insbesondere nach den Absätzen [0024] und [0026], eben gerade nur den Empfang eines einzigen Signals, aber nicht das Ausgeben eines zweiten Signals zur Lageerkennung des jeweiligen Formatteils offenbart. Entsprechend der Argumentation der Patentinhaberin basiert die nach Anspruch 1 beanspruchte Entscheidung, ob das Formatteil in einer vorgegebenen Position gegenüber der Vorrichtung ist, indes nicht auf Basis einer Auswertung eines Signals eines Informationsträgers, wie aus Absatz [0024] von D7' hervorgeht, sondern auf Basis von ausgegebenen Signalen, d.h. dem ersten und dem zweiten Signal. Nach D7' wird zwar beschrieben, dass ausgehend von dem von den RFID-Einheiten ausgegebenen Signalen bestimmt wird, ob alle Austauschteile in einer vorgegebenen Position montiert sind (Absatz [0024]). Allerdings geht aus D7' nicht hervor, dass die Position eines Austauschteils aus Signalen ermittelt wird, sondern lediglich aus einem (einzigen) von der RFID-Einheit ausgegebenen Signal, welches zu dem zugehörigen Austauschteil gehört.
Entgegen der Feststellung der Einspruchsabteilung unter Punkt 15.3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung ist daher zumindest das Merkmal von Anspruch 1, demzufolge die Empfangseinrichtung derart gestaltet ist, dass sie aus den ausgegebenen Signalen bestimmt, ob das Formatteil in einer vorgegebenen Position gegenüber der Vorrichtung ist, nicht aus D7' bekannt. Entsprechend ist das Merkmal von Anspruch 8, dass auf Basis eines zweiten Signals ermittelt wird, ob das Formatteil in einer vorgegebenen Position gegenüber der Vorrichtung ist, nicht in D7' beschrieben.
Folglich sind die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung neu gegenüber der Offenbarung von D7'.
3.2 Neuheit gegenüber D6, D9 oder D10 Die Beschwerdekammer wies unter Punkt 9.2 der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Frage der Neuheit der Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 8 gegenüber der jeweiligen Offenbarung von D6, D9 oder D10 hin, die von keiner der Beteiligten in Frage gestellt oder kommentiert wurde. Beide Parteien nahmen während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Verzicht auf weiteren mündlichen Vortrag auf ihr diesbezügliches schriftsätzliches Vorbringen Bezug (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2022, Seite 4/6, erster Absatz). Die Kammer sieht daher keinen Grund, von ihrer vorläufigen Meinung gemäß Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 abzurücken und bestätigt diese nach nochmaliger Bewertung der Rechts- und Sachlage wie folgt.
3.2.1 Die Einsprechende argumentierte, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 neuheitsschädlich durch die Offenbarung von D6, D9 oder D10 vorweggenommen sei. Die Kammer ist hiervon nicht überzeugt und folgt den unter Punkt II. der Beschwerdeerwiderung der Patentinhaberin vorgebrachten Argumenten, dass das Ventil von D6, der Ausgießer ("spout") von D9 sowie die Taschen ("pockets 11") von D10 nicht unmittelbar und eindeutig ein wechselbares Formatteil gemäß Anspruch 1 beschreiben (vgl. auch Bescheid der Einspruchsabteilung vom 7. März 2016).
3.2.2 D6 beschreibt eine Vorrichtung zum Erzeugen von Kunststoffbehältnissen mit einer Transporteinrichtung, an der eine Vielzahl von Blasstationen zum Expandieren von Vorformlingen zu Kunststoffbehältnissen angeordnet ist. Dabei ist auch aus Absatz [0046] und Figur 2 von D6 nicht eindeutig zu entnehmen, dass an dem Ventil 12 die Sensoreinrichtung 22 als erste Sendeeinrichtung angeordnet ist. Aus der D6 geht lediglich hervor, dass mithilfe eines Positionssensors eine Winkelposition des Blasrads erfasst wird, jedoch nicht, dass hieraus eine Position des Ventils ermittelt werden könnte.
3.2.3 D9 zeigt eine Maschine zum Anbringen eines Ausgießers ("spout") an einer Kanisterwand. Die Einsprechende argumentierte, dass die photoelektrische Steuereinheit 66 als erste Sendeeinrichtung und der Ausgießer als Formatteil anzusehen seien. Zudem weise die Vorrichtung nach D9 eine zweite Sendeeinrichtung auf ("microswitch 244" und "microswitsch cam 240").
Die Kammer ist davon nicht überzeugt, denn die photoelektrische Steuereinheit von D9 ist nicht an dem Ausgießer angeordnet und der Mikroschalter 244 dient zur Steuerung einer Bremseinheit (Spalte 7, Zeilen 3 bis 7, von D9), nicht jedoch zur Ausgabe eines Signals.
3.2.4 Zur Überzeugung der Kammer, insoweit in Übereinstimmung mit der den Parteien bereits im Verfahren vor der Einspruchsabteilung mitgeteilten Erwägung (siehe Bescheid der Einspruchsabteilung vom 7. März 2016), beschreibt D10 einen Sternförderer 10 für Behältnisse, wobei die Behältnisse entlang einer Kreisbahn geführt und hinsichtlich ihrer Drehposition von einem Detektor 42 erfasst werden, wobei der Detektor 42 eine Längsmarkierung 14 in der Längsachse der Behältnisse 12 erfasst und so die Drehstellung des jeweiligen Behältnisses 12 feststellt. Innerhalb des Sternförderers 10 werden die Behältnisse von einer Tasche 11 aufgenommen, welche an einer Befestigungsplatte 15 angeordnet ist. In einem Mikroprozessor 51 werden die Signale des Detektors 42 und eines Encoders 52 der Drehachse 13 zusammengeführt, so dass die Bearbeitungsschritte in einer Tasche mit der Drehlage und Zeitraum des Sternförderers synchronisiert werden.
Die Einsprechende brachte vor, dass die Tasche 11 als Formatteil und der Encoder 52 als erste Sendeeinrichtung anzusehen seien. Ferner seien in D10 mehrere Sendeeinrichtungen vorgesehen, welche mit der Empfangseinrichtung (Mikroprozessor 51) in Verbindung stünden.
Hierbei ist jedoch festzustellen, dass die Tasche 11 nicht ein wechselbares Formatteil beschreibt. Ferner wird die Position der Tasche 11 gegenüber der Vorrichtung nur durch den Encoder 52 erfasst, d.h. kein anderes (zweites) Signal wird dabei berücksichtigt. Der Encoder 52 ist auch nicht an der Tasche 11 angeordnet.
3.2.5 Folglich offenbart keines der Dokumente D6, D9 oder D10 alle Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 8, so dass der Gegenstand dieser Ansprüche neu ist.
3.3 Der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit nach Artikel 100 a) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.
4. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) und 56 EPÜ Die Beschwerdekammer wies unter den Punkten 10.1 und 10.2 der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 auf die folgende Sach- und Rechtslage zum Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 100 a) EPÜ hin, die von keiner der Beteiligten in Frage gestellt oder kommentiert wurde. Beide Parteien nahmen während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Verzicht auf weiteren mündlichen Vortrag auf ihr diesbezügliches schriftsätzliches Vorbringen Bezug (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2022, Seite 4/6, zweiter Absatz). Die Kammer sieht daher keinen Grund, von ihrer vorläufigen Meinung gemäß Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 abzurücken und bestätigt diese nach nochmaliger Bewertung der Rechts- und Sachlage wie folgt.
4.1 Die Einsprechende argumentierte, dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 8 ausgehend von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D11 oder in Kombination mit der Lehre von D12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Laut der Einsprechenden unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatentes von Dl durch die Merkmale 1.7 und 1.8 von Anspruch 1, und zwar, dass weiterhin die Vorrichtung (1) eine zweite Sendeeinrichtung (26) aufweist, welche ein zweites charakteristisches Signal (S2) ausgibt (Merkmal 1.7), wobei die Empfangseinrichtung (24) derart gestaltet ist, dass sie aus den ausgegebenen Signalen (Sl, S2) bestimmt, ob das Formatteil in einer vorgegebenen Position gegenüber der Vorrichtung (1) ist (Merkmal 1.8).
Gemäß Absatz [0004] des Streitpatentes sei die objektive technische Aufgabe darin zu sehen, eine höhere Gewähr dafür zu bietet, dass auch tatsächlich das betreffende Formatteil an seinem korrekten Ort eingebaut werde, d.h. die Gefahr des Einbaus an einen nicht korrekten Ort reduziert oder ganz vermieden werde.
D11 beschäftige sich ebenfalls mit dem dem Streitpatent zugrunde liegenden Problem, stets passende und qualitativ einwandfreie Austauschteile in einer Verpackungsmaschine zu gewährleisten. Hierzu schlage die Druckschrift D11 vor, zur Identifizierung von neu eingebauten Austauschteilen mehrere RFID-Einheiten, zusätzliche Sendeeinheiten vorzusehen, die ebenfalls noch zur Authentifizierung der neu eingebauten Teil ausgewertet werden, um damit die Zuverlässigkeit der Identifizierung zu erhöhen. Die Druckschrift D11 stelle damit eine technische Lösung für die Aufgabe des Streitpatentes bereit.
Zur Lösung der objektiven Aufgabe zöge ein Fachmann ebenso D12 zu Rate, welche eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Lagebestimmung betreffe und sich ebenfalls mit einer verbesserten Bestimmung der korrekten Position eines Formatteils beschäftige. Als Formatteil sei eine Aufnahmeplatte (2) vorgesehen, welche mehrere Sendereinheiten (4) aufweise, die mit der Aufnahmeplatte (2) verbunden seien und mit einer Empfangseinheit (5) zum Datenaustausch verbindbar seien. Mittels der Empfangseinheit werde aus den von den Gebereinheiten ausgegebenen Signalen die räumliche Lage des Formatteils (2) bestimmt (Absatz [0011]). Die Druckschrift D12 stelle damit ebenfalls eine technische Lösung für die objektive Aufgabe bereit.
Der Gegenstand des Anspruchs 1, und analog dazu der Gegenstand des Anspruchs 8, sei daher einem Fachmann aufgrund einer Kombination von Dl mit D11 oder mit D12 nahegelegt.
4.2 Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt und schließt sich der Meinung der Patentinhaberin wie folgt an. Es ist unstreitig, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 durch die Merkmale 1.7 und 1.8 von D1 unterscheidet, und dass die objektive technische Aufgabe in Absatz [0004] der Streitpatentschrift formuliert ist.
D11 beschäftigt sich allerdings damit, Behälter innerhalb eines Behälterträgers in einer bestimmten Orientierung auszurichten (Absätze [0002] und [0015]), wobei in D11 weder Austauschteile noch RFID-Einheiten gezeigt werden. Auch ist nicht erkennbar, welche Teile in D11 als auswechselbare Austauschteile anzusehen sind bzw. wo sich die RFID-Einheiten befinden sollen. In D12 wird hingegen eine Lagekorrektur an einer Aufnahmeplatte 2 vorgenommen. Bei dieser Aufnahmeplatte handelt es sich aber weder um ein Formatteil, noch ist diese auswechselbar an einem Träger angeordnet. Ferner zöge ein Fachmann D12 zur Lösung der Aufgabe nicht in Betracht, da diese sich zum einen nicht mit der Behandlung von Behältnissen beschäftigt, sondern auf eine Vorrichtung zur Aufnahme einer Werkzeugplatte gerichtet ist. Zum anderen ist die Aufgabe von D12 lediglich auf eine Lagekorrektur der Aufnahmeplatte gerichtet, jedoch nicht darauf, ob ein richtiges Formatteil eingesetzt und gegenüber der Vorrichtung korrekt positioniert wurde. Daher unterliegt die Argumentation der Einsprechenden einer rückschauenden Betrachtungsweise.
Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von der Lehre von D1 als nächstliegender Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D11 oder mit der Lehre von D12 nicht nahegelegt. Die oben unter diesem Punkt 4.2 genannten Gründe gelten entsprechend für den Gegenstand von Anspruch 8, so dass dieser ebenso auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination von D1 mit D11 oder mit D12 beruht.
Der Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach Artikel 100 a) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung daher nicht entgegen.
5. Zulassung ins Verfahren des weiteren Einwands zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit Die Einsprechende erhob erstmalig mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 27. Juli 2017 den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 gegenüber D7' allein (Beschwerdeerwiderung, Punkt II.1.2).
Die Einsprechende machte geltend, dass sie die Zulassung dieses Einwands als Reaktion auf die Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 für gerechtfertigt halte, da sie erstmals mit dieser Mitteilung erfahren hätte, dass die Gegenständen der erteilten Ansprüche 1 und 8 überraschenderweise Neuheit gegenüber der Offenbarung von D7' aufwiesen. Vor Erhalt der vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer habe keine Notwendigkeit bestanden, diesen Einwand vorzubringen, da die Einspruchsabteilung die Neuheit der Gegenständen der erteilten Ansprüche 1 und 8 gegenüber D7' verneint und im Sinne der Einsprechenden entschieden habe. Im Übrigen sei dieser Einwand durch die Beschwerdebegründung der Patentinhaberin angeregt worden, in der der Einwand diskutiert worden sei. Auch ginge der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber D7' allein bereits implizit aus dem im Verfahren befindlichen Neuheitsangriff gegenüber der Offenbarung von D7' hervor.
Die zur Rechtfertigung des verspäteten Vorbringens vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Denn der erstmalig mit der Beschwerdeerwiderung vorgebrachte Einwand betrifft die Ansprüche 1 und 8 des Patents in der erteilten Fassung. Daher hätte die Einsprechende diesen Einwand bereits mit der Einspruchsschrift, spätestens jedoch nach der Erwiderung der Patentinhaberin, im Einspruchsverfahren erheben können und müssen. Allerdings wurde weder in der Einspruchsschrift noch im gesamten Einspruchsverfahren seitens der Einsprechenden das Dokument D7/D7' zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 8 überhaupt erwähnt und damit dieser Einwand bewusst nicht zur Entscheidung gestellt. Durch dieses Vorgehen versucht die Einsprechende im Grunde, ihren Fall in das Beschwerdeverfahren zu verlagern und die Kammer zu veranlassen, entweder erstmalig über die Sache zu entscheiden oder sie an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Eine solche Verlagerung der Sache benachteiligte indes die Patentinhaberin ungerechtfertigt, weil sie so einem neuen Angriff ausgesetzt wäre. Im Fall einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung verzögerte sich das Verfahren nicht unerheblich. In dem einen wie in dem anderen Fall führte das allein von der Einsprechende zu verantwortende verspätete Vorbringen zu durch keine objektiven Umstände gerechtfertigten Nachteilen für die Gegenpartei und widerspräche dem für alle Beteiligten gleichermaßen geltenden Grundsatz der Verfahrensökonomie.
Aufgrund der dargestellten Erwägungen macht die Kammer von ihrer Befugnis nach Artikel 12 (4) VOBK 2007 Gebrauch und lässt den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber D7' allein nicht ins Beschwerdeverfahren zu. Hilfsanträge 6. Angesichts der oben unter den Punkten 2 bis 5 angegebenen Entscheidungsgründe erübrigt sich eine Entscheidung zu den Hilfsanträgen.
Ergebnis 7. Die Patentinhaberin konnte in überzeugender Weise die Unrichtigkeit der Feststellungen und der diese tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zur mangelnden Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 des Patents in der erteilten Fassung gegenüber der Offenbarung von D7' darlegen. Der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung steht keiner der in zulässiger Weise geltend gemachten Einspruchsgründe nach Artikel 100 b) und 100 a) EPÜ entgegen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird in unveränderter Form aufrechterhalten.
3. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall I. Beckedorf