Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2022

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.01.2022 – T 626/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2022:T062618.20220126

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0626/18 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 26. Januar 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Saab Seaeye Limited 20 Brunel Way Segensworth Fareham, Hampshire PO15 5SD (GB) Vertreter:

Vleck, Jan Montagu Reddie & Grose LLP The White Chapel Building 10 Whitechapel High Street London E1 8QS (GB) Beschwerdegegnerin:

ATLAS ELEKTRONIK GmbH Sebaldsbrücker Heerstraße 235 28309 Bremen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. Januar 2018 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2703280 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo C. Narcisi S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 703 280 wurde mit der am 9. Januar 2018 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung zurückgewiesen. Dagegen wurde von der Einsprechenden form- und fristgerecht gemäß Artikel 108 EPÜ Beschwerde eingelegt.

II. Folgende Dokumente werden in dieser Entscheidung zitiert:

EP-B (hiermit wird im Folgenden die veröffentlichte Streitpatentschrift EP-B1-2 703 280 bezeichnet); D9 (GB-A-2 234 203); D11 (US-A-4 970 957).

III. Es fand am 26. Januar 2022 eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage des Hilfsantrags 1a (jetzt Hauptantrag) wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung. Alle sonstigen Anträge wurden zurückgenommen.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

"Kampfmittelräumgerät zum Räumen von Kampfmitten (26), wie Seeminen oder in Gewässern versenkter Munition, unter Wasser durch Sprengung des Kampfmittels (26), wobei das Kampfmittelräumgerät eine Haltevorrichtung (22, 24) zum Fixieren des Kampfmittelräumgeräts am Kampfmittel (26) und Mittel (14, 34, 36) zum lösbaren Verbinden mit einem unbemannten Unterwasserfahrzeug (12) aufweist, wobei des Volumen des Kampfmittelräumgeräts (10, 10') derart gewählt ist, dass die unter Wasser auf das Kampfmittelräumgerät (10, 10') wirkende Auftriebskraft die auf das Kampfmittelräumgerät wirkende Schwerkraft kompensiert, gekennzeichnet durch eine derartige Ausbildung der Mittel (14, 34, 36) zum lösbaren Verbinden des Kampfmittelräumgeräts (10, 10') mit einem unbemannten Unterwasserfahrzeug (12) und der Haltevorrichtung (22, 24), dass bei Aktivierung der Haltevorrichtung (22, 24), um das Kampfmittelräumgerät am Kampfmittel (26) zu fixieren, gleichzeitig die Mittel (14, 34, 36) zum lösbaren verbinden betätigt werden, so dass eine mechanische Verbindung des Kampfmittelräumgeräts (10, 10') zum unbemannten Unterwasserfahrzeug (12) gelöst wird und dadurch, dass die Haltevorrichtung (22, 24) umfasst:

-ein Nagelschussgerät und/oder -einen Elektromagneten und/oder -ein Unterdruckgerät."

V. Die Einsprechende führte aus, dass die Erfindung nicht hinreichend klar und vollständig offenbart sei, derart dass der Fachmann sie ausführen könne. Die Streitpatentschrift (EP-B) enthalte keine Ausführungen darüber, wie die Kompensation der Schwerkraft durch die Auftriebskraft zu bewerkstelligen sei (siehe folgendes das Merkmal des Anspruchs 1, im Folgenden als Merkmal (i) benannt: "wobei des Volumen des Kampfmittelräumgeräts (10, 10') derart gewählt ist, dass die unter Wasser auf das Kampfmittelräumgerät (10, 10') wirkende Auftriebskraft die auf das Kampfmittelräumgerät wirkende Schwerkraft kompensiert"). Dies insbesondere deswegen, weil bei Verwendung des Kampfmittelräumgeräts in Gewässern mit unterschiedlichem Salzgehalt und Dichte notwendigerweise eine Trimmung zur Herstellung einer Auftriebsneutralität durchzuführen sei. Solche Mittel zur Durchführung einer Trimmung seien in EP-B nicht beschrieben und der Anspruch 1 gebe auch nicht an, wie die Auftriebsneutralität erreicht werde.

Zudem sei auch nicht beschrieben, wie unabhängig von der Ausrichtung des Kampfmittelräumgeräts kein Ausrichtmoment auftrete (siehe EP-B, Anspruch 3). Dies stelle, zusätzlich zu der Forderung der Auftriebsneutralität, eine weitere Forderung an die Konstruktion und Konfiguration des Kampfmittelräumgeräts dar, und damit sei der Fachmann vor einer komplexen Aufgabe gestellt. Hierzu seien aber in EP-B keine Ausführungen bzw. Anweisungen oder Anleitungen zu finden.

Schließlich sei auch in EP-B nicht dargelegt, wie eine ein Unterdruckgerät umfassende Haltevorrichtung auszubilden sei. Der neue Hauptantrag (früherer Hilfsantrag 1a) sei nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen, da er zu spät vorgelegt sei, insbesondere erst während der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin habe die Einwände bezüglich der Ausführbarkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 in der gesamten Breite seines Schutzbereichs (insbesondere im Zusammenhang mit Figur 5 in EP-B und dem Merkmal "oder im Bereich des Kampfmittels" in Anspruch 1) spätestens mit der Beschwerdebegründung vorgebracht. Folglich habe die Beschwerdegegnerin bereits mit der Beschwerdeerwiderung darauf antworten können.

Der Gegenstands des Anspruchs 1 des nunmehrigen Hauptantrags, insofern als er überhaupt als neu anzusehen sei, sei jedenfalls nicht erfinderisch im Hinblick auf D9 und D11. Zunächst sei festzustellen, dass Merkmal (i) (d.h. "wobei des Volumen des Kampfmittelräumgeräts (10, 10') derart gewählt ist, dass die unter Wasser auf das Kampfmittelräumgerät (10, 10') wirkende Auftriebskraft die auf das Kampfmittelräumgerät wirkende Schwerkraft kompensiert") als implizit in D9 offenbart anzusehen sei, da dies für den Fachmann selbstverständlich sei und zudem auf jeden Fall keine erfinderische Tätigkeit begründen könne.

In der Annahme, dass Merkmal (ii) (d.h. "bei Aktivierung der Haltevorrichtung (22, 24), um das Kampfmittelräumgerät am Kampfmittel (26) zu fixieren, gleichzeitig die Mittel (14, 34, 36) zum lösbaren verbinden betätigt werden") in D9 nicht offenbart sei, ergebe sich dennoch dieses Merkmal für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Betrachtung von D11. Die gestellte Aufgabe bestehe darin, eine Entkoppelung des Unterwasserfahrzeugs vom Kampfmittelräumgerät zu verwirklichen, die möglichst effektiv und schnell erfolge (d.h. gleichzeitig mit dem Fixieren des Kampfmittelräumgeräts am Kampfmittel stattfinde, wie übrigens in D9 bereits implizit offenbart; Seite 4, Zeilen 18-20) und zugleich auch eine größere Sicherheit und Zuverlässigkeit garantiere.

D11 offenbare eine am Kampfmittelräumgerät 100 (D11, Figur 1, 2) vorgesehene Haltevorrichtung (D11, Figur 2, Bezugszeichen 101, 102, 107-110; Spalte 2, Zeilen 40-60), die aktiviert werde um das Kampfmittelräumgerät am Kampfmittel zu fixieren und gleichzeitig mit den Mitteln (D11, Figur 2: Bezugszeichen 130-133, 118, 119, Spalte 3, Zeilen 1-15; Spalte 3, Zeilen 39-59) zum lösbaren Verbinden betätigt werde, um das Kampfmittelräumgerät vom Unterwasserfahrzeug zu entkoppeln.

Der Fachmann werde aus D11 die technische Lehre entnehmen, dass die Haltevorrichtung am Kampfmittelräumgerät angeordnet sei und vom Kampfmittelräumgerät selbst ausgehend aktiviert werde, womit gleichzeitig auch die Trennung vom Unterwasserfahrzeug ausgelöst werde. Der Fachmann werde auch feststellen, dass diese Anordnung eine größere Sicherheit biete als diejenige gemäß D9, bei der die aktivierbare Haltevorrichtung am Unterwasserfahrzeug angebracht sei.

Folglich werde der Fachmann diese technische Lehre in naheliegender Weise im bekannten Kampfmittelräumgerät aus D9 umsetzen, wobei ihm zur Ausbildung der Haltevorrichtung bekannte und fachübliche Mittel zur Verfügung stünden, wie z.B. Nagelschussgeräte, Elektromagnete oder Unterdruckgeräte. Die Anwendung solcher Mittel sei für den Fachmann "trivial" und könne ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. Damit gelange der Fachmann auch in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. VI.

Die Patentinhaberin legte dar, dass die Erfindung hinreichend klar und vollständig offenbart sei, derart dass sie für den Fachmann ausführbar sei. Tatsächlich sei das besagte Merkmal (i) ausführbar, da es bekannt und fachüblich sei, bei Unterwasserfahrzeugen und Unterwasservorrichtungen eine Auftriebsneutralität herbeizuführen, wie z.B. auch aus dem Stand der Technik hervorgehe (siehe z.B. D11). Dies geschehe selbstverständlich gerade auch unter Berücksichtigung der spezifischen Wasserdichte am Einsatzort.

Es liege auch im Rahmen der fachmännischen Fähigkeiten eine Unterwasservorrichtung zu verwirklichen, die unabhängig von ihrer Ausrichtung kein Ausrichtmoment aufweise. Dafür sei es lediglich notwendig, wie in EP-B offenbart, dass der Schwerpunkt der Vorrichtung mit dem Punkt zusammenfalle, in dem die auf die Vorrichtung wirkenden Auftriebskräften angriffen (EP-B, Absatz [0021]). Ähnliche technische Aufgaben seien z.B. im Zusammenhang mit der Stabilität von Schiffen oder UBoote (Unterseeboote) hinlänglich bekannt und seien vom Fachmann ohne Weiteres zu lösen.

Die Ausbildung einer ein Unterdruckgerät umfassenden Haltevorrichtung sei für den Fachmann "trivial", wie auch von der Gegenseite bei dem Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit argumentiert werde. Der neue Hauptantrag sei zulässig weil die Beschwerdeführerin ihre Einwände betreffend die Ausführbarkeit des beanspruchten Gegenstands (gemäß Anspruch 1) in seinem gesamten Schutzbereich frühestens (wenn überhaupt) mit der Beschwerdebegründung und eigentlich richtig erst während der mündlichen Verhandlung in dieser Form vorgetragen habe. Es seien im Einspruchsverfahren von der Einsprechenden lediglich Einwände betreffend die Klarheit und die Auslegung des Anspruchs 1 (insbesondere im Hinblick auf Figur 5 in EP-B) vorgetragen worden.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des neu eingereichten Hauptantrags sei neu gegenüber D9 und erfinderisch im Hinblick auf D9 und D11. D9 offenbare kein auftriebsneutrales Kampfmittelräumgerät und sei nicht mit D11 kombinierbar, da die Haltevorrichtung gemäß D11 speziell für eine Ankertaumine konzipiert sei, während dies bei der Vorrichtung gemäß D9 nicht der Fall sei. Zudem werde der Fachmann auch die am Unterwasserfahrzeug angeordnete aktive Haltevorrichtung gemäß D9 nicht in naheliegender Weise stattdessen am Kampfmittelräumgerät selbst anordnen, weil dadurch die Kontrolle des Unterwasserfahrzeugs über das Kampfmittelräumgerät und über den insgesamt zu steuernden Vorgang nicht mehr in demselben Maße gegeben sei, und damit relevante Sicherheitsaspekte eher gegen eine solche Maßnahme sprächen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Erfindung ist hinreichend klar und vollständig dargelegt, derart dass der Fachmann in der Lage ist, die Erfindung auszuführen (Artikel 83 EPÜ). Zunächst wird festgestellt, dass Merkmal (i) (d.h. "wobei des Volumen des Kampfmittelräumgeräts (10, 10') derart gewählt ist, dass die unter Wasser auf das Kampfmittelräumgerät (10, 10') wirkende Auftriebskraft die auf das Kampfmittelräumgerät wirkende Schwerkraft kompensiert") selbsterklärend ist, und dass dabei die Dichte des Wassers am Einsatzort selbstverständlich bei der Implementierung des Merkmals (i) berücksichtigt wird. Dies stellt aber für den Fachmann kein Hindernis dar, wie durch den Stand der Technik auch belegt wird (siehe z.B. D11, Spalte 1, Zeilen 54-57). Da dieses Merkmal fachüblich ist, ist auch nicht notwendig in der Beschreibung darzulegen, wie Merkmal (i) konkret umgesetzt wird.

Der Anspruch 1 ist folglich so auszulegen, dass das Kampfmittelräumgerät dafür geeignet und (auch mit Mitteln) ausgelegt ist, um bei Anwendung entsprechender Maßnahmen zur Anpassung an die Wasserdichte am Einsatzort, generell in allen Gewässern eine Auftriebsneutralität zu erzielen.

Es ist auch dem Fachmann bekannt, dass zur Herstellung einer transversalen Stabilität bei Schiffe und bei Unterseeboote (U-Boote) (wie auch seitens der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurde) die Lage des Auftriebskraftzentrums ("centre of buoyancy") in Relation zum Schwerpunkt genau zu ermitteln und anzupassen ist. Folglich liegt es auch im Rahmen des fachmännischen Könnens die Lage des Auftriebskraftzentrums in Übereinstimmung mit der Lage des Schwerpunkts zu bringen. Dies mag eine komplexe Aufgabe sein (wie die Beschwerdeführerin argumentiert hat), aber keine unlösbare und keine die in jedem Zusammenhang oder in jeder Situation detaillierter Ausführungen bedarf, da sie zum täglichen Handeln des Fachmanns gehört.

Zu der Frage der Ausführbarkeit einer ein Unterdruckgerät enthaltenden Haltevorrichtung bedarf es keiner Entscheidung der Beschwerdekammer, da die Beweislast zunächst bei der Beschwerdeführerin liegt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch selbst vorgebracht, dass auch ein Unterdruckgerät zu den fachüblichen und aus dem Stand der Technik bekannten Mitteln gehöre, die der Fachmann zum Fixieren eines Kampfmittelräumgeräts am Kampfmittel verwende. Das Einsetzen eines Unterdruckgerätes (und sämtlicher alternativer Befestigungsmittel gemäß Anspruch 1) sei somit "trivial". Folglich ergibt sich, dass die diesbezüglichen Einwände zur mangelnden Ausführbarkeit, durch die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, entkräftet und widerlegt sind. Diese Einwände werden somit nicht weiter berücksichtigt, da sie nicht substantiiert sind und die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Beweislast nicht erfüllt hat.

3. Der Anspruch 1 des neuen Hauptantrags der Beschwerdegegnerin (eingereicht in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 1a) wurde von der Beschwerdekammer in der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13(1) und (2) VOBK 2020 (Verfahrensordnung der Beschwerdekammern) aus den folgenden Gründen zum Beschwerdeverfahren zugelassen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags resultiert aus der Kombination der Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und (nicht all) den Merkmalen des erteilten Anspruchs 2 und der Streichung einer Alternative im erteilten Anspruch 1 (siehe "oder im Bereich des Kampfmittels"). Zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 2 hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 23) bereits Stellung bezogen, und die Diskussion dieser Merkmale wies keine neuen oder komplexe Aspekte auf. Damit drohte auch durch die Zulassung des Hauptantrags keine Verzögerung des Verfahrens.

Insgesamt waren also die Kriterien für die Zulassung von verspätet eingereichten Anträgen nach Artikel 13(1) VOBK 2020 erfüllt. Schließlich hat sich auch die besagte Streichung der einen Alternative im Anspruch 1 erst nach den Einwänden der Beschwerdeführerin (betreffend die Ausführbarkeit des Anspruchsgegenstands im gesamten Schutzbereich) als notwendig erwiesen. Diese Einwände wurden jedoch in dieser Form erst spät im Verfahren, lediglich mit der Beschwerdebegründung (Seiten 11, 12) vorgetragen und deren Zulässigkeit wurde von der Beschwerdegegnerin vorsorglich auch bestritten (obwohl die Beschwerdegegnerin aus eigener Initiative den neuen Hauptantrag selbst vorgelegt hat, als sie auf eine entsprechende Frage der Beschwerdekammer auch zugab, dass die Ausführungsform der Figur 5 in EP-B kein Bestandteil der Erfindung war). Folglich war es auch unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz angemessen, der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit zu geben, auf die verspäteten Einwände der Beschwerdeführerin zu reagieren. Damit liegen stichhaltige Gründe für die Zulassung des Hauptantrags auch nach Artikel 13(2) VOBK 2020 vor.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Hinblick auf D9 neu (Artikel 54 EPÜ) und auch im Angesicht von D11 und dem Fachwissen nicht naheliegend (Artikel 56 EPÜ). Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu im Hinblick auf D9, da die Merkmale (i) (d.h. "wobei des Volumen des Kampfmittelräumgeräts (10, 10') derart gewählt ist, dass die unter Wasser auf das Kampfmittelräumgerät (10, 10') wirkende Auftriebskraft die auf das Kampfmittelräumgerät wirkende Schwerkraft kompensiert") und (ii) (d.h. "bei Aktivierung der Haltevorrichtung (22, 24), um das Kampfmittelräumgerät am Kampfmittel (26) zu fixieren, gleichzeitig die Mittel (14, 34, 36) zum lösbaren verbinden betätigt werden") aus D9 nicht bekannt sind.

Insbesondere kann Merkmal (i) (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) nicht als implizit in D9 offenbart angesehen werden, da obwohl dieses Merkmal fachüblich und bekannt ist, das Erfordernis der Auftriebsneutralität nicht selbstverständlich bei jeder Vorrichtung dieser Art und in jeder Situation notwendig erfüllt sein muss (siehe z.B. Dokument D11, welches ein Kampfmittelräumgerät mit positivem Auftrieb nach der Trennung vom Unterwasserfahrzeug offenbart). Der von D9 ausgehende Fachmann würde im Hinblick auf D11 nicht in naheliegender Weise zum Merkmal (ii) gelangen, und dies aus mehreren Gründen.

Zum einen würde der Fachmann generell aus D11 oder aus dem Fachwissen keine Anregung oder Motivation ableiten, die am Unterwasserfahrzeug angebrachte aktive Haltevorrichtung (siehe D9, Roboterarm 22,23, Figuren 2a-2d) stattdessen alternativ am Kampfmittelräumgerät anzuordnen, weil D11 lediglich eine spezifische Vorrichtung (und ein Verfahren) zur Räumung von Ankertauminen offenbart, welche nicht generell bei beliebige Seeminen oder Kampfmittel anwendbar ist (siehe z.B. die Klauen 101, 102 zum Umklammern des Ankertaus in Figuren 1, 2; siehe auch die Klemmvorrichtung 107-110 und 130-133 zum Koppeln- und Entkoppeln von Unterwasserfahrzeug und Kampfmittelräumgerät mittels des Gegengewichts 118). Eine allgemeine technische Lehre (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) für beliebige Kampfmittelräumgeräte, wonach die aktive Haltevorrichtung am Kampfmittelräumgerät anzuordnen sei und die Aktivierung der Haltevorrichtung gleichzeitig mit der Abkoppelung vom Unterwasserfahrzeug zu erfolgen habe, lässt sich folglich aus D11 weder explizit noch implizit entnehmen.

Zum zweiten würde der Fachmann aus Sicherheitsgründen die gemäß D9 vom Unterwasserfahrzeug ausgehende Steuerung des Kampfmittelräumgeräts und des Verfahrens nicht auf das Kampfmittelräumgerät übertragen. Speziell in der Vorrichtung gemäß D9 würde dies eindeutig nachteilig und ungünstig sein, weil dann der Greifarm 22, 23 nicht mehr direkt vom Unterwasserfahrzeug aus gesteuert werden könnte, sondern nur indirekt über Signale, die zuvor ausgehend vom Unterwasserfahrzeug an das Kampfmittelräumgerät gesendet werden müssten. Schließlich beinhaltet D9 auch keine Hinweise für den Fachmann, auf welche Art und Weise das gleichzeitige Aktivieren der Haltevorrichtung und das Betätigen der Mittel zur lösbaren Verbindung in der Praxis umgesetzt werden können. Aus D11 könnte der Fachmann diesbezüglich keine Hinweise entnehmen, weil (wie bereits vorangehend diskutiert) die Vorrichtung gemäß D11 eine ganz spezifische, für Ankertauminen geeignete Struktur und Konfiguration aufweist.

Aus den genannten Gründen wird der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ausgehend von D9 durch D11 und das Fachwissen nicht nahegelegt.

5. Die Beschwerdekammer hat entschieden, die Sache zur Anpassung der Beschreibung (insbesondere hinsichtlich der nicht unter dem Schutzbereich des Anspruchs 1 fallenden Ausführungsform gemäß Figur 5) an die erste Instanz zurückzuverweisen, um den Erfordernissen von Artikel 84 EPÜ Rechnung zu tragen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

- Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. - Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent auf Grundlage der Ansprüche 1 bis 8 des Hilfsantrags 1a (jetzt Hauptantrag), wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung, und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.

Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner G. Pricolo